Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.08.2018 – 1 Ws 133/18

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0827.1WS133.18.00

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. Juni 2018 aufgehoben.

Es ist von Gesetzes wegen Führungsaufsicht eingetreten (§ 67d Abs. 5 Satz 2 StGB).

Die Sache wird zur Entscheidung über die Ausgestaltung der Führungsaufsicht an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin zurückgegeben.

Der Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe§

I.

Die Staatsanwaltschaft Potsdam wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. Juni 2018, mit dem die nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB von Gesetzes wegen eingetretene Führungsaufsicht für in Wegfall geraten erklärt wird.

Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

1. a) Am 22. Januar 2013, rechtskräftig sei demselben Tag, verurteilte das Amtsgericht Brandenburg an der Havel (21 Ls - 446 Js 48611/11 - 16/12) den Betroffenen wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Tatgericht hatte festgestellt, dass der damalige Angeklagte am Tattag, dem 9. März 2011, mit Freunden Alkohol konsumiert habe. Zwischen 20:00 Uhr und 21:15 Uhr habe er aus der Wohnung eines Bekannten ein Teelicht mitgenommen, sich zu dem nur wenige Meter entfernten Grundstück des Geschädigten D…, … Weg 2 in B…, begeben und auf dem Vorderrad des unter einem Carport stehenden Ford Fiesta das Teelicht entzündet. Das Feuer habe den Pkw erfasst, der im vorderen Bereich zum großen Teil ausgebrannt sei. Der Sachschaden habe mindestens 4.000,00 € betragen. Das Gericht setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aus, da sich der damalige Angeklagte bereit erklärt hatte, sich einer stationären Entgiftung und einer Langzeittherapie zur Behandlung seines Alkoholproblems zu unterziehen. Am 14. Januar 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Potsdam (446 Js 48611/11 V) den Widerruf der Strafaussetzung wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen Bewährungsauflagen, da der Verurteilte zum einen den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer abgebrochen und zum anderen sich nach einem Therapieabbruch den vereinbarten halbjährlichen Alkoholkontrollen entzogen habe. Unter dem Datum des 21. Februar 2014 hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen; der Widerrufbeschluss ist seit dem 22. Mai 2014 rechtskräftig.

b) Des Weiteren verurteilte das Amtsgericht Brandenburg an der Havel den Betroffenen am 22. September 2014, rechtskräftig seit dem 30. September 2014 (21 Ls - 446 Js 2427/14 - 38/14), wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.

Den Urteilsfeststellungen zufolge wohnte der damalige Angeklagte zur Tatzeit in dem Mehrfamilienhaus …allee 96 in B... Am Sonntag, dem 27. Oktober 2013, habe er tagsüber zunächst bei seiner Freundin in der Wohnung in der …allee 140 Alkohol konsumiert, gegen 22.00 Uhr habe er sich nach Hause in die …allee 96 begeben. Im Flur sei er der Zeugin F… begegnet, die ihm mitgeteilt habe, dass er die Fenster in seiner Wohnung offen gelassen habe, und ihn gebeten habe, diese zu schließen. Außerdem habe er in seiner Post mehrere Mahnungen vorgefunden. Dies alles habe „das Fass zum Überlaufen" gebracht. Er sei in den Keller gegangen und habe mit einem Feuerzeug die Holzverlattung eines der Trennwände angezündet, die zum Kellerverschlag der Zeugin F… gehörten.

In den Urteilsgründen heißt es weiter, der Angeklagte habe die Tat eingeräumt, wobei zur Tatzeit von einer (theoretisch maximalen) Blutalkoholkonzentration zwischen 2,3 Promille und 0,3 Promille auszugehen sei. Da der Angeklagte jedoch keine Erinnerungslücken und Zeugen keine motorische oder psychische Ausfallerscheinungen hatten beschreiben können, hatte das Gericht weder Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) noch eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) angenommen.

Der in der Hauptverhandlung gehörte forensisch-psychiatrische Sachverständige P… diagnostizierte bei dem Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD 10: F10.2), zudem einen schädlichen Gebrauch multipler psychotroper Substanzen (ICD 10: F19.1).

