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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.09.2018 – 5 W 97/18

5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0913.5W97.18.00

Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 11. Juni 2018, Az. 2 O 5/17, wird zurückgewiesen

Gründe§

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 auf gesamtschuldnerische Zahlung von 115.366,49 € wegen behaupteter unerlaubter Handlungen im Rahmen einer angeordneten und durchgeführten Zwangsverwaltung. Auf Antrag der Beteiligten zu 3 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom14. Mai 2007 die Zwangsverwaltung des im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks Flur 6, Flurstück 13/3 der Gemarkung Groß Haßlow, eingetragen im Grundbuch von Groß Haßlow Blatt 251, angeordnet und – nachdem die Beteiligte zu 3 den Antrag zurückgenommen hatte – durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 27. November 2013 wieder aufgehoben. Auf weiteren Antrag der Beteiligten zu 3 wurde mit Beschluss vom 5. Februar 2014 die Zwangsverwaltung erneut angeordnet und die Beteiligte zu 1 zur Zwangsverwalterin bestellt. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss vom 27. Mai 2014 wieder aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der behaupteten Pflichtverletzungen der Beteiligten wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Neuruppin Bezug genommen. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt zurückgewiesen. Dem Antragsteller stehe weder nach §§ 154 S. 1 ZVG, §§ 823, 826 BGB noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Hinsichtlich des Beteiligten zu 2 seien Schadensersatzansprüche bereits verjährt. Etwaige Ansprüche gegen den Antragsgegner seien spätestens als im Jahr 2013 entstanden anzusehen. Soweit gegebenenfalls von einem schädigenden Dauerverhalten auszugehen sei, habe dies mit der Beendigung des behaupteten rechtswidrigen Eingriffs sein Ende gefunden, auch wenn er noch fortgewirkt haben sollte. Mit der Zustellung des Beschlusses an den Beteiligten zu 2 endeten dessen Rechte und Pflichten als Zwangsverwalter. Dem Verjährungsbeginn im Jahr 2013 stehe nicht entgegen, dass der Antragsteller gegen den die Zwangsverwaltung aufhebenden Beschluss des Amtsgerichts vom 27. November 2013 sofortige Beschwerde eingelegt habe. Da nicht angeordnet gewesen sei, dass der Beschluss erst mit seiner Rechtskraft Wirkungen entfalte, habe das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung besessen. Auch von der erforderlichen Kenntnis des Antragstellers sei auszugehen, denn wie das von ihm in Bezug genommene Verfahren 7 L 10/07 Landgericht Neuruppin zeige, habe er bereits mit Schreiben vom 26. November 2008 und vom 25. Juli 2011 beanstandet, dass die Zwangsverwaltung ein rechtswidriger Akt sei und das Objekt dem Verfall preisgegeben und Schäden hieran zugelassen werden. Soweit der Antragsteller auf § 852 BGB verweise, lägen dessen Voraussetzungen nicht vor, weil die Vorschrift nur die Verjährung von Herausgabeansprüchen wegen unerlaubter Handlung regle. Soweit Zahlungen aus Verwaltertätigkeit Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs seien, sei nicht ersichtlich, dass diese aus unerlaubter Handlung erlangt seien. Für ein kollusives Zusammenwirken des Beteiligten zu 2 mit der Beteiligten zu 3 bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Es spreche nichts dafür, dass er auf die Entscheidung, die Zwangsverwaltung anzuordnen und ihn zum Zwangsverwalter zu bestellen, irgendeinen Einfluss genommen habe.

Hinsichtlich der Beteiligten zu 1 bestehe schon deswegen kein Anspruch, weil für ein pflichtwidriges Verhalten ihrerseits keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Dass sie keine Grundsteuer entrichtet habe, stelle keine Pflichtverletzung dar, denn die Grundsteuer müsse nicht ausgeglichen werden, wenn hierfür keine Mittel aus Überschüssen zur Verfügung stehen.

Schließlich bestehe auch gegenüber der Beteiligten zu 3 kein Ersatzanspruch. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass diese sich die Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens erschlichen habe. Das Gericht habe vielmehr eigenständig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine solche Anordnung vorlagen. Im Hinblick auf die Vorschusspflicht des Gläubigers ergebe sich auch nichts anderes daraus, dass die Beteiligte zu 3 Vorschüsse an den Beteiligten zu 2 gezahlt habe. Schließlich seien Ansprüche gegen die Beteiligte zu 3 ebenfalls verjährt, was im Prozesskostenhilfeverfahren auch dann zu berücksichtigen sei, wenn die Einrede noch nicht erhoben sei, aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Einrede im Klageverfahren nicht erhoben wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 16. Juni 2018 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 15. Juli beim Landgericht Neuruppin eingegangenen sofortigen Beschwerde. Das Gericht habe in nicht zulässiger Weise die dem Erkenntnisrichter im Hauptsacheverfahren obliegenden Ermittlungen abgeschnitten. Es könne erstmals im Erkenntnisverfahren festgestellt werden, welche Teile der Schadensersatzforderung der Verjährung unterliegen. Der zuständige Verwalter sei zudem nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, eine Schlussrechnung für das gesamte Zwangsverwaltungsverfahren zu erstellen. Eine rechtliche Besitzübergabe sei nicht erfolgt. Es werde zudem bei der Frage der Verjährung verkannt, dass Gegenstand der Schadensersatzforderungen Pflichtverletzungen an seinem Eigentum und an seinem Vermögen seien. Für diese gelte eine zehnjährige Verjährungsfrist. Es sei wegen der Zwangsräumung auch verkannt worden, dass sich der Zwangsverwalter so lange „in der Haftung für Schäden“ befinde, bis eine ordnungsgemäße Rückgabe erfolgt sei. Die gerissenen Fliesen und weitere Schäden seien in der Zwangsverwalterzeit des Beteiligten zu 2 entstanden. Durch das Abstellen der Heizungsanlage sei bewusst und zielgerichtet eine Substanzverschlechterung des Gebäudes eingeleitet worden.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 17. Juli 2018 nicht abgeholfen. Die Beschlagnahmewirkung habe mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung ihr Ende gefunden. Dass der Antragsteller nicht im Besitz des Grundstückes sei, begründe keine Fortsetzung etwaiger vorangegangener Pflichtverletzungen, weil er nach Aufhebung der Zwangsverwaltung im Jahr 2013 die Übergabe im Dezember 2014 abgelehnt habe. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren sei nicht einschlägig, weil eine solche nicht vorgenommen worden sei.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers, über die nach § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig (§§ 127 Abs. 3 S. 3, 569 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Sie hat in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 17. Juli 2018, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg.

Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung verjähren die pauschal behaupteten Ansprüche wegen Verletzung des Eigentums und des Vermögens nicht nach § 196 BGB in zehn Jahren. Unter diese Verjährungsvorschrift fallen nur Ansprüche auf Begründung, Übertragung, Aufhebung oder Änderung eines Rechts an einem Grundstück oder der Anspruch auf die Gegenleistung (Palandt/Ellenberger, § 196 GBG Rn. 2 ff.), nicht aber schuldrechtliche Schadensersatzansprüche.

Darüber hinaus bietet schon der Vortrag des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen der Beteiligten. Insbesondere für ein kollusives Zusammenwirken zwischen Vollstreckungsgericht, der Beteiligten zu 3 als der die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigerin und den Beteiligten zu 1 und 2 ist nichts ersichtlich. Für die Zeit der Tätigkeit der Beteiligten zu 1 wird eine darüber hinausgehende Pflichtverletzung schon nicht konkret behauptet.

Ohne dass es hierauf noch ankäme, wird auch ein konkreter Schaden nicht hinreichend dargelegt. Hierfür genügt es nicht, wenn wegen der behaupteten Vernachlässigung des Gebäudes als Schaden pauschal der Differenzbetrag zwischen dem in einem Gutachten vom 14. August 2002 und einem Gutachten vom 31. Juli 2012 ermittelten Verkehrswert geltend gemacht wird, wenn die Zwangsverwaltung erst im Jahr 2007 angeordnet und erstmals im Jahr 2013 beendet wurde.

Die Kostenfolge für das Beschwerdeverfahren ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Gesetz (Kostenverzeichnis Nr. 1812 – Anlage 1 zum GKG); im Übrigen werden Kosten nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).