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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.08.2018 – 1 Ws 134/18
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0820.1WS134.18.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam wird der Beschluss der kleinen Strafkammer 6 b) des Landgerichts Potsdam vom 7. März 2018 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe§
I.
Die Staatsanwaltschaft Potsdam wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 20. April 2018 gegen die mit Beschluss der Berufungskammer 6b) des Landgerichts Potsdam vom 7. März 2018 vorgenommene Aufhebung einer Bewährungsauflage.
Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
Der Betroffene wurde am 12. Juli 2017 durch das Amtsgericht Nauen (26 Ds 15/17) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass der damalige Angeklagte E… A… gemeinsam mit zwei Mittätern gemeinschaftlich den Zeugen A… Al… körperlich misshandelt hatte, wobei einer der Täter dem Zeugen einen so starken Faustschlag in das Gesicht versetzt hatte, dass dieser eine Nasenbeinfraktur davontrug. Mit dem Bewährungsbeschluss ebenfalls vom 12. Juli 2017 wurde die Bewährungszeit auf 2 Jahre festgesetzt und dem Angeklagten E… A… u. a. aufgegeben, einen Geldbetrag in Höhe von 2.000,00 € an die gemeinnützige Einrichtung … Tafel e. V. in … binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu zahlen.
Mit dem bei Gericht noch am 17. Juli 2017 angebrachten Anwaltsschriftsatz hat der Angeklagte E… A… gegen das vorgenannte Urteil „Rechtsmittel“ eingelegt. Mangels Konkretisierung des Rechtsmittels wurde dieses als Berufung ausgelegt und Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 23. März 2018 anberaumt. Der Angeklagte E… A… hat mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 6. März 2018 die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, wobei in dem Anwaltsschriftsatz weiter ausgeführt ist, dass mit der Berufung „im Wesentlichen die Aufhebung der Zahlungsauflage angestrebt“ werde.
Unter dem Datum des 7. März 2018 verfügte der Kammervorsitzende „sofort alle Zeugen abladen“ und hob mit Beschluss vom selben Tag – ohne zuvor die Staatsanwaltschaft anzuhören – die dem Betroffenen E… A… erteilte Auflage, 2.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen „ersatzlos“ auf. In den Beschlussgründen heißt es abschließend: „Die dem Angeklagten im Rahmen der Bewährung erteilte Geldauflage ist zur regulativen Einwirkung auf den Angeklagten nicht mehr erforderlich. Sie unterliegt daher der Aufhebung.“
Die von dem Betroffenen eingelegte Berufung ist bisher weder zurückgenommen noch ist darüber entschieden worden.
Nach der am 17. April 2018 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 7. März 2018 an die Staatsanwaltschaft Potsdam hat diese mit Verfügung vom 20. April 2018, eingegangen bei Gericht am 24. April 2018, Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt und diese mit formellen und materiellen Fehlern begründet. Mit Vermerk vom 12. Juni 2018 hat der Kammervorsitzende der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist mit Stellungnahme vom 2. August 2018 der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam beigetreten und hat die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 7. März 2018 beantragt.
II.
Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.
1. Die Beschwerde gegen die Kammerentscheidung des Landgerichts Potsdam vom 7. März 2018 ist gemäß § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und nach § 306 StPO formgerecht bei Gericht angebracht worden.
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
a) Der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 7. März 2018 geht bereits deswegen ins Leere, weil die Entscheidung des Amtsgerichts Nauen vom 12. Juli 2017 hinsichtlich des Angeklagten und Betroffenen E… A… noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Damit befindet sich das Verfahren noch nicht im Stadium der Bewährungszeit, so dass sich auch die Frage der „nachträglichen“ Änderung von Bewährungsentscheidungen nach § 56e StGB nicht stellen kann (vgl. Hubrach, in: Laufhütte u. a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Auflage, § 56 e, Rn. 2).
b) Unbeschadet dessen würde sich der Beschluss vom 7. März 2018 aus formellen Gründen als rechtsfehlerhaft erweisen. Eine Bewährungsauflage nach § 56b StGB (hier: § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB) kann nach § 56e StGB nachträglich geändert oder aufgehoben werden. Zuständiges Gericht ist nach § 453 Abs. 1 StPO iVm. § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO jedoch das Gericht des ersten Rechtszugs, nicht hingegen das Berufungsgericht (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 56e Rdnr. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 462a StPO Rdnr. 18 f.). Mangels Zuständigkeit des Berufungsgerichts zur isolierten Änderung bzw. Aufhebung der Bewährungsauflage kann der angefochtene Beschluss auch deshalb von Rechts wegen keinen Bestand haben.
Darüber hinaus hat das Landgericht versäumt, die Staatsanwaltschaft Potsdam vor der Entscheidung gemäß § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO zu hören, was jedoch unschädlich ist (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1982, 349).
c) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Eine Aufhebung oder Änderung der Zahlungsauflage kommt in Betracht, wenn sich die objektive Situation oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen geändert haben (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl, § 56e Rdnr. 2). Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass Auflagen – anders als Weisungen (§§ 56c, 56d StGB) – eine strafähnliche Sanktion darstellen (Genugtuungsfunktion) und die Entscheidung darüber, welche Leistungen des Verurteilten zur Genugtuung erforderlich sind, im Regelfall im Urteilszeitpunkt abschließend erfolgt (vgl. Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 56e Rdnr. 6 m.w.N.).
Zur objektiven Situation oder zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen hat das Gericht im vorliegenden Fall keine Feststellungen getroffen; die Vermeidung einer Berufungshauptverhandlung jedenfalls kann die isolierte Aufhebung einer Bewährungsauflage nicht rechtfertigen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 StPO.