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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.08.2018 – 1 W 34/18

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0822.1W34.18.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 12. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner auf die Unterlassung von Teilen einer in der Tageszeitung „ …“ vom XX.XX.2018 enthaltenen Berichterstattung in Anspruch.

Er hat dazu mit Schriftsatz vom 29.6.2018, der am 2.7.2018 beim Landgericht eingegangen ist, den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Der Antrag ist durch Beschluss der Einzelrichterin vom 12.7.2018 zurückgewiesen worden mit der Begründung, dass Unterlassungsansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerinnen nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB nicht bestünden, da rechtswidrige Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts nicht gegeben seien.

Der Beschluss ist dem Antragsteller am 19.7.2018 zugestellt worden. Am 2.8.2018 hat der Antragsteller die sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 8.8.2018 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 567 ff. zulässig, nachdem sie insbesondere innerhalb der in § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO bestimmten Frist eingelegt worden ist.

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt.

1.

Im Hinblick auf die in den Anträgen zu 1. und zu 2. der Antragsschrift vom 29.6.2018 genannten Inhalte der Presseveröffentlichung vom XX.XX.2018 ist dem Landgericht darin beizutreten, dass Unterlassungsansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerinnen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB nicht bestehen, da es an Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers fehlt.

Diese Teile der Veröffentlichung haben nicht die Person des Antragstellers zum Gegenstand, sondern allein den baulichen Zustand der Dorfkirche in … . Eine diesbezügliche Verantwortlichkeit des Antragstellers, aus der dessen Betroffenheit hergeleitet werden könnte, wird dabei nicht formuliert. Sie besteht tatsächlich auch nicht, sondern liegt, wie der Antragsteller selbst in der Beschwerdeschrift vom 2.8.2018 klarstellt, nicht bei ihm, sondern beim Gemeindekirchenrat. Die Veröffentlichung vom XX.XX.2018 erweckt auch keinen anderen Eindruck. Denn die Nennung des Antragstellers erfolgt darin allein in Bezug auf die – nach seinem Vorbringen tatsächlich gegebene – Auseinandersetzung über die künftige Nutzung des Kirchengebäudes. Zudem und vor allem aber ist, wie aus der vom Antragsteller vorgelegten Anlage ASt 6 zu ersehen ist, in der Veröffentlichung ausdrücklich dargestellt, dass nach einer Erklärung der Kirchenverwaltung die Angelegenheit vor Ort im Gemeindekirchenrat gelöst werden müsse. Darin kommt für den hier maßgebenden unbefangenen Durchschnittsleser (vgl. BGH NJW 2005, 279, 281 f.; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 823, Rn. 101, und § 824, Rn. 3) unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Bestimmung der Geschicke des Kirchengebäudes nicht in der Hand des Antragstellers, sondern im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Gemeindekirchenrates liegt. Dass der Antragsteller, wie er vorträgt, geborenes Mitglied dieses Gremiums ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, da weder dies in der streitgegenständlichen Presseveröffentlichung thematisiert wird noch daraus eine alleinige Bestimmungsbefugnis des Antragstellers folgt.

Vor diesen Hintergründen kann dem Antragsteller auch nicht darin gefolgt werden, dass er durch die hier in Rede stehenden Teile der Presseveröffentlichung betroffen sei, da er faktisch die Pflege und den Erhalt des Kirchengebäudes besorge. Auch dem steht entgegen, dass in dem Presseartikel deutlich die Zuständigkeit des Gemeindekirchenrates zum Ausdruck gebracht worden ist. Zur Vorbereitung oder Ausführung von Entscheidungen des Gemeindekirchenrates durch den Antragsteller verhält sich die Veröffentlichung nicht, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers angenommen werden kann.

Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeschrift hervorhebt, dass entgegen der Darstellung in der Unterüberschrift der Veröffentlichung ein Streit zwischen Gemeindekirchenrat und Pfarrer nicht bestehe, führt dies schon deshalb nicht zum Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung, weil dieser Teil der Veröffentlichung nicht Gegenstand der Anträge aus der Antragsschrift vom 29.6.2018 und der Beschwerdeschrift vom 2.8.2018 ist.

2.

Bei der Darstellung in der Veröffentlichung, dass der Antragsteller einen Bauzaun um die Kirche habe aufstellen lassen, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die im Falle ihrer Unrichtigkeit zu Unterlassungsansprüchen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB führen könnte.

Gleichwohl ist auch für diesen Teil der Veröffentlichung kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, da es an dem Vorliegen eines Verfügungsgrundes nach §§ 935, 940 ZPO fehlt.

Eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Verwirklichung etwaiger Ansprüche des Antragstellers gemäß § 935 ZPO lässt sich aus seinem Vorbringen nicht ersehen.

Die Erforderlichkeit einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nach § 940 ZPO kann ebenfalls nicht angenommen werden.

Ein solches eine Bedürfnis kann nicht bereits daraus hergeleitet werden, dass im Blick auf die Veröffentlichung vom XX.XX.2018 das Vorliegen der für das Bestehen von Unterlassungsansprüchen erforderlichen (vgl. Palandt/Herrler, a. a. O., § 1004, Rn. 32) Wiederholungsgefahr zu vermuten sein mag. Ein Verfügungsgrund nach § 940 ZPO besteht nicht schon bei einer solchermaßen zu bejahenden Wiederholungsgefahr, sondern allenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte auf eine bevorstehende Wiederholung einer zu unterlassenden Handlung hindeuten (Senat, Beschluss vom 1.6.2018, 1 W 22/18; OLG Düsseldorf NJW 2015, 2050; OLG Dresden NJW 2005, 1871, 1872; MünchKomm./Drescher, ZPO, 5. Aufl., § 935, Rn. 17). Das gilt auch und insbesondere für den Bereich des Äußerungs- und Presserechts (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.). Der Gegenansicht, nach der im Äußerungsrecht aus dem Bestehen der Wiederholungsgefahr regelmäßig eine den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigende Dringlichkeit folgen soll (OLG Stuttgart NJW-RR 2016, 932, 933; Prinz/Peters, Medienrecht, Fn. 243 zu Rn. 361), kann nicht gefolgt werden. Denn der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt nicht allein das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs voraus, sondern darüber hinaus das Vorhandensein eines Verfügungsgrundes im Sinne eines besonderen Eilbedürfnisses (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 935, Rn. 6 ff., 10 ff.), das im Rahmen des § 940 ZPO unter Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien festzustellen ist (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 940, Rn. 4); dass in Abweichung davon im Äußerungsrecht der materielle Unterlassungsanspruchs ohne weiteres zum Bestehen auch eines Verfügungsgrundes führen soll, entbehrt einer tragfähigen rechtlichen Grundlage.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholung der Behauptung, der Antragsteller habe einen Bauzaun um die Kirche aufstellen lassen, lassen sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. In der Antragsschrift vom 29.6.2018 weist der Antragsteller dazu lediglich allgemein auf eine – nicht näher erläuterte – hohe Taktrate ähnlicher Presseveröffentlichungen hin. Soweit er in der Beschwerdeschrift vom 2.8.1018 anführt, dass die streitgegenständlichen und kerngleiche Äußerungen wiederholt in Veröffentlichungen der Antragsgegner getroffen worden seien und würden, ist sein Vortrag weder durch konkrete und nachvollziehbare Anschlusstatsachen untersetzt noch glaubhaft gemacht und damit zu Begründung eines Verfügungsgrundes nicht geeignet.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich der Senat an der Bezifferung durch den Antragsteller in der Antragsschrift vom 29.6.2018.