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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.09.2018 – 1 Ss 61/18
1 . Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0910.1SS61.18.00
Tenor§
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 29. Mai 2018 im Adhäsionsausspruch aufgehoben.
Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Geschädigten P… K… (vormals B…) wird abgesehen.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen tragen der Beschwerdeführer und der Adhäsionskläger selbst.
Gründe§
I.
Mit Urteil vom 5. Juli 2016 verurteilte das Amtsgericht Brandenburg an der Havel den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten wurde mit Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 12. Januar 2017 als unbegründet verworfen. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Senat mit Beschluss vom 29. Mai 2017 den Schuldspruch des genannten Berufungsurteils dahin ab, dass der Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung schuldig sei, hob den Rechtsfolgenausspruch auf und verwarf die weitergehende Revision als offensichtlich unbegründet. Im Umfang der Aufhebung verwies er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurück.
Auf die neue Berufungshauptverhandlung verurteilte die 9. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam den der fahrlässigen Körperverletzung schuldigen Angeklagten am 29. Mai 2018 nunmehr zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 25,00 Euro und verurteilte ihn ferner im Hinblick auf den bereits am 13. Januar 2015 beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel angebrachten Adhäsionsantrag des Geschädigten P… K… (vormals B…) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 Euro.
Auch gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte im Wege der Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Verfahrensrüge macht er unter minutiöser Darlegung des Gesprächshergangs geltend, dass er entgegen den Vorschriften der §§ 243 Abs. 4 Satz 2, 273 Abs. 1a Sätze 1 bis 3 StPO nicht vollständig in öffentlicher Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden über den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis eines in seiner Abwesenheit zwischen Gericht, Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und Verteidigerin mit dem Ziel einer einverständlichen Verfahrenserledigung (§ 153a Abs. 2 StPO) geführten Rechtsgesprächs, das zudem nicht im Sitzungsprotokoll festgehalten worden sei, unterrichtet worden sei und er sich bei vollständiger Unterrichtung durch den Vorsitzenden möglicherweise zu einer Zustimmung zu einer vorläufigen Verfahrenseinstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO bereitgefunden hätte und es auf diese Weise nicht mehr zu einem verurteilenden Erkenntnis gekommen wäre. Im Rahmen der Sachrüge beanstandet der Angeklagte explizit die Berechnung der Tagessatzhöhe durch die Strafkammer.
Der Angeklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. Mai 2015 aufzuheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückzuverweisen.
Der Vorsitzende der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam hat in seiner dienstlichen Erklärung („Gegenerklärung“) zur Verfahrensrüge die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Gespräch nicht um ein Verständigungsgespräch im Sinne von § 257c StPO gehandelt habe, da es lediglich um eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegangen sei. Dieser Sichtweise hat sich die Staatsanwaltschaft Potsdam in einem Vermerk angeschlossen und auf eine eigene Gegenerklärung verzichtet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hält einen Verstoß der Berufungskammer gegen § 243 Abs. 4 StPO zwar für gegeben, meint aber, das Urteil beruhe nicht auf diesem Verstoß. Die Sachrüge hält sie für unbegründet. Sie beantragt, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
II.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge lediglich Erfolg, soweit es sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Zur Verfahrensrüge:
Kern der Verfahrensrüge ist die Monierung einer unzulänglichen Mitteilung und Protokollierung eines Rechtsgesprächs, dass zu einer Verständigung führen sollte (§§ 243 Abs. 4 Satz 2, 273 Abs. 1a Sätze 1 bis 3 StPO), aber letztlich erfolglos blieb.
a)
Gestützt auf das Protokoll der Hauptverhandlung und auf die Erinnerung der Verteidigerin trägt die Revision, in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten durch die Gegenerklärungen des Vorsitzenden der Berufungskammer und der Staatsanwaltschaft Potsdam, folgenden Sachverhalt vor:
„Nachdem der Angeklagte Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hatte und das Gericht die Verteidigerin auch für das Adhäsionsverfahren beigeordnet hatte, fragte die Verteidigerin die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft während der Sitzung, ob eine Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen in Betracht käme. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft unterbrach das Gericht die Sitzung um 12.17 Uhr dann zu einem Rechtsgespräch …
Die Berufungskammer, die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung führten in Abwesenheit des Angeklagten Erörterungen durch … Dieses Gespräch hatte folgenden Inhalt und Verlauf:
Das Gericht machte zunächst deutlich, dass aus seiner Sicht eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO in Betracht käme, dies allerdings nur, wenn man sich über eine Auflage verständigte, die ein angemessenes Schmerzensgeld zu Gunsten des Geschädigten enthalte. Dem Geschädigten im Rahmen einer Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO Schmerzensgeld zuzusprechen, hielt das Gericht deshalb für notwendig, weil es den Adhäsionsantrag des Geschädigten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes für zulässig und begründet erachtete. Die Verteidigerin positionierte sich hierzu nicht.
Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft führte aus, dass auch sie sich nur dann mit einer Einstellung gegen eine Geldauflage einverstanden erkläre, wenn diese Geldauflage dem Geschädigten zu Gute kommen würde. Die Höhe dieser Geldauflage müsse aber der Summe entsprechen, die sich aus der Multiplikation von Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe im Falle einer Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe ergeben würde. Das Gericht erwiderte, dass im Falle einer Verurteilung eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu à 15,- Euro als tat- und schuldangemessen erachtet werde. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft meinte, sie halte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 25,- Euro für tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe betrage aus ihrer Sicht nicht lediglich 15,-, sondern 25,- Euro, weil die monatliche Miete des Angeklagten nicht zu seinen Gunsten von dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen in Abzug zu bringen sei. Außerdem sei die Begehungsweise der Tat (mit einem Radlader) besonders gefährlich, weshalb sie im Falle einer Verurteilung eine Anzahl von 90 statt nur 70 Tagessätzen beantragen werde. Die Verteidigerin gab auch hierzu keine Erklärung ab.
Nach den Ausführungen der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft schlug das Gericht vor, dem Angeklagten – statt nur der Geldauflage – zwei Auflagen zu machen. Er sollte 1.500,- Euro Schmerzensgeld an den Geschädigten zahlen und 100 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten. Mit diesem Vorschlag erklärte sich die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft einverstanden. Die Verteidigerin meinte, dass sie dies zwar grundsätzlich mittragen würde, aber nicht wisse, ob sich der Angeklagte hiermit einverstanden erkläre. Sie verließ um 12.30 Uhr den Sitzungssaal, um die Sache mit dem Angeklagten zu besprechen.
Um 12.40 Uhr wurde die Sitzung mit allen Beteiligten fortgesetzt …
Zu Beginn der Fortsetzung der Sitzung erklärte der Vorsitzende im Einzelnen Folgendes:
Zunächst stehe der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung bereits fest. Heute habe das Gericht nur noch darüber zu entscheiden, „wie viel Strafe“ der Angeklagte für die fahrlässige Körperverletzung erhalte. Außerdem müsse noch über den Adhäsionsantrag des Geschädigten entschieden werden. Das Gericht habe in Abwesenheit des Angeklagten und der Öffentlichkeit mit der Verteidigerin und der Staatsanwaltschaft besprochen, dass statt einer Verurteilung auch die Einstellung gegen eine an den Geschädigten zu zahlende Geldauflage und die weitere Auflage, gemeinnützige Arbeitsstunden zu leisten, in Betracht komme. Der Vorsitzende fragte den Angeklagten, ob er damit einverstanden sei, das Verfahren gegen ein Schmerzensgeld an den Geschädigten und die Leistung von Arbeitsstunden einzustellen. Der Angeklagte lehnte dies ab. Er habe kein Geld und fühle sich unschuldig.
… Hierzu steht nichts im Protokoll. Dort heißt es nur:
‚Um 12.40 Uhr wird die Sitzung mit allen Beteiligten fortgesetzt. Nach der Vernehmung sowie nach jeder einzelnen Beweiserhebung wurde der Angeklagte befragt, ob er etwas zu erklären habe. Weitere Anträge zur Beweisaufnahme wurden nicht gestellt. Im allseitigen Einverständnis wurde die Beweisaufnahme um 12.40 Uhr geschlossen …‘
…“
b)
Die Revision meint, der Vorsitzende der Berufungskammer habe seine Mitteilungspflichten gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verletzt, indem er zwar pauschal über das aufgezeigte Gespräch berichtet habe, aber weder die Höhe der für die Einstellung avisierten Schmerzensgeldauflage noch die Zahl der avisierten Arbeitsstunden erörtert habe noch auf die konkreten Rechtsfolgen im Falle einer Verurteilung einschließlich der Adhäsionsentscheidung eingegangen sei. Das Urteil beruhe auch auf diesem Verfahrensfehler, denn es sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte bei Unterrichtung über die Höhe der Schmerzensgeldauflage und die Anzahl der zu erbringenden Arbeitsstunden bei einer entsprechenden Auflage bei Darlegung der konkreten Rechtsfolgen, die ihm im Falle einer Verurteilung drohen, seine Zustimmung zu einer Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO erteilt hätte, statt die Verurteilung hinzunehmen.
c)
Die Verfahrensrüge ist zulässig angebracht worden, im Ergebnis greift sie jedoch nicht durch.
