Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.02.2019 – 2 AuslA 29/17
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0214.2AUSLA29.17.00
Tenor§
I.
Die Auslieferung des Verfolgten nach Russland zum Zwecke der Strafverfolgung wegen des dem Haftbefehl des Stadtbezirksgerichts Leninsky in Grozny vom 22. August 2013 in der Strafsache Nr. 60 153 zugrunde liegenden Tatgeschehens wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach Artikel 228 § 2 des russischen Strafgesetzbuches wird nach Maßgabe folgender Bedingungen für zulässig erklärt:
1. Die Untersuchungshaft, das Gerichtsverfahren und eine sich möglicherweise anschließende Strafhaft werden nicht in dem Föderationskreis Nordkaukasus, sondern in einer anderen Region der Russischen Föderation vollzogen, durchgeführt und vollstreckt.
2. Dem Verfolgten stehen im gerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten der Verteidigung, einschließlich der Stellung eines anwaltlichen Beistands mit ungehindertem Zugangsrecht, offen.
3. Der Verfolgte wird im Falle seiner Inhaftierung in einer Haftanstalt untergebracht, die den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Europäischen Strafvollzugsvorschriften vom 11. Januar 2006 entspricht.
4. Mitglieder des Konsulardienstes der deutschen Botschaft in Russland dürfen den Verfolgten jederzeit zwecks Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen besuchen. Zur Gewährleistung einer Überprüfungsmöglichkeit der Haftbedingungen durch die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland wird dieser der Ort mitgeteilt, an dem der Verfolgte im Falle der Auslieferung inhaftiert und das gerichtliche Verfahren gegen ihn geführt wird. Im Fall der Verlegung des Verfolgten in eine andere Haftanstalt wird die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung unterrichtet.
II.
Der Vollstreckungshaftbefehl des Senats vom 15. Februar 2018 bleibt unter Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung aufrechterhalten. Die mit Senatsbeschluss vom 16. November 2017 erteilten Auflagen gelten fort.
Gründe§
I.
Die russischen Behörden begehren mit ihrem Fahndungs- und Festnahmeersuchen unter Bezugnahme auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts Leninsky in Grozny vom 22. August 2013 die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach Artikel 228 § 2 des russischen Strafgesetzbuches.
Dem Verfolgten wird zur Last gelegt, am ... .Juli 2013 in Grozny in der S… Straße Heroin mit einem Gesamtgewicht von 3.084 Gramm besessen zu haben, welches bei einer Durchsuchung durch Polizeibeamte festgestellt worden sei.
Der Verfolgte wurde am … 2017 in E… vorläufig festgenommen. Bei seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda hat sich der Verfolgte weder mit seiner Auslieferung an die Russische Föderation einverstanden erklärt noch auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Er hat vorgetragen, dass er die Auslieferung für politisch motiviert halte und ihm das Heroin untergeschoben worden sei, was in den Schriftsätzen seines Beistands vom 15. November 2017 und 20. Juni 2018 näher ausgeführt wird. Zudem entsprächen die Haftbedingungen nicht den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16. November 2017 die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet und den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls gegen Auflagen ausgesetzt. Am 15. Februar 2018 hat der Senat nach Vorlage der Auslieferungsunterlagen unter Aufrechterhaltung der Entscheidung über die Außervollzugsetzung die förmliche Auslieferungshaft angeordnet.
Zu dem durch die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation übermittelten Auslieferungsersuchen ist der Verfolgte gemäß § 28 IRG vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda richterlich vernommen worden. Hierbei hat er sich mit seiner Auslieferung nach Russland nicht einverstanden erklärt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Auslieferung des Verfolgten zulässig zu erklären.
Der Senat entscheidet antragsgemäß.
II.
Die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung an die Russische Föderation ist nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 i. V. m. dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zulässig.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 an das Bundesministerium der Justiz hat die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation um die Auslieferung des Verfolgten ersucht. Dem Auslieferungsersuchen sind die nach Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbK erforderlichen Unterlagen beigefügt. Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Dokumente ergeben sich nicht. Die gegen den Verfolgten erhobenen Tatvorwürfe werden darin schlüssig und ausreichend detailliert geschildert.
