Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.08.2018 – 1 Ws 138/18
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0830.1WS138.18.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 9. Juli 2018 - 17 StVK 44/17 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin zurückverwiesen.
Dem Verurteilten wird Rechtsanwalt … in Neuruppin als Pflichtverteidiger für das Widerrufsverfahren beigeordnet.
Gründe§
I.
Mit dem Strafbefehl vom 23. September 2015 verurteilte das Amtsgericht Oranienburg den Verurteilten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Die ursprünglich gewährte Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 11. Oktober 2016, rechtskräftig seit dem 18. November 2016, wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen die Weisung, zu Kindern bis zu einem Alter von 18 Jahren keinen Kontakt aufzunehmen, widerrufen.
Mit dem Beschluss vom 30. März 2017, rechtskräftig seit dem 6. April 2017, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin die Vollstreckung der Reststrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Dem Verurteilten wurde u. a. aufgegeben, in der Bewährungszeit keinen Kontakt zu Kindern aufzunehmen, nicht mit Kindern zu verkehren und sie nicht zu beherbergen sowie sich nicht an Orten aufzuhalten, an denen sich üblicherweise Kinder aufhalten, insbesondere nicht an Schulen, Kindertagesstätten und Spielplätzen.
Da der Verurteilte seither mehrmals gegen diese Weisungen verstieß – wegen der Einzelheiten dazu wird auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 9. Juli 2017 Bezug genommen –, beantragte die Staatsanwaltschaft Neuruppin mit Verfügung vom 25. Juni 2018 den Widerruf der Strafrestaussetzung. Das Landgericht teilte den Antrag dem Verurteilten mit und führte in der Verfügung vom 27. Juni 2018 aus, die Kammer beabsichtige nach Aktenlage, dem Antrag zu entsprechen, und gewährte ihm eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen. Nach Ablauf der Frist widerrief das Landgericht die gewährte Reststrafaussetzung. Der Beschluss wurde dem Verurteilten zugestellt, wobei ein Rücklauf der Zustellungsurkunde zur Akte nicht erfolgt ist. Die Absendung des Beschlusses erfolgte am 10. Juli 2018. Am 18. Juli 2018 legte der Verurteilte durch eine persönliche schriftliche Eingabe sowie durch einen Schriftsatz seines Verteidigers gegen den Beschluss „Beschwerde“ bzw. „sofortige Beschwerde“ ein. Zugleich beantragte er die Beiordnung seines Verteidigers als Pflichtverteidiger.
Die Generalstaatsanwaltschaft tritt der Beiordnung eines Pflichtverteidigers entgegen und beantragt im Übrigen, auf die sofortige Beschwerde den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sie meint, die Voraussetzungen für den Widerruf der Strafaussetzung lägen zwar grundsätzlich vor; hier erscheine ein Widerruf nicht sachgerecht, weil im Falle des Widerrufs die Möglichkeit der Kontrolle des Verurteilten mit Ablauf der Strafhaft ende, während die – auf viereinhalb Jahre verlängerte Bewährungszeit – eine weitaus längere Überwachung des Verurteilten erlaube.
II.
Die nach § 453 Abs. 2 S. 3 StPO statthafte und entsprechend §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Die angefochtene Entscheidung leidet an einem im Beschwerderechtszug nicht behebbaren gravierenden Verfahrensmangel. Die Strafvollstreckungskammer hat § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht beachtet und den Widerruf der Aussetzung der Reststrafenvollstreckung ohne mündliche Anhörung des Verurteilten angeordnet.
Nach der genannten Vorschrift „soll“ das Gericht indes, wenn es über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen eines Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden hat, dem Verurteilten zuvor Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Verurteilte beachtenswerte Gründe für die Nichterfüllung haben kann, aber nicht in der Lage ist, diese Gründe in einer das Gericht überzeugenden Weise schriftlich darzustellen. Das Gesetz will damit von vornherein der Gefahr begegnen, dass schwerwiegende Widerrufsentscheidungen ohne zureichende Tatsachengrundlage ergehen.
Die Ausgestaltung als Sollvorschrift eröffnet dem Gericht unter bestimmten, hier offensichtlich nicht gegebenen Umständen zwar die Möglichkeit, von der grundsätzlich zwingend gebotenen mündlichen Anhörung ausnahmsweise abzusehen, dies jedoch nur, wenn sie von vornherein keine weitere Aufklärung verspricht oder wenn ihr schwerwiegende Gründe entgegenstehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 453 StPO, Rn. 7 – m. zahlr. w. Nachw.). Die Strafvollstreckungskammer war mithin von Gesetzes wegen gehindert, ausschließlich nach Aktenlage zu entscheiden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Verurteilte – wie sich zum Beispiel aus dem bei den Akten befindlichen Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow vom 17. Februar 2017 deutlich ergibt – infolge einer Intelligenzminderung erheblichen geistigen Einschränkungen unterliegt, die in Verbindung mit dem Schriftbild und oftmals wirren Inhalt seiner bei den Akten befindlichen schriftlichen Eingaben es sogar als naheliegend erscheinen lassen, dass der Verurteilte nicht in der Lage ist, etwaige einem Widerruf der Reststrafaussetzung entgegenstehende Gesichtspunkte im schriftlichen Verfahren auch nur halbwegs verständlich vorzubringen.
Die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Strafkammer nötigt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Rn. 15 – m. w. Nachw.).
III.
Im Hinblick auf die aufgezeigte erhebliche Intelligenzminderung des Verurteilten und seine damit offensichtlich gegebene Einschränkung der Möglichkeit, sich selbst angemessen zu verteidigen, und im Hinblick auf den der Strafvollstreckungskammer unterlaufenen gravierenden Verfahrensfehler (s. o.) ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Widerrufsverfahren zwingend geboten.