Beides sei chronifiziert. Entwöhnungsbehandlungen (Entgiftungen) und Langzeittherapien seien bislang immer von Seiten des damaligen Angeklagten abgebrochen worden. Der Sachverständige sah die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB als erfüllt an. Der Angeklagte habe den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die von ihm begangene Tat liege in symptomatischen Zusammenhang mit dem Hang zum Genuss alkoholischer Getränke. Aufgrund des Hanges seien weitere rechtswidrige Taten zu erwarten. Der Alkohol stelle für den Angeklagten den Faktor zur Tat dar. In Konfliktsituationen sei „der Drang zu rechtswidrigen Taten ein Abwehrmechanismus“ des Angeklagten, was ihn zudem gefährlich mache. Eine geringe Intoxikation reiche aus.

c) Bereits vor den beiden vorgenannten Verurteilungen war der Betroffene strafrechtlich in Erscheinung getreten:

(1.) Das Amtsgericht Rostock verurteilte den Betroffenen am 08. Januar 2007 (446 Js 17002/06; 30 Ds 372/06) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (Tattag: 20. Mai 2006) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. Zugleich wurde eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 07. September 2007 verhängt.

(2.) Am 25 April 2008 erkannte erneut das Amtsgericht Rostock (446 Js 2416/08; 21 Ds 189/08) gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Betrug (Tattag: 28. November 2007) auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. Zugleich wurde eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 20. Oktober 2009 verhängt

(3.) Das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. verurteilte den Betroffenen am 13. Juli 2010 (454 Js 31274/10; 21 Ds 58/10) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis (Tattag: 03. April 2010) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 EUR. Zugleich wurde eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 20. Juli 2012 verhängt.

(4.) Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilte das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. den damals 28-Jährigen am 19. Januar 2011 (454 Js 43123/10; 21 Ds 85/10) (Tattag: 17. Juli 2010) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 EUR.

(5.) Das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. erkannte gegen den Betroffenen am 28. Februar 2011 (4101 Js 7304/11; 21 Cs 15/11) wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung (Tattag: 01. Januar 2011) auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR.

(6.) Am 08. April 2011 bildete das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. (454 Js 43123/10; 21 Ds 85/10) aus den Strafen der Verurteilungen vom 28. Februar 2011 (Ziffer 5) und 19. Januar 2011 (Ziffer 4) nachträglich eine Gesamtstrafe, die auf Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 20,00 EUR lautete.

(7.) Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel erkannte am 14. Juni 2011 (446 Js 26831/11; 21 Cs 58/11) gegen den Betroffenen wegen des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen (Tattag: 07. Februar 2011) auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 EUR.

(8.) Wegen des Missbrauchs von Notrufen in drei Fällen erkannte das Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 11. August 2011 (4101 Js 23217/11; 21 Cs 46/11) auf eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.

(9.) Am 5. Dezember 2011 bildete das Amtsgericht Brandenburg an der Havel (446 Js 26831/11; 21 Cs 46/11) aus den vorgenannten Entscheidungen vom 14. Juni 2011 (Ziffer 7) und vom 11. August 2011 (Ziffer 8) nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen zu je 15,00 EUR.

(10.) Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel verurteilte am 11. Februar 2013 (4101 Js 47069/12; 21 Ls 16/12) den Betroffenen wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15,00 EUR.

