Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.09.2018 – 13 WF 161/18

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfahrenswertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 08.08.2018 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1. Der Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter des Antragsgegners in einem Zugewinnausgleichsverfahren, beanstandet die Wertfestsetzungen des Amtsgerichts für das Verfahren und für einen Vergleich als untersetzt.

Die Antragstellerin hatte auf einen Zugewinnausgleichsanspruch von knapp 49.000 € angetragen (55). Nach Auftauchen weiterer Vermögensgegenstände im Endvermögen des Antragsgegners hat sie ihren Anspruch in Höhe von knapp 69.500 € errechnet, ohne ihren Antrag zu erweitern (147). Die Beteiligten haben das Verfahren durch einen gerichtlich festgestellten Vergleich beendet, nach dem der Antragsgegner der Antragstellerin 140.000 € zahlt zum Ausgleich etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche und zum Ausgleich eines hälftigen Miteigentumsanteils der Antragstellerin an einer Wohnimmobilie (165). Den hälftigen Wert der Wohnimmobilie hatte der Antragsgegner zuletzt mit 70.000 € beauskunftet (136).

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Wert für das Verfahren auf 48.879 € festgesetzt und den Mehrwert für den Vergleich auf 91.121 € (166).

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der Beschwerdeführer die Heraufsetzung des Verfahrenswertes auf 69.482, 16 € und des Vergleichswertes auf 140.000 €.

2. Die nach § 59 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 57 FamGKG sowie § 32 Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Wertfestsetzungen des Amtsgerichts sind nicht zu beanstanden. Nach § 55 Abs. 2 FamGKG hat das Gericht den Wert für gerichtlich zu erhebende Gebühren festzusetzen, also soweit Gerichtsgebühren anfallen und wertabhängig sind.

Für das erstinstanzliche Güterrechtsverfahren fallen nach Nr. 1220 ff FamGKG-KV wertabhängige Gebühren an, für den dortigen Vergleich über nicht anhängige Ansprüche nach Nr. 1500 FamGKG-KV.

Den Verfahrenswert für die bei ihm anhängige Güterrechtssache hat das Amtsgericht zutreffend nach §§ 34, 35 FamGKG ermittelt und die Voraussetzungen einer Antragserweiterung mit Recht verneint.

Der Vergleichswert für die Gebühr der Nr. 1500 FamGKG-KV bestimmt sich nach dem Wert der verglichenen nicht anhängigen Gegenstände und ist gleichfalls nach den Wertvorschriften des FamGKG (§§ 33 bis 52 FamGKG) zu ermitteln (vgl. Schneider NZFam 2017, 299).

Der Wert ist mit 91.121 € zutreffend bemessen (§ 35 FamGKG); neben dem verglichenen, anhängigen Zugewinnausgleichsanspruch lagen der Vereinbarung weitere, noch nicht anhängig gemachte Ansprüche mit Wertvorstellungen der Beteiligten in dieser Gesamtgrößenordnung zugrunde. In Ansehung des Zugewinnausgleichsanspruchs hatte die Ausgleichsgläubigerin eine Forderung in einer Größenordnung von 20.000 € noch nicht anhängig gemacht. In Ansehung des Grundstücksgeschäfts lag diesem nach der letzten Auskunft des Antragsgegners ein hälftiger Wert der Immobilie von 70.000 € zugrunde (143).

Der mitverglichene Zugewinnausgleichsanspruch über knapp 49.000 € ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht in den Vergleichswert einzurechnen. Er ist schon von den Wertgebühren der Nr. 1220ff FamGKG-KV erfasst und von der Nr. 1500 FamGKG-KV ausdrücklich ausgenommen, da er bereits anhängig war. Für eine Doppelerfassung bietet das FamGKG keine Grundlage.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 59 Abs. 1 S 5, 57 Abs. 7 FamGKG.