Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.10.2018 – 11 W 24/18
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1017.11W24.18.00
Tenor§
Auf die mit dem 13.02.2018 datierte (unselbstständige) Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin, bei der Vorinstanz laut Tagesstempelabdruck am 04.07.2018 per Telekopie eingegangen (GA III 633 f.), wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 02.05.2018 - 6 OH 11/12 - (GA III 625 f.) i.d.F. des Abhilfebeschlusses vom 06.09.2018 (GA III 637 ff.) abgeändert und der Gebührenstreitwert für das selbstständige Beweisverfahren 6 OH 11/12 (LG Cottbus) – unter Zurückweisung der durch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG eingelegten Beschwerde vom 18.06.2018 (GA III 629 ff.) – festgesetzt auf bis zu
€ 40.000,00.
Gründe§
I.
Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin führt zur antragsgemäßen Reduzierung des Gebührenstreitwertes, den das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss für das selbstständige Beweisverfahren festgesetzt hat. Maßgeblich sind im Streitfall nach § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG allein die Mangelbeseitigungskosten, die der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr.-Ing. J... P... in seinem Gutachten vom (29.) April 2014 auf bis zu € 40.000,00 geschätzt hat (Sonderheftung, dort S. 13); die Berücksichtigung von Mangelfolgekosten, insbesondere in Gestalt der Aufwendungen für die Anmietung, den Transport und die Montage eines Notstrom-Ersatzgerätes, ist unter den hier gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt, auch nicht unter Einbeziehung des Kostendämpfungsgedankens der in dem § 41 GKG – durch die Beschränkung des streitwertrechtlich relevanten Zeitraums auf die Dauer von einem Jahr – zum Ausdruck kommt. Dementsprechend muss die Hauptbeschwerde, die durch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht mit dem Ziel eingelegt worden ist, eine Höherfestsetzung des Gebührenstreitwertes zu erreichen, erfolglos bleiben. Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Zivilkammer in ihrem Abänderungsbeschluss vom 06.09.2018, der keiner separaten Anfechtung durch die Antragsgegnerin bedarf, bei der Streitwertbemessung sogar allein Mangelfolgekosten zugrunde gelegt hat. Im Einzelnen gilt Folgendes:
A.
Ihre (unselbstständige) Anschlussbeschwerde, die die Antragsgegnerin mit ihrem – offenbar irrtümlich – auf den 13.02.2018 datierten Anwaltsschriftsatz eingelegt hat, ist zulässig.
1. Die Frage hiernach stellt sich im Streitfall, weil ihre zugleich (hilfsweise) erhobene (selbstständige) Beschwerde bei Eingang des Schriftsatzes per Telekopie am 04.07.2018 bereits verfristet war.
a) Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. GKG muss das Rechtsmittel innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt werden, das heißt binnen sechs Monaten nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Ob in diesem Zusammenhang bei einem selbstständigen Beweisverfahren wie hier für den Fristbeginn stets auf dessen Beendigung abzustellen ist (so OLG Köln, Beschl. v. 04.03.2013 - 16 W 41/12, Rdn. 7 m.w.N., juris = BeckRS 2013, 05772), ob es vielmehr auf den (in der Regel rechtskräftigen) Abschluss eines parallel laufenden beziehungsweise nachfolgenden Klageverfahrens ankommt, selbst wenn daran lediglich ein Antragsteller und ein Streithelfer beteiligt sind (so KG, Beschl. v. 23.08.2002 - 4 W 219/01, Rdn. 1 f. m.w. N., juris = BeckRS 9998, 18958), oder ob letztlich allein ausschlaggebend ist, ob ein solches Streitverfahren tatsächlich durchgeführt respektive angestrengt wird (so OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 17.01. 2005 - 13 W 77/04, LS und Rdn. 5 m.w.N., juris = BeckRS 2005, 4398), ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum sehr umstritten. Der Senat schließt sich der – inzwischen wohl überwiegenden – Auffassung an, wonach es die vom Gesetzgeber explizit gewollte Eigenständigkeit von Beweisverfahren der vorliegenden Art rechtfertigt und der Aspekt der Rechtssicherheit erfordert, das selbstständige Beweisverfahren mit Blick auf den Beginn der Abänderungssperrfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG isoliert zu betrachten (vgl. dazu im Detail OLG Köln aaO). Hier hat das Verfahren mit der persönlichen Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen Dr.-Ing. C... Kl... vor dem beauftragten Richter in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Cottbus am 05.10.2017 (GA III 597 ff.) sein Ende gefunden. Deswegen lief die Sechsmonatsfrist bereits mit dem 05.04.2018 ab.