2. Der Verurteilte befand sich in dem Verfahren 446 Js 2427/14 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Potsdam vom 29. Januar 2014 (23 Gs 5/14) vom 30. Januar 2014 bis zum 23. Juni 2014 in Untersuchungshaft. Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem oben zu 1a) genannten Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 22. Januar 2013 verbüßte der Betroffene in dieser Sache ab dem 24. Juni 2014 Strafhaft. Die Strafhaft wurde am 6. November 2014 zur Unterbringung des Betroffenen in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB entsprechend dem oben unter 1b) genannten Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 22. September 2013 unterbrochen. Hierauf wurde der Verurteilte in die Klinik für Forensische Psychiatrie des … Krankenhauses nach E… verlegt. Das vorläufige Unterbringungsende wurde auf den 5. November 2016 notiert, das verlängerte Unterbringungsende auf den 24. März 2018.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 teilte der Betroffene der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) mit, dass er beschlossen habe, die Therapie im Maßregelvollzug nicht weiter zu führen. Aufgrund dieser Erklärung beantragte die Staatsanwaltschaft Potsdam mit Verfügung vom 3. November 2015, die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären. Nach der am 22. Januar 2016 erfolgten mündlichen Anhörung des Betroffenen hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin mit Beschluss vom 27. Januar 2016, rechtskräftig seit dem 11. Februar 2016 (17 StVK 361/15), die mit Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 22. September 2014 (21 Ls - 446 Js 2427/14 - 38/14) angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB für erledigt erklärt, da die zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßregel bestehende Erfolgsprognose infolge fehlender Therapiebereitschaft seitens des Verurteilten nicht mehr gegeben sei. Anordnungen zu der nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht sind bisher – soweit ersichtlich – nicht getroffen worden.

Der Verurteilte hat die Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 22. Januar 2013 (21 Ls 16/12) nach Widerruf der Strafaussetzung der Bewährung zunächst bis zum so genannten Halbstrafenzeitpunkt, bis zum 27. Februar 2016, verbüßt. Nach Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe in dieser Sache hat der Betroffene die durch Urteil des Amtsgericht Brandenburg an der Havel vom 22. September 2014 (21 Ls 38/14) wegen versuchter Brandstiftung verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren acht Monaten bis zum 29. Juni 2017 vollständig verbüßt. Dem schloss sich ab dem 30. Juni 2017 die Verbüßung der zweiten Hälfte der erkannten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 22. Januar 2013 (21 Ls 16/12) an. Hierzu hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin mit Beschluss vom 27. Juli 2017 (17 StVK 131/17) die Vollstreckung der Reststrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftzeit zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt, den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihm Auflagen und Weisungen erteilt. Der Beschluss ist seit dem 11. August 2017 rechtskräftig. Am 29. September 2017 wurde der Betroffene nach Erreichen des so genannten Zwei-Drittel-Termins aus der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow auf Bewährung entlassen.

3. Infolge der vollständigen Verbüßung der Freiheitsstrafe von über zwei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 22. September 2014 tritt grundsätzlich gemäß § 68f Abs. 1 StGB von Gesetzes wegen Führungsaufsicht ein. Darüber hinaus tritt auch wegen des Erledigterklärung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 27. Januar 2016 gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB von Gesetzes wegen Führungsaufsicht ein.

4. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin hat unter dem Datum des 3. Februar 2018 beschlossen, dass die nach vollständiger Haftverbüßung in der Strafsache 21 Ls 38/14 des Amtsgerichts Brandenburg von Gesetzes wegen eingetretene Führungsaufsicht nach § 68 f StGB entfällt. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Neuruppin kein Rechtsmittel eingelegt, so dass er am 2. März 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

Mit weiterem Beschluss vom 15. Juni 2018 hat die Strafvollstreckungskammer entschieden, dass auch hinsichtlich der infolge der Erledigterklärung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB von Gesetzes wegen eingetretene Führungsaufsicht entfällt. Gegen diese, der Staatsanwaltschaft Neuruppin am 21. Juni 2018 gemäß § 41 StPO zugestellte Entscheidung hat diese mit der am 25. Juni 2018 bei Gericht angebrachten Verfügung sofortige Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel unter dem Datum des 4. Juli 2018 begründet. In ihrer Begründungsschrift führt die Staatsanwaltschaft aus, dass das Entfallen der Führungsaufsicht in Widerspruch zu der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow vom 7. September 2017 stehe, wonach infolge es bestehenden Behandlungsbedarfs und des noch nicht hinreichend kontrollierbaren Rückfallrisikos die Führungsaufsicht erforderlich sei. Des Weiteren habe auch die Bewährungshelferin mit Bericht vom 20. Dezember 2017 dargelegt, dass es während der Bewährungszeit zu einer Krisensituation mit Rückfall in Alkoholkonsum bei dem Verurteilten gekommen sei, die zu einer Aufnahme die die Akutpsychiatrie der Universitätsklinik M… geführt habe.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist mit Stellungnahme vom 2. August 2018 der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin beigetreten und hat die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Neuruppin vom 15. Juni 2018 beantragt. Dem Verurteilten ist rechtliches Gehör gewährt worden.

