Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.02.2019 – 5 W 13/19
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0214.5W13.19.00
Tenor§
Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 4 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde – Grundbuchamt – vom 19. Dezember 2018, Gz. "Ort01" Blatt XXX-3, wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 €
Gründe§
I.
Die Antragstellerin zu 1 bestellte zu Gunsten des Antragstellers zu 2 mit notarieller Urkunde vom 27. Februar 2018 (Urkundenrolle "Nummer01" des Notars ("Name01") in ("Ort02")) ein lebenslanges Wohnungs- und Nutzungsrecht an dem Grundstück Flur 5, Flurstück 88/2, eingetragen im Grundbuch von "Ort01" Blatt XXXa (jetzt: Blatt XXX). Das Recht steht nach Ziffer 1.1 der Urkunde unter der aufschiebenden Bedingung des Todes der Antragstellerin zu 1 sowie unter der auflösenden Bedingung der lebzeitigen Beendigung der Lebensgemeinschaft der Antragsteller zu 1 und 2, wobei im Zweifel der Auszug eines Beteiligten aus der gemeinsamen Wohnung als eine solche anzusehen sein soll. Mit weiterer Urkunde vom 15. Mai 2018 (Urkundenrolle ("Nummer02") des Notars ("Name01") in ("Ort02")) stimmten die Antragsteller zu 3 und 4 der Bestellung des Rechtes zu und räumten zugleich diesem Recht den Vorrang vor den zu ihren Gunsten eingetragenen Rechten ein.
Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung des Wohnungsrechts als beschränkter persönlicher Dienstbarkeit mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 zurückgewiesen. Hinsichtlich des einzutragenden Rechts hinge der Eintritt der Rechtswirkung von dem zukünftigen Ereignis des Todes der Antragstellerin zu 1 ab. Da das Wohnungsrecht erst mit deren Tod entstehe, könne die auflösende Bedingung der lebzeitigen Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht eintreten. Darüber hinaus könne der Nachweis des Eintritts der auflösenden Bedingung nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde vom 15. Januar 2019. Die auflösende Bedingung der lebzeitigen Beendigung der Lebensgemeinschaft sei zwingend erforderlich für den Fall, dass die Lebensgemeinschaft vor dem Tod des Eigentümers beendet wird. Dem Berechtigten stehe bereits jetzt ein Anwartschaftsrecht zu. Das Grundbuchamt unterstelle, dass zunächst die aufschiebende Bedingung eingetreten sein müsse, bevor die auflösende eintreten könne. Dies sei aber nicht der Fall. Die Sinnhaftigkeit der Vereinbarung sei zudem vom Grundbuchamt nicht zu prüfen.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 24. Januar 2019 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO). Sie bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung des Wohnungsrechts im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen, weil die beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit der beurkundeten Bedingung deswegen nicht eingetragen werden kann, weil nicht zu erwarten ist, dass das Entstehen des Rechts in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden kann.
Ob ein einzutragendes Recht unter einer Bedingung oder Befristung eingetragen werden kann, ist eine Frage des materiellen Rechts, die im Allgemeinen zu bejahen ist (Demharter GBO, § 19 Rn. 32). Ausnahmen gelten etwa für die Auflassung (§ 925 Abs. 2 BGB) oder für die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts (§ 1 Abs. 4, 11 Abs. 1 S. 2 ErbbauRG), nicht aber für die Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts als beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Ein Ereignis, das zur Bedingung für das Entstehen oder Erlöschen eines Rechts gemacht werden soll, muss mit genügender Bestimmtheit feststellbar sein, nicht erforderlich ist aber, dass ein Streit über den Eintritt des Ereignisses ausgeschlossen ist (BayObLG FGPrax 1997, 210). Der Nachweis des für den Eintritt der Bedingung maßgeblichen Ereignisses in der Form des § 29 Abs. 1 GBO ist nur für die Eintragung des Rechts von Bedeutung, nicht aber für seine Löschung (OLG Frankfurt Rpfleger 1993, 331: Demharter GBO, Anhang zu § 13 Rn. 6).
Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes steht der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht entgegen, dass diese sowohl unter einer aufschiebenden, als auch unter einer auflösenden Bedingung steht. Eine Bedingung kann nämlich gleichzeitig aufschiebend und auflösend sein (BayObLG NJW-RR 1988, 932; Staudinger/Borg BGB, § 158 Rn. 6). Es handelt sich bei der in der Bestellungsurkunde enthaltenen Bestimmung über die Entstehung bzw. die Beendigung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht um zwei eigenständige Bedingungen, von denen die eine nicht eintreten kann, weil das Recht erst mit dem Eintritt der anderen Bedingung entsteht. Vielmehr liegt eine einheitliche Bedingung vor, die zugleich aufschiebend und auflösend ausgestaltet ist. Die aufschiebende Bedingung für das Entstehen des Rechts, nämlich das Vorversterben der Antragstellerin zu 1, kann nur eintreten, wenn zuvor zu Lebzeiten der Antragstellerin zu 1 die auflösende Bedingung der lebzeitigen Beendigung der Lebensgemeinschaft der Beteiligten nicht eingetreten ist.
Der Eintragung steht jedoch entgegen, dass durch die Ausgestaltung der Bedingung die Voraussetzungen für das Entstehen des Rechts nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO festgestellt werden können. Verstirbt als notwendige Bedingung für das Entstehen des Rechts die Antragstellerin zu 1 zu Lebzeiten des Antragstellers zu 2, so steht damit nämlich durch Vorlage einer Sterbeurkunde in der Form des § 29 Abs. 1 GBO gerade noch nicht fest, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit entstanden ist. Es müsste nämlich auch in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden, dass zuvor zu Lebzeiten der Antragstellerin zu 1 die auflösende Bedingung der lebzeitigen Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht eingetreten ist. Es kann somit dahinstehen, ob die auflösende Bedingung noch hinreichend bestimmbar ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1169 f. für die auflösende Bedingung der Beendigung eines Mietverhältnisses; OLG Frankfurt Rpfleger 1993, 331 für die auflösende Bedingung der Beendigung eines Kreditverhältnisses), weil die Voraussetzungen, unter denen von einer Beendigung der Lebensgemeinschaft auszugehen ist, weder gesetzlich geregelt noch in der Bestellungsurkunde selbst näher konkretisiert sind. Selbst der Auszug der Antragstellerin zu 1 oder des Antragstellers zu 2 ist nur im Zweifel als eine solche Beendigung anzusehen. Danach bestehen jedenfalls auch erhebliche Zweifel an der hinreichenden Bestimmbarkeit dieser Bedingung. Jedenfalls wird sich aber der Nichteintritt dieser auflösenden Bedingung in der Regel nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachweisen lassen. Eine an eine Bedingung geknüpfte Bewilligung ist aber unwirksam, wenn nicht der Bedingungseintritt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden kann (Schöner/Stöber Grundbuchrecht, Rn. 103; Hügel/Otto GBO, § 29 Rn. 116).
Die Kostenfolge ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Gesetz (Nr. 14510 Unterabschnitt 1, Abschnitt 5, Hauptabschnitt 4 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG); eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.