Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.12.2018 – 1 Ws 184/18

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1206.1WS184.18.00

Tenor§

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 25. November 2016 (77 Gs 1327/16) in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 13. März 2017 (21 Qs 113/16) und die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Potsdam vom 5. Februar 2018 (21 Ks 5/17) aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe§

I.

(...)

II.

Die Beschwerde des Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Angeklagte ist allerdings weiterhin der dem Haftbefehl des Amtsgerichts in Gestalt der Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts zugrunde liegenden Tat dringend verdächtig im Sinne von § 112 Abs. 1 StPO.

Der dringende Tatverdacht folgt aus der erstinstanzlichen Verurteilung des Angeklagten. Bei einer Haftentscheidung eines erkennenden Gerichts aufgrund einer vorangegangenen Hauptverhandlung ist die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht darauf beschränkt, ob die Entscheidung auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen wesentlichen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (vgl. BGH StV 1991, 525: OLG Karlsruhe Justiz 2003, 457 m.w.N.). Ist - wie hier - bereits eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung erfolgt, hat auch das Beschwerdegericht für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts in erster Linie das Ergebnis der Beweisaufnahme heranzuziehen. Dazu kann es auf die Würdigung im Urteil zurückgreifen, wenn ein solches bereits vorliegt. Bei seiner Prüfung hat das Beschwerdegericht zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung in der Regel eine bessere Erkenntnisgrundlage vermittelt als der Akteninhalt (vgl. OLG Karlsruhe StV 2001, 118; OLG Rostock, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 1 Ws 20/04 -). Aber auch in diesen Fällen hat das Beschwerdegericht zu untersuchen, ob in der angefochtenen Entscheidung alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt und in vertretbarer Weise gewürdigt sind oder ob sonst ein Rechtsfehler vorliegt. Das Beschwerdegericht kann dann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft oder in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar ist (vgl. BGH StV 2004, 143; StV 1991, 525; OLG Karlruhe a. a. O.; KG StV 2001, 689; StV 1993, 252; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Rostock a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen ist die Fortdauerentscheidung der Kammer nicht zu beanstanden.

Die Überprüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Annahme des dringenden Tatverdachts gegen den Angeklagten im Umfang seiner Verurteilung auf einer nachvollziehbaren Würdigung des in den Urteilsgründen mitgeteilten Beweisergebnisses in der Hauptverhandlung beruht.

Insbesondere ist gegen die Annahme der von der Kammer zugrunde gelegten Mordmerkmale nichts zu erinnern.

2. Die Strafkammer hat in der Nichtabhilfeentscheidung ferner mit zutreffenden Erwägungen den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO bejaht. Da das Maß der Fluchtgefahr maßgeblich von der Straferwartung indiziert wird und diese gleichermaßen wie der dringende Tatverdacht vorliegend allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu beurteilen ist, ist der Senat in seiner Prüfungskompetenz insoweit ebenfalls auf die Frage beschränkt, ob die Bewertung der Fluchtgefahr auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Stuttgart Justiz 2003, 457).

Unter Berücksichtigung der verhängten Freiheitsstrafe von zehn Jahren sind die Ausführungen zur Fluchtgefahr in sich schlüssig und nachvollziehbar und begegnen daher keinen Bedenken.

Die Untersuchungshaft soll nicht nur die Durchführung des Strafverfahrens gewährleisten, sondern auch die Vollstreckung eines auf Freiheitsentziehung lautenden Urteils sicherstellen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, vor § 112 Rn. 4). Der Angeklagte hat zwar gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt, muss aber damit rechnen, dass es rechtskräftig wird. Unter Berücksichtigung der nach § 51 Abs. 1 StGB anzurechnenden Untersuchungshaft von nunmehr einem Jahr und neun Monaten verbleibt unter Berücksichtigung der vom Landgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe im Falle des Rechtskrafteintritts ein Strafrest, der so groß ist, dass er dem Angeklagten erheblichen Anreiz bietet, sich dem weiteren Verfahren und der sich ggf. anschließenden Strafvollstreckung zu entziehen. Zwar kann der Senat bei der anzustellenden Prognose über den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug zugrunde legen, dass dieser nur einen Teil der Freiheitsstrafe wird verbüßen müssen. Der Angeklagte wäre nämlich Erstverbüßer. Aber auch bei Zugrundelegung einer Haftentlassung zum sogenannten ⅔-Termin stünden unter Berücksichtigung der vollzogenen Untersuchungshaft noch vier Jahre und neun Monate Strafhaft zur Verbüßung an.

Zudem besteht neben der Fluchtgefahr der Haftgrund der besonderen Tatschwere (§ 112 Abs. 3 StPO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch insoweit keine abweichende Entscheidung.

3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft erweist sich jedoch infolge vermeidbarer, dem Angeklagten nicht zuzurechnender Verfahrensverzögerungen, die mit seinem u. a. im Rechtsstaatsprinzip verankerten Anspruch auf eine beschleunigte Aburteilung nicht mehr vereinbar sind, als unverhältnismäßig.

a. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Dabei findet der Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass eines Urteils (vorliegend fast elf Monate bis zum Erlass des Urteils) nur in ganz besonderen Ausnahmefällen seine Rechtfertigung (vgl. grundlegend hierzu BverfGE, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, NStZ 2000, S. 153; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 1992 - HEs 164/91-181/92 u.a. -, MDR 1992, S. 1070).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der Höhe der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt und dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruches gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert.

Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Bearbeitung einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Köln StV 2016, 445).

Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte müssen daher alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Beschuldigten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt sind. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, zitiert nach juris, Rn. 21, 22).

Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann vor diesem Hintergrund niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt. Die Überlastung eines Gerichts fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 23).

Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der Haftfortdauer anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen; insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 24).

Diese Grundsätze sind während des gesamten Strafverfahrens und somit auch bei der Absetzung und Zustellung des Urteils sowie der Weiterleitung der Akten an das Rechtsmittelgericht zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, zitiert nach juris, Rn. 34 ff.). Allerdings können Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht fallen, weil sich durch den Schuldspruch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert und umgekehrt die Unschuldsvermutung in geringerem Maße für den Angeklagten streitet (vgl. BVerfGE Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, zitiert nach juris, Rn. 75). Andererseits sind in dem in stärkerem Maße von Routinetätigkeiten geprägten Verfahren nach Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe Umfang und Komplexität der Sache nicht ohne weiteres von derselben Bedeutung wie im Ermittlungs- und Erkenntnisverfahren. Grobe Verfahrensfehler bei der Erledigung solcher Routinearbeiten - seien sie durch eine unzureichende Personalausstattung oder durch sonst absehbare und vermeidbare Umstände verursacht - können die gebotene zügige richterliche Bearbeitung konterkarieren und damit der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, zitiert nach juris, Rn. 37; OLG Köln a.a.O.).

b. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Verfahren nicht in einer Weise gefördert worden, die den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht wird. Die nach Urteilserlass entstandenen Verfahrensverzögerungen verstoßen gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen.

Mit dem verfassungsrechtlich zu beachtenden Beschleunigungsgebot ist es vorliegend unvereinbar, dass das Hauptverhandlungsprotokoll erst am 27. Juli 2018 fertiggestellt wurde und Urteil und Protokoll erst am 8. August 2018 an die Verteidiger zugestellt wurden.

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt nämlich auch, dass die Erstellung eines kompletten Hauptverhandlungsprotokolls im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05, StV 2006, 81, bei juris Rn 70; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.09.2018, Az.: 2 Ws 645/18, BeckRS 2018, 25539).

Bei Beachtung dieser Vorgaben und des Umstandes, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung seit elf Monaten und zwischenzeitlich seit einem Jahr und neun Monaten in Untersuchungshaft befindet, ist das Verfahren vor dem Landgericht Potsdam nach Urteilsverkündung dadurch erheblich verzögert worden, dass eine Fertigstellung des Protokolls nicht zeitnah zur Urteilserstellung erfolgt ist. Vom Tag der Urteilsverkündung am 5. Februar 2018 bis zur Fertigstellung des Protokolls am 27. Juli 2018 vergingen fünfeinhalb Monate. Selbst ab dem 22. März 2018, dem Zeitpunkt an dem das Urteil zur Geschäftsstelle gelangt ist, dauerte die Fertigstellung des Protokolls, die gemäß § 273 Abs. 4 StPO Voraussetzung für die Wirksamkeit der Urteilszustellung ist, noch mehr als vier Monate. Vom Tag der Fertigstellung des Urteils bis zur Zustellung des Urteils und des Protokolls an die Verteidiger vergingen insgesamt vier Monate und 17 Tage. Der Fortgang des Revisionsverfahrens hat sich durch die verspätete Fertigstellung des Protokolls mithin erheblich verzögert. Die Revisionsbegründungsfrist hat nämlich gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO erst mit der Zustellung des Urteils an die Verteidiger zu laufen begonnen.

Die verspätete Fertigstellung des Protokolls war sachlich nicht gerechtfertigt und vermeidbar. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten mit acht Hauptverhandlungstagen, wobei das Protokoll der Hauptverhandlung keinen außergewöhnlichen Umfang erreichte. Es besteht lediglich aus einem Band mit etwa 200 Seiten. Bei diesem Umfang stand für die Prüfung und Korrektur des Protokolls mit dem sechswöchigen Zeitraum vom 5. Februar 2018 bis zum 22. März 2018 ausreichend Zeit zur Verfügung. Die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls hätte somit durchaus im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen können. Durch die gebotene zügige Vorgehensweise wäre eine Verfahrensverzögerung von etwa viereinhalb Monaten vermieden worden.

Die eingetretene Verzögerung kann nicht mit der auch dem Senat bekannten außerordentlichen Belastung der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Potsdam gerechtfertigt werden. Die Überlastung des Schwurgerichts ist allein der Sphäre des Gerichts und nicht der des Angeklagten zuzurechnen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.). Der hohe Geschäftsanfall ist nicht unvorhersehbar kurzfristig eingetreten und nur von vorübergehender Dauer. Darauf lässt bereits die Tatsache, dass im ersten Halbjahr 2018 acht Schwurgerichtssachen aus dem Jahre 2017 verhandelt wurden, schließen. Die Sicherstellung einer beschleunigten Bearbeitung von Haftsachen hätte rechtzeitig durch geeignete gerichtsorganisatorische Maßnahmen der Justiz erfolgen müssen.

Die Fortdauer der Untersuchungshaft erweist sich nach allem ungeachtet der bereits ausgeurteilten hohen Freiheitsstrafe und der Schwere des vorgeworfenen Verbrechens als nicht mehr verhältnismäßig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 2 StPO.