b) Da die Streitwertfestsetzung durch die Zivilkammer jedoch erst mit Beschluss vom 02.05.2018 erfolgt ist, konnten die Verfahrensbeteiligten nach § 68 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. GKG noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Entscheidung Beschwerde einlegen, wobei in dem zuletzt genannten Fall, der hier vorliegt, der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht gilt (§ 68 Abs. 1 Satz 4 GKG). Wie sich aus den Gerichtsakten ergibt, fand die Absendung am 15.05.2018 statt (GA III 625). Als Bekanntmachungsdatum ist deswegen der 18.05.2018 zugrunde zu legen und die Monatsfrist endete mit dem Ablauf des 18.06.2018, einem Montag. An diesem Tage ist beim Landgericht – form- und fristgerecht – per Telekopie die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eingegangen (GA III 629 f.), mit der sie – aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG – eine Heraufsetzung des Gebührenstreitwertes begehren; durch die Festsetzung eines zu geringen Betrages wären sie auch beschwert, da der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert zugleich für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebend ist (§ 32 Abs. 1 RVG). Demgegenüber trägt das Rechtsmittel der Antragsgegnerin, mit dem diese eine Reduzierung des Wertes auf den Betrag der geschätzten Mangelbeseitigungskosten anstrebt, erst den Eingangsstempel des Landgerichts Cottbus vom 04.07.2018 und ist verspätet. Dass der entsprechende Schriftsatz tatsächlich schon am 13.02. 2018 verfasst und abgesandt wurde, kann ausgeschlossen werden, weil darin auf den gegnerischen Anwaltsschriftsatz vom 18.06.2018 (GA III 629 ff.) – die Beschwerdeschrift – erwidert wird und weil die angefochtene Entscheidung selbst am 02.05.2018 ergangen ist.
2. Trotz Versäumung der Monatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. GKG vermag der Rechtsbehelf der Antragsgegnerin hier die Wirkungen einer (unselbstständigen) Anschlussbeschwerde zu entfalten. Freilich besteht in der Judikatur und im Schrifttum Uneinigkeit darüber, ob ein solches Rechtsinstitut den kostenrechtlichen Verfahrensvorschriften überhaupt bekannt ist. Von einer Auffassung wird dies mit der Begründung verneint, dass sich weder im Gerichtskostengesetz selbst einschlägige Bestimmungen finden noch (zumindest im Regelfall) das Bedürfnis für einen derartigen Rechtsbehelf gegeben ist (so etwa LAG Stuttgart, Beschl. v. 24.10.2005 - 3 Ta 159/05, Rdn. 7, juris = BeckRS 2006, 40772; OVG Bautzen, Beschl. v. 23.07.2009 - 5 E 79/09, Rdn. 12, juris = BeckRS 2009, 37811; vgl. ferner dazu BeckOK-KostR/Laube, 22. Edition, GKG § 68 Rdn. 47, m.w.N.). Nach anderer Meinung, die vor allem im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit vertreten wird, findet § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO im kostenrechtlichen Beschwerdeverfahren (entsprechende) Anwendung (so etwa LSG Darmstadt, Beschl. v. 31.05.2010 - L 1 KR 352/ 09 B, Rdn. 27, juris = BeckRS 2010, 70547; LSG Halle [Saale], Beschl. v. 26.04.2012 - L 4 P 1/10 B, Rdn. 17, juris = BeckRS 2012, 69739; vgl. ferner Abschn. A IV Nr. 1.9 des Streitwertkataloges für die Sozialgerichtsbarkeit, Stand März 2017, in BeckOK-Streitwert/Mayer, 24. Edition, Streitwertkataloge; zum § 66 GKG Hartmann, KostG, 47. Aufl., § 66 Rdn. 31 a.E.). Der Gesetzgeber hat inzwischen – mit Wirkung vom 01.08.2013 – § 1 Abs. 5 in das Gerichtskostengesetz eingefügt, wonach die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegenden Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen. In der amtlichen Begründung dazu und zum gleichlautenden § 1 Abs. 6 GNotKG wird ausgeführt, es gehe um die Klarstellung, dass die kostenrechtlichen Vorschriften als die spezielleren Bestimmungen vorrangig sind und dass der Einzelrichter selbst dann zuständig ist, wenn eine Entscheidung durch ihn institutionell an sich nicht vorgesehen ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein 2. KostRMoG, BT-Drucks. 