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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.12.2018 – 1 Ws 178/18
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1219.1WS178.18.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Görlitz wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 28. September 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Gründe§
I.
Mit Urteil des Landgerichts Görlitz vom 28. September 1993 (1 Ks 139 Js 13983/92) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshof vom 09. Mai 1994 (3 StR 47/94) wurde der Beschwerdeführer wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in zehn Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem Raub, in drei Fällen in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, in einem Fall in Tateinheit mit Raub und wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der Verurteilung lag im Wesentlichen Folgendes zugrunde: Zwischen dem 23. Juli 1992 und dem 24. September 1992 hatte der Beschwerdeführer in insgesamt zehn Fällen in Z…, L… und Umgebung Autofahrer angesprochen, sie zum Schein um Hilfe gebeten, sich zu ihnen in das Fahrzeug gesetzt und sie gebeten, ihn an einen bestimmten Ort zu chauffieren. Unterwegs hatte er die Geschädigten mit einer Waffe oder mit Gewalt bedroht, sie an einem einsamen Ort aussteigen lassen und das dadurch jeweils erbeutete Fahrzeug über die Grenze nach Polen gefahren, um es dort zu verkaufen. In einem Fall war die Geschädigte unterwegs misstrauisch geworden, hatte sich geängstigt und wollte während der Fahrt mit 70 oder 80 km/h aus dem Fahrzeug aussteigen. Der am Steuer sitzende Beschwerdeführer war in Kenntnis der Aussteigeversuche der Geschädigten mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren. Auch als die Geschädigte aus dem fahrenden Wagen stürzte und zu Boden ging, war er weitergefahren, obwohl er erkannt hatte, dass sie sich dabei tödliche Verletzungen zuziehen würde. Die Geschädigte blieb verletzt und hilflos auf der Straße liegen, wo sie alsbald von einem nachfolgenden Fahrzeug überfahren und getötet wurde.
Die Strafkammer des Landgerichts Görlitz ordnete gegen den Beschwerdeführer Sicherungsverwahrung an, nachdem sie, sachverständig beraten, festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer einen Hang zur Begehung schwerer Straftaten sowie eine rasch eintretende Rückfalldelinquenz aufweist. Die Delinquenz zeige eine stetige, erhebliche Steigerung der Gewaltanwendung gegenüber anderen Menschen, so dass die Kriminalprognose wegen der Persönlichkeit, der Intelligenz und der körperlichen Kraft negativ eingeschätzt wurde.
Vom 26. September 1992 bis zum 16. Mai 1994 befand sich der Beschwerdeführer ununterbrochen in Untersuchungshaft, seit dem 17. Mai 1994 in Strafhaft, die er bis zum 25. September 2007 vollständig verbüßte. Seitdem ist er in der Sicherungsverwahrung untergebracht, die zum Zweck der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Brandenburg/Havel vom 17. September 2008 vom 28. September 2009 bis zum 27. September 2010 unterbrochen war. Diesem Urteil lagen acht Vergehen der falschen Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung zugrunde, die der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2007 während des Strafvollzugs gegenüber einer dort beschäftigten Sozialtherapeutin begangen hatte.
Mit Beschluss vom 05. Juni 2008, rechtskräftig seit 31. Juli 2008, stellte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam, sachverständig beraten, gem. § 67 c Abs. 1 StGB fest, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordere. Sie stützte sich dabei auf das am 28. November 2007 erstellte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. K..., dem zufolge der aktuelle psychopathologische Befund des Beschwerdeführers seit der Untersuchung im Rahmen des Erkenntnisverfahrens im Jahr 1993 durch den Sachverständigen Dr. X… unverändert geblieben sei. Wie dort schon, ergab sich auch für Herrn Dr. K… kein Anhalt für eine psychische Störung des Beschwerdeführers, vielmehr eine charakterliche Fehlentwicklung mit Ausbildung einer egozentrischen Persönlichkeit mit dem Hang zu erheblichen Straftaten. Den Beschwerdeführer ordnete er der Gruppe der gefährlichen Gewalttäter mit ungünstiger Kriminalprognose zu, wobei das entscheidende Risikopotential im Hinblick auf die begangenen Straftaten in seiner Persönlichkeitsstruktur wurzele.
Mit Beschluss vom 08. Juni 2010, rechtskräftig seit 22. Juni 2010, lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus (21 StVK 145/10) im Rahmen der Regelüberprüfung gem. § 67 e StGB alter Fassung die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. §§ 67 d Abs. 2 StGB ab.
