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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.08.2018 – 15 UF 100/18

3. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:0823.15UF100.18.00

Tenor§

Die Verpflichtete ist durch vollstreckbare Rückführungsanordnung des Amtsgerichts – Familiengerichts – Brandenburg an der Havel vom 27. April 2018 - 47 F 18/18 - verpflichtet, die Kinder …, geboren … 2009, und …, geboren … 2012, nach … zurückzuführen und für den Fall, dass sie der Verpflichtung nicht nachkommt, dem Berechtigten oder einer von ihm bestimmten Person zum Zwecke der Rückführung nach … herauszugeben.

In Vollzug der Rückführungsanordnung wird wie folgt beschlossen:

1. Gegen die Verpflichtete wird wegen Nichterfüllung der Rückführungsverpflichtung gemäß Ziffer 1. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengerichts – Brandenburg an der Havel vom 27. April 2018 - 47 F 18/18 - ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, 10 Tage Ordnungshaft festgesetzt. Der Vollzug kann abgewendet werden durch freiwillige Herausgabe der Kinder an den Berechtigten oder einer von ihm bestimmten Person zum Zwecke der Rückführung nach … .

2. Die Verpflichtete trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.

3. Der Wert des Vollstreckungsverfahrens wird auf 1.000,- € festgesetzt.

4. Dem Berechtigten wird Verfahrenskostenhilfe für das Vollstreckungsverfahren bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin … aus … beigeordnet. Raten werden nicht festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Verpflichtete und der Berechtigte waren miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder …, geboren … 2009, und …, geboren … 2012, hervorgegangen. Die Ehe ist mit Urteil des Bezirksgerichts … vom 8. März 2016 - XVIII C 165/15 - geschieden worden. In dem Scheidungsurteil ist unter Ziffer 2. die elterliche Sorge für die beiden Kinder der Verpflichteten zugesprochen worden, wobei dem Berechtigten das Mitentscheidungsrecht bei allen wichtigen Angelegenheiten der Kinder zuerkannt worden ist. Außerdem wurde unter Ziffer 4. die Ausübung der elterlichen Sorge durch die Verpflichtete unter die Aufsicht eines Pflegers gestellt.

Trotz ausdrücklicher Ablehnung des Berechtigten verließ die Verpflichtete mit den beiden Kindern am 26. August 2017 … und lebt seitdem mit ihrem neuen Ehemann und den Kindern in Deutschland. Eine dies gestattende gerichtliche Entscheidung des zuständigen … Gerichts hatte die Verpflichtete zuvor nicht herbeigeführt.

Die Verpflichtete ist auf Antrag des Berechtigten, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, durch vollstreckbare Rückführungsanordnung des Amtsgerichts vom 27. April 2018 verpflichtet worden, die Kinder …, geboren … 2009, und …, geboren … 2012, nach … zurückzuführen und für den Fall, dass sie der Verpflichtung nicht nachkommt, dem Berechtigten oder einer von ihm bestimmten Person zum Zwecke der Rückführung nach … herauszugeben. Zum Vollzug der Herausgabeanordnung hat das Amtsgericht unter Ziffer 4. umfangreiche Anordnungen getroffen und auch das Jugendamt in die Pflicht genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die amtsgerichtliche Entscheidung vom 27. April 2018 verwiesen. Das dagegen erhobene Rechtsmittel hat der Senat mit Beschluss vom 9. Juli 2018 – 15 UF 100/18 – verworfen.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2018 hat der Berechtigte mitgeteilt, dass die Verpflichtete weder die Kinder nach … zurückgeführt noch sie an den Berechtigten herausgegeben habe. Nach dem Schreiben der Verpflichteten vom 14. August 2018 lebt sie mit den Kindern nach wie vor in Deutschland und verweigert die Herausgabe der Kinder an den Berechtigten.

II.

Die im Wege der Vollstreckung durchzusetzende Verpflichtung der Verpflichteten, die Kinder …, geboren … 2009, und …, geboren … 2012, nach … zurückzuführen oder dem Berechtigten oder einer von ihm bestimmten Person zum Zwecke der Rückführung herauszugeben, beruht auf dem Beschluss des Amtsgerichts vom 27. April 2018, der sich auf Art. 12, 13 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) gründet. Der Beschluss ist rechtskräftig und ohne Vollstreckungsklausel vollstreckbar.

Gegen die Verpflichtete ist ein Ordnungsmittel festzusetzen, weil sie den Anordnungen des Beschlusses des Amtsgerichts zuwider gehandelt hat. Sie ist entgegen Ziffer 1. und 2. des Beschlusses ihrer Verpflichtung zur Rückführung der Kinder nach … nicht nachgekommen und verweigert die Herausgabe der Kinder an den Berechtigten oder eine von ihm bestimmte Person.

Der Berechtigte hat die Vollstreckung angeregt. Die Zuständigkeit des Senats zur Vollstreckung von Amts wegen folgt aus § 44 Abs. 2 und 3 IntFamRVG.

Dem Schreiben der Verpflichteten vom 14. August 2018 kann auch entnommen werden, dass sie sich ihrer Verpflichtung bewusst ist, jedoch nicht beabsichtigt ihr nachzukommen. Die von ihr geäußerten Bedenken gegen eine Rückführung der Kinder nach … sind bereits im amtsgerichtlichen Verfahren geprüft und verworfen worden. Sie stehen der Vollstreckung der Rückgabeverpflichtung nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 FamFG.