Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.09.2018 – 1 Ws 141/18
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0927.1WS141.18.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 13. April 2018 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
I.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) verurteilte den Beschwerdeführer am 28. September 2001 (21 KLs 19/01) wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen – unter Freispruch im Übrigen – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und ordnete zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an. Dem seit dem 6. Oktober 2001 rechtskräftigen Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen der Strafkammer zugrunde:
Im Zeitraum 1995/1996 hielt sich der Beschwerdeführer an drei verschiedenen Abenden in der Wohnung einer – zur Tatzeit abwesenden – Bekannten auf. Er missbrauchte in allen drei Fällen die damals acht- bis zehnjährige S…, indem er bei dem bereits schlafenden Kind, das er auf deutlich jünger als vierzehn Jahre schätzte, das T-Shirt nach oben schob und den Slip auszog und dann an der unbedeckten Brust, der Scheide und dem Bauch zu streicheln und zu küssen begann. Anschließend führte der Beschwerdeführer einen Finger in die Scheide des Kindes ein und verursachte diesem dadurch Schmerzen, was das Kind dem Beschwerdeführer aber nicht mitteilte.
Im Herbst des Jahres 2000 fasste er in der Wohnung eines Bekannten den zwölf- bzw. dreizehnjährigen Kindern N… und Su… in sexueller Absicht an Gesäß und Oberschenkel und streichelte deren bedeckte Geschlechtsteile.
Schließlich begab sich der Beschwerdeführer im Jahr 2000 in der Wohnung einer befreundeten Familie nachts in das Kinderzimmer der damals sieben bzw. acht Jahre alten J…, wo diese bereits schlief. In der Absicht, sich hierdurch sexuell zu erregen, zog er J…, die er auf jünger als zehn Jahre schätzte, zunächst die Schlafanzughose herunter und streichelte deren unbedeckten Scheidenbereich. Dann befeuchtete der Beschwerdeführer seinen Finger mit der Zunge, um so dessen Gleitfähigkeit zu erhöhen, und führte ihn in die Scheide des Kindes ein. Anschließend deckte er die mittlerweile durch seine Berührungen aufgewachte J… wieder zu und verließ den Raum.
Die sachverständig beratene Strafkammer nahm aufgrund einer in der Person des Verurteilten vorliegenden sexualpathologischen Fehlentwicklung mit pädophiler Ausrichtung eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB zu den jeweiligen Tatzeitpunkten an und ordnete gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Strafkammer ging, gestützt auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. H…, insbesondere wegen der Steigerung der Tatintensität gegenüber den der früheren Verurteilung zugrunde liegenden Taten ferner davon aus, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit zukünftig weitere erhebliche Straftaten begehen werde, wenn im Ergebnis der Unterbringung keine hinreichende Selbstkontrolle des Beschwerdeführers erreicht werden könne.
Zum Zeitpunkt seiner Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt (Oder) war der Beschwerdeführer bereits einschlägig bestraft:
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hatte ihn am 30. April 1996 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden war. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 4. Oktober 1999 erlassen. Dieser Verurteilung hatte im Wesentlichen zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1993 und 1995 viermal in einer Grundschule jeweils einem Mädchen auf die Toilette gefolgt war, wo er dann die Genitalien bzw. den Oberschenkel des Kindes berührt und teilweise das Gesäß gesäubert hatte.
Im vorliegenden Verfahren befand sich der Beschwerdeführer seit dem 2. April 2001 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Cottbus und in der Zeit vom 28. September 2001 bis zum 14. Januar 2002, zunächst aufgrund eines Unterbringungsbefehls gemäß § 126a StPO, in der Landesklinik E…. Er ist seitdem im Maßregelvollzug der vormaligen Landesklinik … (jetzt: Asklepios Fachklinikum … GmbH) untergebracht.
Im Laufe seiner langjährigen Unterbringung wurde der Beschwerdeführer mehrmals psychiatrisch begutachtet. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die ausführliche Darstellung der verschiedenen auch älteren Expertisen zuletzt im Senatsbeschluss vom 15. September 2017, Az.: 1 Ws 123/17, Bezug genommen (Band VI, Bl. 1350 – 1366 d. A.).
