Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.03.2019 – 12 W 3/19
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0307.12W3.19.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Oktober 2018, Az.: 11 O 37/16, abgeändert.
Das Gesuch der Klägerin, den Sachverständigen … wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für begründet erklärt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von restlichen Werklohns für Sanitär-, Heizungs- und Gasinstallationsarbeiten am Bauvorhaben an der T… in N…aufgrund der auf den Angeboten der Klägerin vom 06. und 07.07.2015 beruhenden Werkverträge sowie verschiedener Nachträge in Anspruch. Die Beklagten machen unter anderem ein Zurückbehaltungsrecht wegen verschiedener Mängel der Werkleistung der Klägerin geltend. Zudem hat der Beklagte zu 1. mit der Klageerwiderung gegen die Klägerin Widerklage mit dem Ziel der Beseitigung einer Reihe von nach Ansicht der Beklagten bestehender Baumängel erhoben und die Widerklage mit Schriftsatz vom 07.06.2018 wegen weiterer Mängel erweitert.
Mit am 22.06.2017 verkündeten Beschluss, erweitert durch Beschluss vom 24.08.2017, hat das Landgericht u. a. eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung der Beklagten angeordnet, die Werkleistung der Klägerin entspreche teilweise nicht den anerkannten Regeln der Technik. Wegen der Einzelheiten wird auf Ziffer II) des Beweisbeschlusses vom 22.06.2017 (Bl. 198 f GA) und den Beschluss vom 24.08.2017 (Blatt 227 f GA) verwiesen.
Der Sachverständige … hat unter dem ... 2017 sein Gutachten erstellt und darin neben den Ausführungen zu den Beweisfragen des Landgerichtes Feststellungen zu aus seiner Sicht bestehenden weiteren Mängel der Werkleistung der Klägerin getroffen. Wegen der Feststellungen im Einzelnen wird auf das Gutachten (Blatt 245 f GA) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 27.03.2018 hat das Landgericht dem Sachverständigen aufgegeben, er solle sein Gutachten bezogen auf die Einwände der Klägerin in dem Schriftsatz vom 12.02.2018 zu den Punkten II. 1 a) Deckendurchbrüche, c) Rauschen der Heizkörper und e) loser und verdrehbarer Gartenanschluss unter Berücksichtigung der Ausführungen in der von der Klägerin eingereichten gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Sch… vom ... 2018 schriftlich erläutern.
Im Ergänzungsgutachten vom ... 2018 bemängelt der Sachverständige die fehlende Vorlage von Revisionsunterlagen und führt aus, diese hätten von der Klägerin erstellt werden müssen. Die Erstellung sei nachzuholen. Im Übrigen setzt sich der Sachverständige mit den Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme des Sch… auseinander. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf das Ergänzungsgutachten (Blatt 413 ff GA) verwiesen.
Das Landgericht hat den Parteien mit richterlicher Verfügung vom 18.07.2018 eine Frist zur Stellungnahme zum Gutachten von vier Wochen gesetzt und diese Frist für die Klägerin auf den am 16.08.2018 eingegangenen Antrag bis zum 10.09.2018 einschließlich verlängert.
Die Klägerin hat mit am 10.09.2018 eingegangenem Schriftsatz den gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Befangenheitsgesuchs hat die Klägerin ausgeführt, der Sachverständige habe sowohl in seinem Ausgangsgutachten als auch im Ergänzungsgutachten seinen Gutachtenauftrag erheblich zu ihren Lasten überschritten. Die Ausführungen seien zudem vielfach offensichtlich falsch und enthielten keine oder nur unzureichende Ausführungen zu Anknüpfungstatsachen, so dass eine Beweiswürdigung auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen nicht möglich sei. Auch habe der Sachverständige die an ihn im Schriftsatz vom 12.02.2018 gerichteten Fragen nicht beantwortet. Wegen der Ausführungen der Klägerin zu den einzelnen Feststellungen des Sachverständigen wird auf den Schriftsatz vom 03.09.2018 (Blatt 466 ff GA) sowie auf die Darstellung unter Ziffer I. des landgerichtlichen Beschlusses vom 18.10.2018 (Blatt 513 ff GA) Bezug genommen
Die Beklagten haben ausgeführt, der Ablehnungsantrag sei bereits nicht unverzüglich gestellt worden. Auch in der Sache rechtfertigten die inhaltlichen Beanstandungen des Gutachtens durch die Klägerin eine Besorgnis der Befangenheit, die zudem nicht glaubhaft gemacht worden sei, nicht.