Mit Beschluss vom 18. Juni 2012, rechtskräftig seit 22. August 2012, lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus (21 StVK 198/11) erneut im Rahmen der Regelüberprüfung gem. § 67 e StGB alter Fassung die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ab. Hierbei stützte sie sich maßgeblich auf das nach ausführlicher Exploration des Verurteilten schriftlich erstattete forensisch-psychiatrische Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie Nervenheilkunde Dr. R… vom 1. Dezember 2011 sowie dessen mündliche Anhörung. Dr. R… diagnostizierte beim Verurteilten im Gegensatz zu den Vorgutachtern eine psychische Störung in Gestalt einer kombinierten narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitsstörung mit dem Merkmal einer „Psychopathy“. Diese habe bereits den Anlasstaten zugrunde gelegen. Die Bewertung, dass es sich nicht lediglich um Persönlichkeitsakzentuierungen ohne Krankheitswert, sondern eindeutig um Persönlichkeitsstörungen gehandelt habe, lasse sich auf das während des Strafvollzugs gewonnene zusätzliche Beobachtungsmaterial stützen.
Mit Beschlüssen vom 5. Juli 2013, 4. Juli 2014, 7. Juli 2015, 6. Juli 2016 und 18. Juli 2017 der jeweils örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammern wurde die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden wurden durch die zuständigen Strafsenate als unbegründet verworfen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. September 2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt und Anordnungen für die mit seiner Entlassung eintretende Führungsaufsicht getroffen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen ausgeführt: Die Sicherungsverwahrung sei in dem hier vorliegenden „Altfall“ mit dem Ablauf von zehn Jahren am 26. September 2018 für erledigt zu erklären. Die Voraussetzungen des Art. 316f Abs. 2 EGStGB seien nicht erfüllt. Der von der Kammer hinzugezogene Sachverständige Dr. L… habe sein forensisch-psychiatrisches Gutachten wegen der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Verurteilten lediglich auf Aktengrundlage erstellen können und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Feststellungen des Sachverständigen Dr. R… im Gutachten vom 1. Dezember 2011 weder bekräftigt noch relativiert werden könnten, sondern letztlich weiterhin für aktuell gehalten werden müssten. Die Kammer lege ihrer Bewertung daher, nach eigener Überprüfung, maßgeblich die Einschätzung des Leiters der Abteilung für Sicherungsverwahrung bei der Justizvollzugsanstalt … zugrunde, dessen Einschätzung den großen Vorteil habe, dass er den Verurteilten über einen sehr langen Zeitraum fachlich begleitet habe. Die Kammer folge der Einschätzung, dass nicht erkennbar sei, dass bei dem Betroffenen eine psychische Störung vorliege und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten sei, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Gegen diesen ihr am 10. Oktober 2018 gemäß § 41 StPO zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Görlitz mit Telefax vom 26. September 2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hält die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Art. 316f Abs. 2 StGB für gegeben und beanstandet die Verfahrensweise der Strafvollstreckungskammer. Der Leiter der Abteilung für Sicherungsverwahrung habe nicht erklärt, dass beim Verurteilten eine psychische Störung nicht vorliege. Seine Ausführungen seien zum Teil widersprüchlich. Zudem handele es sich bei ihm nicht um einen Sachverständigen. Auch sei eine gewisse Voreingenommenheit des Abteilungsleiters zugunsten des Verurteilten hervorgetreten. Die Kammer habe ferner das aktuelle Vollzugsverhalten des Verurteilten – etwa in der Justizvollzugsanstalt … – nicht in ihre prognostische Bewertung einbezogen. Eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung als milderes Mittel komme nicht in Betracht.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Hilfsweise begehrt sie eine Ergänzung und Klarstellung der Maßgaben zur Führungsaufsicht.
Der Verurteilte verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 454 Abs. 3 S. 1, 463 Abs. 1 StPO statthaft und gem. §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgemäß eingelegt. Sie hat in der Sache vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung.
Der angefochtene Beschluss beruht auf wesentlichen Verfahrensmängeln. Das Landgericht ist seiner Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichend nachgekommen.