Die Auslieferungsfähigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk, § 3 IRG ist gegeben. Sie bezieht sich hierbei sowohl auf die beiderseitige Strafbarkeit sowie die Strafandrohung des verletzten Tatbestandes nach § 3 Abs. 1 und 2 IRG (mögliche Höchststrafe: 10 Jahre Freiheitsstrafe).
Der Senat hat keinen Anlass für die Prüfung des Tatverdachts. Eine solche ist nur ausnahmsweise dann veranlasst, wenn besondere Umstände hierzu Anlass geben (§ 10 Abs. 2 IRG). Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgten in dem ersuchenden Staat ein Verfahren droht, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard verstößt (Art. 25 GG) und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 149). Derartige Anhaltspunkte liegen hier angesichts der ausführlichen und detaillierten Tatbeschreibung im Fahndungs- und Festnahmeersuchen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus den pauschalen Angaben des Verfolgten, die Vorwürfe seien konstruiert, der Sachverhalt habe sich vielmehr so abgespielt, dass er verhaftet worden sei, man ihm das Tütchen gezeigt und ihn zum Eingeständnis unter Androhung andernfalls gesundheitlicher Konsequenzen gezwungen habe. Dieses Vorbringen korrespondiert nicht mit den detaillierten und plausiblen Angaben in der Verfügung über die Einleitung des Strafverfahrens vom 18. Juli 2018, gemäß denen eine Observation des Verfolgten vorausging, die zur Durchsuchung und schließlich Sicherstellung der Drogen führte, wobei zudem an den Händen des Verfolgten Spuren des aufgefundenen Betäubungsmittels gefunden wurde. Angesichts dieser Sachlage ist nicht glaubhaft, dass der gegen den Verfolgten geltend gemachte Tatvorwurf konstruiert sein könnte, um ihn nach der Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe willkürlich unter Druck setzen zu können.
3. Ferner besteht kein Auslieferungshindernis wegen drohender politischer Verfolgung.
Diese Frage ist im Auslieferungsverfahren unter Berücksichtigung von Art. 16a Abs. 1 GG unabhängig von der Entscheidung im Asylverfahren zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. April 2015 – 2 BvR 221/15, zit. nach Juris), wobei abschließende Entscheidungen über den Asylantrag nicht abgewartet werden müssen und darüber hinaus auch nicht verbindlich sind (§ 6 Satz 2 AsylG), wenn auch der Entscheidung der Verwaltungsbehörde indizielle Wirkung zukommt ( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2007- 1 AK 41/07- iuris). Der Senat hat die Akten des Asyl-Anerkennungsverfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in E… (Az.: …) sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Cottbus als auch die durch polnischen Behörden übermittelten Unterlagen des polnischen Asylverfahrens ( … ) eingesehen.
In dem in Deutschland geführten Asylverfahren ist der Antrag des Verfolgten vom 1. März 2015 auf die Durchführung des weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom 14. Juli 2016 abgelehnt worden, weil der Antragsteller sich auf dieselben Gründe berufen habe, die bereits im polnischen Asylverfahren geltend gemacht worden seien. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. März 2017 ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Verfolgten und seiner Familie hinsichtlich dieses Bescheides angeordnet worden, weil der erfolgreiche Abschluss des Verfahrens in einem sicheren Drittstaat nicht nachgewiesen worden sei (VG Cottbus 1 L 367/ 16A). Das Klageverfahren läuft derzeit noch (VG Cottbus 1 K 1301/ 16 A).
Aus der Übersetzung der Unterlagen aus dem polnischen Asylverfahren ergibt sich, dass hier hinsichtlich des Erstantrags vom 23. August 2013 dem Verfolgten der Flüchtlingsstatus und der subsidiäre Schutzstatus verweigert und eine hiergegen gerichtete Klage abgewiesen wurde. Hinsichtlich eines Folgeantrags des Verfolgten ist das Verfahren am 1. Juni 2016 eingestellt worden, nachdem der Verfolgte Polen verlassen hatte.