In seiner Stellungnahme vom … 2018 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt, soweit seine Ausführungen über die Fragen des Gerichts hinausgingen, beträfe dies lediglich Feststellungen aufgrund des Ortstermins in den Bereichen Trinkwasser- und Brandschutz, also Abweichung oder Fehler in der Ausführung, die im Extremfall zu Gefahren für Leib und Leben führen könnten. Im Ergebnis sei der Vorwurf einer Voreingenommenheit daher unbegründet.
Mit Beschluss vom 18.10.2018 hat das Landgericht den Befangenheitsantrag der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Ablehnungsantrag sei teilweise bereits unzulässig, da die gerügte Überschreitung des Gutachtenauftrages bereits im Ausgangsgutachten vom ... 2017 erfolgt sei und daher bereits in der zu diesem Gutachten eingeräumten Stellungnahmefrist hätte geltend gemacht werden müssen. Im Übrigen sei der Befangenheitsantrag unbegründet. Die gerügten Unzulänglichkeiten und Fehler des Gutachtens rechtfertigten grundsätzlich nicht die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die gerügten Mängel im Gutachten ausnahmsweise auf einer Voreingenommenheit des Sachverständigen beruhen könnten. Zwar habe der Sachverständige die im Schriftsatz der Klägerin vom 12.02.2018 formulierten Fragen in seinem Ergänzungsgutachten nicht beantwortet, obwohl er in dem gerichtlichen Beschluss vom 27.03.2018 hierzu aufgefordert sei worden sei. Eine Besorgnis der Befangenheit sei hieraus indes nicht abzuleiten. Der Sachverständige habe die Beantwortung von Fragen nicht ausdrücklich abgelehnt. Er habe den Auftrag vielmehr offensichtlich falsch verstanden, denn er habe keine einzige Frage beantwortet und stattdessen eine Stellungnahme zu den Ausführungen des von der Klägerin beauftragten Privatsachverständigen Sch… in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom ... 2018 vorgelegt. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziffer II. des angefochtenen Beschlusses (Blatt 516 ff GA) verwiesen
Die Klägerin hat gegen den ihr am 23.10.2018 zugestellten Beschluss mit am 06.11.2018 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Klägerin bezieht sich auf ihren Befangenheitsantrag und vertieft das diesbezügliche Vorbringen. Eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen ergebe sich bereits daraus, dass dieser keine einzige der im Schriftsatz vom 12.02.2018 von ihr aufgeworfenen Fragen beantwortet habe, obwohl er hierzu im Beweisbeschluss des Landgerichtes aufgefordert worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar worauf sich die Ansicht des Landgerichts stütze, der Sachverständige habe den Gutachtenauftrag offensichtlich falsch verstanden. Eine Voreingenommenheit des Sachverständigen folge auch daraus, dass dieser im Ergänzungsgutachten eine Verpflichtung ihrerseits konstruiert habe, spätestens mit der Übergabe der Werkleistung auch entsprechende Revisionsunterlagen an den Auftraggeber zu übergeben, und weiter postuliert habe, diese Leistung sei nachzuholen. Diese Ausführungen zeigten, dass der Sachverständige allein den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstelle. Zudem stelle der Sachverständige noch rechtliche Überlegungen über Verpflichtungen der Klägerseite an. Ferner habe der Sachverständige trotz ihres Hinweises im Schriftsatz vom 12.02.2018, dass zahlreiche Ausführungen im Ausgangsgutachten nicht vom Beweisbeschluss gedeckt seien, auch im Ergänzungsgutachten weiterhin Ausführungen zu diesen Themengebieten vorgenommen. Schon hieraus folge eine Besorgnis der Befangenheit. Die Fortsetzung der Überschreitung des Gutachtenauftrages sei als vorsätzlich und bewusst mit Benachteiligungsabsicht zu ihren Lasten vorgenommen zu bewerten. So habe der Sachverständige angegeben, der Einsatz von Kupferrohren sei gemäß der vorliegenden Wasseranalyse ungeeignet, wobei er seine Ausführungen hierzu damit begründet habe, er fühle sich zu solchen Ausführungen verpflichtet, weil es sich bei Wasser um ein Lebensmittel handele. Der Sachverständige habe insoweit letztlich zu ihren Lasten unterstellt, dass sie Kupferrohre im Bauvorhaben eingesetzt habe. Dies sei indes nicht der Fall. Insoweit werde vom Sachverständigen bewusst eine falsche und für sie nachteilige Feststellung getroffen. Ebenso enthalte das Ergänzungsgutachten neue Ausführungen zum Kondensatablauf und zum nicht fachgerechten Anschluss eines Sicherheitsventils, die von den dem Sachverständigen gestellten Beweisfragen wiederum nicht gedeckt seien, worauf zudem im Schriftsatz vom 12.02.2018 hingewiesen worden sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehe das Sicherheitsventil mit dem Kondensatablauf auch nicht in Zusammenhang, so dass insoweit eine neue und eigenständige Überschreitung des Gutachtenauftrages durch den Sachverständigen vorliege. Die Ausführungen zur Mangelhaftigkeit der Dämmung der Rohrleitungen im Keller stellten zudem eine weitere Überschreitung des Gutachtenauftrages da und rechtfertigen ebenfalls die Besorgnis der Befangenheit.
