Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.10.2018 – 6 W 28/18
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1022.6W28.18.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Potsdam vom 18.05.2017 - 4 O 327/14 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe§
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht den nach § 11 RVG gestellten Antrag des Antragstellers auf Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 1.085,23 € zurückgewiesen, weil die Beschwerdegegnerin mit ausreichender Sachdarstellung eine Einwendung gegen die beantragte Festsetzung erhoben hat, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht hat, § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG.
Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG hindert eine nicht gebührenrechtliche Einwendung oder Einrede die Festsetzung der Anwaltsvergütung im (vereinfachten) Verfahren des § 11 RVG, ohne dass die Einwendung oder Einrede in diesem Verfahren einer sachlichen Prüfung zu unterziehen ist. Die Bedeutung einer solchen Einwendung ist grundsätzlich nicht über ihre Entscheidungserheblichkeit für das Festsetzungsverfahren hinaus prüfen. Es ist nicht Aufgabe des Rechtspflegers im Vergütungsfestsetzungsverfahren und mithin auch nicht diejenige des Beschwerdegerichts, zu prüfen, ob eine Einwendung oder Einrede durchgreift oder nicht. Eine substantiierte Darlegung der Einwendung ist nicht erforderlich. Unberücksichtigt bleiben kann eine Einwendung oder Einrede nur dann, wenn sie lediglich floskelhaft vorgebracht oder „ganz offensichtlich aus der Luft gegriffen“ ist und deshalb als missbräuchlich anzusehen ist (st. Rechtsprechung des Senats). So verhält es sich im Streitfall nicht.
Die Beschwerdegegnerin hat sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Schlechterfüllung berufen und geltend gemacht, der Antragsteller habe sie im Zusammenhang mit der Rechtsstreitigkeit, die Grundlage des geltend gemachten Gebührenanspruches ist, falsch beraten, indem nicht von der Geltendmachung eines Gewinnausfallschadens abgeraten worden sei. Dadurch sei der Streitwert der Angelegenheit erheblich erhöht worden mit der Folge höherer Gerichts- und Anwaltskosten auf Seiten der Beschwerdegegnerin und ihres Prozessgegners.
Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin kennzeichnet die nicht gebührenrechtliche Einwendung hinreichend deutlich und lässt erkennen, auf welchen Sachverhalt diese gestützt wird. Das genügt für die Erhebung einer Einwendung im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich eine Aufrechnung mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch erklärt, steht der Berücksichtigung ihres Vorbringens entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entgegen, denn eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung findet im Verfahren des § 11 RVG nicht statt.
Die Kostenentscheidung beruht auf KV GKG 1812, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.