Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.09.2018 – 1 AuslA 34/17, (1) 53 AuslA 66/17 (34/17)
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0917.1AUSLA34.17.00
Tenor§
Die Auslieferung des russischen Staatsangehörigen E… an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in der Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G… vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft in Verbindung mit dem Beschluss über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter vom 13. August 2001 (Az. 12342) bezeichnete strafbare Handlung wird nach Maßgabe folgender Bedingungen für zulässig erklärt:
1. Die Untersuchungshaft, das Gerichtsverfahren und eine sich möglicherweise anschließende Strafhaft werden nicht in dem Föderationskreis Nordkaukasus, sondern in einer anderen Region der russischen Föderation vollzogen, durchgeführt und vollstreckt.
2. Dem Verfolgen stehen im gerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten der Verteidigung, einschließlich der Stellung eines anwaltlichen Beistands mit ungehindertem Zugangsrecht, offen.
3. Der Verfolgte wird im Falle seiner Inhaftierung in einer Haftanstalt untergebracht, die den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Europäischen Strafvollzugsvorschriften vom 11. Januar 2006 entsprechen.
4. Mitglieder des Konsulardienstes der deutschen Botschaft in Russland dürfen den Verfolgten jederzeit zwecks Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen besuchen. Zur Gewährleistung einer Überprüfungsmöglichkeit der Haftbedingungen durch die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland wird dieser der Ort mitgeteilt, an dem der Verfolgte im Falle der Auslieferung inhaftiert und das gerichtliche Verfahren gegen ihn geführt wird. Im Fall der Verlegung des Verfolgten in eine andere Haftanstalt wird die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung unterrichtet.
Der Vollstreckungshaftbefehl des Senats vom 11. Januar 2018 bleibt unter Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung aufrechterhalten. Die mit Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2017 erteilten Auflagen gelten fort.
Gründe§
I.
Die Behörden der Russischen Föderation erstreben die Auslieferung des russischen Staatsbürgers E… zur Strafverfolgung. Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
1. Mit dem auf dem Interpolwege übermittelten Fahndungs- und Festnahmeersuchen vom 25. September 2017 haben die russischen Behörden unter Bezugnahme auf einen Haftbefehl des Leninskiy Bezirksgerichts der Stadt Grozny vom 24. August 2017 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen bewaffneten Raubes nach Art. 162 des russischen Strafgesetzbuches nachgesucht. Hieraufhin wurde der Verfolgte am 23. November 2017 in S… vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Strausberg vom 23. November 2017 und des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 29. November 2017 in Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow. Mit weiterem Beschluss vom 22. Dezember 2017 hat der Senat die Vollstreckung der vorläufigen Auslieferungshaft unter Auflagen außer Vollzug gesetzt; der Verfolgte wurde noch am selben Tag aus der Haft entlassen. Des Weiteren hat der Senat am 11. Januar 2018 unter Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung und Beibehaltung der Auflagen einen unbedingten Haftbefehl erlassen.
Bei seiner haftrichterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Strausberg am 23. November 2017 hat der Verfolgte eingeräumt, im Jahr 2001 zusammen mit S… einen Raubüberfall begangen zu haben, jedoch sei das Opfer keine Frau, sondern „ein Mitarbeiter eines Geheimdienstes“ gewesen. Diese Einlassung wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 18. Dezember 2017 als nicht korrekte Wiedergabe kritisiert.
Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorgenannten Entscheidungen verwiesen.
2. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat unter dem Datum des 22. Dezember 2017 über den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz der Bundesrepublik Deutschland und über das Bundesamt für Justiz der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg die erforderlichen Auslieferungsunterlagen übermittelt, wo sie per E-Mail am 28. Dezember 2017 und per Post am 29. Dezember 2017 eingegangen sind. Diese betreffen insbesondere die Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G… vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft, die Verordnung über die Ausschreibung des Verfolgten zur internationalen Fahndung vom 10. Mai 2017 sowie auch die Verordnung über die Einleitung eines Strafverfahrens und Übernahme des Verfahrens des Untersuchungsführers vom 15. März 2001, den Beschluss über die Heranziehung als Beschuldigter vom 13. August 2001, die Verordnung über die Ausschreibung zur Fahndung des Beschuldigten vom 17. August 2001, die Verordnung über die Abänderung der Personalangaben vom 19. Oktober 2011, den Passantrag vom 22. Januar 2002, die Beurteilung des Generalleutnants der Polizei bei dem Innenminister der Tschetschenischen Republik über die Beurteilung der Prüfung der russischen Staatsangehörigkeit bei dem Verfolgten sowie die amtliche Übersetzung der Art. 15, 78, 162 des Strafgesetzbuches der russischen Föderation von 2011.
Nach der Sachverhaltsschilderung in dem Beschluss über die Heranziehung als Beschuldigter vom 13. August 2001 wird dem Verfolgten zur Last gelegt, sich mit dem Mittäter S… am 15. März 2001 gegen 12:30 Uhr nach G…, Leninski Rajon zu der Wohnung der Geschädigten A..., Straße … 13, Wohnung 26, begeben zu haben, um ihr mit Gewalt Vermögenswerte zu entwenden. Unter dem Vorwand, die Hilfe der Geschädigten bei einer Wohnungsangelegenheit zu benötigen, habe die Geschädigte den Tätern die Tür geöffnet. Gemäß dem gemeinsamen Tatplan habe der Verfolgte die Geschädigte mit einer Pistole, Typ Makarow, bedroht, von ihr Geld und Wertsachen gefordert und ihr mit dem Pistolengriff mehrmals auf den Kopf geschlagen, wodurch die Geschädigte einen Bluterguss erlitten habe. Der Mittäter S... habe begonnen, die Geschädigte zu würgen und ihr schließlich den Mund zugehalten, so dass sie nicht um Hilfe habe rufen können. Die Täter sollen Schmuck entwendet haben, unter anderem einen Goldring mit einem Brillanten, ein Paar goldene Ohrringe mit Brillanten sowie Geld im Gesamtwert von 21.250 Rubel. Aufgrund der Gewaltanwendung habe sich die Geschädigte nicht weiter gegen die Wegnahme gewehrt. Anschließend seien die Täter aus der Wohnung gelaufen, wobei zwischenzeitlich hinzugekommene Nachbarn versucht hätten, sie aufzuhalten. Der Verfolgte soll in Richtung dieser Personen geschossen haben, um sie von der Verfolgung abzuhalten. Während der Mittäter S… habe festgenommen werden können, sei dem Verfolgten die Flucht gelungen.
Die dem Verfolgten zur Last gelegte Straftat ist nach Artikel 162 Teil 2 des Strafgesetzbuches der russischen Föderation als Raub, begangen durch eine Personengruppe nach vorheriger Absprache, begangen mit dem ungesetzlichen Einbruch in einen Raum und begangen mit Anwendung von Waffen mit einer Freiheitsstrafe von sieben bis zwölf Jahren bedroht.
3. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat mit Schreiben an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Dezember 2017 zugesichert, dass das Auslieferungsersuchen nicht dem Zwecke der politischen Verfolgung des Verfolgten oder der Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit oder politischen Überzeugung diene, dass ihm alle Verteidigungsmöglichkeiten einschließlich anwaltlichen Beistands in der russischen Föderation gewährt und er keiner grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werde. In dem Schreiben vom 22. Dezember 2017 wird weiterhin zugesichert, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung nach Russland in einer Haftanstalt untergebracht werde, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11. Januar 2006 entspreche und er nach der Gerichtsverhandlung bzw. – im Verurteilungsfalle – nach einer möglichen Strafvollstreckung das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation verlassen dürfe.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat des Weiteren mit dem an das Bundesamt für Justiz der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Schreiben vom 6. Februar 2018 zugesichert, dass Angestellte der deutschen Botschaft in Russland den Verfolgten jederzeit zur Prüfung der Einhaltung der aufgeführten Zusicherungen besuchen dürfen. Es wurde ferner zugesichert, dass deutsche Konsularbeamte bei den Gerichtsverfahren anwesend sein können und der deutschen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat auf Anfrage eine Kopie der endgültigen prozessualen Entscheidung übermittelt werde. Des Weiteren wurde zugesichert, dass die Verbüßung einer möglichen Strafe in einer Haftanstalt außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus stattfinden werde. Es wurde nochmals zugesichert, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung nach Russland in einer Haftanstalt untergebracht werde, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11. Januar 2006 entsprechen.
Unter dem Datum des 7. März 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation dem Bundesamt der Justiz mit, dass zwischenzeitlich die Ermittlungen gegen den Verfolgten nicht mehr von der Verwaltung des Innenministeriums für die Stadt G… (Föderationskreis Nordkaukasus) geführt werden, sondern der Hauptverwaltung des Innenministeriums der Russischen Föderation für das R… Gebiet (Föderationskreis Südrussland) übertragen worden seien.
4. Der Verfolgte hat sich bei seiner haftrichterlichen Anhörung am 23. November 2017 vor dem Amtsgericht Strausberg sowie bei seiner Anhörung zu den durch die russische Generalstaatsanwaltschaft übermittelten Auslieferungsunterlagen gemäß § 28 IRG am 11. April 2018 vor dem Amtsgericht Bad Freienwalde mit einer Überstellung im vereinfachten Auslieferungsverfahren nicht einverstanden erklärt und auch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet, so dass es einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung bedarf.
5. Der Verfolgte hat nach eigenen Angaben die Russische Föderation 2005 verlassen. Er hat im Jahr 2005/2006 in Polen und im Jahr 2014 in der Bundesrepublik Deutschland jeweils einen Asylantrag gestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat hierzu die Unterlagen von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die polnischen Unterlagen beigezogen; sie liegen dem Senat vor. Danach ergibt sich, dass der am 20. Februar 2014 in Deutschland gestellten Asylantrag des Verfolgten durch das BAMF mit Bescheid vom 11. April 2014 abgelehnt und seine Abschiebung nach Polen angeordnet worden ist (Bl. 79f SH I). Über die gegen diese Entscheidung eingelegte Klage ist noch keine Entscheidung ergangen. Ein Eilantrag des Verfolgten wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Mai 2014 (Bl. 26f SH II) abgelehnt. Aus der Übersetzung der vom BAMF ergänzend angeforderten Unterlagen aus dem polnischen Asylverfahren (Bd. II Bl. 444ff., 469ff. GA) ergibt sich, dass dem Verfolgten mit Bescheid vom 28. März 2006 der Flüchtlingsstatus verweigert, jedoch der Duldungsstatus auf dem Territorium der Republik Polen erteilt wurde.
6. Die Generalsstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 26. Juni 2018, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 29. Juni 2018, beantragt, die Auslieferung des Verfolgten nach Russland zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in der Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G… vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft in Verbindung mit dem Beschluss über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter vom 13. August 2001 (Az. 12342) bezeichnete strafbare Handlung für zulässig zu erklären sowie die Fortdauer der Auslieferungshaft unter Aufrechterhaltung der Entscheidung über deren Außervollzugssetzung anzuordnen.
Dem ist der Beistand des Verfolgten nach erneuter Gewährung von Akteneinsicht mit Anwaltsschriftsatz vom 7. August 2018 entgegengetreten. Der Verfolgte beantragt, die Auslieferung an die Russische Föderation für unzulässig zu erklären und den außer Vollzug gesetzten Auslieferungshaftbefehl vom 11. Januar 2018 aufzuheben, hilfsweise, weitere Auskünfte bei den russischen Behörden zu Fragen der Strafbarkeit und Verjährung einzuholen, den Verfolgten persönlich anzuhören und eine Tatverdachtsprüfung durchzuführen und weiter hilfsweise, die Auslieferung nur unter Zusicherungen bzw. Bedingungen zur Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens für zulässig zu erklären.
Die Generalsstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 24. August 2018 zu den Einwendungen des Verfolgten im Anwaltsschriftsatz vom 7. August 2018 Stellung bezogen. Dem Verfolgten wurde über seinen Beistand rechtliches Gehör gewährt.
II.
Der Senat entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die Auslieferung des Verfolgten in die Russische Föderation für zulässig zu erklären. Die von dem ersuchenden Staat vorgelegten Auslieferungsunterlagen rechtfertigen den Antrag; Auslieferungshindernisse bestehen bei Einhaltung der vom Senat gestellten Bedingungen nicht. Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung nach Russland wegen der in der Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G… vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft in Verbindung mit dem Beschluss über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter vom 13. August 2001 (Az. 12342) aufgeführten Tat ist unter den im Beschlusstenor dargelegten Bedingungen zulässig.
1. Der Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 i.V.m. dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 statt, wobei die Auslieferungsersuchen auf dem Geschäftsweg zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation andererseits zu übermitteln sind (Anlage II Länderteil zur RiVASt).
Die Auslieferungsunterlagen wurden vorliegend auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg durch die russischen Behörden übermittelt und entsprechen – entgegen der Auffassung des Verfolgten im Anwaltsschriftsatz vom 7. August 2018 – den an ein Auslieferungsersuchen gestellten Anforderungen (Art. 12 EuAlÜbK, § 2 Abs. 1 IRG). Ihm sind die nach Art. 12 Abs. 2 Buchstabe a) bis c) EuAlÜbK erforderlichen Unterlagen beigefügt, insbesondere eine beglaubigte Abschrift der Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G… vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft (Bd. I Bl. 229, 230 GA), die Bezug nimmt auf den Beschluss des Untersuchungsführers A… vom 13. August 2001 über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigten (siehe Bd. I Bl. 218, 219 GA). Aus diesem Beschluss ergibt sich der dem Verfolgten – oben unter I. 2 dargelegte – konkrete Tatvorwurf (Art. 12 Abs. 2 b EuAlÜbK). Das Ersuchen enthält auch die anwendbaren Gesetzesbestimmungen in genügender Weise (Art. 12 Abs. 2 c EuAlÜbK). Dass in dem Festnahmeersuchen eine andere maximale Strafhöhe angegeben ist, mag auf einem Schreibversehen beruhen und gibt keinen Anlass, an den ersuchenden Staat heranzutreten; jedenfalls ist die Tat im Höchstmaß mit einer deutlich höheren Strafe bedroht als 1 Jahr Freiheitsstrafe (vgl. § 3 Abs. 2 IRG).
Die Auslieferungsunterlagen belegen schlüssig den gegen den Verfolgten erhobenen Tatvorwurf; insbesondere bestehen keine Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Dokumente.
Infolge der Vollständigkeit der Auslieferungsunterlagen und der Schlüssigkeit des Tatvorwurfs besteht kein Bedürfnis für eine Anhörung des Verfolgten nach Art. 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 EuAlÜbK.
2. Die Auslieferungsfähigkeit ist nach Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbK, § 3 Abs. 1 und 2 IRG gegeben. Die beiderseitige Strafbarkeit des dem Ersuchen zugrunde liegenden Tatvorwurfs (schwerer Raub) ist ausweislich der im Wortlaut übermittelten Strafvorschriften zu bejahen. Die Tat ist nach deutschem (§§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und nach russischem Recht jedenfalls im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe jedenfalls von erheblich mehr als einem Jahr bedroht.
3. Anlass für eine Durchführung der vertraglich nicht vorgesehenen Tatverdachtsprüfung besteht nicht. Im Auslieferungsverfahren findet eine Prüfung des Tatverdachts gem. § 10 Abs. 2 IRG nur ausnahmsweise statt, wenn besondere Umstände hierzu Anlass geben. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgten in dem ersuchenden Staat ein Verfahren droht, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard verstößt (Art. 25 GG) und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 149). Derartige Anhaltspunkte liegen hier angesichts der ausführlichen und detaillierten Tatbeschreibung im Beschluss nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Schreiben des Beistands vom 18. Dezember 2017 (Bd. I Bl. 135f GA), mit dem die Äußerungen des Verfolgten zum Tatvorwurf im Rahmen seiner richterlichen Anhörung am 23. November 2017 (Bd. I Bl. 28 ff. GA) in Abrede gestellt werden und der Tatvorwurf inzident pauschal bestritten wird. Insoweit ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Staaten in Auslieferungssachen grundsätzlich untereinander vertrauen können (vgl. BVerfG NStZ 2006, 149).
4. Auslieferungshindernisse sind nicht gegeben.
a) Die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat ist nicht verjährt.
Die Auslieferung wird nach Art. 10 EuAlÜbk nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Vorliegend ist hinsichtlich der dem Verfolgten vorgeworfenen Tat weder nach deutschem noch nach russischem Recht Verjährung eingetreten.
aa) Nach deutschem Recht erfüllt der dem Verfolgten zur Last gelegte Tatvorwurf den Tatbestand des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 52 StGB. Die Verjährungsfrist beträgt gem. §§ 249 Abs. 1, 38 Abs. 2, 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB zwanzig Jahre.
bb) Nach russischem Recht wird der Lauf der Verjährungsfrist, die für die Tat fünfzehn Jahre beträgt (Art. 15 Abs. 5, 78 Abs. 1d, 162 Abs. 2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation), gehemmt, wenn der Verfolgte flüchtig ist (Art. 78 Abs. 3 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation). Dies ist vorliegend der Fall. Ausweislich des Beschlusses über die Heranziehung als Beschuldigter vom 13. August 2001 und der Verordnung über die Ausschreibung zur Fahndung vom 13. August 2001 ist der Verfolgte unmittelbar nach der Tat geflüchtet, wurde am 10. August 2001 festgestellt und flüchtete erneut (Bd. I Bl. 219, 222 GA). Dass der Verfolgte am 22. Januar 2003 einen Pass beantragt hatte (Bl. 232f GA), rechtfertigt keinen anderen Schluss, da er zunächst unter dem Namen „E…“ als Beschuldigter erfasst (Bl. 217, 218 GA) und zur Fahndung ausgeschrieben worden war (Bl. 222, 223 GA). Eine Korrektur erfolgte erst mit der Verordnung über die Abänderung der Personalangaben am 19. Oktober 2011 (Bl. 223, 224 GA). Zumindest mit seiner Ausreise aus Russland, die nach eigenen Angaben am 17. Januar 2005 erfolgte (Bd. I Bl. 146 GA), hat er sich den Ermittlungen bzw. der Strafverfolgung entzogen (Art. 78 Abs. 3 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation). Soweit der Verfolgte angibt, er habe von der Strafverfolgung keine Kenntnis haben können, ergibt sich aus dem Umstand, dass er nicht nur unmittelbar nach der Tat geflüchtet war, sondern erneut flüchtete, nachdem er am 10. August 2001 festgestellt wurde, das Gegenteil (vgl. Verordnung über die Ausschreibung zur Fahndung vom 13. August 2001, Bd. I Bl. 222 GA).
b) Bei den Tatvorwürfen handelt es sich weder um politische noch um militärische Straftaten.
Es besteht – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2018 ausführlich dargelegt hat – kein Auslieferungshindernis wegen drohender politischer Verfolgung bzw. ein möglicherweise anzunehmendes Auslieferungshindernis kann durch Zusagen ausgeschlossen werden. Gemäß Artikel 3 Abs. 2 EuAlÜbK ist die Auslieferung unzulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte aus rassischen, religiösen, nationalen oder politischen Erwägungen verfolgt oder bestraft werden würde bzw. dass er der Gefahr einer Erschwerung seiner Lage aus den vorgenannten Gründen ausgesetzt wäre.
Aus den vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beigezogenen Unterlagen ergibt sich, dass sich der Verfolgte nach Verlassen seines Heimatlandes über Weißrussland nach Österreich und Polen begeben habe. Bevor er nach Deutschland eingereist sei, habe er sich in Polen aufgehalten habe, wo ein Asylverfahren durchgeführt und dem Verfolgten subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Den am 20. Februar 2014 in Deutschland gestellten Asylantrag des Verfolgten lehnte das BAMF vor diesem Hintergrund mit Bescheid vom 11. April 2014 ab und ordnete seine Abschiebung nach Polen an (S. 79 f. SH I). Dagegen legte der Verfolgte Klage ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz (Bl. 1 ff. SH II). Über die Klage ist noch keine Entscheidung ergangen. Der Eilantrag des Verfolgten wurde durch Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) vom 30. Mai 2014 (Bl. 26 f. SH II) abgelehnt.
Aus der Übersetzung der vom BAMF ergänzend angeforderten Unterlagen aus dem polnischen Asylverfahren (Bd. II Bl. 444 ff., 469 ff. GA) ergibt sich, dass dem Verfolgten mit Bescheid vom 28. März 2006 der Flüchtlingsstatus verweigert und der Duldungsstatus auf dem Territorium der Republik Polen erteilt wurde. Auf einen weiteren Antrag des Verfolgten vom 20. Dezember 2006 wurde diese Entscheidung mit Bescheid vom 2. März 2007 aufrechterhalten. Damit haben die polnischen Behörden das Vorliegen von Gründen für die Annahme von Verfolgung verneint. Bejaht wurde die Gefahr, dass der Verfolgte in seinem Heimatland Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt bzw. zu einer Arbeit gezwungen oder seiner Rechte auf einen fairen Gerichtsprozess beraubt oder ohne rechtliche Grundlage bestraft werden könnte (Bd. II Bl. 472 GA).