II.

Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 2. August 2018.

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam ist gemäß §§ 463 Abs. 1, Abs. 3, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und nach §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg; es ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

a) Der angefochtene Beschluss erweist sich schon aus formellen Gründen als rechtsfehlerhaft. Während in Fällen der Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung eines Strafrestes das Gericht über das Entfallen der gesetzlich eingetretenen Führungsaufsicht ohne zeitliche Beschränkungen entscheiden kann, bestimmt § 68e Abs. 2 Satz 2 StGB, dass in Fällen der Führungsaufsicht kraft Richterspruchs (§ 68 Abs. 1 StGB) und den Fällen sonstiger von Gesetzes wegen eintretender Führungsaufsicht (auch solcher nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB) die Aufhebung der Führungsaufsicht frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer von zwei Jahren (§ 68c StGB) möglich ist. Insbesondere im Fall der Erledigterklärung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB ist die Führungsaufsicht so stark vom Verdacht der kritischen Prognose oder doch zumindest von der Gefährdung des Täters abhängig, dass es berechtigt ist, sie grundsätzlich der Zwei-Jahres-Frist zu unterwerfen (vgl. LK-Schneider, StGB, 12. Aufl. § 68e Rdnr. 25; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 68c Rdnr. 4; Lackner/Kühl, StGB; 29. Aufl., § 68c Rdnr. 1). Die Zwei-Jahres-Frist war vorliegend noch nicht abgelaufen, zumal die nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 2 StGB während der Dauer des nachfolgenden Vollzugs der Freiheitsstrafe ruhte und erst mit der Entlassung des Betroffenen aus der Strafhaft am 29. September 2017 zu laufen begann.

b) Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. Juni 2018 ist überdies – ebenso wie der voraufgegangenen Beschluss vom 3. Februar 2018 – verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da die zwingend erforderlich Anhörung des Betroffenen nicht stattgefunden hat. Die Prüfungspflicht verlangt eine mündliche Anhörung des Verurteilten gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO (vgl. auch OLG Celle NStZ 1986, 238; OLG Koblenz NStZ 1984, 189; OLG Düsseldorf MDR1986, 255). Zwar heißt es in den Beschlussgründen: „Im Ergebnis der mündlichen Anhörung zu der genannten vorzeitigen Entlassung bestätigte sich für die Kammer […]“ (Bl. 3 BA = Bd. II, Bl. 489 Vollstreckungsheft), jedoch kann zum einen diese Anhörung zur Strafaussetzung der Bewährung die zur Führungsaufsicht erforderliche Anhörung nicht ersetzen und zum anderen ergibt sich aus dem in Bezug genommenen Bewährungsbeschluss vom 27. Juli 2017, dass auch dort eine mündliche Anhörung nicht stattgefunden hat. Dort heißt es: „Das Gericht hat von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten abgesehen […]“ (Bl. 3 BA = Bd. II, Bl. 423 Vollstreckungsheft). Dem Akteninhalt nach hat eine mündliche Anhörung nicht stattgefunden, weder zur Frage der Bewährungsaussetzung noch zur Frage der Führungsaufsicht.

c) Die mit Rechtkraft der Erledigungsentscheidung hinsichtlich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt am 11. Februar 2016 gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB eingetretene (jedoch ruhende) Führungsaufsicht ist auch nicht durch die nachfolgende durch Vollverbüßung der Strafhaft an sich nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eintretende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB beendet worden.