In jüngerer Zeit wurde das Vorliegen bzw. Fortbestehen des bei den Anlasstaten bestehenden Defektzustandes und der daraus resultierenden Gefährlichkeit des Untergebrachten sachverständig im Wesentlichen wie folgt beurteilt:
In seinem schriftlichen forensisch-psychiatrischen Fachgutachten vom 24. November 2014 (Band V, Bl. 889 – 1013 d. A.) bestätigte der am 7. Oktober 2015 auch vor dem Senat mündlich als externer Sachverständiger angehörte Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie A…, dass beim Beschwerdeführer zweifelsfrei eine Störung der Sexualpräferenz vorliege, die sich in der sexuellen Vorliebe für Kinder weiblichen Geschlechts zeige. Nach den aktuellen psychiatrischen Diagnosen bestehe bei ihm eine Pädophilie (ICD-10: F 65.4) sowie eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.5). Die pädophilen Bedürfnisse dürften bereits bei Tatbegehung von einer derartigen Stärke und Dranghaftigkeit im sexuellen Bereich gewesen sein, dass sie das Wesen des Untergebrachten so nachhaltig im Sinne einer Persönlichkeitsdepravation verändert bzw. beeinflusst haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe trotz seiner bereits damals sehr wahrscheinlich vorhandenen rigiden Denkstrukturen nicht die erforderlichen Hemmungen habe aufbringen können, womit die im Erkenntnisverfahren erfolgte Feststellung der Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB und die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit aus Sachverständigensicht nachvollziehbar seien. Der Untergebrachte verfüge im Rahmen seiner pädophilen Dranghaftigkeit auch aktuell über eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit, was letztlich außerhalb der begrenzenden Unterbringungsbedingungen des Maßregelvollzugs zu einer zu antizipierenden verminderten Verhaltenskontrolle bezüglich der verurteilten Delikte im Sinne einer entsprechend einzuschätzenden hohen Rückfallwahrscheinlichkeit zu werten sei. Die bestehende Verleugnungshaltung bei objektivierbaren Tatsachen, das ich-dystone Erleben der pädophilen Missbrauchshandlungen in der Vergangenheit sowie die völlige Verweigerung des Einblicks in sein inneres Erleben ließen den Handlungsspielraum des Untergebrachten als gering erscheinen, woraus sich eine sehr hohe individuelle Rückfallgefahr bezüglich der verurteilten Straftaten ergebe. Die Gefährlichkeitsprognose bezüglich weiterer Missbrauchshandlungen an Kindern, wie sie im Erkenntnisverfahren getroffen worden sei, sei bei fehlendem Störungsverständnis und anzunehmender konstanter pädophiler Neigung mit deutlichem Devianzpotential mindestens als unverändert fortbestehend anzusehen. Eine Fortführung alleiniger psychotherapeutischer Maßnahmen im Sinne einer Aufarbeitung oder eines Durchbrechens der ausgeprägten Leugnungsstruktur müsse im Rahmen der rigiden und konsolidierten Persönlichkeitsstruktur als erfolglos eingeschätzt werden. Eine Entlassung des Untergebrachten könne bei der konsolidierten rigiden Denk- und Verhaltensstruktur im Zusammenhang mit der pädophilen Sexualpräferenz mit erheblicher verminderter Hemmungsfähigkeit im Sinne einer Persönlichkeitsdepravation verantwortbar nur in eine Einrichtung mit klaren Regeln bezüglich der Ausgänge und entsprechender Lebensbegleitung und Kontrolle empfohlen werden, da bei ihm von einem sehr hohen Rückfallrisiko in Bezug auf sexuelle Missbrauchshandlungen an Kindern über einen sehr langen Zeitraum auszugehen sei. In jedem Falle müsse einer Entlassung eine entsprechende Medikation bzw. ein ausreichend aussagekräftiger Versuch der Medikationsgabe vorausgehen. Zudem sei eine angemessen lange Vorbereitung erforderlich. Die bei dem Untergebrachten aufgefundenen Kinderbilder und das auffällig sexuell aktive Verhalten des Beschwerdeführers auf der Station wertete der Sachverständige als Zeichen für einen starken inneren Druck. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit sei als hoch einzuschätzen. Es sollte eine medikamentöse Behandlung erfolgen. Unbegleitete Ausgänge seien aktuell nicht vertretbar.
Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen A… ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam mit Beschluss vom 11. März 2015 die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an und lehnte wegen der weiterhin vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit auch eine Aussetzung des Vollzugs der Maßregel ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Untergebrachten verwarf der Senat mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 als unbegründet (1 Ws 88/15), ebenso diejenige des Untergebrachten gegen den weiteren Fortdauerbeschluss der Strafvollstreckungskammer vom 20. Mai 2016 mit Beschluss vom 31. August 2016 (1 Ws 98/16). Auch die gegen den Fortdauerbeschluss der Strafvollstreckungskammer vom 28. April 2017 gerichtete sofortige Beschwerde des Untergebrachten verwarf der Senat mit Beschluss vom 15. September 2017 als unbegründet (1 Ws 123/17).
In ihrem von der Vollzugseinrichtung eingeholten rechtspsychologischen Sachverständigengutachten vom 29. November 2017 teilt die von der Strafvollstreckungskammer am 13. April 2018 mündlich angehörte Fachpsychologin für Rechtspsychologie (BDP/DGPs) und psychologische Psychotherapeutin G… aufgrund umfassender Aktenauswertung und eigener Exploration die von den Vorgutachtern und der Klinik gestellte Diagnose einer pädophilen Störung im Sinne von DSM-5 F 65.4 (pädophile Bedürfnisse im Rahmen einer Pädophilie). Ferner konstatiert sie in der Person des Untergebrachten Intimitäts- und Empathiedefizite im Rahmen einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (F 60.1). Aufgrund dieser Störungen in der Person des Untergebrachten bestehe die Gefahr weiterer sexueller Übergriffe auf Kinder bereits im Rahmen längerfristiger unbegleiteter Ausgänge und in noch höherem Maße bei einer Entlassung. Eine – vom Senat bereits im Beschluss vom 7. Oktober 2015 und erneut im Beschluss vom 15. September 2017 dem Untergebrachten als unabdingbare Voraussetzung für (weitere) Vollzugslockerungen anempfohlene – triebdämpfende Medikation könne die devianten Sexualimpulse zwar verringern und sei dementsprechend grundsätzlich geeignet, das Rückfallrisiko herabzusetzen. Es sei im Hinblick auf die auch jetzt noch abwehrende Haltung des Untergebrachten allerdings unwahrscheinlich, dass dieser der Empfehlung des Senats nachkommen werde. Auch eine deliktorientierte Psychotherapie sei wegen der ablehnenden Haltung des Untergebrachten nicht erfolgversprechend. Ferner scheide die Unterbringung in einer Wohnform, die durch die soziale Kontrolle prinzipiell geeignet sei, das Rückfallrisiko zu verringern, aus demselben Grund aus.
In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2018 berichten die Ärzte und Therapeuten des Asklepios-Fachklinikums, diagnostisch ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Bei dem Untergebrachten lägen eine Pädophilie (ICD 10 F 65.4) und eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.5) vor. Der Untergebrachte nehme an folgenden Therapien teil: psychotherapeutische Einzelgespräche, Arbeitstherapie, Sporttherapie. Er nehme die Therapien überwiegend regelmäßig wahr. Auf Abweichungen von gewohnten Abläufen könne er sich nicht einstellen. Im Stationsalltag zeige er sich größtenteils angepasst. Auffälligkeiten würden vor allem in der Gestaltung sozialer Interaktionen deutlich. Der Alltag des Patienten sei stark durch seine Zwanghaftigkeit strukturiert. Bei Veränderungen zeige er sich schnell gestört, erscheine unruhig, zum Teil aufgebracht und könne sich nicht auf die neuen Bedingungen einstellen. Die Zwanghaftigkeit wirke sich auch auf die Gestaltung zwischenmenschlicher Kontakte aus. Kritisiert, reagiere er oft gereizt und ungehalten. Erschwerend komme hinzu, dass er keinerlei Einsicht in eigenes Fehlverhalten zeige, sondern die Fehler stets bei seinem Gegenüber suche. Eine konstruktive Konfliktlösung sei oft nicht möglich. Dies zeige sich auch bei den ihm gewährten begleiteten Ausgängen in die Stadt, bei denen der Untergebrachte nicht auf das Personal achte und sich trotz deutlicher Hinweise mehrfach von diesem entfernt habe. Im Nachgang zeige er sich uneinsichtig und unfähig, sein Verhalten anzupassen. In der psychotherapeutischen Einzeltherapie ergäben sich Schwierigkeiten aufgrund der Abwehr des Patienten bezüglich einer Straftataufarbeitung und aufgrund mangelnder Bereitschaft, sich zu öffnen. Ein sexuelles Motiv seiner Straftaten verneine er weiterhin und bagatellisiere die Taten. Auch in der Auseinandersetzung mit seiner Sexualität zeige er sich abwehrend. Auffällig sei, dass er häufig Kindersendungen im Fernsehen anschaue. Zu einer kritischen Auseinandersetzung hiermit sei er nicht bereit. Dabei sei nicht davon auszugehen, dass ihm dies aufgrund mangelnder kognitiver Fähigkeiten unmöglich sei. Bislang sei es nicht gelungen, eine ausreichende Straftatauseinandersetzung vorzunehmen. Unter der Voraussetzung, dass er seine Abwehr überwände und sich einer kritischen Auseinandersetzung mit seinen Neigungen und seinem Verhalten stellte, erschienen therapeutische Fortschritte durchaus möglich. Ausgehend vom jetzigen Therapiestand gehe indessen weiterhin eine Gefährlichkeit von ihm aus.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. April 2018 hat die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Potsdam erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.