Die Entscheidung der polnischen Behörden ist indes nicht bindend. Selbst bei einer - im Falle des Verfolgten ausdrücklich abgelehnten - Anerkennung als politischer Flüchtling hat das Oberlandesgericht unabhängig von der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob eine politische Verfolgung (vgl. § 6 AsylG) oder sonstige Auslieferungshindernisse bestehen. Allerdings kommt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde eine indizielle Wirkung zu (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 1 AK 41/07 -, juris; OLG München StV 1996, 100 f.; OLG Jena NJW 2007, 1700 f.). Deren Bedeutung und Gewicht hängt dabei maßgeblich davon ab, welche Gründe der Verfolgte im Asylverfahren zur Begründung seiner politischen Verfolgung angegeben hat. Hat die Verwaltungsbehörde dem Verfolgten in voller Kenntnis der diesem im ersuchenden Staat vorgeworfenen Straftaten Asyl oder Abschiebeschutz gewährt, kommt dieser Einschätzung auch im Auslieferungsverfahren zur Vermeidung divergierender Entscheidungen erhebliche Bedeutung bei. Hat der Verfolgte hingegen die gegen ihn im ersuchenden Staat erhobenen Vorwürfe im Asylverfahren verschwiegen, bedarf die Frage des Vorliegens eines Auslieferungshindernisses sorgfältiger Prüfung (OLG Karlsruhe a.a.O.).
Ausweislich der vorliegenden Unterlagen des polnischen und des deutschen Asylverfahrens hat der Verfolgte zunächst den Asylantrag unter einem falschen Namen gestellt und durchgängig den gegen ihn erhobenen Vorwurf des schweren Raubes verschwiegen. Er hat ferner widersprüchliche Angaben zu den Gründen seines Asylantrages gemacht.
Wie aus der Begründung seiner Klage vom 9. Mai 2014 hervorgeht, sei für seine Flucht aus Russland ursächlich gewesen, dass eine polizeiähnliche Einheit, die „Abteilung zum Kampf gegen organisiertes Verbrechen", im Jahr 2003 seinen Neffen getötet habe. Daraufhin hätten sein Bruder und der Vater des Getöteten den Bruder des für den Tod des Sohnes verantwortlichen Mitarbeiter dieser Abteilung getötet. In der Folge sei auch der Bruder des Verfolgten getötet worden. Nun suche der Mitarbeiter der Abteilung nach dem Verfolgten. Letztlich wird die aktenkundige Entscheidung der polnischen Behörden, dem Verfolgten internationalen Schutz zu gewähren, in der Klage bestritten (Bl. 3 f. SH II).
In seinem am 20. Januar 2005 in Polen unter den falschen Personalien „Z… M…, geb. 5. Februar 1960“, gestellten Asylantrag soll der Verfolgte demgegenüber angegeben haben, dass er 2001 durch russische Soldaten mitgenommen, eine Woche festgehalten und unter Gewaltanwendung vernommen worden sei. Nach der Zahlung von Lösegeld durch seine Familie sei er freigelassen worden. Er soll sich nicht an Kriegshandlungen beteiligt haben und keiner militärischen Organisation angehört haben. In den folgenden Anhörungen im August 2005 und Februar 2006 habe er seine Personalien korrigiert und – entgegen der Angaben im Asylantrag – behauptet, während des ersten Tschetschenienkrieges an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein. RUBOP-Funktionäre (RUBOP - regionale Verwaltung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität und Terrorismus) hätten im Jahr 2001 seinen Bruder und seinen Cousin mitgenommen, die am nächsten Tag tot aufgefunden worden seien. Nach dem Vorfall seien Funktionäre regelmäßig in sein Haus gekommen und er habe sich entschlossen, das Dorf zu verlassen. Dreimal sei auch sein Bruder festgenommen worden, um den Aufenthaltsort eines Ausländers zu erfahren. Nach dem Verlassen des Dorfes habe er die Kämpfer von D… Am… unterstützt. Wegen seiner Beteiligung an dem ersten Krieg in Tschetschenien werde er durch den FSB und RUBOP verfolgt (Bd. II Bl. 470 GA). In seinem weiteren Antrag vom 20. Dezember 2006 habe er dann angegeben, dass vier seiner Brüder bei den Kampfhandlungen in Tschetschenien ums Leben gekommen seien. Diese ergänzenden Angaben haben die polnische Asylbehörde nicht veranlasst, die Entscheidung über die Nichtanerkennung des Verfolgten als Flüchtling zu ändern. Wegen der Widersprüche zu den bisherigen Aussagen sei das Vorbringen zum Teil wenig glaubhaft (Bd. II Bl. 471 GA).