Zwar ist im Anschluss an die Vollverbüßung der Strafhaft von zwei Jahren acht Monaten an sich gemäß § 68 f Abs. 1 StGB eine weitere Führungsaufsicht ab der Entlassung aus der Strafhaft am 29. September 2017 von Gesetzes wegen eingetreten. Jedoch hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 3. Februar 2818 rechtskräftig angeordnet, dass diese Führungsaufsicht entfällt. Der Umstand, dass der Verurteilte bereits am 29. September 2017 aus der Strafhaft entlassen wurde und die Strafvollstreckungskammer erst über 4 Monate später, nämlich am 3. Februar 2018, über das Entfallen der Führungsaufsicht entschieden hat, steht nicht entgegen, dass die Führungsaufsicht infolge des Beschlusses vom 3. Februar 2018 von Anfang an in Wegfall gerät und damit nicht zur Beendigung der nach § 67 d Abs. 5 Satz 2 StGB zuvor eingetretenen Führungsaufsicht gemäß § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB führen kann. Hierzu ist anzumerken, dass auch die Entscheidung nach 68f Abs. 2 StGB verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Denn die Vollstreckungsbehörde hat nach § 54a Abs. 2 StVollstrO drei Monate vor der Entlassung des Verurteilten die Akten der Strafvollstreckungskammer zu Fragen der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht vorzulegen. Die Strafvollstreckungskammer hat die Entscheidungen nach §§ 68a bis 68c StGB alsbald zu treffen und ggf. auch von Amts wegen zu prüfen, ob § 68f Abs. 2 StGB anzuwenden ist. Spätestens mit der Bewährungsentscheidung in der Strafsache 21 Ls 16/12 vom 27. Juli 2017 war der Strafvollstreckungskammer bekannt, dass die Haftentlassung zum 29. September 2017 anstehen wird, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt auch eine zweitnahe Entscheidung über die Führungsaufsicht in der hiesigen Strafsache 21 Ls 38/14 veranlasst war und ggf. die Akten nochmals hätten angefordert werden müssen.

In jedem Fall hat die Strafvollstreckungskammer – gleichgültig ob ein Antrag nach Absatz 2 gestellt worden ist – grundsätzlich, wie bereits oben erwähnt, nach vorheriger mündlicher Anhörung des Verurteilten (§§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 1 StPO) förmlich zu entscheiden (siehe oben, vgl. OLG Bremen MDR 1977, 772; OLG Düsseldorf MDR 1986, 255, OLG Celle NStZ 1986, 238; OLG Koblenz NStZ 1984, 189; OLG Saarbrücken MDR 1991, 1166; zum Ganzen: MK-Groß, StGB, § 68f Rdnr. 10; LK-Hanack, StGB 11. Aufl., § 68f Rdnr. 27; LK-Schneider, StGB, 12. Aufl. § 68f Rdnr. 22; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 68f Rdnr. 10). All dies ist nicht geschehen. Wenn die Strafvollstreckungskammer verspätet entscheidet, kann dies nicht dazu führen, dass die Führungsaufsicht zunächst in Lauf gesetzt wird und erst nachträglich in Wegfall gerät. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift des § 68f Abs. 2 StGB ist, im Einzelfall den Eintritt einer nicht erforderlichen Führungsaufsicht schon vor ihrem Beginn abzuwenden (vgl. Lackner/Kühl, StGB 29. Aufl., § 68f Rdnr. 5; LK-Schneider, StGB, 12. Aufl. § 68f., Rdnr. 18, jeweils m.w.N.). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Strafvollstreckungkammer eine Entscheidung nach § 68f Abs. 2 StGB erst nach der Haftentlassung des Verurteilten trifft (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1986, 255; OLG Koblenz NStZ 1984, 189; OLG Hamm JMBlNRW 1982, 131; LK-Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68f Rdnr. 18). Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier - Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68c StGB noch nicht getroffen sind.

d) Ungeachtet der formellen Fehler, kann der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. Juni 2018 auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bestand haben.

