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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.01.2019 – 1 Ws 204/18
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0121.1WS204.18.00
Tenor§
Die Beschwerde des Angeklagten H… gegen den Beschluss der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. November 2018 wird als unbegründet verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe§
I.
Der Angeklagte wendet sich mit seiner Beschwerde vom 27. November 2018 gegen den nach Urteilsverkündung ergangenen Haftfortdauerbeschluss der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. November 2018, der die Strafkammer mit Verfügung vom 29. November 2018 nicht abgeholfen hat.
Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
1. Die Staatsanwaltschaft hat mit der Anklageschrift vom 16. Februar 2017, eingegangen bei Gericht am 24. Februar 2017, Anklage gegen den Beschwerdeführer vor der großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam erhoben und ihm vorgeworfen, am … 2016 in P… versucht zu haben, mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegzunehmen, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, wobei er bei der Ausführung der Tat ein gefährliches Werkzeug verwendet haben soll.
Konkret hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich am Tattag gegen 00.00 Uhr auf den Parkplatz vor dem Haus … in der S… in P… zu dem Geschädigten K… begeben zu haben, der sich gerade in sein Fahrzeug gesetzt habe. Der Angeschuldigte sei an die noch offene Fahrertür herangetreten, habe ein blaues Cuttermesser hervorgeholt, damit den Geschädigten bedroht, indem es in Richtung des Halses gehalten und dabei von dem Opfer mit den Worten „Gib mir Geld!“ die Herausgabe von Bargeld gefordert habe. Der Geschädigte sei auf den Beifahrersitz ausgewichen und habe mit den Beinen nach dem Beschwerdeführer getreten, um diesen abzuwehren. Durch die Abwehrhandlungen habe der Geschädigte eine kleine, durch das Messer verursachte, Schnittwunde am Daumen der linken Hand erlitten; überdies sei auch die Hose des Geschädigten durch das Messer beschädigt worden. Nachdem der Beschwerdeführer weiterhin erfolglos nach Geld verlangt habe, habe der Geschädigte seinen geöffneten Rucksack gezeigt, um zu verdeutlichen, dass er kein Geld mit sich führe. Anschließend sei dem Geschädigten die Flucht durch die Beifahrertür gelungen. Hierbei handele es sich um ein Verbrechen nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB.
2. Nach Eingang der Anklageschrift beim Landgericht Potsdam am 24. Februar 2017 wurde die Sache am 27. Februar 2017 im Turnusverfahren der 4. großen Strafkammer des Landgerichts zugewiesen. Am selben Tag verfügte der Kammervorsitzende die Zustellung der Anklageschrift an den Beschwerdeführer und dessen Verteidiger nach § 201 StPO unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von 3 Wochen.
Unter dem Datum des 7. September 2017 eröffnete die 4. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam – Schöffengericht – und ließ die Anklageschrift ohne Änderungen zur Hauptverhandlung zu. Nach Auffassung der Strafkammer sei aufgrund von Strafrahmenverschiebungen keine höhere Freiheitsstrafe als 4 Jahre zu erwarten.
3. Über die Staatsanwaltschaft Potsdam sind die Akten am 22. September 2017 beim Amtsgericht Potsdam eingegangen. Mit Verfügung vom 28. September 2017 beraumte die zuständige Abteilungsrichterin Termin zur Hauptverhandlung auf den 28. November 2017 an. Nachdem der ordnungsgemäß geladene Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen war und er sein Fernbleiben auch nicht entschuldigt hatte, erließ das Amtsgericht Potsdam noch am selben Tag einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO.
Infolge des Haftbefehls vom 28. November 2017 wurde der Angeklagte am 14. Dezember 2017 festgenommen. Im Zuge der am selben Tag erfolgten Verkündung des Haftbefehls setzte die Amtsrichterin den Vollzug des Haftbefehls gegen Meldeauflagen aus und beauflagte den Angeklagten, Untersuchungstermine beim forensisch-psychatrischen Sachverständigen Dr. S… zu Fragen der verminderten oder ausgeschlossenen Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB wahrzunehmen. Am 19. Dezember 2017 beraumte die Abteilungsrichterin erneut Termin zur Hauptverhandlung auf den 13. März 2018 an.