17/11471 [neu], S. 133, 154 und 243). Dies schließt, wie nicht zuletzt der Hinweis zu § 1 Abs. 6 GNotKG „Im Übrigen gelten die Vorschriften des FamFG.“ zeigt (aaO, S. 154), einen Rückgriff auf die Verfahrensvorschriften des Ausgangsverfahrens, keineswegs aus, sondern ermöglicht ihn, solange im Gerichtskostengesetz nichts Abweichendes geregelt ist. Da dort zur Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde keine Bestimmungen getroffen werden und nichts dafür ersichtlich ist, dass ein solcher Rechtsbehelf im kostenrechtlichen Verfahren ausgeschlossen sein soll, folgt der Senat der Auffassung, wonach § 567 Abs. 3 ZPO (ergänzend) anwendbar ist. Dass dafür ein Bedürfnis besteht, zeigt gerade der hier vorliegende Fall, in dem eine Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Gericht von Amts wegen infolge des Ablaufes der Sechsmonatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht mehr statthaft ist.
B.
In der Sache selbst hat die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin Erfolg; dagegen ist die Hauptbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin unbegründet.
1. Zwar besteht in Rechtsprechung und Literatur weiterhin Streit über Einzelfragen, wenn es wie hier um die Bemessung des Gebührenstreitwertes für ein selbstständiges Beweisverfahren geht. Die inzwischen aber wohl ganz herrschende Ansicht, der der Senat beigetreten ist, stellt – im Anschluss an die Entscheidung des BGH, Beschl. v. 16.09.2004 - III ZB 33/04, LS 2 und Rdn. 13 ff. (juris = BeckRS 2004, 9361) – ab auf den „richtigen“ Wert der (mutmaßlichen) Hauptsache, der sich – ohne jedweden Vorläufigkeits-Abschlag – nach Einholung des Gutachtens bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des jeweiligen Antragstellers ergibt beziehungsweise auf den Teil davon, auf den sich die Beweiserhebung erstreckt (vgl. Koeble Kniffka/Koeble, BauR-Kompendium, 4. Aufl., 2. Teil Rdn. 173; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rdn. 16 beim Stichwort „Selbstständiges Beweisverfahren“, jeweils m.w.N.). Betrifft das selbstständige Beweisverfahren – so wie auch letztlich im Streitfall – die Feststellung von Mängeln (eines Werks oder einer Sache) und deren Ursachen sowie der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen und Aufwendungen, werden in der Judikatur sehr unterschiedliche Meinungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Mangelfolgekosten vertreten. Gemäß der Entscheidung des OLG Hamm, Beschl. v. 11.03.1997 - 21 W 17/96, LS und Rdn. 3 f. (juris = BeckRS 1997, 30997850) sollen die Kosten der Beseitigung des Mangels und seiner Folgen stets zu addieren sein, auch wenn Letztere gar nicht Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens sind. Demgegenüber wird in der Entscheidung des OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.10.2010 - 10 W 43/10, LS und Rdn. 20 und 24 ff. (juris = BeckRS 2010, 25905), allein darauf abgehoben, worüber – entsprechend dem Begehren des Antragstellers – im selbstständigen Beweisverfahren die Beweisaufnahme erfolgt ist (ebenso Koeble aaO). Die Entscheidung des OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.11.2011 - 4 W 246/11, LS und Rdn. 8 (juris = BeckRS 2011, 26640), befasst sich schließlich mit der Frage, wie der Streitwert zu bemessen ist, wenn sich der unmittelbare Gegenstand der Beweissicherung und das mutmaßliche (eigentliche) Hauptsacheinteresse nicht decken, und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass – wenn der Antragsteller mit dem Beweisverfahren erkennbar andere Ansprüche neben oder anstelle des Anspruchs auf Mangelbeseitigung vorbereiten will – deren Wert schon den Gebührenstreitwert des selbstständigen Beweisverfahrens erhöht.
