Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.11.2018 – 13 UF 30/17
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:1121.13UF30.17.00
Tenor§
Die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18. Januar 2017 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antragsteller strebt die hoheitliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen der Antragsgegnerin an.
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des im August 2010 geborenen Kindes. Sie waren nicht verheiratet. Sie lebten zusammen. Zu dieser Familie gehörten auch die zwei weiteren 2002 und 2006 geborenen Kinder des Antragstellers, die er im Wochenwechsel mit deren Mutter betreut.
Nach mehreren Trennungen und Versöhnungen zog die Antragsgegnerin zuletzt im Mai 2015 mit dem Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Die vom Antragsteller angestrebte Einrichtung des Wechselmodells scheiterte. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin gaben Sorgeerklärungen ab. Umgang hatte der Antragsteller mit dem Kind seitdem im Zweiwochenturnus zunächst von Mittwoch bis Montag, dann nach vorläufigen Einigungen in diesem Verfahren von Montag bis Mittwoch und Freitag bis Montag und danach in der Aufteilung von fünf (Antragsteller) und neun Tagen (Antragsgegnerin).
Der Antragsteller hat es für zwingend erforderlich gehalten, zum Wohl des Kindes das Wechselmodell durchzuführen. Die Bindung des Kindes an die Eltern sei zu beiden Seiten gleich stark und vertrauensvoll. Nur das Wechselmodell ermögliche es, die enge Bindung der Geschwister untereinander zu erhalten, die für alle drei Kinder wertvoll sei.
Der Antragsteller hat beantragt,
ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind F… H…, geb. am … 2010, zu übertragen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen und
das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das minderjährige Kind F… H…, geb. am … 2010, unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Übrigen der Kindesmutter allein zu übertragen.
Sie hat gemeint, der durchgeführte Umgang habe die Bindung des Kindes zu den Geschwistern erhalten. Mangelhafte Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz des Antragstellers sprächen gegen einen größeren Betreuungsanteil in dessen Haushalt. Der Antragsteller habe einen Loyalitätskonflikt des Kindes ausgelöst, indem er es gegen die Antragsgegnerin aufbringe, ihm den Wunsch nach einem Wechselmodell einrede und Verabredungen mit dem Kind ohne Beteiligung der Antragsgegnerin treffe. Während der Dauer des Verfahrens hätten die Manipulationen des Kindes durch den Antragsteller noch zugenommen.
Das Jugendamt hat den Antragsteller und die Antragsgegnerin wegen der gegenseitigen Beschuldigungen und persönlichen Angriffe für ungeeignet gehalten, ein Wechselmodell durchzuführen. Im Verlaufe von Beratungsgesprächen habe sich der Konflikt eher verfestigt. Beide seien nicht kompromissbereit.
Der Verfahrensbeistand hat das Wechselmodell im Interesse des Kindes für wünschenswert gehalten. Dazu bedürfe es aber der besseren Zusammenarbeit der Eltern. Das Kind selbst gebe sich unbeschwert und habe zunächst keine Änderung des Umgangs, dann gleich langen abwechselnden Aufenthalt bei beiden Eltern gewünscht.
Das Amtsgericht hat die Eltern wiederholt persönlich angehört (Protokolle vom 16. September 2015, Bl. 86 f., 12. Januar 2016, Bl. 152, 9. August 2016, Bl. 192 f.). Es hat das Kind persönlich angehört (Protokoll vom 9. August 2016, Bl. 192 f.).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht beide Anträge abgewiesen. Das Ziel des Antragstellers, die Betreuung im Wechselmodell, könne bei der Zuordnung des Aufenthaltsbestimmungsrechts keine Rolle spielen, weil das Wechselmodell nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden dürfe. Einer Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts bedürfe es zum Wohle des Kindes nicht. Die Eltern seien, abgesehen von mangelnder Bindungstoleranz, gleich geeignet, das Kind zu betreuen. Eine Entlastung des Kindes von dem ausgetragenen Elternkonflikt sei durch die beantragten Alleinübertragungen nicht zu erwarten. Eine Störung des Gleichgewichts in der Sorgeverteilung lasse vielmehr eine Verschärfung des Konflikts befürchten.
Mit seiner Beschwerde strebt der Antragsteller weiter die Betreuung des Kindes nach dem Wechselmodell an. Dies entspreche dem Kindeswohl am besten. Wenn ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht übertragen werden solle, sei das paritätische Wechselmodell als Umgangsregelung anzuordnen. Die Kommunikations- und Kompromissfähigkeit der Eltern reiche dafür aus. Die Antragsgegnerin wende sich gegen das Wechselmodell, weil sie das Kind dann weniger beeinflussen und weniger als Machtinstrument ausnutzen könne. Mit Kommunikationsverweigerung versuche die Antragsgegnerin, die Anordnung des Wechselmodells zu verhindern.
Die Antragsgegnerin hat sich der Beschwerde angeschlossen. Sie beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das minderjährige Kind F… H…, geb. am … 2010, allein zu übertragen.
Sie hält den Antragsteller für noch immer nicht kooperationsbereit. Er sei bindungsintolerant und löse schwere Loyalitätskonflikte des Kindes aus.
Der Verfahrensbeistand beantragt,
sowohl die Beschwerde des Antragstellers als auch die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Das Kind äußere die Betreuung nach dem Wechselmodell als seinen größten Wunsch. Aber die Eltern verharrten in ihrem Konflikt und nähmen die Bedürfnisse ihres Kindes nicht mehr wahr.
Der Senat hat durch Einholen eines schriftlichen kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens (Bl. 341 ff.) Beweis erhoben. Das Gutachten ist schriftlich ergänzt worden (Bl. 570 ff.).
Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Anlagen verwiesen.
II.
Die Beschwerden sind unbegründet.
1. Ob die Betreuung eines Kindes getrenntlebender Eltern nach dem sogenannten paritätischen Wechselmodell hoheitlich angeordnet werden darf, wenn nur ein Elternteil dieses Betreuungsmodell wünscht, der andere es aber ablehnt, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hält eine solche Anordnung inzwischen für zulässig, weil dem Gesetz ein entgegenstehendes Verbot nicht zu entnehmen sei. Er knüpft die Anordnung an mehrere Anforderungen, die Eltern und Kind und deren Beziehung zueinander zu erfüllen hätten (Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15 -, NJW 2017, 1815 = FamRZ 2017, 532).
Der Senat hält die Auffassung des Bundesgerichtshofes für vertretbar. Verbliebene Zweifel an der Auslegung des Gesetzes können ungeklärt bleiben. Zum einen sollen mit diesen Auseinandersetzungen nicht die Beteiligten belastet werden, die Abweichungen von den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anwendungsgrundsätzen in einem Rechtsbeschwerdeverfahren anzugreifen hätten. Zum anderen spricht viel dafür, die vom Bundesgerichtshof formulierten äußerst strengen, schwer zu erfüllenden Anforderungen an die Anordnung des Wechselmodells für ein geeignetes Korrektiv gegenüber den Bedenken zu halten, das im Gesetz in Tatbestand und Rechtsfolge nicht ausgeführte Betreuungsmodell dürfe aus diesem Grunde weder zur Regel noch zur gleichgewichtigen Variante hoheitlicher Anordnungen werden.
Der Senat begründet auf dieser Grundlage die Zurückweisung sowohl der Beschwerde als auch der Anschlussbeschwerde und damit die Bestätigung sowohl der Abweisung der jeweils auf Alleinübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gerichteten Anträge als auch der Ablehnung einer Änderung der bestehenden Umgangsregelung mit folgenden Erwägungen: Die Voraussetzungen für die hoheitliche Anordnung des Wechselmodells sind nicht erfüllt (2). Eine auf das Wechselmodell gerichtete Änderung der bestehenden Umgangsregelung entspricht deshalb nicht dem Kindeswohl (3). Einer Aufhebung des gemeinsam auszuübenden Aufenthaltsbestimmungsrechts bedarf es weder zur Einführung des Wechselmodells noch aus anderen am Maßstab des Kindeswohls orientierten Gründen (4).
2. Die hoheitliche Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils kommt in Betracht, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: (1) hinreichende, ungefähr gleiche Erziehungskompentenzen beider Eltern, (2) sichere Bindungen des Kindes gegenüber beiden Eltern, (3) gleiche Beiträge beider Eltern zur Entwicklungsförderung und zur Kontinuitätssicherung, (4) autonom gebildeter, stetiger Kindeswille, (5) Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten beider Eltern zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs, (6) keine Erwartung oder Verschärfung eines Loyalitätskonflikts durch die Konfliktbelastung der Eltern (BGH, a.a.O.).
Der Senat hat diese Bedingungen in den Beweisfragen des Beweisbeschlusses vom 2. Juni 2017 (Bl. 310 ff.) ausgeführt. Mit Hilfe des darauf erstellten kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens (Bl. 341 ff.) kann mit Ausnahme der zweiten keine dieser Bedingungen als erfüllt angenommen werden.
a) Der Sachverständige hat die Erziehungseignung beider Eltern mit Zweifeln versehen. Die Erziehungseignung lässt der Sachverständige nicht von einem bestimmten Ergebnis oder von einer tatsächlich erbrachten Erziehungsleistung abhängen. Vielmehr fordert er ein sicheres Wissen über die Belange des Kindes, eine Akzeptanz der Persönlichkeit des Kindes und einen Bezug des eigenen Verhaltens und Wünschens des Elternteils auf das Wohlbefinden des Kindes.
Die Antragsgegnerin erfülle diese Anforderungen mit weniger Einschränkungen als der Antragsteller. Ihr Wissen über das Kind weise vermeidbare Schwächen auf. Sie rücke aber das Wohl des Kindes deutlich in den Vordergrund.
Der Antragsteller weise noch geringeres Wissen über das Kind auf. Er suche eine eher partnerschaftliche, gleichrangige Beziehung zum Kind als eine erzieherische. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedeute Erziehung nicht, jeden Wunsch des Kindes zu erfüllen. Auch seine Tendenz zur Idealisierung des Kindes widerspreche einem erzieherischen Anspruch; er könne Stärken, nicht aber Schwächen des Kindes benennen. Er reguliere seine Emotionen nicht und beziehe seine Wünsche und Vorstellungen über die Gestaltung seiner Lebensbedingungen auf sich selbst statt auf das Wohl des Kindes.
So verliere der Antragsteller auch bei seinem Wunsch nach dem Wechselmodell das Kind aus den Augen. Er wünsche das Wechselmodell zur Entspannung des Verhältnisses der Erwachsenen, ohne wahrzunehmen, dass die Folgen für das Kind anders, nämlich in mehr Verwirrung und Belastung, ausfallen könnten.
Dem Antragsteller und der Antragsgegnerin fehle jegliche Gemeinsamkeit. Keiner von beiden habe eine günstige Erinnerung an ein Erlebnis, gemeinsam Eltern gewesen zu sein. Die Kommunikation sei unzureichend, das Sprechen übereinander von Vorwürfen geprägt.
Das Kind erlebe den Streit der Eltern. Dass es sich insgesamt wohlfühle, liege an den guten Bindungen zu beiden Elternteilen und an den guten Beziehungen zu den Geschwistern. Es bedeute aber eine Belastung, dass das Kind es beiden Eltern rechtmachen wolle. Auf diesem Bemühen beruhe der geäußerte Wunsch nach dem Wechselmodell. Dass dieser Wunsch mithin nicht autonom gebildet sei, sei daran zu erkennen, dass das Kind keine Gründe für seinen Wunsch nennen könne. Es traue sich nicht, später, nach tatsächlichen Erfahrungen, das Wechselmodell eventuell doch ablehnen zu wollen.
b) Der Senat hält das Gutachten des Sachverständigen entgegen den Bedenken des Antragstellers für uneingeschränkt verlässlich.
Der Sachverständige hat seine Erkenntnisquellen vollständig offengelegt, indem er die mit den Beteiligten geführten persönlichen Gespräche sehr gründlich referiert hat. Er hat die daraus gezogenen Schlussfolgerungen und Bewertungen sowohl in ihrer abstrakten Methode als auch in der konkreten, gerade auf den hier zu beurteilenden Fall bezogenen Herleitung nachvollziehbar und verständlich dargelegt.
Die Beanstandung des Antragstellers, der Sachverständige habe einseitig unwahre Schilderungen der Antragsgegnerin übernommen oder sie wenigstens nicht kritisch genug in Frage gestellt, verfängt nicht - nicht allgemein gegen die Methode psychologischer Sachverständiger und nicht gerade gegen das in diesem Verfahren erstellte Gutachten. Der Senat hat auf Grund dieser Beanstandung beschlossen, der Sachverständige solle sein Gutachten ergänzen (Beschluss vom 21. August 2018, Bl. 563 f.). Diese Ergänzung (Bl. 570 ff.) hat die Bedenken des Antragstellers überzeugend widerlegt:
Der Sachverständige hat ausgeführt, es gehöre nicht zu den Aufgaben eines psychologischen Sachverständigen nachzuprüfen, ob die ihm gegenüber geäußerten Schilderungen der Eltern der Wahrheit entsprechen oder nicht. Der psychologische Sachverständige prüfe den Wahrheitsgehalt des Vortrages der Eltern nicht, sondern er beurteile die Aussagen der Eltern anhand psychologischer Konzepte. Jeder Beteiligte sage mit seinen Äußerungen allein etwas über sich selbst aus. So könnten - beispielsweise - Äußerungen der Mutter über das Verhalten des Vaters dazu dienen, die Bindungstoleranz der Mutter zu beurteilen, nicht aber die Erziehungskompetenz des Vaters. Die psychologische Bewertung sei generell unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beteiligten - und entsprechend robust gegenüber dem Nachweis der Wahrheit oder Unwahrheit einzelner Aussagen.
c) Einen Gesichtspunkt des Gutachtens bestätigt der Antragsteller mit seinen Einwendungen, die sich nicht gegen die Methode, sondern gegen die gezogenen Schlussfolgerungen wenden: die mangelhafte Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern. Zum Beleg der doch gegebenen Kommunikationsfähigkeit der Eltern auf die im Juni und Juli 2017 gewechselten eMails zu verweisen (Anlage I zum Schriftsatz vom 17. Oktober 2017, Bl. 508 ff.), offenbart ein unbrauchbares Verständnis vom Sinn dieser Bedingung eines Wechselmodells. Selbstverständlich wird Kommunikation ausgeübt, indem mit ständig anklagendem, teils beleidigtem, andernteils beleidigendem Unterton Vorwürfe gewechselt werden und Schuld zugewiesen und von sich gewiesen wird. Beide Eltern schreiben einander auf diese Art und Weise. Das Wechselmodell setzt aber im Gegensatz zu dieser Art der Kommunikation eine Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus, mit der der erhöhte Abstimmungs- und Kooperationsbedarf erfüllt werden kann (BGH, a.a.O., Abs. 30). Der Antragsteller belegt eindrucksvoll, dass weder er noch die Antragsgegnerin bereit und in der Lage sind, selbst ein einigermaßen überschaubares Thema, das keine großen, weitreichenden Auswirkungen aufweist, zielgerichtet und nüchtern miteinander zu erörtern und zu einem für das Kind günstigen Ergebnis zu bringen. Nicht nur die fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit wird hier belegt, sondern auch die ganz erhebliche Konfliktbelastung der Elternbeziehung, die sich nach aller Erfahrung eher früher als später gravierend schädigend auf die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes auswirken wird (a.a.O., Abs. 31).
Der Antragsteller erreicht kein günstigeres Verfahrensergebnis, indem er die Verantwortung für die mangelhaft kooperationsfördernde Kommunikation der Antragsgegnerin zuweist. Für die hoheitliche Anordnung eines Wechselmodells kommt es darauf an, dass die Erfüllung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs mit ausreichender Sicherheit zu erwarten ist. Ist dies nicht zu erwarten, so kommt es auf die Ursache dieses Mangels nicht an. Diese rein ergebnisorientierte Sichtweise findet eine Berechtigung im Bezugspunkt der Beurteilung: Es geht nicht darum, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln, sondern allein entscheidend ist, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient (a.a.O., Abs. 8, 25).
Der Antragsteller erkennt zutreffend, dass die Antragsgegnerin durch beharrliche Kommunikationsverweigerung oder Streitlust - die er ihr nachsagt - die Anordnung eines Wechselmodells verhindern könnte. Es kann offenbleiben, ob die Verantwortung nicht eher auf beide Seiten gleichmäßig zu verteilen wäre. Seine Sichtweise bedarf allerdings der Korrektur, wenn er meint, dadurch verhindere die Antragsgegnerin die Verwirklichung seiner Rechte. Der Umgang mit dem Kind ist vornehmlich Gegenstand einer Verpflichtung der Eltern. Die gleichzeitig bestehende Berechtigung (§ 1684 I BGB) ist ein rein dienendes Recht, das sich nicht gegen den anderen Elternteil oder gar gegen das Kind richtet, sondern gegen den Staat, der es zu unterlassen hat, den Eltern Vorgaben aufzuerlegen, wie sie ihre Pflicht gegenüber dem Kind zu erfüllen haben.
Eine etwaige überwiegende Verantwortung der Antragsgegnerin für die mangelnden Kooperationsmöglichkeiten und für die Fortführung des Elternstreits braucht nicht aufgeklärt zu werden. Es ist im Verlauf des länger als drei Jahre geführten Verfahrens keine Möglichkeit erkennbar geworden, auf die Kooperationsbereitschaft der Antragsgegnerin mit hoheitlichen Zwangsmaßnahmen günstig einzuwirken. Eine solche Einwirkung, etwa durch die Auflage, Beratungen oder Therapieversuche in Anspruch zu nehmen, ist zulässig, um die Umgangseignung, Umgangsneigung oder Umgangsbereitschaft zu fördern (§ 1684 III 2 BGB), wenn dies erforderlich ist, um die verlässliche Durchführung des Umgangs zum Wohl des Kindes zu erreichen. Dem hier beteiligten Kind gewähren seine Eltern aber den ihm zustehenden Umgang mit dem Antragsteller. Die Eltern erfüllen ihre Verpflichtung. Dass es einer Ausweitung des Umgangs bedarf, um schädliche Auswirkungen auf das Kind abzuwenden, ist nicht ersichtlich geworden. Um das Maß des Umgangs nach den Vorstellungen des Antragstellers zu steigern, stehen Zwangsmaßnahmen gegenüber der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung. Eine hoheitliche Anordnung des gesteigerten Umgangs im Sinne eines Wechselmodells überwindet allein den gegen das Wechselmodell gerichteten Willen des einen Elternteils, wenn die strengen Anforderungen erfüllt sind. Zur Erfüllung der Anforderungen ist hoheitlicher Zwang nicht möglich.
3. Die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur hoheitlichen Anordnung des Wechselmodells hält bei gemeinsamem Sorgerecht eine Umgangsregelung für ausreichend, um das Wechselmodell anzuordnen. Ob eine Alleinzuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder des Umgangsbestimmungsrechts zum gleichen Ergebnis führen könnte, brauchte der Bundesgerichtshof zur Entscheidung in der bei ihm anhängigen Sache nicht zu erörtern.
Auch hier bedarf es dieser Entscheidung nicht. Da die Anforderungen an eine Anordnung des Wechselmodells nicht erfüllt sind, kommt weder eine darauf gerichtete Umgangsregelung noch eine mit diesem Ziel gestaltete Zuordnung der elterlichen Sorge in Betracht.
Eine Abänderung der bestehenden und tatsächlich durchgeführten Regelung des Umgangs ist nicht von einem Antrag abhängig (§§ 1696 I 1, 1684 III 1, 2 BGB). Eine Abänderung der Umgangsregelung braucht indes nicht in Betracht gezogen zu werden, weil - wie soeben (2 c a.E.) dargelegt - nach dem Stand der gewonnenen Erkenntnisse Umgang in kindeswohldienlichem Umfang gewährt wird.
4. Eine Regelung der Sorge hängt von den gestellten Anträgen ab (§ 1671 I BGB). Beide jeweils auf die Alleinübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gerichteten - und beschränkten - Anträge sind unbegründet. Es ist nicht zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge in diesem sachlich abgrenzbaren Teilbereich und die Übertragung auf den einen oder den anderen Elternteil dem Wohl des Kindes besser entsprechen werde als die derzeitige vollständig gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge (§ 1671 I 2 Nr. 2 BGB).
Schon in erster Instanz und erst recht mit seiner Beschwerde hat der Antragsteller deutlich werden lassen, dass es ihm bei der angestrebten Alleinübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts allein um das Wechselmodell geht. Die scheinbar unüberbrückbare Abweichung zu den Vorstellungen der Antragsgegnerin in diesem Gesichtspunkt hätte eine Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts grundsätzlich rechtfertigen können. Aber sie kommt nicht in Betracht, weil das angestrebte Ziel - wie ausführlich gezeigt - dem Kindeswohl nicht dient. Die Sorge darf nicht mit dem Ziel zugeordnet werden, das Wechselmodell einzuführen, weil die Bedingungen für eine hoheitliche Entscheidung des Elternstreits mit diesem Ergebnis nicht erfüllt sind.
Das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht braucht danach nicht aufgehoben zu werden, weil ein anderer Gesichtspunkt der Aufenthaltsbestimmung des Kindes zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin nicht umstritten ist. Einen vollständigen Wohnsitzwechsel des Kindes in seinen Haushalt strebt der Antragsteller nicht an. Der Aufenthalt des Kindes im Haushalt der Antragsgegnerin ist nicht umstritten. Einer Entscheidung darüber bedarf es derzeit nicht, und ein Entscheidungsbedarf ist auch für die nächste Zukunft nicht absehbar.
Selbst wenn die gemeinsame Entscheidungsfindung so mühsam und mit unzumutbaren Belastungen verbunden sein sollte, wie vor allem die Antragsgegnerin es schildert, ist damit ein Anlass zur Aufhebung gerade und nur des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht dargelegt. Gerade in diesem Teilbereich der Sorge besteht nach dem Vortrag beider Seiten ein Entscheidungsbedarf nicht, so dass sich Meinungsverschiedenheit nicht auswirkt, nachdem die Frage des Wechselmodells durch den Abschluss dieses Verfahrens dem Streit enthoben ist.
III.
Diese Entscheidung kann der Senat - wie angekündigt (Beschluss vom 21. März 2018, Bl. 546; Verfügung vom 1. Oktober 2018, Bl. 580) - ohne mündliche Verhandlung treffen (§ 68 III 2 FamFG).
Einer mündlichen Erläuterung des Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Den Einwendungen des Antragstellers ist der Senat mit der schriftlichen Ergänzung des Gutachtens nachgegangen. Einen unerledigt gebliebenen, weiteren Erläuterungsbedarf hat der Antragsteller danach nicht mehr substantiiert geltend gemacht.
Von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten durch den Senat sind weitere, neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben ihre Standpunkte sowohl ausführlich schriftlich dargelegt als auch in den persönlichen Gesprächen mit dem Verfahrensbeistand und dem Sachverständigen. Beide haben die von ihnen geführten Gespräche gründlich referiert, ohne dass einer der Beteiligten die Vollständigkeit und Richtigkeit der Wiedergaben bezweifelt hätte.
Dem Kind kann die Belastung einer erneuten Befragung erspart werden, nachdem es sich gegenüber dem Amtsgericht, mehrmals gegenüber dem Verfahrensbeistand und gegenüber dem Sachverständigen geäußert hat. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, der geäußerte Wille des Kindes sei nicht autonom gebildet, sondern beruhe auf dem Bemühen, den voneinander abweichenden Wünschen beider Eltern gleichermaßen gerecht zu werden. Der Senat könnte in einem Gespräch mit dem Kind diesen sachverständig-psychologischen Befund nicht überprüfen. Daher spricht Überwiegendes dafür, dem Kind eine weitere Notwendigkeit zu ersparen, den von ihm empfundenen Loyalitätskonflikt aufleben zu lassen und zur Sprache bringen zu müssen.
IV.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.