Es hätte zunächst gemäß den §§ 463 Abs. 3 Sätze 3 und 4, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO den mit Recht von ihm hinzugezogenen Sachverständigen Dr. L… mündlich anhören und dabei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, dem Verteidiger und der Vollzugseinrichtung Gelegenheit zur Mitwirkung geben müssen. Dass der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft auf die mündliche Anhörung verzichtet hätten und die Strafvollstreckungskammer deshalb hiervon hätte absehen können (vgl. § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO), lässt sich den Akten nicht entnehmen. Schon dieser gravierende Verfahrensverstoß zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Hinzu kommt, dass das Landgericht sich über die wissenschaftlich fundierten, methodisch einwandfrei begründeten Ausführungen des Sachverständigen Dr. L…, der mangels eigener Explorationsmöglichkeiten die Feststellungen des Sachverständigen Dr. R… für weiterhin maßgeblich erachtet hat, ohne hinreichende Sachkunde hinweggesetzt hat. Die in der mündlichen Anhörung am 25. September 2018 vor der Strafvollstreckungskammer geäußerten Einschätzungen des Leiters der Abteilung für Sicherungsverwahrung Y… waren ersichtlich nicht geeignet, das Gutachten von Dr. L… ernsthaft in Frage zu stellen. Das Landgericht hat keine Feststellungen zur Sachkunde des Abteilungsleiters getroffen. Ob seine Ausführungen überhaupt die Qualität einer fachpsychiatrischen Begutachtung haben können, kann der Senat deshalb nicht beurteilen und ist für das Beschwerdeverfahren zu verneinen. Hinzu kommt, dass Herr Y… nach dem Protokoll der mündlichen Anhörung keinesfalls erklärt hat, dass beim Verurteilten eine psychische Störung nicht vorliege.
Die gegenteilige Feststellung der Kammer entbehrt insoweit jeglicher Grundlage. Auch die prognostische Einschätzung des von dem Verurteilten ausgehenden Gefahrenpotentials durch Herrn Y… erschöpft sich zum Teil in spekulativen Überlegungen, wie etwa der, dass Gewalttaten manchmal über Hormone und Gefährlichkeit über Energie getragen würden. Dass der Verurteilte in jüngerer Zeit im Maßregelvollzug nicht mehr durch Gewaltausbrüche hervorgetreten ist, ist zwar ein grundsätzlich beachtlicher tatsächlicher Gesichtspunkt, der allerdings sachverständiger Prüfung dahin bedarf, ob und in welchem Maße aus diesem rezenten Vollzugsverhalten auf eine herabgesetzte Gefährlichkeit des Verurteilten geschlossen werden kann.
Da auf der Basis der Gutachten der Sachverständigen Dr. R… und Dr. L… die Voraussetzungen, unter denen eine Erledigung der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 3 StGB oder Art. 316f Abs. 2 EGStGB zu erklären wäre, derzeit nicht feststellbar vorliegen, vielmehr – unter dem Vorbehalt, dass neuere Erkenntnisse etwa aus einer aktuellen Exploration des Verurteilten keine abweichende Beurteilung rechtfertigen – voraussichtlich eine Fortdauer der Maßregel anzuordnen sein wird, sieht der Senat sich außerstande, eine eigene Sachentscheidung zu treffen.
Da es auch insoweit an tragfähigen Feststellungen des Landgerichts fehlt, sieht sich der Senat ebenfalls außerstande, über eine etwaige Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB zu entscheiden. Auch hierüber wird das Landgericht zu befinden haben.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht wird mit dem Sachverständigen Dr. L…, dem der Bericht der Maßregeleinrichtung vom 27. März 2018 nicht bekannt war, das Vollzugsverhalten des Verurteilten innerhalb der letzten zwei Jahre (2017 – vgl. dazu etwa den disziplinarischen Vorfall im Januar 2017 in …, Bl. 1474, 1475 d. A. – und 2018) zu erörtern und aufzuklären haben, ob sich aus dem rezenten Vollzugsverhalten, das ergänzend mit einem zeitnah einzuholenden aktuellen Bericht der Maßregeleinrichtung beschrieben werden sollte, Erkenntnisse gewinnen lassen, die eine dem Verurteilten gegenüber den gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen Dr. R… günstigere Einschätzung zulassen.
Von besonderem Interesse könnte in diesem Zusammenhang sein, ob es inzwischen zur Entwicklung handlungsregulierender Werthaltungen gekommen ist, an denen der Verurteilte sein Verhalten in der Zukunft ausrichten möchte und die im Zuge von eigenständigen Lockerungen erprobt worden sind (vgl. Seite 24 unten des Gutachtens Dr. L… vom 17. September 2018, Bl. 1582 Rs. d. A.).