Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.02.2019 – 7 W 5/19
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0208.7W5.19.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27.11.2018 wird zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 5.000,00 €
Gründe§
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht zu Recht gegen den Schuldner zur Erzwingung der ihm mit rechtkräftigen Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 06.03.2018 (Bl. 20ff) auferlegten Handlung – den Gläubigern Einsicht in die quartalweisen Abrechnungen in die Anlagen zu gewähren, in die der Schuldner einen Betrag in Höhe von 35.000,00 € für die Gläubiger gemäß dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 16.10.2017 (Bl. 7ff) angelegt hat – ein Zwangsgeld von 1.000,00 € festgesetzt und ersatzweise Zwanghaft verhängt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Schuldners hat es mit Beschluss vom 27.11.2018 nicht abgeholfen.
Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (Bl. 69ff des Beiheftes) und des landgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses (Bl. 95ff des Beiheftes), auf die zur Begründung in vollem Umfange verwiesen wird. Auch das weitere Vorbringen des Schuldners rechtfertigt eine anderweitige Entscheidung nicht. Vielmehr hat das Landgericht den Sachverhalt sowohl in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt, als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei gewürdigt. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Schuldners vermögen nicht zu überzeugen und rechtfertigen keine anderweitige Entscheidung.
Entgegen der Auffassung des Schuldners hat er seiner Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in quartalweise Abrechnungen weder erfüllt noch ist ihm eine solche unmöglich geworden. Nach § 3 des Vertrages der Parteien vom 16.10.2007 verzinst sich der Anlagebetrag der Gläubiger in Höhe von 35.000,00 € über die durch die Vermögensverwaltung erwirtschafteten Anlagen, die quartalsweise abgerechnet werden. Eine Abrechnung erfordert gemäß § 259 Abs. 1 BGB eine geordnete, übersichtliche und in sich verständliche Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben seit Beginn der Vereinbarung der Parteien, die bislang aber nicht vorliegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Schuldner selbst eine solche Abrechnungserstellung oder die Erlangung bei der Anlagegesellschaft unmöglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.