Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.09.2018 – 13 WF 171/18

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 20.08.2018 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Gewaltschutzverfahren.

Das Amtsgericht hat die Erfolgsaussichten verneint unter Hinweis auf einen bereits in einem gleichfalls zum Gewaltschutz geführten Vorverfahren (20 F 6/18) geschlossenen Vergleich und zuletzt zudem auf einen Umzug der Antragsgegner.

2. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) zutreffend mit der Unzulässigkeit des Verfahrens verneint und die Antragstellerin zu Recht auf die einfachere Möglichkeit der Vollstreckung aus dem Vergleich vom 12.01.2018 verwiesen.

Dass die vergleichsgegenständlichen Verpflichtungen ungeeignet wären, den von der Antragstellerin für notwendig erachteten Schutz zu bieten, erschließt sich ebenso wenig, wie Umstände, die sie daran hindern könnten, den Vergleich, zu dem sich ihre Verfahrensbevollmächtigte im Übrigen bereits eine vollstreckbare Ausfertigung hat erteilen lassen (vgl. 29 in 20 F 6/18), in einen vollstreckungsfähigen Titel nach § 86 Abs 1 Nr. 2 FamFG zu überführen.

Überdies hat das Amtsgericht aus dem Umzug der Antragsgegner mit Wegfall der räumlichen Nähe und der damit verbundenen persönlichen Spannungen tragfähig den Schluss auf eine fehlende Erforderlichkeit von Schutzmaßnahme gezogen (vgl. Breidenstein in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1 GewSchG, Rn. 30 m.w.N.).

Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.