Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.04.2019 – 1 AuslA 34/17

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0410.1AUSLA34.17.00

Tenor§

Die Auslieferung des russischen Staatsangehörigen E… an die Russische Föderation zum Zweck der Strafverfolgung wegen der in der Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G… vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft in Verbindung mit dem Beschluss über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter vom 13. August 2001 (Az. 12342) bezeichneten strafbaren Handlung ist zulässig.

(1.) Die Erklärung der Zulässigkeit steht unter der Voraussetzung der von den russischen Justizbehörden gegebenen Zusicherungen:

a) Das Ermittlungsverfahren, die Untersuchungshaft und eine sich möglicherweise anschließende Strafhaft werden nicht in dem Föderationskreis Nordkaukasus, sondern in einer anderen Region der russischen Föderation vollzogen, durchgeführt und vollstreckt.

b) Dem Verfolgten stehen im gerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten der Verteidigung, einschließlich der Stellung eines anwaltlichen Beistands mit ungehindertem Zugangsrecht, offen.

c) Der Verfolgte wird im Falle seiner Inhaftierung in einer Haftanstalt untergebracht, die den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Europäischen Strafvollzugsvorschriften vom 11. Januar 2006 entspricht.

d) Mitglieder des Konsulardienstes der deutschen Botschaft oder eines Konsulats der Bundesrepublik Deutschland in Russland dürfen den Verfolgten jederzeit zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen besuchen und als Beobachter am gerichtlichen Strafverfahren teilnehmen.

e) Zur Gewährleistung einer Überprüfungsmöglichkeit der Haftbedingungen und des gerichtlichen Strafverfahrens durch die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland wird dieser die Zeit und der Ort mitgeteilt, an dem der Verfolgte im Falle der Auslieferung inhaftiert und das gerichtliche Verfahren gegen ihn geführt wird. Im Fall der Verlegung des Verfolgten in eine andere Haftanstalt wird die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung unterrichtet.

f) Die russischen Justizbehörden gewähren dem Verfolgten während der Zeit der Inhaftierung die notwendige medizinische Behandlung der bei ihm vorhandenen Erkrankungen, namentlich einer Hepatitis C Erkrankung.

(2.) Darüber hinaus steht die Zulässigkeitserklärung unter der weiteren Voraussetzung, dass seitens des Bundesamtes der Justiz die Bewilligungserklärung davon abhängig gemacht wird, dass das künftige Gerichtsverfahren außerhalb der Verwaltungseinheit „Nordkaukasischer Föderalbezirk“ stattfindet.

Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 11. Januar 2018 bleibt unter Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung aufrechterhalten. Die mit Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019, geändert durch Beschluss vom 19. März 2019, erteilten Auflagen gelten fort.

Gründe§

I.

Die Behörden der Russischen Föderation erstreben die Auslieferung des russischen Staatsbürgers E... zur Strafverfolgung. Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

1. Mit dem auf dem Interpolwege übermittelten Fahndungs- und Festnahmeersuchen vom 25. September 2017 haben die russischen Behörden unter Bezugnahme auf einen Haftbefehl des Leninskiy Bezirksgerichts der Stadt G… vom 24. August 2017 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen bewaffneten Raubes nach Art. 162 des russischen Strafgesetzbuches nachgesucht. Hieraufhin wurde der Verfolgte am 23. November 2017 in S… vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Strausberg vom 23. November 2017 und des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 29. November 2017 in Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow. Mit weiterem Beschluss vom 22. Dezember 2017 hat der Senat die Vollstreckung der vorläufigen Auslieferungshaft unter Auflagen außer Vollzug gesetzt; der Verfolgte wurde noch am selben Tag aus der Haft entlassen. Des Weiteren hat der Senat am 11. Januar 2018 unter Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung und Beibehaltung der Auflagen einen unbedingten Haftbefehl erlassen.

Bei seiner haftrichterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Strausberg am 23. November 2017 hat der Verfolgte eingeräumt, im Jahr 2001 zusammen mit S… einen Raubüberfall begangen zu haben, jedoch sei das Opfer keine Frau, sondern „ein Mitarbeiter eines Geheimdienstes“ gewesen. Diese Einlassung wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 18. Dezember 2017 als nicht korrekte Wiedergabe kritisiert.

Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorgenannten Entscheidungen verwiesen.

2. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat unter dem Datum des 22. Dezember 2017 über den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz der Bundesrepublik Deutschland und über das Bundesamt für Justiz der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg die erforderlichen Auslieferungsunterlagen übermittelt, wo sie per E-Mail am 28. Dezember 2017 und per Post am 29. Dezember 2017 eingegangen sind. Diese betreffen insbesondere die Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G... vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft, die Verordnung über die Ausschreibung des Verfolgten zur internationalen Fahndung vom 10. Mai 2017 sowie auch die Verordnung über die Einleitung eines Strafverfahrens und Übernahme des Verfahrens des Untersuchungsführers vom 15. März 2001, den Beschluss über die Heranziehung als Beschuldigter vom 13. August 2001, die Verordnung über die Ausschreibung zur Fahndung des Beschuldigten vom 17. August 2001, die Verordnung über die Abänderung der Personalangaben vom 19. Oktober 2011, den Passantrag vom 22. Januar 2002, die Beurteilung des Generalleutnants der Polizei bei dem Innenminister der Tschetschenischen Republik über die Beurteilung der Prüfung der russischen Staatsangehörigkeit bei dem Verfolgten sowie die amtliche Übersetzung der Art. 15, 78, 162 des Strafgesetzbuches der russischen Föderation von 2011.

Nach der Sachverhaltsschilderung in dem Beschluss über die Heranziehung als Beschuldigter vom 13. August 2001 wird dem Verfolgten zur Last gelegt, gemeinsam mit dem Mittäter S… am 15. März 2001 gegen 12:30 Uhr nach G..., Leninski Rajon, sich zu der Wohnung der Geschädigten A…, Straße … 13, Wohnung 26, begeben zu haben, um ihr mit Gewalt Vermögenswerte zu entwenden. Unter dem Vorwand, die Hilfe der Geschädigten bei einer Wohnungsangelegenheit zu benötigen, habe die Geschädigte den Tätern die Tür geöffnet. Gemäß dem gemeinsamen Tatplan habe der Verfolgte die Geschädigte mit einer Pistole, Typ Makarow, bedroht, von ihr Geld und Wertsachen gefordert und ihr mit dem Pistolengriff mehrmals auf den Kopf geschlagen, wodurch die Geschädigte einen Bluterguss erlitten habe. Der Mittäter S… habe begonnen, die Geschädigte zu würgen und ihr schließlich den Mund zugehalten, so dass sie nicht um Hilfe habe rufen können. Die Täter sollen Schmuck entwendet haben, unter anderem einen Goldring mit einem Brillanten, ein Paar goldene Ohrringe mit Brillanten sowie Geld im Gesamtwert von 21.250 Rubel. Aufgrund der Gewaltanwendung habe sich die Geschädigte nicht weiter gegen die Wegnahme gewehrt. Anschließend seien die Täter aus der Wohnung gelaufen, wobei zwischenzeitlich hinzugekommene Nachbarn versucht hätten, sie aufzuhalten. Der Verfolgte E... soll in Richtung dieser Personen geschossen haben, um sie von der Verfolgung abzuhalten. Während der Mittäter S… habe festgenommen werden können, sei dem Verfolgten die Flucht gelungen.