aa) Die Begründung des angefochtenen Beschlusses setzt sich nur sehr lückenhaft mit den zu berücksichtigten Gesamtumständen auseinander und erweist sich demnach als nicht tragfähig. erweisen sich als erheblich lückenhaft. Nach § 68e Abs. 2 Satz 1 StGB hebt das Gericht die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen werde. Die Strafvollstreckungskammer bezieht sich zur Begründung der Aufhebung der Führungsaufsicht auf eine – nicht stattgefundene (s.o.) – Anhörung des Verurteilten zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung in einer anderen Strafsache, bei der der Leiter der Strafvollzugsanstalt dem Verurteilten eine positive Entwicklung im Strafvollzug bescheinigt habe (Bl. 3 BA = Bd. II, B. 489 Vollstreckungsheft). Damit wird Bezug genommen auf den Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow vom 6. Juni 2017 (Bd. II, Bl. 363 Vollstreckungheft). Unerwähnt bleibt dagegen der aktuellere Bericht vom 7. September 2017 (Bd. II, Bl. 428 ff. Vollstreckungsheft), in dem sich der Leiters der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow ausdrücklich gegen ein Entfallen der Führungsaufsicht ausspricht und konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung der Maßregel unterbreitet. Ebenfalls unbeachtet bleibt der der Stravollstreckungskammer vor seiner Entscheidung vom 15. Juni 2018 bekannt gewesene Bericht des Bewährungshelfers der Sozialen Dienste der Justiz Magdeburg vom 20. Dezember 2017.

Unerwähnt bleibt schließlich die durch den Sachverständigen Dr. W… im Jahr 2016 durchgeführte umfassende forensisch-psychiatrische Begutachtung zur Frage der Reststrafenaussetzung zur Bewährung. Im Wesentlichen fokussierte das Gutachten in Bezug auf das Fortbestehen der einschlägigen Rückfallgefahr und Gefährlichkeit darauf, dass bei dem Verurteilten persönlichkeitsbezogene Risikofaktoren vorlägen wie brüchiges Selbstbild, Selbstbezogenheit, Beziehungsdefizite, Ausweichverhalten, geringe Belastbarkeit in Konfliktsituationen und mangelnde Kooperation sowie die zunehmende Unzufriedenheit mit seiner eigenen Unzulänglichkeit, welche er in Form von destruktivem Ausagieren auslebe und entweder gegen sich oder andere richte. Darüber hinaus war nach dem Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow vom 7. September 2017 während des gesamten Strafvollzuges immer wieder die erhebliche Irritierbarkeit durch Veränderungen bei dem Verurteilten festzustellen gewesen. Die Anpassung an Veränderungen sei ihm meist nur nach Vorbereitung und langfristiger Begleitung gelungen, wobei die mangelnde Kooperationsfähigkeit, aufgrund von Selbstüberschätzung und fehlender Einsicht in die eigene Behandlungsbedürftigkeit immer wieder zu Rückschlägen und Krisen geführt habe.

Zu einem dieser Rückschläge sei es dem Bericht vom 7. September 2017 zufolge im Rahmen der Entlassungsvorbereitung sowie der rechtskräftigen Strafaussetzung auf Bewährung in der anderen Strafsache 21 Ls 16/12 gekommen. Der Verurteilte habe sich nach einer langen Phase der Stabilität und des Behandlungsfortschritts zunehmend unkooperativ verhalten, indem er es abgelehnt habe, einer tagesstrukturierenden Arbeit nachzugehen, welche auch an seine Belastbarkeit angepasst werden sollte. Darüber hinaus habe er die Hilfe seiner Familie strapaziert, indem er bei Unterstützung durch die Anstalt, die darauf abzielte, dass er durch Begleitung eigenständig Dinge wie den Aufnahmetermin in der Suchtklinik organisiert, ablehnte. Diese Spirale der Instabilität habe sich dahin zugespitzt, dass er bei einer regulären Drogenkontrolle am 25. August 2017 positiv getestet worden sei und weitere Drogen bei ihm gefunden worden seien. Der Drogenfund sei der Polizei übergeben und eine Strafanzeige gegen den Verurteilten gestellt worden; dieser Vorfall habe zu einer Rückverlegung in den geschlossenen Strafvollzug geführt.