Im Ergebnis der insoweit veranlassten Prüfung ist nicht festzustellen, dass ernstliche Gründe für die Annahme vorliegen, der Verfolgte würde aus rassischen, religiösen, nationalen oder politischen Erwägungen verfolgt oder bestraft bzw. der Gefahr einer Erschwerung seiner Lage aus den vorgenannten Gründen ausgesetzt werden (Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbK).
Seine Angaben bei der Anhörung im polnischen Asylverfahren am ... September 2013 sowie die schriftsätzlichen Ausführungen zu einer Verfolgung durch tschetschenische Sicherheitskräfte im vorliegenden Verfahren sind bereits nicht glaubhaft. Seine Schilderung, er sei infolge der politischen Aktivitäten seines Cousins in den Tschetschenienkriegen immer wieder unter Druck gesetzt und in den Jahren 2011, 2012 und 2013 festgenommen, misshandelt und sodann wieder freigelassen worden, ist nicht plausibel. Dass die Teilnahme eines Verwandten, nach seinen schließlich klargestellten Angaben eines Cousins, an den Tschetschenienkriegen geraume Zeit nach Ende des zweiten Tschetschenienkrieges ohne erkennbaren Anlass plötzlich zu seiner Verfolgung geführt haben soll, ist wenig wahrscheinlich. Zudem fehlt es abgesehen davon, dass dieser Verwandte nach den Angaben des Verfolgten von der Familie als verstorben betrachtet wurde, an jeder hinreichend tatsachenfundierten Schilderung, aufgrund welcher Umstände man bei ihm für die Sicherheitsbehörden relevante Kenntnisse vermutet haben könnte und welche konkreten Angaben von ihm verlangt worden sein sollen. Der pauschale Hinweis auf seine Teilnahme am 2. Tschetschenienkrieg ist insoweit allein nicht tragfähig, wobei hinzukommt, dass seine Angaben widersprüchlich sind, hat er doch im polnischen Asylverfahren eine Teilnahme an jeglichen Kriegshandlungen in Abrede gestellt, während er vorliegend angegeben hat, am zweiten Tschetschenienkrieg beteiligt gewesen zu sein. Auch ist schwerlich nachvollziehbar, dass mit ihm anlässlich der Entführungen keine weitere Kommunikation außer der Frage nach seinem Cousin stattgefunden haben soll, zumal der Verfolgte selbst angegeben hat, sich nicht weiter politisch engagiert zu haben. In dem beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am … März 2015 gestellten Asylantrag hat der Verfolgte lediglich pauschal angegeben, dass er in seinem Land verfolgt werde und ihm wegen seiner Verwandtschaft außerdem Blutrache drohe, er sei bereits mehrere Male gewalttätig angegriffen worden, und zwar durch die Angehörigen des Militärs.
Widersprüchlich sind zudem die Angaben des Verfolgten zu den Misshandlungen.
Während er im Rahmen seiner Anhörung im polnischen Asylverfahren angab, zweimal festgenommen und in einen Wald gebracht worden zu sein, wo man ihn auch geschlagen habe, ist er nach den schriftsätzlichen Ausführungen seines Beistands im vorliegenden Verfahren drei Mal entführt worden, wobei er bei der ersten und dritten Festnahme in ein Gebäude gebracht und mit gefüllten Plastikflaschen geschlagen worden sein soll, auch sei ihm das Unterschieben von Sprengstoff angedroht worden. Bei der zweiten Festnahme soll eine Folterung mit zuvor erhitzten Hölzern stattgefunden haben. Ausweislich eines undatierten ärztlichen Attestes eines Facharztes für Innere Medizin F… in B…. hat der Verfolgte ihm gegenüber zudem angegeben, dass ihm anlässlich seiner Entführungen in Tschetschenien der Arm gebrochen worden sei. In der mit Schriftsatz seines Beistandes vom 8. Februar 2019 vorgelegten psychologischen Stellungnahme der Diplom-Psychologin M …vom ... Januar 2019 hat der Verfolgte bei den in der Zeit zwischen dem …. Juni 2018 und ... Januar 2018 durchgeführten Explorationen zudem angegeben, auch sexuell und elektrisch gefoltert worden zu sein.