Gegen diesen seinem Verteidiger am 17. Juli 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20. Juli 2018 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Untergebrachten. Der Untergebrachte nimmt den Standpunkt ein, das Landgericht habe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die abzuwägenden Interessen nicht richtig gewichtet. Das Landgericht habe nicht ausreichend bedacht, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren nebst Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt worden sei. Er seit mittlerweile seit mehr als 17 Jahren freiheitsentziehenden Maßnahmen ausgesetzt. Es treffe auch nicht zu, dass er eine erhebliche Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von minderjährigen Mädchen darstelle. Im Rahmen eines betreuten Wohnens, verbunden mit erheblichen Auflagen, seien solche Taten als erheblich unwahrscheinlicher anzusehen, da dort entsprechende Versuchungssituationen vermieden würden. Soweit er im Hinblick auf seine Zwangsstörung nicht therapierbar sei, stelle sich die Frage, ob die damit verbundene freiheitsentziehende Maßnahme bis an sein Lebensende noch in einem angemessenen Verhältnis zu den schutzwürdigen Interessen der Opfer stehe. Im Rahmen der Interessenabwägung sei seinem Freiheitsinteresse eine stärkere Position einzuräumen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2018, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
1.
2.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus liegen weiterhin vor. Das hat das Landgericht zu Recht festgestellt. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug.
3.
Ergänzend bemerkt der Senat:
a)
Die Voraussetzungen für eine Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1, 1. Alt. StGB sind nicht erfüllt. Die Erledigung ist nach dieser Vorschrift nur auszusprechen, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustand oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten weggefallen ist; Zweifel gehen zu Lasten des Untergebrachten (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. April 2018, Az.: 1 Ws 328/16; OLG Braunschweig, Beschluss vom 29. Juni 2015, Az.: 1 Ws 133/15 – jeweils m. w. Nachw.; juris). Ein Wegfall des bei den Anlasstaten bestehenden Defektzustandes oder der daraus resultierenden Gefährlichkeit des Untergebrachten kann vorliegend indes nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Aufgrund der oben unter I. wiedergegebenen Ausführungen der Sachverständigen G… in Verbindung mit der ebenfalls zitierten gutachterlichen Stellungnahme der Vollzugseinrichtung vom 29. Januar 2018 und dem Gutachten des Sachverständigen A… vom 24. November 2014 ist vielmehr – im Gegenteil – davon auszugehen, dass der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustand in Gestalt einer sexualpathologischen Fehlentwicklung mit pädophiler Ausrichtung unverändert fortbesteht und der Untergebrachte im Rahmen seiner pädophilen Dranghaftigkeit auch gegenwärtig noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert und entsprechend gefährlich ist. Begründeter Anlass, an der Richtigkeit der eingehend und nachvollziehbar, mithin überzeugend begründeten Gutachten zu zweifeln, besteht nicht. Vielmehr schließt sich auch der Senat den gutachterlichen Einschätzungen an.