Die dem Verfolgten zur Last gelegte Straftat ist nach Artikel 162 Teil 2 des Strafgesetzbuches der russischen Föderation als Raub, begangen durch eine Personengruppe nach vorheriger Absprache, begangen mit dem ungesetzlichen Einbruch in einen Raum und begangen mit Anwendung von Waffen mit einer Freiheitsstrafe von sieben bis zwölf Jahren bedroht.

3. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat mit Schreiben an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Dezember 2017 zugesichert, dass das Auslieferungsersuchen nicht dem Zwecke der politischen Verfolgung des Verfolgten oder der Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit oder politischen Überzeugung diene, dass ihm alle Verteidigungsmöglichkeiten einschließlich anwaltlichen Beistands in der russischen Föderation gewährt und er keiner grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werde. In dem Schreiben vom 22. Dezember 2017 wird weiterhin zugesichert, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung nach Russland in einer Haftanstalt untergebracht werde, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11. Januar 2006 entspreche und er nach der Gerichtsverhandlung bzw. – im Verurteilungsfalle – nach einer möglichen Strafvollstreckung das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation verlassen dürfe.

Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat des Weiteren mit dem an das Bundesamt für Justiz der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Schreiben vom 6. Februar 2018 zugesichert, dass Bedienstete der deutschen Botschaft in Russland den Verfolgten jederzeit zur Prüfung der Einhaltung der aufgeführten Zusicherungen besuchen dürfen. Es wurde ferner zugesichert, dass deutsche Konsularbeamte bei den Gerichtsverfahren anwesend sein können und der deutschen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat auf Anfrage eine Kopie der endgültigen prozessualen Entscheidung übermittelt werde. Des Weiteren wurde zugesichert, dass die Verbüßung einer möglichen Strafe in einer Haftanstalt außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus stattfinden werde. Es wurde nochmals zugesichert, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung nach Russland in einer Haftanstalt untergebracht werde, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11. Januar 2006 entsprechen.

Unter dem Datum des 7. März 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation dem Bundesamt der Justiz mit, dass zwischenzeitlich die Ermittlungen gegen den Verfolgten nicht mehr von der Verwaltung des Innenministeriums für die Stadt G... (Föderationskreis Nordkaukasus) geführt werden, sondern der Hauptverwaltung des Innenministeriums der Russischen Föderation für das R... Gebiet (Föderationskreis Südrussland) übertragen worden seien.

Wegen der weiteren Zusicherungen wird auf die nachfolgende Ziff. 6 verwiesen.

4. Der Verfolgte hat sich bei seiner haftrichterlichen Anhörung am 23. November 2017 vor dem Amtsgericht Strausberg sowie bei seiner Anhörung zu den durch die russische Generalstaatsanwaltschaft übermittelten Auslieferungsunterlagen gemäß § 28 IRG am 11. April 2018 vor dem Amtsgericht Bad Freienwalde und bei seiner richterlichen Anhörung im Zuge der im Februar 2019 avisierten Auslieferung am 15. Februar 2019 vor dem Amtsgericht Strausberg mit einer Überstellung im vereinfachten Auslieferungsverfahren nicht einverstanden erklärt und auch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet, so dass es einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung bedarf.

5. Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 17. September 2018 die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung unter den nachfolgenden Bedingungen dem Grunde nach für zulässig erklärt:

„1. Die Untersuchungshaft, das Gerichtsverfahren und eine sich möglicherweise anschließende Strafhaft werden nicht in dem Föderationskreis Nordkaukasus, sondern in einer anderen Region der russischen Föderation vollzogen, durchgeführt und vollstreckt.

2. Dem Verfolgen stehen im gerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten der Verteidigung, einschließlich der Stellung eines anwaltlichen Beistands mit ungehindertem Zugangsrecht, offen.

3. Der Verfolgte wird im Falle seiner Inhaftierung in einer Haftanstalt untergebracht, die den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Europäischen Strafvollzugsvorschriften vom 11. Januar 2006 entsprechen.

4. Mitglieder des Konsulardienstes der deutschen Botschaft in Russland dürfen den Verfolgten jederzeit zwecks Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen besuchen. Zur Gewährleistung einer Überprüfungsmöglichkeit der Haftbedingungen durch die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland wird dieser der Ort mitgeteilt, an dem der Verfolgte im Falle der Auslieferung inhaftiert und das gerichtliche Verfahren gegen ihn geführt wird. Im Fall der Verlegung des Verfolgten in eine andere Haftanstalt wird die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung unterrichtet.“

Mit der an die Botschaft der Russischen Föderation gerichtete Verbalnote vom 12. Oktober 2018 (506-12-531.00/59740 RUS) hat das Auswärtige Amt die Auslieferung des Verfolgten E... an die Russische Föderation unter Bezugnahme auf die von den russischen Justizbehörden gegebenen Zusicherungen bewilligt. In der weiteren Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 17. Oktober 2018 wird klarstellend mitgeteilt, dass die Regierung der Bundesrepublik davon ausgehe, „dass auch das Gerichtsverfahren außerhalb der Verwaltungseinheit ‚Nordkaukasischer Föderalbezirk‘ durchgeführt wird und die deutschen Konsularbeamten den Verfolgten jederzeit zwecks Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen besuchen dürfen.“ (Bd. IV, Bl. 866). Des Weiteren gehe die Regierung der Bundesrepublik Deutschland davon aus, dass der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland auch der Ort mitgeteilt werde, an dem das gerichtliche Verfahren gegen den Verfolgten geführt werde.

Der Senat hat durch Beschluss vom 3. Januar 2019 zur Sicherung der seitens der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beabsichtigten Auslieferung des Verfolgen den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 11. Januar 2018 mit der Maßgabe in Vollzug gesetzt, dass eine Verhaftung der Verfolgten frühestens 21 Tage vor der Übergabe an die russischen Justizbehörden erfolgen darf. Hierauf wurde der Verfolgte am 15. Februar 2019 festgenommen und zunächst in die Justizanstalt Cottbus-Dissenchen, später in die Justizvollzugsanstalt Wriezen überführt. Über die Wiederinvollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls wurde der Verfolgte am selben Tag vor dem Amtsgericht Strausberg richterlich angehört.