All dieses begründet ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Verfolgten. Es ist nicht nachvollziehbar, warum solche erheblichen, im Gedächtnis eines entsprechend des Verletzten sicher immer präsenten Verletzungen und Misshandlungen weder im ersten Asylantrag vom … August 2013 noch bei seiner Anhörung am 5. September 2013 erwähnt worden sind, sondern mit erheblichen zeitlichen Abständen und zudem deutlich variierenden Darstellungen. Auffällig ist insoweit auch, dass er im polnischen Asylverfahren erst im Februar 2014 im Rahmen der Berufung gegen den Ablehnungsbescheid vom 11. Dezember 2013 ärztliche Bescheinigungen mit Datum vom … Juni 2010 und ... Mai 2013 über Spuren von Folter, Schlägen, Stichwunden sowie Verbrennungen vorlegt hat, wobei hinzukommt, dass im Bescheid des polnischen Rates für Flüchtlinge vom ... März 2014 nachvollziehbar erhebliche Zweifel an der Echtheit der auch im vorliegenden Verfahren in Kopie vorgelegten Bescheinigungen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung (handgeschrieben, kein namentlicher Stempel) aufgeworfen werden. Allein die in der psychologischen Stellungnahme vom 28. Januar 2019 angeführte posttraumatische Belastungsstörung des Verfolgten vermag diesen Widerspruch gerade vor dem Hintergrund der großen und für den Verfolgten offensichtlich erkennbaren Bedeutung dieser Umstände für die Asylgewährung nicht zu erklären. Gegen den Verfolgten spricht zudem der auffällige zeitliche Zusammenhang zwischen der ihm vorgeworfenen Tat und der Stellung des Asylantrags. Auch für die pauschale Angabe des Verfolgten, die Drogen seien ihm untergeschoben worden und die Tatvorwürfe hätten allein seiner politischen Verfolgung gedient, besteht kein hinreichend substantiierter Anhalt.
4. Der Zulässigkeit der Auslieferung steht auch kein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG, Art. 3 EMRK entgegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332; 75, 1; BVerfG, Beschl. v. 8. April 2004, StV 2004, 440). Grenzen werden einer Auslieferung hiernach sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung des Strafverfahrens als auch des Vollstreckungsverfahrens gesetzt. Die deutschen Gerichte sind gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, dem im ersuchenden Staat eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe droht (OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2014 - AuslA 39/14-31).
Eine solche Behandlung oder Strafe ist angesichts der bereits im Vorgriff auf das Bewilligungsverfahren seitens der russischen Behörden abgegebenen Zusicherungen nicht zu erwarten. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat zugesichert, der Verfolgte werde nicht gefoltert, grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft. Ferner hat sie eine Garantie abgegeben, dass den Mitarbeitern des Konsulardienstes der deutschen Botschaft jederzeit die Möglichkeit gegeben werde, den Verfolgten im Vollzug von Haft zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der abgegebenen Garantien zu besuchen. Diese Zusicherungen ermöglichen eine hinreichend effektive Kontrolle der konventionskonformen Behandlung des Verfolgten. Im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes ist eine vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherung geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird, wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt. Zudem ist nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes kein einziger Fall bekannt geworden, in welchem in einem Auslieferungsverfahren durch russische Behörden abgegebene Zusicherungen nicht eingehalten worden sind. Vielmehr sei von durchweg positiven Erfahrungen in Auslieferungsfällen mit der Russischen Förderung auszugehen.
Mit Rücksicht auf die nach wie vor durch extremistische Auseinandersetzungen und staatlicher Repressionsmaßnahmen angespannte Sicherheitslage in Tschetschenien stellt der Senat die Zulässigkeit der Auslieferung zusätzlich unter die Bedingung, dass das weitere Verfahren und der etwaige Vollzug von Strafhaft außerhalb der Verwaltungseinheit „Nordkaukasischer Föderalbezirk“ stattfinden.