b)
Die Vollstreckung der Maßregel ist auch nicht gemäß § 67d Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären. Nach dieser Regelung hängt im Falle einer – wie hier – über zehn Jahre andauernden Unterbringung die Erledigung der Maßregel nicht davon ab, ob dem Untergebrachten eine günstige Prognose gestellt werden kann, sondern setzt umgekehrt eine Fortdauerentscheidung eine festzustellende negative Prognose voraus, dass von dem Untergebrachten die Begehung erheblicher Straftaten, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten ist (vgl. z. B. OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Februar 2018, Az.: 1 Ws 260/17 – m. zahlr. w. Nachw.; juris). Eine solche negative Prognose ist dem Untergebrachten indes zu stellen. Nach übereinstimmender, nachvollziehbar und überzeugend begründeter Auffassung der Sachverständigen A… und G…, deren Einschätzung sich der Senat nach eigener kritischer Prüfung anschließt, besteht auch aktuell ein sehr hohes Risiko, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges schwere sexuelle Missbrauchshandlungen zum Nachteil von Kindern begehen wird. Die Sachverständige G… hat dieses Risiko plastisch als derart hoch beschrieben, dass derzeit selbst längerfristige unbegleitete Ausgänge des Untergebrachten nicht verantwortbar seien. Dass auch gegenwärtig noch die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die besonders schutzwürdigen kindlichen Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, liegt nach allem auf der Hand.
c)
Als Erledigungsgrund für die Maßregel kommt gegenwärtig auch § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. StGB nicht in Betracht. Die weitere Vollstreckung wäre nämlich auch unabhängig von den Voraussetzungen der Vorschrift des § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
aa)
Die allgemeine Regelung in § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. StGB ist nicht durch die Schaffung der Regelunverhältnismäßigkeit nach sechs bzw. zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB obsolet geworden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. November 2017, Az.: III-3 Ws 288/17; juris). Nach der gesetzlichen Systematik und den Gesetzesmaterialien handelt es sich bei Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 des § 67d StGB lediglich um näher konkretisierte Unterfälle der Erledigung wegen Unverhältnismäßigkeit (ebd. – m. w. Nachw.). Damit erfordert das Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit staatlich erzwungener Freiheitsbeschränkungen auch weiterhin, die Unterbringung eines Täters nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen (ebd. unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
bb)
Der Grundsatz, dass alle staatlichen Maßnahmen verhältnismäßig zu sein haben, folgt bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 70, 297). Er beherrscht in besonderem Maße auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, was für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in § 62 StGB und für die Anordnung ihrer Fortdauer in § 67d Abs. 2 Satz 2 sowie nochmals in Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. sowie Abs. 6 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB eigens auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt ist, und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, 2 BvR 789/13, BeckRS 2013, 53753; BGH NStZ-RR 2013, 339). Die Unterbringung muss nicht nur erforderlich sein, um weitere krankheitsbedingte und erhebliche Taten des Untergebrachten zu verhindern, sondern sie muss auch – wie alle staatlichen Eingriffe – im engeren Sinne verhältnismäßig sein (Übermaßverbot). Ins Verhältnis zu setzen und gegeneinander abzuwägen sind einerseits die Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und andererseits die Gefahren für die Sicherheit der Allgemeinheit, wenn der Untergebrachte auf freien Fuß gesetzt würde. Dabei sind alle Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen (BVerfGE 70, 297; st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2018, Az.: 2 BvR 1161/16 – m. w. Nachw.; juris). Die dem Richter auferlegte Gesamtwürdigung hat die von dem Untergebrachten ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Bejahung der Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Die Frage, wann eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als lang oder sehr lang andauernd bezeichnet werden kann, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Für die Dauer eines Maßregelvollzugs von mehr als sechs bzw. zehn Jahren hat der Gesetzgeber bereits in § 67d Abs. 6 Satz 2 und Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB – nicht abschließend (s. o.) – besondere zusätzliche Anforderungen im Hinblick auf die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes normiert. Einen Anhalt hierfür können zudem die Strafrahmen derjenigen Tatbestände geben, die der Täter verwirklicht hat und an die seine Unterbringung anknüpft, aber auch diejenigen der von ihm drohenden Delikte. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12; juris).
