Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.10.2018 – 9 WF 229/18
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:1015.9WF229.18.00
Tenor§
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 21. August 2018 gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 10. September 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe§
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung i.V.m. der Nichtabhilfeentscheidung vom 18. September 2018 in Änderung der vormals bewilligten Verfahrenskostenhilfe dem Antragsteller die Zahlung von Raten auferlegt.
1.
Die Frist des § 120a Abs. 1 S. 4 (§ 76 Abs. 1 FamFG) von vier Jahren steht der Änderung nicht entgegen. Der angefochtene Beschluss ist vor Ablauf der 4-Jahresfrist, d.h. nach endgültiger Beendigung der Hauptsache, erlassen worden (zu diesem Erfordernis vgl. Horndasch-Viefhues/Götsche, FamFG, 3. Aufl. 2014 § 76 Rn. 151 m.N.), wie auch der Beschwerdeführer zutreffend im Rahmen seiner Beschwerde ausführt.
Insoweit ist es auch unschädlich, dass das Amtsgericht die Ratenzahlungen erstmalig ab Dezember 2018 und daher außerhalb des Vierjahreszeitraumes festgesetzt hat. Soweit dagegen nach § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO erforderlich ist, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vor Ablauf dieser vier Jahre verbessert haben müssen, mag dahinstehen, ob diese Voraussetzung nicht auch dann erfüllt wäre, wenn innerhalb der Frist eine nachträgliche Einkommensverbesserung mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar ist. Denn im vorliegenden Fall ist es anhand der Berechnungen des Amtsgerichtes aus der angefochtenen Entscheidung – und insoweit durch den Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt – unzweifelhaft, dass die zur Festlegung einer Ratenzahlung führenden Verbesserungen der Einkommensverhältnisse des Antragstellers im laufenden Jahr 2018 und jedenfalls noch (deutlich) vor Ablauf der Jahresfrist erfolgt sind. Dass dann das Amtsgericht eine spätere Ratenzahlungsverpflichtung festlegt, erschließt sich zwar nicht; nach vorliegendem Stand hätte das Amtsgericht vielmehr den Beginn dieser Ratenzahlungsverpflichtung zumindest mit Erlass seines Beschlusses, möglicherweise unter Beachtung einer durch den Antragsteller verursachten Verfahrensverzögerung sogar zuvor erlassen müssen. Darauf kommt es aber hier nicht maßgeblich an; dass das Amtsgericht – ohne dass die genauen Gründe dafür erkennbar sind – zu Gunsten des Antragstellers erst ab Dezember 2018 die Ratenzahlung festgelegt hat, kann jedenfalls dem Antragsteller mit Ausnahme der Tatsache, dass er u.U. einige Monatsraten erspart hat, nicht weitergehend begünstigen.
2.
Im Übrigen bestehen an den Berechnungen des Amtsgerichts keine Bedenken, insbesondere auch nicht, soweit mit der Beschwerde erneut die Nichtberücksichtigung der beiden im Februar abgeschlossen Ratenzahlungsvereinbarung über jeweils 80 € monatlich gerügt wird. Solche nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe geschlossene Tilgungsvereinbarungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn die zugrunde liegende Schuldentilgung als besondere Belastung abzugsfähig gewesen wäre; insoweit ist besonders zu berücksichtigen, dass gegenüber der bereits entstandenen Verpflichtung, die Kosten eines Verfahrens eigenständig zu tragen, neue Schuldverbindlichkeiten im Grundsatz Nachrang besitzen (allgemein Ansicht, vgl. nur Musielak/Fischer, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 120a Rn. 6 mit weiteren Nachweisen). Dass die Rückführung der Verbindlichkeiten zwingend notwendig und unvermeidbar waren (vgl. Musielak/Fischer a.a.O.), ist auch angesichts des Umstandes der Vertretung des Antragstellers im Rahmen eines Kindschafts- und eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht gegeben. Ein Vorrang solcher Verbindlichkeiten gegenüber dem Anspruch der Allgemeinheit auf selbstbestimmte Zahlung der Verfahrenskosten besteht nicht, wofür auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 18. September 2018 erneut Bezug genommen wird.