Die 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im Eilverfahren mit Entscheidung vom 27. Februar 2019 (2 BvR 351/19) die für den 28. Februar 2019 avisierte Auslieferung des Verfolgten an die russischen Justizbehörden einstweilen für längstens sechs Wochen ausgesetzt. Mit Beschluss ebenfalls vom 27. Februar 2019 hat der Senat den Auslieferungshaftbefehl vom 11. Januar 2018 erneut außer Vollzug gesetzt und die sofortige Entlassung des Verfolgten aus der Haft angeordnet. Zugleich hat der Senat beschlossen, über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an die russische Föderation infolge der unzureichenden Zusicherungen seitens der russischen Justizbehörden von Amts wegen erneut zu entscheiden. Insbesondere wegen der fehlenden Zusicherung seitens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation, dass auch ein mögliches Gerichtsverfahren außerhalb der Föderationskreises Nordkaukasus stattfinden wird, war ein Umstand gemäß § 33 Abs. 1 IRG gegeben, der eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu begründen geeignet ist.

Mit weiterem Beschluss vom 7. März 2019 hat der Senat die erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung bis zum 12. April 2019 aufgeschoben, um der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg die Möglichkeit zu geben, die im Beschluss vom 17. September 2018 für erforderlich erachteten weiteren Zusicherungen bei den russischen Behörden einzuholen. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass eine Zusicherung hinsichtlich der Durchführung des Gerichtsverfahrens außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus ebenso fehle wie eine Präzisierung, dass den Bediensteten der Deutschen Botschaft in der Russischen Föderation Zeit und Ort auch der Gerichtsverhandlung bekannt gemacht werden. Darüber hinaus hat der Senat ausgeführt, dass im Hinblick auf eine mögliche Hepatitis C-Erkrankung des Verfolgten die medizinische Behandlung während der Haftzeit gewährleistet sein müsse.

6. Auf weiteres Ersuchen des Bundesamtes für Justiz der Bundesrepublik Deutschland vom 11. März 2019 hat die Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation über die bisher gegebenen Zusicherungen hinaus erklärt, dass die deutschen Konsularbeamten das gegen den Verfolgten zu führende Gerichtsverfahren beobachten dürften und der Botschaft oder einem entsprechenden Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland „auf Wunsch“ der Ort und die Zeit der Gerichtssitzungen mitgeteilt werden. Des Weiteren wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation zugesichert, dass dem Verfolgten in den Haftanstalten die notwendige medizinische Behandlung der bei ihm vorhandenen Erkrankungen, dabei auch eine Hepatitis C Erkrankung, gewährt werde.

Hinsichtlich der von dem Senat mit Beschluss vom 17. September 2018 für erforderlich erachteten Zusicherung, dass auch das Gerichtsverfahren außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus stattfinden müsse, heißt es in der Übersetzung der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 26. März 2019:

„Was die Gewährung einer Zusicherung darüber, dass das Gerichtsverfahren außerhalb der Verwaltungseinheit Nordkaukasischer Föderalbezirk stattfinden sollte, betrifft, so ist vom russischen Recht ein bestimmtes Verfahren für die Änderung der örtlichen Zuständigkeit für die sich in Bearbeitung des Gerichts befindlichen Strafsachen vorgeschrieben. Gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verfassung der Russischen Föderation und Artikel 8 Absatz 3 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation darf niemandem das Recht auf Verhandlung seiner Strafsache vor dem Gericht und durch den Richter, die gesetzlich für ihn zuständig sind, entzogen werden. Als eine allgemeingültige Regel für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gilt der Ort der Begehung der Straftat. Dabei gewährt das Gesetz, indem es die Rechte des Angeklagten schützt, dem Angeklagten das Recht, in Bezug auf die ganze Zusammensetzung des Gerichts einen Ablehnungsantrag zu stellen. In einem solchen Fall wird der Ablehnungsantrag auf dem vom Gesetz vorgeschriebenen Weg geprüft. Der an der Gerichtsverhandlung teilnehmende staatliche Ankläger ist auch berechtigt, einen Antrag auf die Änderung der örtlichen Zuständigkeit zu stellen, jedoch steht die endgültige Beschlussfassung ausschließlich dem Gericht zu. Da sich die Strafsache gegen E… noch im Stadium eines Ermittlungsverfahrens befindet, stützt sich eine vorgerichtliche Änderung der örtlichen Zuständigkeit nicht auf Gesetz und ist vorläufig.“

Zur Verlegung des Gerichtsstandes hatte das Bundesamt der Justiz in einem Schnellbrief vom 27. November 2018 der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg und dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg bereits mitgeteilt, dass eine Zusicherung seitens der russischen Justizbehörden aus Rechtsgründen (Art. 47 der Verfassung der Russischen Föderation) nicht gegeben werden könne. Aus diesem Grunde werde seitens der Bundesregierung in den Bewilligungsnoten eine Bedingung zum Ausdruck gebracht, dass die Bundesrepublik Deutschland davon ausgehe, „dass auch das Gerichtsverfahren außerhalb der Verwaltungseinheit ‚Nordkaukasischer Föderalbezirk‘ durchgeführt wird“. Die Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation habe gegenüber dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt, dass nach russischem Recht durch Gerichtsbeschluss eine Verlegung des Gerichtsstandes möglich sei und mehrfach betont, dass letztlich bei Verlegung des Ermittlungsverfahrens außerhalb der Verwaltungseinheit Nordkaukasischer Föderalbezirk das Gerichtsverfahren „selbstverständlich“ auch außerhalb dieses Föderalbezirkes durchgeführt werde. In dem Schnellbrief wird überdies ausgeführt, dass bislang alle Verfolgten, die aus der Bundesrepublik Deutschland an die Russische Föderation ausgeliefert worden seien und bei denen eine Verlegung des Haftortes nach außerhalb des Föderalbezirkes angefordert worden sei, ihre Untersuchungshaft bzw. Strafhaft dort, also außerhalb des Nordkaukasischen Föderalbezirks, verbüßten. Ebenso hätten sich Forderungen über die Verfahrensverlegung als belastbar erwiesen; Zusicherungen seien stets eingehalten worden (Schnellbrief des Bundesamtes für Justiz vom 27. November 2018, Bd. III, Bl. 769 ff. GA).

7. Der Verfolgte hat nach eigenen Angaben die Russische Föderation 2005 verlassen. Er hat im Jahr 2005/2006 in Polen und im Jahr 2014 in der Bundesrepublik Deutschland jeweils einen Asylantrag gestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat hierzu die Unterlagen von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die polnischen Unterlagen beigezogen; sie liegen dem Senat vor. Danach ergibt sich, dass der am 20. Februar 2014 in Deutschland gestellte Asylantrag des Verfolgten durch das BAMF mit Bescheid vom 11. April 2014 abgelehnt und seine Abschiebung nach Polen angeordnet worden ist (SH I, Bl. 79 f.). Über die gegen diese Entscheidung eingelegte Klage ist noch keine Entscheidung ergangen. Ein Eilantrag des Verfolgten wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Mai 2014 (Bl. 26f SH II) abgelehnt. Aus der Übersetzung der vom BAMF ergänzend angeforderten Unterlagen aus dem polnischen Asylverfahren (Bd. II Bl. 444ff., 469ff. GA) ergibt sich, dass dem Verfolgten mit Bescheid vom 28. März 2006 der Flüchtlingsstatus verweigert, jedoch der Duldungsstatus auf dem Territorium der Republik Polen erteilt wurde.