cc)
Auch nach diesen strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist der weitere Vollzug der Unterbringungsmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Zwar wird die vorliegende Unterbringung bereits seit 17 Jahren vollzogen; sie ist damit eine sehr lang dauernde. Bei langdauernden Unterbringungen ist ein strenger Maßstab bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung anzulegen. Das führt dazu, dass bereits die beiden Unterbringungsvoraussetzungen der Erheblichkeit des zu erwartenden Delikts und dessen Begehungswahrscheinlichkeit einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind. Von dem Untergebrachten drohen indes – wie sich aus der Stellungnahme der behandelnden Ärzte und Therapeuten vom 29. Januar 2018, dem Gutachten des Sachverständigen A… vom 24. November 2014 und dem auf letzterem aufbauenden aktuellen Gutachten der Sachverständigen G… zweifelsfrei ergibt – mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit schwere Sexualdelikte gegenüber Kindern, die den Anlasstaten nach Art und Gewicht vergleichbar sind. Nach sachverständiger Einschätzung, die sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu Eigen macht, besteht eine sehr hohe individuelle Rückfallwahrscheinlichkeit. Die Sachverständige G… hält die Rückfallgefahr sogar für derart hoch, dass selbst längerfristige unbegleitete Ausgänge zu erheblichen Straftaten mit der Qualität der Anlasstaten führen können. Besonders prognoseungünstig erscheint zudem weiterhin, dass es bei dem Untergebrachten aufgrund seiner Erkrankung in Verbindung mit seiner Persönlichkeitsstruktur nicht zu einer grundlegenden Änderung des Therapiestandes gekommen ist. Einer Therapie verschließt sich der Untergebrachte, verwehrt den Ärzten und Therapeuten Einblick in seine Gedankenwelt und verweigert sich der empfohlenen Medikamenteneinnahme. Demgemäß sind erhebliche Straftaten im Sinne des § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB zu erwarten, durch welche die Opfer seelisch und/oder körperlich schwer geschädigt werden. Das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Kindern, das der Gesetzgeber als besonders schützenswert ansieht und für dessen Verletzung er daher in den §§ 176 ff. StGB ausschließlich die Verhängung von Freiheitsstrafe vorgesehen hat, die bei einem – im Erkenntnisverfahren in zwei Fällen abgeurteilten – besonders schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB im Höchstmaß fünfzehn Jahre beträgt, führt bei der vorzunehmenden Abwägung mit dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers auch in Anbetracht des nunmehr 17 Jahre dauernden Vollzuges der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu einem deutlichen Überwiegen der Sicherheitsbelange der Allgemeinheit. Der Senat teilt die Ansicht der Strafvollstreckungskammer, wonach trotz der langen Dauer der Maßregel wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der potentiell vom Beschwerdeführer bedrohten Kinder eine Fortdauer der Unterbringung noch nicht unverhältnismäßig ist. Auch der Umstand, dass die Unterbringung die gegen den Beschwerdeführer verhängte Begleitfreiheitsstrafe von drei Jahren bereits um ein Vielfaches übersteigt, führt derzeit angesichts des hohen Rangs des im Falle einer Entlassung in hohem Maße gefährdeten Rechtsguts zu keiner anderen Bewertung.
Bei – wie hier – langdauernden Unterbringungen kann verfassungsrechtlich zudem von Belang sein, wie die Aussichten stehen, dass die Krankheit des Untergebrachten in dem psychiatrischen Krankenhaus gebessert oder unter Kontrolle gebracht werden kann (BVerfGE 70, 297). Die Sachverständigen A… und G… beurteilen die Heilungs- bzw. Besserungschancen zwar als wenig erfolgversprechend. Nach wie vor ist insbesondere nach der Stellungnahme der Vollzugseinrichtung von der Therapie eine Besserung des Gesundheitszustandes des Untergebrachten zu erwarten, sobald er sich den Therapeuten gegenüber öffnet – was durch Bereitschaft zur Einnahme triebdämpfender Medikamente erheblich vereinfacht würde. Da das bisherige Ausbleiben eines Therapiefortschritts zudem nach der übereinstimmenden Einschätzung sämtlicher genannter Sachverständigen auf einer Verweigerungshaltung des Untergebrachten beruht, vermag der Umstand, dass die Aussichten eines künftigen Therapieerfolges als gering einzuschätzen sind, das Ergebnis der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten einerseits und dem angesichts des Grades der Gefährlichkeit des Untergebrachten als sehr hoch zu bewertenden Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles erscheint es nach allem im Hinblick auf die aufgezeigten hohen Risiken auch gegenwärtig unvertretbar im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, den Untergebrachten aus dem Maßregelvollzug zu entlassen.