Wenn auch in dem Suchtmittelrückfall nicht zwingend eine Verschärfung des einschlägigen Deliktrückfallrisikos zu sehen sei, müssten doch bei einem langjährigen polytropen Suchtmittelkonsum und einer erheblichen Behandlungsbedürftigkeit der Suchterkrankung Rückfälle in Veränderungs- und Konfliktsituationen als wahrscheinlich angenommen werden. Dies erfordere zwingend die Begleitung des Verurteilten im Rahmen der Führungsaufsicht.

Nach Auffassung des Leiters der Justizvollzugsanstalt kommt hinzu, dass die Familie des Verurteilten diesem nicht ausreichend kritisch gegenübertrete, so dass er mit seinen bisherigen teils manipulativen und passiv-aggressiven Verhaltensweisen ausreichend Druck aufbauen könne, um seine Bedürfnisse und sein Vermeidungsverhalten durchzudrücken. Dadurch könnte aber die Gefahr entstehen, dass der Verurteilte letztlich die erforderliche weitere Therapie nicht antrete, weil er es sich in seinem familiären Umfeld wieder „gemütlich" mache und somit der angstbesetzten Situation des Therapieantritts so lange entfliehen könne, bis die Konsequenz eines Bewährungswiderrufs auf ihn zukomme. Diese Drucksituation berge letztlich eine erhebliche Gefahr der Eskalation, in der der Verurteilte wieder massiv Alkohol und Drogen konsumieren könne und psychisch weiter entgleite und seinem inneren Spannungserleben durch selbst- und fremdschädigendem Verhalten Entlastung verschaffen werde.

Vor dem Hintergrund dieser Einschätzung kommt der Leiter der Justizvollzugsanstalt zur Notwendigkeit der Führungsaufsicht, zu deren Ausgestaltung konkrete Vorschläge unterbreitet werden wie beispielsweise Weisungen, sich in noch festzulegenden Abständen bei einer Forensisch-psychiatrischen Ambulanz vorzustellen oder keine berauschenden Mittel und Drogen zu sich zu nehmen.

Der Bewährungshelfer hat in seinem Bericht vom 20. Dezember 2017 dargelegt, dass der Verurteilte infolge der Erkrankung seines Vaters in eine tiefe psychische Krise geraten sei, in deren Folge es zu einem Alkoholrückfall gekommen sei und er seit dem 10. Dezember 2017 auf der Akutspychiatrie der Universitätsklinik M… aufgenommen worden sei.

Vor dem Hintergrund dieser Berichte, die Bestandteil des Vollstreckungsheftes sind, entbehrt die Anordnung des Entfallens der Führungsaufsicht durch die Strafvollstreckungskammer jeglicher Grundlage. Die fehlende Auseinandersetzung mit den vorgenannten Einschätzungen stellen einen eklatanten Begründungsmangel dar, der der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen muss.

bb) Soweit die Strafvollstreckungskammer das Entfallen der Führungsaufsicht des Weiteren damit begründet, dass der Verurteilte in dem Verfahren 21 Ls 16/12 infolge von Reststrafenaussetzung unter Bewährung steht und er im Zuge dessen der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt ist, kann dies ebenfalls nicht überzeugen. Aus § 68g Abs. 2 StGB ergibt sich, dass Bewährung und Führungsaufsicht in derselben Sache nebeneinander stehen können; Gleiches muss erst recht für die Bewährungsunterstellung und Führungsaufsicht in verschiedenen Strafsachen gelten. Hinzu kommt, dass sowohl Weisungen und Auflagen als auch die Rechtsfolgen in beiden Verfahren unterschiedlich ausgestaltet sind.

3. Über die Dauer und Ausgestaltung der Führungsaufsicht hat der Senat nicht zu befinden, so dass die Sache insoweit an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Neuruppin zur Entscheidung zurückzugeben ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.