Ausweislich der vorliegenden Übersetzung der Angaben des Verfolgten in seinem Asylantrag vom 20. Dezember 2006 (Bd. II Bl. 456 ff., 474 ff., 477 GA) hat er sich aktiv am ersten und zweiten Tschetschenienkrieg beteiligt. Im Gegensatz dazu steht die Stellungnahme des Beistands in den Anwaltsschriftsätzen vom 18. Dezember 2017 (Bd. I Bl. 136f GA) und vom 7. August 2018 (Bd. III Bl. 548, 557), wonach der Verfolgte an dem zweiten Tschetschenienkrieg nicht teilgenommen habe.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Klagevorbringen des Verfolgten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen eine staatliche Verfolgung spricht. Demgegenüber ist dem Inhalt seiner in Polen gestellten Asylanträge die Behauptung staatlicher Verfolgung zu entnehmen. Die polnischen Behörden gewährten dem Verfolgten zwar daraufhin Schutz vor einer Ausweisung nach Russland. Angesichts der aufgezeigten Widersprüche innerhalb dieses Vorbringens sowie zu den Angaben des Verfolgten im verwaltungsgerichtlichen und im Auslieferungsverfahren kommt dieser Entscheidung jedoch geringe Bedeutung zu.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass dem Verfolgten als tschetschenischem Volkszugehörigen in Russland grundsätzlich inländische Fluchtalternativen zur Verfügung stehen, weshalb ihm internationaler Schutz regelmäßig nicht zu gewähren ist (vgl. ausf. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2012, A 3 S 1876/09, zit. nach juris, dort Rdnr. 34 ff. m.w.N.; VG Potsdam, Urteil vom 9. August 2007, 6 K 4539/16.A, zit. nach juris, dort Rdnr. 35 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 12. Dezember 2016, 1 K 156/13.A, zit. n. juris), zumal er nach eigenen Angaben auch außerhalb von Tschetschenien gewohnt haben soll. Im Rahmen des Asylverfahrens in Polen gab er als seinen letzten Wohnort Sl… in der autonomen Republik Inguschetien an (Bd. II Bl. 470 GA).
Das Vorbringen des Verfolgten zu der ihm drohenden politischen Verfolgung, das weiterhin im Widerspruch steht zu dem mit der Klage vom 9. Mai 2014 vorgebrachten Grund für seine Ausreise aus Russland, rechtfertigt nicht die Durchführung der grundsätzlich ausgeschlossenen Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG. Da die Frage, ob dem Verfolgten im Fall der Auslieferung politische Verfolgung droht, im Auslieferungsverfahren gem. Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk eigenständig zu prüfen ist, besteht zudem kein Anlass zu der beantragten Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2017.
c) Einer etwaigen Gefahr der politischen Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung während des Strafverfahrens und etwaigen Strafvollzugsverfahrens wird ferner wirksam mit den von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation erteilten Zusicherungen vom 22. Dezember 2017, vom 6. Februar 2018 und vom 07. März 2018 begegnet, wonach das Strafverfahren nicht der politischen Verfolgung dient, dem Verfolgten alle Verteidigungsmöglichkeiten, einschließlich eines anwaltlichen Beistandes, gewährt werden, die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beachtet wird und die Ermittlungen sowie eine etwaige Strafverbüßung außerhalb der Verwaltungsgrenzen des Föderationskreises Nordkaukasus, in der die autonome Republik Tschetschenien liegt, stattfinden werden. Soweit die vom Senat zusätzlich für erforderlich erachtete Bedingung, dass auch das Strafverfahren außerhalb der Verwaltungsgrenzen des Föderationskreises Nordkaukasus durchgeführt wird, über die erteilten Zusicherungen hinausgeht, wird eine ergänzende Zusicherung im Bewilligungsverfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg bei den russischen Behörden einzuholen sein.