dd)
Schließlich kann den vom Untergebrachten drohenden Gefahren auch nicht auf anderem, den Untergebrachten weniger belastendem Wege begegnet werden, namentlich durch Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12; juris), durch polizeirechtliche Maßnahmen, durch eine Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB (BGH, NStZ-RR 2007, 300) oder durch eine Unterbringung nach Landesrecht. Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der weitere Vollzug der Unterbringung zur Sicherung der Allgemeinheit unabweisbar erforderlich.
d)
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die weitere Vollstreckung der Unterbringung auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Es ist nämlich nicht zu erwarten, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Wie oben festgestellt, ist derzeit aufgrund der fehlenden Therapiebereitschaft des Untergebrachten im Gegenteil sogar mit höherer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Untergebrachte im Falle seiner Entlassung und sogar schon bei längerfristigen unbegleiteten Ausgängen erhebliche Straftaten, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, begehen wird. Dies schließt ohne vorhergehende therapeutische und sonstige begleitende Maßnahmen schon denknotwendig die gegenteilige Erwartung, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, aus.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet allerdings die Prüfung, ob eine Aussetzung des Maßregelvollzugs bei grundsätzlich fortbestehender Gefährlichkeit des Untergebrachten im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB als mildere Maßnahme in Betracht kommt, wenn nämlich der Gefährlichkeit des Betroffenen unter dem Druck eines möglichen Widerrufs der Aussetzung im Rahmen der Bewährungsaufsicht hinreichend begegnet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2018, Az.: 2 BvR 349/14; juris). Aber auch unter diesem Gesichtspunkt kann dem Beschwerdeführer derzeit keine günstige Prognose gestellt werden. Nach wie vor fehlt es an der hierfür erforderlichen Straftataufarbeitung. Der Untergebrachte wehrt eine solche Aufarbeitung unverändert ab, leugnet jegliche sexuelle Motivation zur Tatbegehung und bagatellisiert die Taten. Zu einer medikamentösen triebdämpfenden Behandlung ist er nicht bereit. Das zuletzt von der Sachverständigen G… tragfähig und nachvollziehbar begründete hohe Rückfallrisiko besteht unverändert fort. Die obigen Ausführungen, mit denen die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung geprüft und bejaht wurde, gelten für die Frage der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung entsprechend. Auch hier führt die nochmalige Abwägung des angesichts der langen Dauer der Unterbringung gewachsenen Freiheitsinteresses des Untergebrachten mit dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit im Hinblick auf die herausragende Bedeutung des bedrohten und auch im Falle einer nur bedingten Freilassung des Untergebrachten in hohem Maße gefährdeten Rechtsguts der sexuellen Integrität von Kindern zu dem Ergebnis, dass die Aussetzung derzeit unvertretbar und ihre Ablehnung damit nicht unverhältnismäßig ist.
e)
Wie der Senat bereits in den Beschlüssen vom 7. Oktober 2015 und vom 15. September 2017 ausgeführt hat, wird eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßregelvollzug auch nach dem jetzigen Verfahrensstand voraussichtlich nur unter folgenden Voraussetzungen in Betracht kommen:
Der Beschwerdeführer sollte zunächst mit der Einnahme der ihm empfohlenen triebdämpfenden Medikamente (z. B. Salvacyl) beginnen und diese medikamentöse Therapie – sofern keine Unverträglichkeit vorliegt – entsprechend dem ärztlichen Rat fortsetzen.
Daneben ist seine konstruktive Mitarbeit in der Psychotherapie erforderlich, um mit ihm insbesondere eine realisierbare Perspektivplanung zur erarbeiten und seine gesunden, prosozialen Anteile zu stärken.
Erst wenn sich infolge der medikamentösen Therapie und der begleitenden Psychotherapie ein positives Ergebnis abgezeichnet hat, kann der Beschwerdeführer anschließend sukzessive in weiteren Lockerungsstufen erprobt werden.
Nach einem im Wesentlichen beanstandungsfreien Absolvieren der Lockerungen sind im Anschluss hieran zeitnah Schritte einzuleiten, um eine geeignete Wohneinrichtung für den Beschwerdeführer zu finden.
Der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßregelvollzug sollte im Rahmen der Lockerungen allerdings ein Probewohnen in der für ihn vorgesehenen Wohneinrichtung vorausgehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.