8. Die Generalsstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 29. März 2019, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 2. April 2019, beantragt, die Auslieferung des Verfolgten nach Russland zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in der Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G... vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft in Verbindung mit dem Beschluss über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter vom 13. August 2001 (Az. 12342) bezeichneten strafbaren Handlung für zulässig zu erklären sowie die Fortdauer der Auslieferungshaft unter Aufrechterhaltung der Entscheidung über deren Außervollzugssetzung anzuordnen. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist der Auffassung, dass der Umstand, dass sich die russischen Justizbehörden an einer Zusicherung auch hinsichtlich der Örtlichkeit des Gerichtsverfahrens aus Gründen der Verfassung gehindert sehen, der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegenstehe; ausreichend sei daher die Bewilligungserklärung des Auswärtigen Amtes mit der Maßgabe, dass auch das Gerichtsverfahren außerhalb eines bestimmten Gebietes durchgeführt werde.

Dem ist die Beiständin des Verfolgten nach erneuter Gewährung von Akteneinsicht mit Anwaltsschriftsatz vom 9. April 2019 entgegengetreten. Der Verfolgte ist vor allem der Ansicht, dass eine Zusicherung seitens der russischen Behörden zur Verlegung des Gerichtsstandes nicht verzichtbar sei. Der Verfolgte behauptet, dass es „im Falle der Russischen Föderation“ „bekannt und offensichtlich“ sei, „dass der Vertragsstaat die Anforderungen der EMRK grundsätzlich nicht einhält“ (S. 2 Schriftsatz vom 9. April 2019, Bd. V, Bl. 1086 GA).

II.

Der Senat entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die Auslieferung des Verfolgten in die Russische Föderation für zulässig zu erklären. Die von dem ersuchenden Staat vorgelegten Auslieferungsunterlagen rechtfertigen den Antrag; Auslieferungshindernisse bestehen vor dem Hintergrund der erteilten Zusicherungen und bei Einhaltung der vom Senat gestellten Bedingungen nicht. Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung nach Russland wegen der in der Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G... vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft in Verbindung mit dem Beschluss über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter vom 13. August 2001 (Az. 12342) aufgeführten Tat ist unter den im Beschlusstenor dargelegten Zusicherungen und Bedingungen zulässig.

1. Der Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 i.V.m. dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 statt, wobei die Auslieferungsersuchen auf dem Geschäftsweg zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation andererseits zu übermitteln sind (Anlage II Länderteil zur RiVASt).

Die Auslieferungsunterlagen wurden vorliegend auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg durch die russischen Behörden übermittelt und entsprechen – entgegen der Auffassung des Verfolgten im Anwaltsschriftsatz vom 7. August 2018 – den an ein Auslieferungsersuchen gestellten Anforderungen (Art. 12 EuAlÜbK, § 2 Abs. 1 IRG). Ihm sind die nach Art. 12 Abs. 2 Buchstabe a) bis c) EuAlÜbK erforderlichen Unterlagen beigefügt, insbesondere eine beglaubigte Abschrift der Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G... vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft (Bd. I Bl. 229, 230 GA), die Bezug nimmt auf den Beschluss des Untersuchungsführers A… vom 13. August 2001 über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigten (siehe Bd. I Bl. 218, 219 GA). Aus diesem Beschluss ergibt sich der dem Verfolgten – oben unter I. 2 dargelegte – konkrete Tatvorwurf (Art. 12 Abs. 2 b EuAlÜbK). Das Ersuchen enthält auch die anwendbaren Gesetzesbestimmungen in genügender Weise (Art. 12 Abs. 2 c EuAlÜbK). Dass in dem Festnahmeersuchen eine andere maximale Strafhöhe angegeben ist, mag auf einem Schreibversehen beruhen und gibt keinen Anlass, an den ersuchenden Staat heranzutreten; jedenfalls ist die Tat im Höchstmaß mit einer deutlich höheren Strafe als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuAlÜbk; § 3 Abs. 2 IRG).

Die Auslieferungsunterlagen belegen schlüssig den gegen den Verfolgten erhobenen Tatvorwurf, der sich als ein allgemeines Vermögensdelikt unter Gewalteinwirkung darstellt. Hierbei bestehen keine Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Dokumente.

Infolge der Vollständigkeit der Auslieferungsunterlagen und der Schlüssigkeit des Tatvorwurfs besteht kein Bedürfnis für eine Anhörung des Verfolgten durch den Senat.

2. Die Auslieferungsfähigkeit ist nach Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbK, § 3 Abs. 1 und 2 IRG gegeben. Die beiderseitige Strafbarkeit des dem Ersuchen zugrunde liegenden Tatvorwurfs (schwerer Raub) ist ausweislich der im Wortlaut übermittelten Strafvorschriften zu bejahen. Die Tat ist nach deutschem (§§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und nach russischem Recht jedenfalls im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe jedenfalls von erheblich mehr als einem Jahr bedroht.

3. Anlass für eine Durchführung der vertraglich nicht vorgesehenen Tatverdachtsprüfung besteht nicht. Im Auslieferungsverfahren aufgrund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts gemäß § 10 Abs. 2 IRG grundsätzlich ausgeschlossen. Im Ausnahmefall findet eine Prüfung des Tatverdachts gem. § 10 Abs. 2 IRG nur dann statt, wenn besondere Umstände hierzu Anlass geben.

Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgten in dem ersuchenden Staat ein Verfahren droht, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard verstößt (Art. 25 GG) und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 149; BGHSt 32, 314). Derartige Anhaltspunkte liegen hier angesichts der ausführlichen und detaillierten Tatbeschreibung im Bezugsbeschluss nicht vor. Der dort beschriebene Sachverhalt betrifft offensichtlich eine Kriminalstraftat und lässt Rückschlüsse auf eine politische Verfolgung nicht zu. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Schreiben des Beistands vom 18. Dezember 2017 (Bd. I Bl. 135f GA), mit dem die Äußerungen des Verfolgten zum Tatvorwurf im Rahmen seiner richterlichen Anhörung am 23. November 2017 (Bd. I Bl. 28 ff. GA) in Abrede gestellt werden und der Tatvorwurf inzident pauschal bestritten wird. Insoweit ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Staaten in Auslieferungssachen grundsätzlich untereinander vertrauen können (vgl. BVerfG NStZ 2006, 149).

