Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 31.08.2018 – 10 WF 109/18
2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:0830.10WF109.18.00
Tenor§
Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 1. August 2018 wird dahingehend abgeändert, dass das Verfahren dem Landgericht Frankfurt (Oder) zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt wird.
Gründe§
Im vorliegenden Verfahren betreffend die Abänderung eines Umgangsvergleichs hat das Amtsgericht das Gutachten der Sachverständigen S... eingeholt. Sodann haben sich die beteiligten Eltern auf einen anderweitigen Umgang des Vaters mit dem Sohn R... G... verständigt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 19.6.2018 die Vergütung der Sachverständigen festgesetzt und ist damit von ihrer Rechnung vom 20.1.2018 um 672,82 € nach unten abgewichen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Sachverständige mit der Beschwerde. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Verfügung vom 1.8.2018 die Vorlage an das Oberlandesgericht angeordnet.
Nachdem die Einzelrichterin im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, um welches Gericht es sich bei dem nächsthöheren Gericht im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG handelt, das für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist, die Sache auf den Gesamtspruchkörper übertragen hat, entscheidet der Senat in der in § 122 GVG vorgeschriebenen Besetzung.
Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts vom 1.8.2018 ist, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, abzuändern. Denn zur Entscheidung über die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Beschwerde der Sachverständigen ist nicht das Brandenburgische Oberlandesgericht, sondern das Landgericht Frankfurt (Oder) zuständig.
Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG ist das „nächsthöhere Gericht“ zur Entscheidung über die Beschwerde berufen. Dieses ist unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht, in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten hinsichtlich des Amtsgerichts also das Landgericht. Dies gilt auch in Familiensachen, wie hier. Denn eine Bestimmung, nach der in Familiensachen das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht entscheiden soll, wenn das Amtsgericht die angefochtene Entscheidung erlassen hat, besteht nicht. Dies beruht darauf, dass für den Bereich des JVEG kein Bedürfnis für eine dahingehende Ausnahmeregelung besteht, da die im Bereich des JVEG zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maß besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen (BT-Drucksache 15/1971, S. 180¸s.a. OLG Brandenburg, 1. FamS, FamRZ 2006, 141; OLG Nürnberg, FamRZ 2017, 470; OLG Celle, FamRZ 2013, 1512 f; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 119 GVG, Rn. 8; a.A. nur OLG Koblenz, MDR 2014, 276; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 4 JVEG, Rn. 28).
Danach ist nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde der Sachverständigen berufen.