2. Der Senat schließt sich der Meinung an, die in der Entscheidung des OLG Stuttgart (aaO) und von Koeble (aaO) vertreten wird. Umfasst die Beweisaufnahme wie hier nur den Mangelbeseitungsaufwand und keine Mangelfolgekosten, so ist dieser der Teil der späteren (mutmaßlichen) Hauptsache, auf den sich Beweisaufnahme bezieht (vgl. BGH aaO). Die Auffassung des OLG Hamm (aaO Rdn. 3) lässt hingegen das Beweisergebnis außer Acht und legt – von „erkennbar willkürlich gegriffene(n) Zahlenangaben“ abgesehen – lediglich den Vortrag des Antragstellers am Beginn des selbständigen Beweisverfahrens zugrunde, was weder mit der – später ergangenen – Entscheidung des Bundesgerichtshofes (aaO) im Einklang steht noch inhaltlich überzeugt. Letzteres gilt jedenfalls insoweit entsprechend für die vom OLG Saarbrücken (aaO) vertretene Ansicht, als es um die Vorbereitung der Geltendmachung von anderen Ansprüchen neben der Mangelbeseitigung geht. Auch der Kostendämpfungsgedanke gebietet es, nicht den am aller weitesten reichenden Anspruch heranzuziehen, der zum Gegenstand eines (parallel laufenden oder erst späteren) Klageverfahrens geworden ist oder noch werden kann; auf die Wahrhaftigkeit der Angaben des Antragstellers zu seinem beabsichtigten klageweisen Vorgehen abzustellen, wie es das OLG Saarbrücken (aaO Rdn. 11) für möglich erachtet, hält der Senat für kein taugliches Abgrenzungskriterium. Zumindest in Konstellationen der vorliegenden Art, wo das Landgericht – nach dem Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens – die Antragstellerin allein zum Zwecke der Streitwertfestsetzung erstmals zur Bezifferung der Mangelfolgekosten aufgefordert hat (GA III 613R f.), ist deren Einbeziehung in den festzusetzenden Gebührenstreitwert unter keinen Umständen gerechtfertigt.
II.
Für einen Kostenausspruch besteht kein Anlass. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
III.
Die Rechtsbeschwerde kann durch den Senat – trotz Entscheidungserheblichkeit der in Judikatur und Schrifttum streitigen Rechtsfragen betreffend die Statthaftigkeit der unselbstständigen Anschlussbeschwerde im kostenrechtlichen Verfahren und die Bemessung des Gebührenstreitwertes in selbstständigen Beweisverfahren – nicht zugelassen werden, weil der Instanzenzug in Streitwertbeschwerdesachen beim Oberlandesgericht endet; nach § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG findet keine Beschwerde an die obersten Gerichtshöfe des Bundes statt.