Die Beklagten verteidigen die Entscheidung des Landgerichts.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 02.01.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Das Landgericht geht insbesondere weiter davon aus, dass der Sachverständige nicht vorsätzlich von den Vorgaben im Beweisbeschluss vom 27.03.2018 abgewichen sei, sondern den Gutachtenauftrag dahingehend verstanden habe, eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Privatgutachters Sch… im Gutachten in der gutachterlichen Stellungnahme vom … 2018 abgeben zu müssen.
Der Senat hat den Sachverständigen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden.
Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 03.09.2018 ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat ihren Ablehnungsantrag rechtzeitig im Sinne von § 406 Abs. 2 ZPO gestellt. Auch wenn der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt eines Gutachtens hergeleitet wird, ist für einen zulässigen Ablehnungsantrag erforderlich, dass dieser unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes gestellt wird (BGH NJW 2005, S. 1869; OLG Nürnberg VersR 2001, S. 391; Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Aufl., § 406, Rn. 11). Zu berücksichtigen ist indes, dass die Partei schon aus Gründen der Rechtssicherheit wissen muss, welcher Zeitraum ihr zur Prüfung des Gutachtens in jedweder Hinsicht zur Verfügung steht, weshalb die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit im allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO abläuft, wenn sich die Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss (BGH a. a. O., in Entscheidung der diesbezüglichen bislang bestehenden obergerichtlichen Streitfrage; OLG Saarbrücken MedR 2007, S. 484; OLG Düsseldorf OLGR 2001, S. 469). Die Einreichung des Ablehnungsantrages durch die Klägerin innerhalb der vom Landgericht bis zum 10.09.2018 verlängerten Frist zur Stellungnahme zum Gutachten durch den an diesem Tage beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom 03.09.2018 war vorliegend ausreichend im Sinne von § 406 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin stützt den Befangenheitsantrag auf Ausführungen des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom … 2018, hinsichtlich derer die frühere Anbringung des Ablehnungsgesuchs nicht veranlasst war.
Die von der Klägerin vorgetragenen und zu berücksichtigenden Ablehnungsgründe rechtfertigen vorliegend die Besorgnis einer Befangenheit des Sachverständigen. Für die Besorgnis der Befangenheit genügt jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen einer Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann (BGH NJW 1975, S. 1363; NJW-RR 1987, S. 893; Greger in Zöller, a. a. O., § 406, Rn. 8). Dies kann der Fall sein, wenn Umstände gegeben sind, die aus der Sicht einer vernünftigen, nüchtern denkenden Partei die Befürchtung rechtfertigen, der Sachverständige habe sich einseitig festgelegt und glaube den Angaben der einen Partei mehr als den Angaben der anderen bzw. halte eine streitige Behauptung zulasten einer Partei für bewiesen (OLG München NJW 1992, S. 1569; OLG Nürnberg VersR 2001, a. a. O.). Gleiches kann gelten, wenn der Sachverständige Beweisthemen umformuliert und substantiierten Vortrag einer Partei gänzlich unberücksichtigt lässt (OLG Bamberg MedR 1993, S. 351; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, 22. Aufl., § 406, Rn. 44) oder seinen Gutachtenauftrag eigenmächtig erweitert und dadurch den Eindruck erweckt, er wolle an Stelle des Gerichts festlegen, welche Punkte beweisbedürftig seien (OLG Celle NJW-RR 2003, S. 135; Thüringer OLG FamRZ 2008, S. 284; OLG Köln NJW-RR 1987, S. 1198; Leipold, a. a. O.). Ob die Überschreitung des Gutachtenauftrages dabei geeignet ist, bei einer Partei bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hervorzurufen, ist einer schematischen Betrachtungsweise nicht zugänglich, sondern kann nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden (BGH MDR 2013, S. 739; OLG München, Beschl. vom 19.09.2011, Az. 1 W 1532/11, zitiert nach juris). Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeiten rechtfertigen für sich allein genommen hingegen nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit, insoweit ist vielmehr der sachliche Gehalt des Gutachtens und dessen Verwertbarkeit betroffen (BGH NJW 2005, S. 1869; GRUR 2012, S. 92; Greger, a. a. O., Rn. 9). Auch das Ausgehen von falschen Grundlagen und/oder die Verkennung des Umfangs des Beweisthemas führen erst dann zu einer Besorgnis der Befangenheit, wenn der Irrtum so schwerwiegend ist, dass er als Anlass für eine vorhandene Voreingenommenheit angesehen werden muss (Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rn. 224).
