Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.11.2018 – 2 W 29/18

2 . Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0111.2W29.18.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 21.08.2018 wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz mit der Behauptung, die als Beklagte benannten Einzelpersonen hätten ihm rechtswidrig den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit abgelehnt.

Das Landgericht hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, aus Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB komme eine persönliche Haftung der Bearbeiter eines Antrages nicht in Betracht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und weist darauf hin, dass sich die Beklagten strafbar gemacht hätten.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 17.09.2018 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt daher nicht in Betracht. Auch davon ausgehend, dass an die Substantiierungslast einer Naturalpartei im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an den Vortrag einer bereits anwaltlich vertretenen Partei im Hauptverfahren, so ist doch ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag vorauszusetzen, anhand dessen die Schlüssigkeit der beabsichtigten Klage beurteilt werden kann. Hieran fehlt es bereits. Es obliegt dem Kläger, diejenigen Tatsachen, die einen Amtshaftungsanspruch begründen können, konkret darzulegen. Der pauschale Vortrag, die Beklagten hätten einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit verwehrt, ist hierfür nicht ausreichend. Das Landgericht war auch weder gehalten noch befugt, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln bzw. in Erfahrung zu bringen. Denn im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz, der besagt, dass die Parteien den zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs erforderlichen Sachverhalt selbst in den Prozess einführen müssen.

Zutreffend verweist das Landgericht auch darauf, dass nach Artikel 34 GG der Staat bzw.die Anstellungskörperschaft an Stelle der Beamten haftet, soweit diese - wie hier - in Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt haben. Eine persönliche Haftung der Beamten ist dann ausgeschlossen. Der Kläger richtet seine Klage jedoch ausdrücklich nicht gegen die Körperschaft, sondern gegen die handelnden Sachbearbeiter/Amtsleiter persönlich.

III.

Dem Beschwerdeführer fällt von Gesetzes wegen die Beschwerdegebühr zur Last, da seine Beschwerde erfolglos blieb (GKG-KV 1812 zu § 34 GKG); im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).