Zwar beanstandet die Revision zu Recht, dass der Vorsitzende der kleinen Strafkammer seine Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO und ferner die Dokumentationspflicht aus § 273 Abs. 1a Sätze 1 bis 3 StPO verletzt hat. Auch außerhalb einer laufenden Hauptverhandlung geführte Gespräche, in denen die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO ausgelotet werden soll, unterfallen im Grundsatz dem Regelungsbereich des § 257c StPO (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2017, Az.: 2 StR 576/15, Rn. 15 – m. w. Nachw.; juris). Erforderlich ist dabei lediglich, dass die Einstellung Teil eines verständigungsbezogenen Gesprächs ist und in einen Konnex zum Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten gebracht wird. Vorliegend hätte die „Gegenleistung“ des Angeklagten für den Verzicht der Strafverfolgungsorgane auf seine Bestrafung in der freiwilligen Übernahme der angedachten Auflagen gelegen.
Indes kann der Senat ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 StPO ist zwar regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht; lediglich in Ausnahmefällen ist Abweichendes vertretbar (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2017, Az.: 1 StR 622/16, Rn. 16 – m. w. Nachw.; juris). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch vor. Bei der Prüfung, ob sich ein Beruhen des Urteils auf einem Transparenzverstoß ausnahmsweise ausschließen lässt, können Art und Schwere des Verstoßes sowie der Umstand, welcher Art die zweifelsfrei feststellbaren Gesprächsinhalte waren, die in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt und damit der Öffentlichkeit vorenthalten wurden, zu berücksichtigen sein; von besonderer Bedeutung ist dabei, ob sich ausschließen lässt, dass die weder mitgeteilten noch dokumentierten Gespräche auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.01.2015, Az.: 2 BvR 878/14, Rn. 29; juris). Der Senat bewertet den Transparenzverstoß im vorliegenden Fall nicht als gravierend. Denn zum einen hat der Kammervorsitzende den Angeklagten und die Öffentlichkeit über das Stattfinden des Gesprächs informiert und darüber, dass es dabei um eine mögliche Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO ging. Zum andern ist die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO grundsätzlich auch zulässig, ohne dass überhaupt eine öffentliche Hauptverhandlung stattfinden müsste. Hier kommt hinzu, dass die Verteidigerin den Angeklagten noch vor der Fortsetzung der Verhandlung über den Inhalt des Gesprächs informiert hat und der Angeklagte – nicht zuletzt mit Rücksicht auf seine vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten beengten wirtschaftlichen Verhältnisse – seine Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO mit dem Bemerken, er habe kein Geld, abgelehnt hat. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass der Angeklagte im Falle der Mitteilung der konkreten Auflagenhöhe eine andere Entscheidung getroffen und damit seine Verurteilung verhindert hätte. Denn nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen war er offensichtlich nicht in der Lage, die vorgesehene Schmerzensgeldauflage innerhalb des gesetzlich höchstens zulässigen Zeitraums (vgl. § 153a Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO) zu erfüllen. Schließlich zeigt das auf Grund des Revisionsvorbringens zweifelsfrei feststellbare Geschehen, dass das Verständigungsgespräch ersichtlich keine rechtswidrigen Zwecke verfolgte.
2. Zur Sachrüge:
a)
Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere hat das Landgericht bei der Berechnung der Tagessatzhöhe zu Recht den Mietzuschuss dem Nettoeinkommen des Angeklagten hinzugerechnet (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 40 StGB, Rn. 11).
b)
Dagegen kann der Adhäsionsausspruch keinen Bestand haben. Der Adhäsionsantrag des Geschädigten genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. In der Antragsschrift vom 02.01.2015 (Bl. 83 d. A.) hat der Geschädigte lediglich beantragt, „den/die Beschuldigte/n zu verurteilen, Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe ich das Gericht festzusetzen bitte“. In der Begründung heißt es: „Der Schaden ist mir durch die Straftat entstanden. Ich wurde von einem Radlader angefahren. Mein Arzt ist Dr. … (Anschrift) … Der Schaden ist noch nicht anderweitig gerichtlich geltend gemacht worden“. Nach § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO muss der Adhäsionsantrag indes den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen. Hieran fehlt es. Zum einen fehlt die Angabe der Größenordnung des begehrten Betrages, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2018, Az.: 4 StR 516/17, Rn. 14 – m. w. Nachw.; juris). Zum andern fehlt es an einer hinreichend konkreten Darlegung des Schadenshergangs und des Schadensumfangs, wofür im vorliegenden Fall die – allerdings nicht erfolgte – Bezugnahme auf die Anklageschrift genügt hätte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22.10.2013, Az.: 4 StR 368/13, Rn. 7 – m. w. Nachw.).
Eine Zurückverweisung der Sache allein zur prozessordnungsgemäßen Nachholung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht, weil ein zulässiger Antrag nicht mehr rechtzeitig gestellt werden kann (s. § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO). Deshalb ist gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen.
3.
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf den §§ 472a Abs. 2, 473 Abs. 1 StPO. Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kommt angesichts des nur geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht.