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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.11.2018 – 9 UF 184/18

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:1126.9UF184.18.00

Tenor§

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 20. September 2018 - Az. 30 F 205/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 EUR.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe§

Eingehend am 16. August 2018 hat die Antragstellerin mit der Behauptung dreier Fälle verbaler Entgleisungen (Beleidigungen, Bedrohungen) durch den Antragsgegner am 29. Mai, 29. Juni und 1. August 2018 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt eines Näherungs-, Betretungs- und Kontaktaufnahmeverbots gegen den Antragsgegner nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt. Die Beteiligten kennen sich seit einigen Jahren; mit dem Vater des Antragsgegners ist die Antragstellerin gut bekannt; die Schwester des Antragsgegners wohnt auf dem gegenüber demjenigen der Antragstellerin liegenden Hausgrundstück. Das Verhältnis der Beteiligten zueinander ist aus Anlass eines – bis heute umstrittenen – Vorfalls beim gemeinsamen Skatspiel am 24. November 2016 gestört.

Das Amtsgericht hat nach mündlicher Anhörung der Antragstellerin am 23. August 2018 und des Antragsgegners am 12. September 2018 mit Beschluss vom 20. September 2018 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zurückgewiesen. Die Beteiligten fühlten sich zwar durch Verhaltensweisen (wiederholte Anzeigen gegen Dorfbewohner hier, wiederholte Hupsignale dort) und – auch als bedrohlich empfundene - Äußerungen des anderen jeweils belästigt. Wer hier wen jeweils provoziert habe, lasse sich indes nicht feststellen.

Gegen diese ihr am 27. September 2018 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 8. Oktober 2018 eingegangenen Beschwerde, mit der sie – insbesondere anknüpfend an einen auf den 29. Mai 2018 datierten Vorfall an ihrem erstinstanzlichen Antragsziel festhält.

Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

2.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 4, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 FamFG zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

Schutzanordnungen nach § 1 Abs. 1 oder 2 GewSchG setzen voraus, dass eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt (Abs. 1) oder mit einer derartigen Rechtsgutsverletzung widerrechtlich gedroht hat (Abs. 2 Nr. 1) oder in die Wohnung oder befriedetes Besitztum einer anderen Person eingedrungen ist (Abs. 2 Nr. 2a) oder eine andere Person durch wiederholte Nachtstellungen oder durch Verfolgung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Abs. 2 Nr. 2b) unzumutbar belästigt hat. Die Regelung des § 1 GewSchG stellt allerdings eine lediglich verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die selbst keinen eigenständigen materiell-rechtlichen (Unterlassungs-)Anspruch begründet, sondern einen solchen Unterlassungsanspruch vielmehr voraussetzt. Die materiell-rechtliche Grundlage eines nach § 1 GewSchG durchsetzbaren Anspruchs ergibt sich aus einer Verletzung der absolut geschützten Rechtsgüter des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit gemäß § 823 BGB oder in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass mit den im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässigen Beweismitteln ein Tatgeschehen, das das begehrte Näherungs-, Betretungs- und Kontaktaufnahmeverbot rechtfertigen könnte, nicht festgestellt werden kann.

Richtig weist die Antragstellerin zwar darauf hin, dass die dem Antragsgegner zugeschriebene – gestisch entsprechend verstärkte - Äußerung des Inhalts: „Dich Fotze hätte man schon längst umbringen sollen“ und „Du kannst dich auf was gefasst machen, ich mach dich kalt, wenn ich das nicht mache dann macht es ein anderer“ als Bedrohung gegen Leib und Leben nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 241 StGB zu werten und damit grundsätzlich taugliche Grundlage für die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG ist.

Im Streitfall ist allerdings das – bestrittene - Vorbringen der Antragstellerin hierzu widersprüchlich und kann deshalb den erstrebten Erlass einer einstweiligen Verbotsanordnung nicht rechtfertigen. Mit der Antragsschrift vom 14. August 2018 wird dieses inkriminierte Verhalten des Antragsgegners auf den 29. Mai 2018 datiert und durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Ehefrau der Antragstellerin vom 6. August 2018 „glaubhaft“ gemacht. In der eidesstattlichen Versicherung heißt es dann weiter, die Antragstellerin habe sich aufgelöst ins Haus zurückgezogen und die Polizei angerufen, die sodann eine Gefährderansprache zugesichert habe.

In ihrer persönlichen richterlichen Anhörung allerdings hat die Antragstellerin den geschilderten Vorfall unter ausdrücklicher Korrektur ihrer Darstellung in der Antragsschrift auf den 29. Juni 2018 datiert. Beide in der Antragsschrift geschilderten Vorfälle – neben den vorzitierten verbal-gestischen Übergriff soll die Antragstellerin am 29. Juni 2018 (also am selben Tag) „erneut durch den Antragsgegner bedroht“ worden sein, was sie zur Erstattung einer Strafanzeige veranlasst habe. Wann sich dieser zweite Vorfall am selben Tage (jetzt allerdings auf den 29. Juni 2018 datiert) ereignet haben soll und welche Drohung der Antragsgegner ausgestoßen haben soll, wird nicht dargestellt. Die – allerdings auch nicht einlassungsfähige – Schilderung in der Antragsschrift lässt es als naheliegend erscheinen, dass diese weitere Begegnung losgelöst von und nach dem zuvor konkret geschilderten verbal-gestischen Übergriff durch den Antragsgegner gegen 18.45 Uhr stattgefunden und erst diese zweite Entgleisung zur Erstattung der Strafanzeige geführt haben soll. Die persönliche Schilderung dieses Tatgeschehens durch die Antragstellerin in ihrer Anhörung am 23. August 2018 wiederum passt sowohl nach Datierung als nach Ablauf ersichtlich nicht zu der Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau der Antragstellerin vom 6. August 2018, die eine einmalige konfrontative Begegnung am 29. Mai 2018 schildert, die direkt zur Inanspruchnahme polizeilicher Unterstützung geführt haben soll. Mit der Beschwerdeschrift wird in Abkehr der eigenen Korrektur in der persönlichen Anhörung und ohne jede Begründung dafür nun doch wieder auf einen angeblichen Vorfall vom 29. Mai 2018 abgestellt.

Dieses in sich widersprüchliche bzw. wiederholt korrigierte Vorbringen der Antragstellerin ist nicht belastbar oder glaubhaft (gemacht) und kann deshalb nicht tragfähige Grundlage für die begehrte Unterlassungsanordnung sein. Der Antragsgegner selbst hat in seiner persönlichen Anhörung lediglich lautstarke verbale Auseinandersetzungen beider Beteiligten (am 29. Juni 2018) zugestanden, aus denen sich ein Tatgeschehen, das den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 oder auch Abs. 2 GewSchG eröffnen würde, nicht ableiten lässt.

Soweit die Antragstellerin in der Antragsschrift zur Begründung ihres Antrages auf eine weitere Begegnung mit dem Antragsgegner am 1. August 2018 gegen 18.00 Uhr verweist, in der dieser sie „erneut beleidigt“ habe, ist dieses Vorbringen schon substanzlos, wird durch die erneut korrigierende Darstellung in der richterlichen Anhörung (jetzt nicht mehr vor dem Eingang des Hauses stehend, sondern vor ihrer Tiefgarage) nicht glaubhafter und ist zudem auch formal-rechtlich nicht glaubhaft gemacht (im Sinne von §§ 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 294 ZPO). Die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau der Antragstellerin ist mit dem Verweis darauf, dass der Antragsgegner „erneut verbal provoziert“ habe, inhaltsleer und deshalb zur Glaubhaftmachung nicht geeignet. Im Übrigen eröffnet selbst die Verwirklichung des Beleidigungstatbestandes (jedenfalls in einem Einzelfall) noch nicht den Schutzbereich des § 1 GewSchG (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 23. November 2011, Az. 8 UF 77/11 – zitiert nach juris).

Die weiteren (wohl ohnehin colorandi causa) angeführten mindestens unschönen, im Einzelnen aber auch umstrittenen Begegnungen am 24. November 2016 und bei der Bürgerversammlung am 15. März 2018 scheiden als Anknüpfungspunkt für den erstrebten Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb aus, weil diesbezüglich der in § 49 Abs. 1 FamFG vorausgesetzte Anordnungsgrund nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. Diese Vorfälle liegen jedenfalls zu weit zurück, um (heute) eine Eilentscheidung tragen zu können.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1, 41, 49 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 70 Abs. 4 FamFG.