4. Auslieferungshindernisse sind nicht gegeben.

a) Die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat ist nicht verjährt.

Die Auslieferung wird nach Art. 10 EuAlÜbk nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Vorliegend ist hinsichtlich der dem Verfolgten vorgeworfenen Tat weder nach deutschem noch nach russischem Recht Verjährung eingetreten.

aa) Nach deutschem Recht erfüllt der dem Verfolgten zur Last gelegte Tatvorwurf den Tatbestand des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 52 StGB. Die Verjährungsfrist beträgt gem. §§ 249 Abs. 1, 38 Abs. 2, 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB zwanzig Jahre.

bb) Nach russischem Recht wird der Lauf der Verjährungsfrist, die für die Tat fünfzehn Jahre beträgt (Art. 15 Abs. 5, 78 Abs. 1d, 162 Abs. 2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation), gehemmt, wenn der Verfolgte flüchtig ist (Art. 78 Abs. 3 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation). Dies ist vorliegend der Fall. Ausweislich des Beschlusses über die Heranziehung als Beschuldigter vom 13. August 2001 und der Verordnung über die Ausschreibung zur Fahndung vom 13. August 2001 ist der Verfolgte unmittelbar nach der Tat geflüchtet, wurde am 10. August 2001 festgestellt und flüchtete erneut (Bd. I Bl. 219, 222 GA). Dass der Verfolgte am 22. Januar 2003 einen Pass beantragt hatte (Bl. 232f GA), rechtfertigt keinen anderen Schluss, da er zunächst unter dem Namen „E…“ als Beschuldigter erfasst (Bl. 217, 218 GA) und zur Fahndung ausgeschrieben worden war (Bl. 222, 223 GA). Eine Korrektur erfolgte erst mit der Verordnung über die Abänderung der Personalangaben am 19. Oktober 2011 (Bl. 223, 224 GA). Zumindest mit seiner Ausreise aus Russland, die nach eigenen Angaben am 17. Januar 2005 erfolgte (Bd. I Bl. 146 GA), hat er sich den Ermittlungen bzw. der Strafverfolgung entzogen (Art. 78 Abs. 3 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation). Soweit der Verfolgte angibt, er habe von der Strafverfolgung keine Kenntnis haben können, ergibt sich aus dem Umstand, dass er nicht nur unmittelbar nach der Tat geflüchtet war, sondern erneut flüchtete, nachdem er am 10. August 2001 festgestellt wurde, das Gegenteil (vgl. Verordnung über die Ausschreibung zur Fahndung vom 13. August 2001, Bd. I Bl. 222 GA).

b) Bei den Tatvorwürfen handelt es sich weder um politische noch um militärische Straftaten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte bei der Zulässigkeit der Auslieferung von Verfassung wegen gehalten zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte mit den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards und unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind. Auf der Ebene des einfachen Rechts nimmt § 73 IRG dieses verfassungsrechtliche Gebot auf, indem dort die Leistung von Rechtshilfe und damit auch die Auslieferung für unzulässig erklärt wird, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde (vgl. BVerfG NVwZ 2008, 71 m.w.N. der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). Dies folgt einerseits aus der im völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz mittlerweile fest etablierten Ächtung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention [MRK]; Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966; Übereinkommen gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 sowie innerstaatlich aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG NVwZ 2008, 71 m.w.N. der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung; OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2014, Ausl 53/14, zit. nach juris). Gemäß Artikel 3 Abs. 2 EuAlÜbK ist die Auslieferung unzulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte aus rassischen, religiösen, nationalen oder politischen Erwägungen verfolgt oder bestraft werden würde bzw. dass er der Gefahr einer Erschwerung seiner Lage aus den vorgenannten Gründen ausgesetzt wäre.

Die damit zusammenhängenden Fragen hat der Senat im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit zu beantworten (BVerfG StV 2004, 440 m.w.N.). Auch in dieser Hinsicht sind Bedenken nicht ersichtlich.

Es besteht – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2018 ausführlich dargelegt hat – kein Auslieferungshindernis wegen drohender politischer Verfolgung bzw. ein möglicherweise in Betracht zu ziehendes Auslieferungshindernis kann durch völkerrechtlich verbindliche Erklärungen ausgeschlossen werden.

aa) Eine Unzulässigkeit der Auslieferung liegt unter asylrechtlichen Gesichtspunkten nicht vor. Der Verfolgte kann sich auf das Asylrecht nach Art. 16a GG wegen politischer Verfolgung nicht berufen.

Aus den vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beigezogenen Unterlagen ist ersichtlich, dass sich der Verfolgte nach Verlassen seines Heimatlandes über Weißrussland nach Österreich und Polen begeben hat. Bevor er nach Deutschland eingereist ist, hat er sich in Polen aufgehalten, wo ein Asylverfahren durchgeführt wurde, bei dem ihm lediglich subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Den am 20. Februar 2014 in Deutschland gestellten Asylantrag des Verfolgten lehnte das BAMF vor diesem Hintergrund mit Bescheid vom 11. April 2014 ab und ordnete seine Abschiebung nach Polen an (S. 79 f. SH I). Offenbar ist nach der EU-VO Nr. 6044/2013 („Dublin-III-VO“) die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union – hier der Republik Polen – begründet. Dagegen erhob der Verfolgte Klage und beantragte einstweiligen Rechtsschutz (Bl. 1 ff. SH II). Über die Klage ist noch keine Entscheidung ergangen. Der Eilantrag des Verfolgten wurde durch Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) vom 30. Mai 2014 (Bl. 26 f. SH II) abgelehnt.

Aus der Übersetzung der vom BAMF ergänzend angeforderten Unterlagen aus dem polnischen Asylverfahren (Bd. II, Bl. 444 ff., 469 ff. GA) ergibt sich, dass dem Verfolgten mit Bescheid vom 28. März 2006 der Flüchtlingsstatus verweigert und der Duldungsstatus auf dem Territorium der Republik Polen erteilt wurde. Auf einen weiteren Antrag des Verfolgten vom 20. Dezember 2006 wurde diese Entscheidung mit Bescheid vom 2. März 2007 aufrechterhalten. Damit haben die polnischen Behörden das Vorliegen von Gründen für die Annahme von Verfolgung verneint. Bejaht wurde die Gefahr, dass der Verfolgte in seinem Heimatland Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt bzw. zu einer Arbeit gezwungen oder seiner Rechte auf einen fairen Gerichtsprozess beraubt oder ohne rechtliche Grundlage bestraft werden könnte (Bd. II Bl. 472 GA).