Am 15. Januar 2018 setzte das Amtsgericht den Haftbefehl vom 28. November 2017 wieder in Vollzug, da der Angeklagte den Meldeauflagen nicht nachgekommen war.
Nachdem der Wohnsitz des Angeklagten in der Folgezeit nicht ermittelt werden konnte und er unbekannten Aufenthalts war, erließ das Amtsgericht Potsdam auf Antrag der Staatsanwaltschaft Potsdam bei Aufhebung des Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO vom 28. November 2017 und der Folgebeschlüsse vom 14. Dezember 2017 und vom 15. Januar 2018 am 14. Februar 2018 einen Haftbefehl nach § 112 StPO. Die Vorwürfe im Haftbefehl vom 14. Februar 2018 sind identisch mit den Vorwürfen aus der Anklageschrift vom 16. Februar 2017; das Gericht hat den Haftbefehl auf den Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) gestützt.
Infolge des Haftbefehls vom 14. Februar 2018 wurde der Angeklagte am …. März 2018 festgenommen und in die Justizvollzuganstalt Berlin-Moabit überführt. Der Angeklagte verbüßte bis zum .... Oktober 2018 Ersatzfreiheitsstrafen aus insgesamt vier Verurteilungen, seit dem 26. Oktober 2018 wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 14. Februar 2018 vollstreckt.
4. Das Amtsgericht Potsdam – Schöffengericht – hat den Angeklagten am 19. Juni 2018 unter Einbeziehung von Strafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Berlin vom 12. April 2017 (280 Cs 46/17, 50 Tagessätze) und vom 23. Januar 2018 (278 Ds 210/17, 110 Tagessätze) wegen versuchten schweren Raubes zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil mit dem am 26. Juni 2018 bei Gericht angebrachten Anwaltsschriftsatz „Rechtsmittel“ eingelegt. Am 3. Juli 2018 ist das mit Gründen versehene Urteil auf der Geschäftsstelle eingegangen. Am selben Tag verfügte die Abteilungsrichterin die Übersendung des Urteils und des am 19. Juni 2018 fertiggestellten Hauptverhandlungsprotokolls an den Angeklagten und an dessen Verteidiger. Die Verfügung wurde am 6. Juli 2018 ausgeführt. Unter dem Datum des 23. August 2018 vermerkte die Berufungsrichterin, dass das eingelegte Rechtsmittel mangels Konkretisierung als Berufung zu betrachten sei und gab der Verteidigerin Gelegenheit, die Berufung binnen 2 Wochen zu begründen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 20. August 2018 zeigte Rechtsanwalt H… die Vertretung des Angeklagten als neuer Verteidiger an und beantragte Akteneinsicht, die am 27. August 2018 gewährt wurde. Am 18. September 2018 sind die Akten wieder bei Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom 17. September 2018 terminierte die Berufungsrichterin die Berufungshauptverhandlung auf den 19. November 2018. Mit Beschluss vom 20. September 2018 hob das Landgericht Potsdam die Bestellung von Rechtsanwältin B… als Pflichtverteidigerin auf.
Die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam hat mit Urteil vom 19. November 2018 unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils vom 19. Juni 2018 den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Das Berufungsgericht hat den Tatvorwurf aus der Anklageschrift vom 16. Februar 2017 als erwiesen erachtet. Zugleich hat die Kammer am selben Tag im Beschlusswege den Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 14. Februar 2018 aufrechterhalten und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Mit dem bei Gericht am 20. November 2018 angebrachten Anwaltsschriftsatz hat der Angeklagte gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts Revision eingelegt und mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 27. November 2018 gegen den Haftfortdauerbeschluss Beschwerde eingelegt. Die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam hat unter dem Datum des 29. November 2018 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Übersendung der anzufertigenden Duplikatsakten über die Staatsanwaltschaft an das Brandenburgische Oberlandesgericht verfügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 beantragt, die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat dem Verteidiger des Angeklagten mit Verfügung vom 3. Januar 2019 auf dessen Antrag nochmals Akteneinsicht gewährt.
