Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.08.2018 – 13 UF 101/18

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die Anträge des Beschwerdeführers auf einstweilige Anordnung der Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 21.06.2018 und auf Übertragung des Teilbereichs der elterlichen Sorge zur Regelung schulischer Angelegenheiten zur alleinigen Ausübung auf den Beschwerdeführer werden zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, des Rechts zur Schulwahl für seine …2011 geborene Tochter … allein auf deren Mutter, die Antragstellerin und gegen eine Umgangsregelung. Er erstrebt die elterliche Alleinsorge und einen Umgang des Kindes mit seiner Mutter an den Wochenenden.

Die Eltern übten die elterliche Sorge aufgrund einer Sorgeerklärung gemeinsam aus und trennten sich im Dezember 2013.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten der Antragstellerin alleine übertragen. Des Weiteren hat es einen Wochenendumgang von freitags nach der Schule bis sonntags 18:00 Uhr im 2-Wochen-Turnus neben Ferien- und Feiertagsregelungen festgelegt. Zur Begründung seiner Sorgerechtsentscheidung hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten in einem parallel geführten Kindesschutzverfahren auf eine stärkere Bindung des Kindes zu seiner Mutter abgestellt und auf seinen Wunsch, künftig bei ihr wohnen und dort zur Schule gehen zu wollen. Bei der Umgangsregelung seien berufliche Belange des Vaters an einer Wochenendarbeit gegenüber seinen Umgangsverpflichtungen nachrangig. Im Übrigen sei den Kontaktwünschen des Kindes zu seinem Vater durch überproportionale Umgangszeiten in den Schulferien Rechnung zu tragen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begehren auf die elterliche Alleinsorge weiter. In Ansehung des Umgangs erstrebt er einen durchgehenden Wochenendumgang des Kindes mit seiner Mutter hilfsweise keinen eigenen Umgang an Wochenenden. Das Amtsgericht habe seine Sorgerechtsentscheidung zu Unrecht auf den Kindeswillen gestützt, der möglicherweise manipuliert sei und jedenfalls nicht dem Kindesinteresse entspreche. Zudem habe das Amtsgericht maßgebliche Aspekte wie Bindungstoleranz, Kontinuität und Förderkompetenz unberücksichtigt gelassen. Die Regelung zu den Wochenendumgängen käme einer unzulässigen zwangsweisen Umgangsanordnung gleich und sei kindeswohlschädlich, da er zu diesen Zeiten zu arbeiten habe.

Der Beschwerdeführer erbittet eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses und die Übertragung des Teilbereichs der elterlichen Sorge zur Regelung schulischer Angelegenheiten zur alleinigen Ausübung im Wege der einstweiligen Anordnung, § 64 Abs. 3 FamFG.

Die Beschwerdegegnerin tritt dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und der Übertragung des Teilbereichs der elterlichen Sorge zur Regelung schulischer Angelegenheiten entgegen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu äußern. Eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich (Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 64, Rn. 59b).

II.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Es besteht kein dringendes Bedürfnis, die Vollziehung des Beschlusses vom 21.06.2018 durch eine vorläufige Maßnahme auszusetzen und einstweilig anders zu regeln (§§ 64 Abs. 3, 49 Abs. 1 FamFG). Dies gilt insbesondere in Ansehung des der Beschwerdegegnerin allein übertragenen Rechtes zur Regelung schulischer Angelegenheiten. Dieses folgt als Annex dem Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Das dringende Bedürfnis zum sofortigen, einstweiligen Einschreiten besteht, wenn eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Hauptsache aber im Sinne des Antragsgegners entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch vorläufige Maßnahmen eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln sind, wenn sich der Antrag in der Hauptsache als erfolglos erweisen sollte.