Die Entscheidung der polnischen Behörden ist indes nicht bindend. Selbst bei einer - im Falle des Verfolgten ausdrücklich abgelehnten - Anerkennung als politischer Flüchtling hat der Senat unabhängig von der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob eine politische Verfolgung (vgl. § 6 AsylG) oder sonstige Auslieferungshindernisse bestehen. Allerdings kommt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde eine indizielle Wirkung zu (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 1 AK 41/07 -, juris; OLG München StV 1996, 100 f.; OLG Jena NJW 2007, 1700 f.). Deren Bedeutung und Gewicht hängt dabei maßgeblich davon ab, welche Gründe der Verfolgte im Asylverfahren zur Begründung seiner politischen Verfolgung angegeben hat. Hat die Verwaltungsbehörde dem Verfolgten in voller Kenntnis der diesem im ersuchenden Staat vorgeworfenen Straftaten Asyl oder Abschiebeschutz gewährt, kommt dieser Einschätzung auch im Auslieferungsverfahren zur Vermeidung divergierender Entscheidungen erhebliche Bedeutung bei. Hat der Verfolgte hingegen die gegen ihn im ersuchenden Staat erhobenen Vorwürfe im Asylverfahren verschwiegen, bedarf die Frage des Vorliegens eines Auslieferungshindernisses sorgfältiger Prüfung (OLG Karlsruhe a.a.O.).

Der Senat hat die Unterlagen aus den Verwaltungsverfahren einer eingehenden Prüfung unterzogen und die sich akribisch mit den jeweiligen Angaben des Verfolgten und den sonstigen Quellen auseinandersetzende Begründung der Verwaltungsbehörde für plausibel, in sich schlüssig und nachvollziehbar erachtet.

Die Verwaltungsverfahren sind durch zahlreiche widersprüchliche Angaben des Verfolgten gekennzeichnet. Der Senat ist aufgrund dieses Umstandes ebenfalls zu der Auffassung gelangt, dass sich der Verfolgte nicht auf das Asylrecht nach Art. 16a GG wegen politischer Verfolgung berufen kann.

Ausweislich der vorliegenden Unterlagen des polnischen und des deutschen Asylverfahrens hat der Verfolgte zunächst den Asylantrag unter einem falschen Namen gestellt und durchgängig den gegen ihn erhobenen Vorwurf des schweren Raubes verschwiegen. Er hat ferner widersprüchliche Angaben zu den Gründen seines Asylantrages gemacht.

Wie aus der Begründung seiner Klage vom 9. Mai 2014 hervorgeht, soll für seine Flucht aus Russland ursächlich gewesen sein, dass eine polizeiähnliche Einheit, die „Abteilung zum Kampf gegen organisiertes Verbrechen", im Jahr 2003 seinen Neffen getötet habe. Daraufhin hätten sein Bruder und der Vater des Getöteten den Bruder des für den Tod des Sohnes verantwortlichen Mitarbeiter dieser Abteilung getötet. In der Folge sei auch der Bruder des Verfolgten getötet worden. Nun suche der Mitarbeiter der Abteilung nach dem Verfolgten. Letztlich wird die aktenkundige Entscheidung der polnischen Behörden, dem Verfolgten internationalen Schutz zu gewähren, in der Klage bestritten (Bl. 3 f. SH II).

In seinem am 20. Januar 2005 in Polen unter den falschen Personalien „Z… M…, geb. 5. Februar 1960“, gestellten Asylantrag soll der Verfolgte demgegenüber angegeben haben, dass er 2001 durch russische Soldaten mitgenommen, eine Woche festgehalten und unter Gewaltanwendung vernommen worden sei. Nach der Zahlung von Lösegeld durch seine Familie sei er freigelassen worden. Er soll sich nicht an Kriegshandlungen beteiligt und keiner militärischen Organisation angehört haben. In den folgenden Anhörungen im August 2005 und Februar 2006 habe er seine Personalien korrigiert und – entgegen den Angaben im Asylantrag – behauptet, während des ersten Tschetschenienkrieges an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein. RUBOP-Funktionäre (RUBOP - regionale Verwaltung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität und Terrorismus) hätten im Jahr 2001 seinen Bruder und seinen Cousin mitgenommen, die am nächsten Tag tot aufgefunden worden seien. Nach dem Vorfall seien Funktionäre regelmäßig in sein Haus gekommen, und er habe sich entschlossen, das Dorf zu verlassen. Dreimal sei auch sein Bruder festgenommen worden, um den Aufenthaltsort eines Ausländers zu erfahren. Nach dem Verlassen des Dorfes habe er die Kämpfer von D…Am…unterstützt. Wegen seiner Beteiligung an dem ersten Krieg in Tschetschenien werde er durch den FSB und RUBOP verfolgt (Bd. II Bl. 470 GA). In seinem weiteren Antrag vom 20. Dezember 2006 hat er dann angegeben, dass vier seiner Brüder bei den Kampfhandlungen in Tschetschenien ums Leben gekommen seien. Diese ergänzenden Angaben haben die polnische Asylbehörde nicht veranlasst, die Entscheidung über die Nichtanerkennung des Verfolgten als Flüchtling zu ändern. Wegen der Widersprüche zu den bisherigen Aussagen sei das Vorbringen zum Teil wenig glaubhaft (Bd. II Bl. 471 GA).

Ausweislich der vorliegenden Übersetzung der Angaben des Verfolgten in seinem Asylantrag vom 20. Dezember 2006 (Bd. II Bl. 456 ff., 474 ff., 477 GA) hat er sich aktiv am ersten und zweiten Tschetschenienkrieg beteiligt. Im Gegensatz dazu steht die Stellungnahme des Beistands in den Anwaltsschriftsätzen vom 18. Dezember 2017 (Bd. I Bl. 136f GA) und vom 7. August 2018 (Bd. III Bl. 548, 557), wonach der Verfolgte an dem zweiten Tschetschenienkrieg nicht teilgenommen habe.

Demgegenüber ist dem Inhalt seiner in Polen gestellten Asylanträge die Behauptung staatlicher Verfolgung zu entnehmen. Die polnischen Behörden gewährten dem Verfolgten zwar daraufhin Schutz vor einer Ausweisung nach Russland. Angesichts der aufgezeigten Widersprüche innerhalb seines Vorbringens sowie zu den Angaben des Verfolgten im verwaltungsgerichtlichen und im Auslieferungsverfahren kommt dieser Entscheidung jedoch keine maßgebliche Bedeutung zu.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Klagevorbringen des Verfolgten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen eine staatliche Verfolgung spricht.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Verfolgten als tschetschenischem Volkszugehörigen in Russland grundsätzlich inländische Fluchtalternativen zur Verfügung stehen, weshalb ihm internationaler Schutz regelmäßig nicht zu gewähren ist (vgl. ausf. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2012, A 3 S 1876/09, zit. nach juris, dort Rdnr. 34 ff. m.w.N.; VG Potsdam, Urteil vom 9. August 2007, 6 K 4539/16.A, zit. nach juris, dort Rdnr. 35 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 12. Dezember 2016, 1 K 156/13.A, zit. n. juris), zumal er nach eigenen Angaben auch außerhalb von Tschetschenien gewohnt haben will. Im Rahmen des Asylverfahrens in Polen gab er als seinen letzten Wohnort Sl…in der autonomen Republik I…an (Bd. II Bl. 470 GA).