II.
Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg. Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht (§ 306 Abs. 1 StPO) eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
1. Gegen den Beschwerdeführer besteht weiterhin der dringende Verdacht, einen versuchten schweren Raub begangen zu haben (§§ 249, 250 Abs. 2 Ziff. 1, 22, 23 StGB).
Bei einer Haftentscheidung eines erkennenden Gerichts aufgrund einer vorangegangenen Hauptverhandlung ist die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht darauf beschränkt, ob die Entscheidung auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen wesentlichen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (vgl. BGH StV 1991, 525; OLG Karlsruhe Justiz 2003, 457 m.w.N.). Ist - wie hier - bereits eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung erfolgt, hat auch das Beschwerdegericht für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts in erster Linie das Ergebnis der Beweisaufnahme heranzuziehen. Dazu kann es auf die Würdigung im Urteil zurückgreifen, wenn ein solches bereits vorliegt, oder auf Ausführungen des erkennenden Gerichts in der Haftfortdauerentscheidung oder in der Nichtabhilfeentscheidung.
Bei seiner Prüfung hat das Beschwerdegericht zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung in der Regel eine bessere Erkenntnisgrundlage vermittelt als der Akteninhalt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2016, 1 Ws 34/16; Senatsbeschluss vom 11. Januar 2016, 1 Ws 206/15; Senatsbeschluss vom 10. April 2015, 1 Ws 50/15; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2013, 1 Ws 124/13; siehe auch: OLG Karlsruhe StV 2001, 118; OLG Rostock, Beschluss vom 28. Januar 2004, 1 Ws 20/04, zit. n. juris; ebenso: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 268b Rn. 3 m.w.N.).
Aber auch in diesen Fällen hat das Beschwerdegericht zu untersuchen, ob in der angefochtenen Entscheidung alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt und in vertretbarer Weise gewürdigt sind oder ob sonst ein Rechtsfehler vorliegt. Das Beschwerdegericht kann dann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft oder in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar ist (vgl. BGH StV 2004, 143; StV 1991, 525; OLG Karlsruhe a.a.O.; KG StV 2001, 689; KG StV 1993, 252; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Rostock a.a.O.; Senatsbeschlüsse a.a.O.).
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor; nach den oben aufgeführten Grundsätzen ist die Aufrechterhaltung des Haftbefehls des Amtsgerichts Potsdam vom 14. Februar 2018 (89 Ls 30/17) durch die Strafkammer bzw. die Haftfortdauer nicht zu beanstanden. Die Überprüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Annahme des dringenden Tatverdachts gegen den Angeklagten im Umfang der Verurteilung auf einer nachvollziehbaren Würdigung des Beweisergebnisses in der Hauptverhandlung beruht, zumal der Angeklagte ausweislich der – nicht rechtskräftigen – Urteilsgründe „in vollem Umfang geständig“ war (S. 5 UA) und die geständige Einlassung durch die Aussage des Opfers, des Zeugen K…, bestätigt worden ist (S. 5 UA, Haftfortdauerbeschluss vom 19. November 2018, dort S. 2).
Konkrete Einwände gegen den dringenden Tatverdacht sind zudem mit der Beschwerde nicht vorgetragen worden.
2. Die Strafkammer hat auch mit zutreffenden Erwägungen den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO im Hinblick auf die Höhe der noch nicht rechtskräftig ausge- urteilten Freiheitsstrafe, die einen erheblichen Fluchtanreiz bietet, bejaht und mildere Mittel, die geeignet sein könnten, die mit der Untersuchungshaft verfolgten Zwecke sicherzustellen, zu Recht verneint.