Die Ausführungen des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom … 2018 sind geeignet eine Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen. Der Sachverständige hat in dem Ergänzungsgutachten wie schon im Ausgangsgutachten den ihm erteilten Gutachtenauftrag erheblich überschritten. So war dem Sachverständigen vorgegeben worden sich hinsichtlich dreier Mangelbehauptungen der Beklagten, nämlich hinsichtlich der Deckendurchbrüche, hinsichtlich des Rauschens der Heizkörper und hinsichtlich des losen und verdrehbaren Gartenwasseranschlusses mit den Einwänden der Klägerin im Schriftsatz vom 12.02.2018 auseinanderzusetzen, wobei er insoweit auch die Ausführungen in der von der Klägerin eingereichten gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Sch… vom … 2018 berücksichtigen sollte. Tatsächlich ist der Sachverständige in keiner Weise auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 12.02.2018 eingegangen und hat keine der dort aufgeworfenen Fragen beantwortet. Der Sachverständige hat stattdessen zu den Ausführungen in der von der Klägerin eingereichten gutachterlichen Stellungnahme insgesamt Stellung genommen, mithin zu einer Vielzahl von Einwendungen, die in dieser Stellungnahme gegenüber seinen Feststellungen im Ausgangsgutachten erhoben worden sind. Der Senat vermag das Vorgehen des Sachverständigen auch nicht als offenkundiges Versehen einzustufen, dass die Besorgnis einer Befangenheit im Hinblick auf die Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei nicht zu rechtfertigen vermag. Der Beweisbeschluss vom 27.03.2018 ist kurz und übersichtlich gehalten und weist die drei zu klärenden Punkte unter Angabe der Bezifferung aus dem ursprünglichen Beweisbeschluss vom 22.06.2017 eindeutig aus. Auch der offensichtliche Schreibfehler (Beckendurchbrüche anstatt Deckendurchbrüche) vermag keine Zweifel daran zu begründen, welche Punkte Gegenstand der Begutachtung sein sollten. Ist aber zweifelhaft, ob der Sachverständige versehentlich oder bewusst den Gutachtenauftrag überschritten hat, so ist sein Verhalten auch geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen, wenn sich aus dem Inhalt der nicht durch die gerichtliche Anordnung gedeckten Feststellungen die Benachteiligung einer Partei ergibt. Eine solche Situation ist vorliegend gegeben. Der Sachverständige nimmt in seinem Ergänzungsgutachten wiederum zu zahlreichen Punkten Stellung, zu denen er bereits im Ausgangsgutachten Ausführung gemacht hat, ohne dass diesbezüglich im Beweisbeschluss des Landgerichtes Vorgaben erfolgt waren, so vertieft er seine Feststellungen zu der Problematik einer Mischinstallation unter Verwendung von Rohrleitungen aus verschiedenen Materialien und der hieraus resultierenden Auswirkung auf die Trinkwasserqualität, macht weitere Ausführungen zum erforderlichen Einsatz eines Systemtrenners für die Gartenwasserleitung, zur nicht normgerechten Ausführung der Heizkörperabmessungen, zur nicht normgerechten Kondensatanbindung, zur erforderlichen Wärmedämmung der Heizungsrohre im Keller und zum Erfordernis einer Heizlastberechnung. Der Klägerin ist es auch nicht verwehrt, sich auf diese Ausführungen zu berufen, weil sie wegen des entsprechenden Vorgehens des Sachverständigen im Ausgangsgutachten nicht innerhalb der Frist des § 406 Abs. 2 ZPO einen Befangenheitsantrag gestellt hat. Die weiteren Ausführungen des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten zu diesen Punkten, die in Überschreitung des gerichtlichen Auftrages erfolgten, stellen eine erneute und eigenständige Überschreitung des gerichtlichen Auftrages dar und können daher für sich genommen eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Im Ergebnis ist eine Besorgnis der Befangenheit auch zu bejahen, weil die Klägerin sich in ihrer Stellungnahme zum Ausgangsgutachten im Schriftsatz vom 12.02.2018 mit der Überschreitung des Gutachtenauftrages durch den Sachverständigen ausdrücklich auseinandergesetzt und vor diesem Hintergrund bereits Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen angemeldet hat. Die gleichwohl erfolgte Vertiefung seiner Ausführungen durch den Sachverständigen zu den weiterhin nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten, aus Sicht des Sachverständigen allerdings bestehenden Mängeln ist daher auch aus Sicht einer vernünftig und nüchtern denkenden Partei geeignet, die Befürchtung zu rechtfertigen, der Sachverständige bevorzuge einseitig die gegnerische Partei.