Das Vorbringen des Verfolgten zu der ihm drohenden politischen Verfolgung, das weiterhin im Widerspruch steht zu dem mit der Klage vom 9. Mai 2014 vorgebrachten Grund für seine Ausreise aus Russland, eröffnet zudem – wie schon oben in anderem Zusammenhang ausgeführt – nicht die Durchführung der grundsätzlich ausgeschlossenen Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG. Da die Frage, ob dem Verfolgten im Fall der Auslieferung politische Verfolgung droht, im Auslieferungsverfahren gem. Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk eigenständig zu prüfen ist, besteht zudem kein begründeter Anlass zu der hilfsweise beantragten Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 (1 C 20.16, 1 C 17.16 und 1 C 18.16, S. 2 des Schriftsatzes der Beiständin vom 7. August 2018, Bl. 549 GA). Soweit der Verfolgte die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die ihm vorgeworfene Tat bestreitet, ist die Aufklärung dem russischen Strafverfahren vorbehalten; seinem Asylersuchen kann dieses Bestreiten nicht zum Erfolg verhelfen. Einer weiteren Prüfung durch Anhörung des Verfolgten durch den Senat bedurfte es aus diesem Grunde nicht mehr, zumal angesichts der umfassenden Dokumentation des Vorbringens des Verfolgten in den Akten des in der Republik Polen geführten Asylverfahrens hiervon weitergehende Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.

bb) Einer etwaigen Gefahr der politischen Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung während des Strafverfahrens und etwaigen Strafvollzugsverfahrens wird wirksam mit den von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation erteilten Zusicherungen vom 22. Dezember 2017, vom 6. Februar 2018, vom 7. März 2018 und vom 26. März 2019 begegnet.

(1.) Die russischen Justizbehörden haben mit den vorgenannten Schreiben dem Bundesamt für Justiz der Bundesrepublik Deutschland umfangreich und teilweise mehrfach zugesichert, dass das Strafverfahren nicht der politischen Verfolgung dient, dem Verfolgten alle Verteidigungsmöglichkeiten, einschließlich eines anwaltlichen Beistandes, gewährt werden, die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beachtet wird, die ärztliche Behandlung des Verfolgten – entgegen der Auffassung im Anwaltsschriftsatz vom 9. April 2019 – garantiert wird, dabei ausdrücklich auch die ärztliche Behandlung einer Hepatitis C-Erkrankung (Bd. V, Bl. 1016 R), das Ermittlungsverfahrenen sowie eine etwaige Strafverbüßung außerhalb der Verwaltungsgrenzen des Föderationskreises Nordkaukasus, in der die autonome Republik T… liegt, stattfinden werden, der deutschen Botschaft oder dem Generalkonsulat Zeit und Ort der Gerichtsverhandlungen mitgeteilt wird und den deutschen Konsularbeamten die Beobachtung des Strafprozesses ermöglicht wird.

Es gilt bei alledem die Vermutung, dass sich die Vertragsstaaten im Zuge von Auslieferungsverfahren an gegebene Zusicherungen halten. Denn im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes ist eine vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherung geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird, wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt. Zudem ist nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes in einer anderen Auslieferungssache kein einziger Fall bekannt geworden, in welchem in einem Auslieferungsverfahren durch russische Behörden abgegebene Zusicherungen nicht eingehalten worden sind. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang von durchweg positiven Erfahrungen in Auslieferungsfällen mit der Russischen Förderung auszugehen (siehe auch OLG Köln Beschluss vom 18. September 2014, 6 AuslA 39/14-31, zit. nach juris).

(2.) Der Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation steht auch nicht entgegen, dass seitens der dortigen Justizbehörden eine Zusicherung für die Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens außerhalb des Föderalbezirkes Nordkaukasus aus Rechtsgründen nicht abgegeben werden konnte (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2017, 2 Ausl 116/16, zit. nach juris, dort Rn. 40, 51 f., 73 ff., 81 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 8. Juni 2017, OLG Ausl 32/17; OLG Dresden, Beschluss vom 22. Mai 2018, OLG Ausl 294/16). Der Senat kann von dem ersuchenden Staat keine Zusicherung verlangen, die gegen die dortige Verfassung verstößt, zumal der Grundsatz des gesetzlichen Richters auch im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert ist.

In einem solchen Fall kann einem in Betracht zu ziehenden Auslieferungshindernis durch einseitig gebliebene Verbalnote der Bundesregierung (Verbalnote vom 17. Oktober 2018, Bd. III, 697 f.=Bd. IV, Bl. 866 f. d.A.) dann entgegengewirkt werden, wenn – wie hier – nach der belastbaren Praxis des ersuchenden Staates mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit („selbstverständlich“, Schnellbrief des Bundesamtes für Justiz vom 27. November 2018, Bd. III, 769, 770, 1. Absatz a.E.) zu erwarten ist, dass die in der Verbalnote aufgestellte Voraussetzung („Die Regierung der Bundesrepublik geht [...] davon aus [...]“, Bd. III, Bl. 697 d.A. ) tatsächlich beachtet wird und die Verbalnote damit jedenfalls de facto Bindungswirkung entfaltet (siehe auch OLG Hamm aaO.; OLG Dresden aaO.).

(a) Vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt für Justiz die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation bereits mit der Verbalnote vom 17. Oktober 2018 unter die Bedingung gestellt hat, dass das Gerichtsverfahren außerhalb des Föderalkreises Nordkaukasus stattfinde, die russischen Justizbehörden zugesagt haben, auf eine gesetzeskonforme Verlegung des Gerichtsstandes hinzuwirken, dieses in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen umgesetzt worden ist und den Botschaftsangehörigen ein Beobachterstatus für das Gerichtsverfahren zugesichert worden ist, sind weitere hinreichende Sicherungen gegeben, dass das Gerichtsverfahren tatsächlich an einem „neutralen Ort“ stattfindet wird, was der möglichen Besorgnis eines politisch motivierten Strafverfahrens entgegen wirkt.

Da die russischen Justizbehörden die Verlegung des gerichtlichen Verfahrens außerhalb des Föderationsbezirks Nordkaukasus aus Rechtsgründen nicht zusichern können, wird seitens der Bundesregierung - wie bereits im Zusammenhang mit der ersten Zulässigkeitsentscheidung des Senats vom 17. September 2018 geschehen – die Bewilligung der Auslieferung unter die Bedingung zu stellen sein, dass das Gerichtsverfahren außerhalb der Verwaltungseinheit „Nordkaukasischer Föderalbezirk" durchgeführt wird (vgl. Bd. IV, Bl. 866 GA). Die Umstände, dass Vertragsstaaten, insbesondere die Russische Föderation, gegebene Zusicherungen und gestellte Bedingungen einhalten (vgl. dazu OLG Köln Beschluss vom 18. September 2014 - AuslA 39/14-31, zit. nach juris; ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 08. Juni 2017, OLG Ausl 32/17; OLG Dresden, Beschluss vom 22. Mai 2018, OLG Ausl 294/16) und die Staaten in Auslieferungssachen grundsätzlich untereinander vertrauen können (vgl. BVerfG NStZ 2006, 149), begründen entgegen der Auffassung der Beiständin im Anwaltsschriftsatz vom 9. April 2019 keine Zweifel an der Einhaltung der Zusicherungen und Bedingungen durch die russischen Justizbehörden.