Es gilt bei alledem die Vermutung, dass sich die Vertragsstaaten im Zuge von Auslieferungsverfahren an gegebene Zusicherungen halten. Denn im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes ist eine vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherung geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird, wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt. Zudem ist nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes in einer anderen Auslieferungssache kein einziger Fall bekannt geworden, in welchem in einem Auslieferungsverfahren durch russische Behörden abgegebene Zusicherungen nicht eingehalten worden sind. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang von durchweg positiven Erfahrungen in Auslieferungsfällen mit der Russischen Förderung auszugehen (OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2014, Az.: 6 AuslA 39/14–31, juris).
d) Der Zulässigkeit der Auslieferung steht schließlich kein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG iVm. Art. 3 EMRK entgegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332; 75, 1; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 8. April 2004, StV 2004, 440). Grenzen werden einer Auslieferung hiernach sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung des Strafverfahrens als auch des Vollstreckungsverfahrens gesetzt. Die deutschen Gerichte sind gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, dem im ersuchenden Staat eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe droht (OLG Köln, a. a. O.)
Eine solche Behandlung oder Strafe ist angesichts der bereits im Vorgriff auf das Bewilligungsverfahren seitens der russischen Behörden am 22. Dezember 2017, am 6. Februar 2018 und am 7. März 2018 gegebenen Zusicherungen, siehe oben unter Ziffer II. 4 c), nicht zu erwarten. Hierfür spricht – wie oben ausgeführt – die Vermutung, dass sich die Vertragsstaaten im Zuge von Auslieferungsverfahren an gegebene Zusicherungen halten. Die von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gegebenen Zusicherungen sind ausreichend, um die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2016, 2 BvR 1468/16, zit. nach juris). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zusicherungen nicht eingehalten werden, liegen nicht vor. Auch ist die Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung – wie hier – als ausreichende Garantie gegen eine drohende politische Verfolgung des Auszuliefernden anzusehen (vgl. BVerfG a.a.O.).
5. Die von dem Verfolgten bei der Anhörung vor dem Amtsgericht Strausberg am 23. November 2017 angegebenen – nicht näher belegten – gesundheitlichen Beschwerden (Bd. I Bl. 30 GA) rechtfertigen keine andere Bewertung.
6. Bezüglich der Auslieferungshaft sind seit der letzten oberlandesgerichtlichen Entscheidung keine neuen Umstände hinzugetreten, die zu einer anderen Beurteilung der Haftfrage Anlass geben könnten. Die Fortdauer der Auslieferungshaft unter Aufrechthaltung der Entscheidung über die Außervollzugsetzung erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Es besteht auch weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG.
a) Die im Falle einer Verurteilung drohende langjährige Freiheitsstrafe gibt dem Verurteilten einen nicht unerheblichen Anreiz, sich auf Dauer dem Auslieferungsverfahren durch Flucht zu entziehen.
b) Allerdings bietet im Hinblick auf die sozialen Bindungen des Verfolgten die Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter einer Meldeauflage als weniger einschneidende Maßnahme gemäß § 25 IRG ausreichende Gewähr, die Durchführung des Auslieferungsverfahrens sicherzustellen. Der Verfolgte ist seit dem 8. April 2014 unter der Meldeanschrift …-Straße 46 in N… wohnhaft; er ist verheiratet und hat vier minderjährige Kinder im Alter von 7, 5, 3 und 2 Jahren, die in dem gemeinsamen Haushalt in N… wohnen. Sein Pass befindet sich gegenwärtig bei der Ausländerbehörde in Se….
Bei dieser Sachlage kann der Zweck der Auslieferungshaft auch durch eine Außervollzugsetzung erreicht werden. Es verbleibt bei den im Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2017 dem Verfolgten erteilten Auflagen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage der Anordnung einer Auslieferungshaft gegen den Verfolgten unter Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung nicht entgegen.