Da das Maß der Fluchtgefahr maßgeblich von der Straferwartung indiziert wird und diese gleichermaßen wie der dringende Tatverdacht vorliegend allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu beurteilen ist, ist der Senat in seiner Prüfungskompetenz insoweit ebenfalls auf die Frage beschränkt, ob die Bewertung der Fluchtgefahr auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (vgl. OLG Karlsruhe StV 1997, 312; OLG Stuttgart Justiz 2003, 457). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist auch die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe angesichts der festgestellten Tatmodalität durch das Beschwerdegericht hinzunehmen.
Die erkannte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, gibt dem mehrfach vorbestraften Beschwerdeführer, der bisher erst knapp drei Monate Untersuchungshaft verbüßt hat, einen starken Anreiz, sich dem weiteren Strafverfahren und einer etwaigen Strafvollstreckung durch Flucht zu entziehen. Zwar vermag allein die Straferwartung die Fluchtgefahr nicht zu begründen. Sie ist jedoch Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme, der Angeklagte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und sich dem Strafverfahren entziehen gerechtfertigt ist. Je größer die Straferwartung ist, desto weniger Gewicht kommt den Umständen zu, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Bei einer hohen Freiheitsstrafe – wie im vorliegenden Fall – beschränkt sich die Prüfung auf die Frage, ob Umstände vorhanden sind, die die hieraus herzuleitende Fluchtgefahr ausräumen können.
Soweit die Strafkammer solche Umstände als nicht gegeben erachtet hat, ist dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sich bereits dem Strafverfahren entzogen hatte und auch Meldeauflagen nicht nachgekommen war, nicht zu beanstanden.
3. Die weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls steht zu der Bedeutung der Sache und der erstinstanzlich erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten nicht außer Verhältnis. Bei Abwägung der Freiheitsgrundrechte des Angeklagten mit dem Gebot einer effektiven Strafverfolgung überwiegt der Gesichtspunkt der Gewährleistung eines verfahrensmäßigen Abschlusses der Strafsache, weil dem Beschwerdeführer ein Verbrechen zur Last gelegt wird, dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, er würde sich im Falle seiner Freilassung dem weiteren Strafverfahren und der Strafvollstreckung entziehen und sich der weitere Vollzug der Untersuchungshaft als verhältnismäßig erweist. Dies gilt umso mehr als auch Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz nicht ersichtlich sind, vielmehr das Verfahren durch die Ermittlungsbehörden und durch die Strafkammer insgesamt – entgegen der Auffassung der Verteidigung – zügig betrieben worden ist. Zu größeren Verzögerungen ist es gekommen, weil zum einen der Angeklagte der anberaumten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Potsdam am 28. November 2017 eigenmächtig ferngeblieben war und er nach der Aussetzung des nach § 230 Abs. 2 StPO erlassenen Haftbefehls vom 28. November 2017 Meldeauflagen nicht nachgekommen war, sich verborgen hielt und sich dem Verfahren über Monate entzogen hatte.
Soweit der Angeklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 11. Januar 2019 beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft nach Übersendung der Akten diese erst am 17. August 2018 wieder dem Landgericht zurückgereicht habe (Bd. II, Bl. 311 R), wird übersehen, dass die Akten erst am 14. August 2018 bei der Staatsanwaltschaft Potsdam eingegangen sind (Bd. II, Bl. 257 R), sich die Bearbeitung innerhalb von nur einem Tag (die Verfügung datiert vom 15. August 2018, Bd. II Bl. 311) als überaus zügig erweist. Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot sind insgesamt nicht erkennbar, wobei zu berücksichtigten ist, dass der Angeklagte erst seit dem 26. Oktober 2018 Untersuchungshaft verbüßt.
4. Der Zweck der Untersuchungshaft kann aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr aus den vorgenannten Gründen auch nicht durch eine Haftverschonung gegen Auflagen erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Kosten des Verfahrens.