Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.08.2018 – 9 UF 148/18
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:0813.9UF148.18.00
Tenor§
1.
Der Antrag der Kindesmutter vom 20. Juli 2018 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
2.
Der Kindesmutter wird aufgegeben, binnen einer Frist von 10 Tagen schriftlich zu erklären, ob sie an der Durchführung der Beschwerde festhalten oder deren Rücknahme erklären will.
Gründe§
1.
a.
Insbesondere ist dabei – entgegen der Beschwerdebegründung – der angefochtene Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen. Ein Verstoß gegen die Anhörungspflichten besteht nicht.
Zum Termin vom 18. Juni 2018, der zu Recht unter Beachtung des § 155 Abs. 2 FamFG angesichts der bestehenden Kindeswohlgefährdung beschleunigt angeordnet wurde, sind die Kindeseltern und insbesondere auch die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß geladen worden; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
Dabei ist das Amtsgericht auch zu Recht dem Verlegungsantrag des Vertreters der Kindesmutter nicht nachgekommen. Denn aufgrund des Beschleunigungsgebotes bestand auch vorliegend Fall ein Vorrang gegenüber anderen Verfahren, es sei denn, bei diesen handelt es sich ebenfalls um eine – vorrangige – Familiensache. Letzteres kann aber angesichts des vorgelegten Schreibens Bl. 20 d.A. gerade nicht festgestellt werden; dort sind mehrere Angaben geschwärzt, aus der Bezeichnung wegen Forderung kann zudem vermutungshalber geschlossen werden, dass es sich um eine allgemeine Zivil- oder Familienstreitsache handelte. Zudem ist zu beachten, dass auch dieser Termin erst kurz zuvor anberaumt wurde. Damit hat das Amtsgericht gerade angesichts der Kindeswohlgefährdung zu Recht von dem Vorrang- um Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG Gebrauch gemacht. Demgemäß hätte der Vertreter der Kindesmutter in dem anderen Verfahren zwingend einen Verlegungsantrag stellen müssen (vgl. auch Hüßtege in: Thomas/ Putzo, ZPO/FamFG, 39. Aufl. 2018, § 155 FamFG Rn. 12).
Insoweit ist unverständlich, weshalb aus dem Umstand, dass erst etwa drei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Beschluss erlassen wurde, darauf geschlossen wird, dass die Sache doch nicht so eilig sei. Darauf kommt es angesichts des zuvor dargestellten Vorrang- und Beschleunigungsgebotes, dass insbesondere dazu dient, dass sich das Gericht schnellstmöglich einen Überblick über die Gefährdungslage für das Kind verschafft, gar nicht an. Zudem hat die Kindesmutter auch keinesfalls die Gelegenheit genutzt, innerhalb dieses Zeitraumes neu zur Sache vorzutragen, was u.U. das erstinstanzliche Gericht zu neuen Ermittlungen veranlasst hätte.
In Folge dessen sind die Kindeseltern und daher auch die Kindesmutter unentschuldigt zur anberaumten mündlichen Verhandlung zu gekommen. In einem solchen Fall darf die Anhörung unterbleiben und das Amtsgericht zulässigerweise entscheiden (OLG Nürnberg NZFam 2016,1205; Hüßtege a.a.O. § 160 Rn. 9).
b.
Soweit dagegen bei einer Anhörung der Kindesmutter innerhalb der Beschwerdeinstanz möglicherweise dann aufgrund des Ergebnisses ihrer Anhörung ihrer Beschwerde Erfolg zukäme, ist zu berücksichtigen, dass sie dieses bereits erstinstanzlich hätte vorbringen können.Hat aber ein Rechtsmittel nur aufgrund neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer auch in der Vorinstanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg, so ist die Rechtsverfolgung in der Rechtsmittelinstanz mutwillig im Sinne von § 114 ZPO (Senat, FamRz 2005, 1843; KG Berlin, FamRz 2011, 588; Horndasch-Viefhues/Götsche, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 76 Rn. 92).
2.
Vorsorglich wird auf Folgendes hingewiesen.
Nach vorläufigem Stand hat das Amtsgericht zutreffend entschieden. In Bezug auf die Person des Kindes der Kindesmutter liegen in mehrfacher Hinsicht Umstände vor, die zu einem Eingreifen im Rahmen des elterlichen Sorgerechtes nach § 1666 BGB zwingen.
Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des BVerfG (vgl. statt aller BVerfG FamRZ 2015, 112; BGH FamRZ 2017, 212), der der Senat folgt (Senat JurBüro 2017, 612), ist Voraussetzung einer (teilweisen) Entziehung der elterlichen Sorge eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit vorhergesehen werden kann.
Die Kindeswohlgefährdung folgt hier daraus, dass sich die Kindesmutter in ihrem Werdegang sich als stark schwankende Persönlichkeit dargestellt hat, zuletzt dagegen sogar in die Obdachlosigkeit abgerutscht ist. Die Tochter hat insbesondere auf dem unsteten Lebensweg der Mutter beruhend bereits mehrfache Bindungsabbrüche erlitten und leider auch keine Stabilität bei dem Kindesvater gefunden. Eine ausreichende Förderung der noch sehr jungen Tochter durch die Mutter hat nicht stattgefunden, die Versorgung in der Hygiene und mit Nahrung wurde vernachlässigt.
Soweit die Mutter wohl nunmehr eine eigene Wohnung bezogen hat – Genaueres hierzu hat sie nicht erläutert, auch angesichts der Verfahrenskostenhilfeakte kann dazu keine nähere Feststellung getroffen werden –, ist zu hoffen, dass dies eine positive und daher auch dem Kind zugutekommende Entwicklung beinhaltet. Jedoch müssen sich die entsprechenden Verhältnisse erst festigen. Gleiches gilt auch in Bezug auf die begonnene psychologische Therapie der Mutter, deren Abschluss zunächst abzuwarten ist, bevor aussagekräftige und belastbare Aussagen für eine mögliche Wiederausübung der elterlichen Sorge, die faktisch in der letzten Zeit vollständig geruht hatte, getroffen werden können. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter seit längerem keinen persönlichen Kontakt mehr mit der Tochter hatte und daher auch aus diesem Grunde zunächst eine Anbahnungsphase geboten ist. Zu bedenken in diesem Zusammenhang ist zudem, dass die Kindesmutter selbst unter Betreuung steht, womit sie ggf. bereits in Anwendung der §§ 1673, 1674 BGB gar nicht in der Lage ist, die elterliche Sorge (jedenfalls in vollem Umfange) auszuüben. Sie hat eine Betreuerin insbesondere mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Behördenangelegenheiten, möchte ihrerseits wiederum diese Rechte aber für die Tochter ausüben, was in sich widersprüchlich ist.
3.
Nach alledem wird der Kindesmutter angeraten, die Durchführung ihrer Beschwerde zu überdenken. Die Kindesmutter mag prüfen, die Beschwerde zurückzunehmen und – sobald sich gefestigte tatsächliche Verhältnisse bei ihr eingestellt haben – ihr Begehren dann neuerlich in erster Instanz zu verfolgen.