Auf die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache gestellten Anträge kommt es mithin noch nicht entscheidend an. Es bedarf deshalb keiner eingehenden Prognose, ob zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge in Ansehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und des Rechtes zur Regelung schulischer Angelegenheiten, deren Übertragung auf die Mutter und die insoweit in Betracht kommenden Umgangsregelungen dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Die Aussicht auf die Hauptsache kann für die Frage nach einer einstweiligen Anordnung allerdings dann eine Rolle spielen, wenn sich ein in der Hauptsache gestellter Antrag von vornherein als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erweist. Eine Rechtsfolge, die unter keinen Umständen erreicht werden kann, darf auch nicht durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden. Den im Hauptsacheverfahren gestellten Anträgen des Vaters fehlt indessen auf erste Sicht nicht von vornherein jegliche Aussicht auf Erfolg.

Die Folgenabwägung fällt gegen eine Aussetzung der Vollziehung aus und damit zugleich gegen eine einstweilige Übertragung des Rechtes zur Regelung schulischer Belange auf den Beschwerdeführer.

Sollte das Hauptsacheverfahren zu Gunsten des Vaters ausgehen, so wird sich …s Wechsel in seinen Haushalt und ein damit einhergehender Beginn ihres dortigen Schulbesuchs um wenige Monate verzögern. Sollte das Hauptsacheverfahren zu Gunsten der Mutter ausgehen, so bleiben … ein – wieder rückabzuwickelnder – Wechsel in den Haushalt ihres Vaters, ein damit einhergehender Schulwechsel sowie die mit einer Trennung von der Kindesmutter, zu der … nach den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens eine deutlich stärkere emotionale Bindung hat als zum Vater (vgl. SV 71), einhergehenden emotionalen Belastungen und somatischen Beschwerden (vgl. SV 79) erspart.

Zusätzlich zu den mit einer Trennung von der Mutter einhergehenden emotionalen Belastungen und somatischen Beschwerden belasten zwei weitere Haushaltswechsel nach Erlass der einstweiligen Anordnung und einer dem Antragsgegner ungünstigen Beschwerdeentscheidung das Kind schwerer als ein weiterer Haushaltswechsel nach einer Beschwerdeentscheidung und zuvor unterlassener Aussetzung der Vollziehung. Jeder Haushaltswechsel, der für das Kind erkennbar gegen den Willen mindestens eines Elternteils – und hier zusätzlich gegen den eigenen erklärten Willen – geschieht, wird für das heranwachsende Kind mit Empfindungen aufgezwungener Unstetigkeit und Unsicherheit in den wesentlichen Bezügen seines alltäglichen Lebens verbunden sein. Die Eingewöhnung in ein neues Wohnumfeld ist auch dann mit Mühe und Anstrengung verbunden, wenn es von vertrauten und zugewandten Erwachsenen in Empfang genommen wird. Überwiegendes spricht deshalb dagegen, die Zahl der Haushaltswechsel während eines laufenden Verfahrens durch einstweilige Anordnungen zu vermehren.

Damit wiegen die bei Erlass einer einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile deutlich schwerer, als die Verzögerung eines Wechsels …s in den Haushalt ihres Vaters und um wenige Monate, zumal die damit einhergehenden Trennungen von ihrem Vater in Ansehung der auch zu ihm guten Bindung keine Entfremdung befürchten lassen und zudem durch Umgänge – wenn auch eingeschränkt – teilweise aufgefangen werden können.

Sollte, was eine heutige Mitteilung des Amtsgerichts Nauen und ein Schreiben des Jugendamtes befürchten lassen, der Beschwerdeführer das Kind unter Missachtung des angefochtenen Beschlusses eigenmächtig an einer anderen als von der Mutter zuletzt gewählten Grundschule eingeschult haben, ergibt sich nichts anderes. Die in diesem Fall mit einer – der Mutter eröffneten - Schulabmeldung gegenüber der aktuell besuchten Schule und einer Einschulung an der von ihr bestimmten Schule verbunden Belastungen für das Kind hat der Senat abgewogen mit den Belastungen, die mit den nachhaltigen und vielfachen Trennungserlebnissen …s bei einem Wechsel aus dem Haushalt ihrer Mutter in den väterlichen Haushalt verbunden wären.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Kosten des Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 3 FamFG) sind solche der Hauptsache.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 70 Abs. 4 FamFG.