Zudem überschreitet der Sachverständige im Ergänzungsgutachten seinen Gutachtenauftrag hinsichtlich weiterer Punkte und trifft insoweit Feststellung zum Nachteil der Klägerin. Gerade vor dem Hintergrund der Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 12.02.2018 zu einer Überschreitung des Gutachtenauftrages und einer hieraus folgenden Besorgnis der Befangenheit ist die Fortsetzung dieser Vorgehensweise durch den Sachverständigen geeignet, Zweifel an dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. So hat der Sachverständige im Ergänzungsgutachten ungefragt Ausführungen zum Fehlen von Revisionsunterlagen gemacht und die - zudem rechtliche - Bewertung getroffen, dass es sich insoweit um eine vertragliche Leistung der Klägerin handele, die von dieser noch zu erbringen sei. Auch hat der Sachverständige im Ergänzungsgutachten erstmals Mängel des Sicherheitsventils festgestellt, nämlich das Fehlen eines fachgerechten Anschlusses an das Abwassernetz (was der Sachverständige auch hinsichtlich des Systemreglers beanstandet hat). Entgegen der Ansicht des Landgerichtes ist dieser Mangel auch nicht Bestandteil der ebenfalls außerhalb des gerichtlichen Beweisbeschlusses erfolgten Ausführungen zur Kondensatanbindung. Der Sachverständige erörtert die Problematik zwar unter dem gleichen Abschnitt, bereits aus den vorgenommenen Differenzierungen wird indes deutlich, dass es sich aus Sicht des Sachverständigen um einen eigenständigen Mangel handelt.
Ein anderes Ergebnis ist schließlich nicht unter Berücksichtigung des weiteren Beweisbeschlusses des Landgerichtes vom 26.06.2018 gerechtfertigt, in dem es dem Sachverständigen aufgegeben hat, die Fragen der Beklagten aus Schriftsatz vom 15.01.2018 zu 2.a) und 2.b) hinsichtlich der Bewertung der Installationsarbeiten als nicht fachgerecht sowie betreffend die Höhe der Kosten der Mangelbeseitigung zu beantworten. Der entsprechende Gutachtenauftrag ist dem Sachverständigen erst mit Verfügung vom 13.07.2018 und damit nach Erstellung des Ergänzungsgutachtens am … 2018 erteilt worden.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren gemäß Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses zum GKG Gerichtskosten nicht anfallen und die außergerichtlichen Kosten der Parteien Kosten des Rechtsstreits sind (OLG Frankfurt MDR 2007, S. 1399; Greger in Zöller, a. a. O., § 406, Rn. 17, Vollkommer in Zöller, a. a. O., § 46, Rn. 20; Herget in Zöller, a. a. O., § 91, Rn. 13, Stichworte „Richterablehnung“, „Sachverständigenablehnung“).
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt, §§ 48 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Der Senat bemisst den Wert für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf eine Sachverständigenablehnung mit einem Bruchteil von 1/3 des Wertes des Hauptsacheverfahrens (so auch BGH AGS 2004, S. 159; OLG Koblenz OLGR 2005, S. 466; OLG Düsseldorf OLGR 2004, S. 372).