Letztlich darf hierbei nicht außer Acht bleiben, dass gem. § 1 EuAlÜbk eine grundsätzliche Verpflichtung besteht, Personen gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens an den ersuchenden Vertragsstaat auszuliefern. Es liegt im gegenseitigen Interesse der Vertragsstaaten, dass der zwischenstaatliche Auslieferungsverkehr aufrecht erhalten bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2003 - 2 BvR 685/03 -, BVerfGE 108, 129-149, zitiert nach juris, Rn. 31). Auch vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass die Russische Föderation die seitens der Bundesregierung im Interesse der Sicherheit des Verfolgten formulierte Bedingung, das Gerichtsverfahren außerhalb der Verwaltungseinheit „Nordkaukasischer Föderalbezirk" durchzuführen, einhalten wird. Denn ein Verstoß würde das in der gegenseitigen Auslieferungsverpflichtung des Art. 1 EuAlÜbk zum Ausdruck kommende Vertrauen der Vertragspartner enttäuschen und damit die weitere Zusammenarbeit im Bereich der Rechtshilfe nachhaltig stören (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - (4) 151 Ausl A 114/12 (166/12) -, zitiert nach juris Rn. 4).

(b) Wie sich aus dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 26. März 2019 ergibt, ist eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit im russischen Strafverfahren nach den dortigen Verfahrensregelungen möglich. Aus dieser Möglichkeit folgt – entgegen der im Anwaltsschriftsatz vom 24. Februar 2019 geäußerten Ansicht – nicht zugleich ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Denn letztlich entscheidet ein Gericht über den Verlegungsantrag.

Auch sonst bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass das Gerichtsverfahren gegen den Verfolgten außerhalb des Nordkaukasischen Föderalbezirks durchgeführt werden wird, nachdem vorliegend das Ermittlungsverfahren an die Hauptermittlungsverwaltung der Hauptverwaltung des Innenministeriums der Russischen Föderation für das R... Gebiet übertragen worden ist. Nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz findet bei der Verlegung des Ermittlungsverfahrens außerhalb der Verwaltungseinheit „Nordkaukasischer Föderalbezirk“ das Gerichtsverfahren ebenfalls außerhalb des Nordkaukasischen Föderalbezirks statt.

Dies belegen die Ausführungen des Bundesamtes für Justiz im oben zitierten Schnellbrief vom 27. November 2018, wonach bei einem außerhalb des Nordkaukasischen Föderalbezirk geführten Ermittlungsverfahren das Gerichtsverfahren nach gerichtlicher Verweisung auch außerhalb dieses Föderalbezirkes durchgeführt werden wird.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Russische Föderation aufgrund ihrer Beitrittserklärung vom 16. Oktober 1973, in Kraft getreten am 23. März 1976, Konventionsstaat des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom September 1966 (IPBPR) geworden ist. Die Russische Föderation hat sich damit - auch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, die ebenfalls Vertragsstaat der genannten Konventionen ist - völkerrechtlich zur Einhaltung der in diesen Verträgen normierten völkerrechtlichen Standards, zu denen neben dem Schutz vor Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 7 IPBPR) und der Garantie menschenwürdiger Haftbedingungen (Art. 10 IPBPR) auch verfahrensrechtliche Mindestgarantien (Art. 14 IPBPR) gehören, verpflichtet.

cc) Der Zulässigkeit der Auslieferung steht schließlich kein sonstiges Auslieferungshindernis nach § 73 IRG iVm. Art. 3 EMRK entgegen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte – wie oben dargelegt – im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332; 75, 1; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 8. April 2004, StV 2004, 440). Grenzen werden einer Auslieferung hiernach sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung des Strafverfahrens als auch des Vollstreckungsverfahrens gesetzt. Die deutschen Gerichte sind gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, dem im ersuchenden Staat eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe droht (OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2014 - AuslA 39/14-31, zit. nach juris).

Eine solche Behandlung oder Strafe ist angesichts der bereits im Vorgriff auf das Bewilligungsverfahren seitens der russischen Behörden am 22. Dezember 2017, am 6. Februar 2018, am 7. März 2018 und am 26. März 2019 gegebenen Zusicherungen, siehe oben unter Ziffer II. 4 b) bb) (1.), nicht zu erwarten.

Hierfür spricht – wie ebenfalls oben ausgeführt – die Vermutung, dass sich die Vertragsstaaten im Zuge von Auslieferungsverfahren an gegebene Zusicherungen halten.

Die von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gegebenen Zusicherungen sind ausreichend, um die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2016, 2 BvR 1468/16, zit. nach juris). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zusicherungen nicht eingehalten werden, liegen nicht vor. Auch ist die Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung – wie hier – als ausreichende Garantie gegen eine drohende politische Verfolgung des Auszuliefernden anzusehen (vgl. BVerfG a.a.O.).

5. Bezüglich der Auslieferungshaft sind seit der letzten oberlandesgerichtlichen Entscheidung keine neuen Umstände hinzugetreten, die zu einer anderen Beurteilung der Haftfrage Anlass geben könnten. Die Fortdauer der Auslieferungshaft unter Aufrechthaltung der Entscheidung über die Außervollzugsetzung erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Es besteht auch weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG.

a) Die im Falle einer Verurteilung drohende langjährige Freiheitsstrafe gibt dem Verurteilten einen nicht unerheblichen Anreiz, sich auf Dauer dem Auslieferungsverfahren durch Flucht zu entziehen.

b) Allerdings bietet im Hinblick auf die sozialen Bindungen des Verfolgten die Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter einer Meldeauflage als weniger einschneidende Maßnahme gemäß § 25 IRG ausreichende Gewähr, die Durchführung des Auslieferungsverfahrens sicherzustellen. Der Verfolgte ist seit dem 8. April 2014 unter der Meldeanschrift …-Straße 46 in N… wohnhaft; er ist verheiratet und hat minderjährige Kinder, die in dem gemeinsamen Haushalt in N… wohnen. Sein Pass befindet sich gegenwärtig bei der Ausländerbehörde in Se… .

Bei dieser Sachlage kann der Zweck der Auslieferungshaft auch durch eine Außervollzugsetzung erreicht werden. Es verbleibt bei den im Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019, geändert durch Senatsbeschluss vom 19. März 2019, dem Verfolgten erteilten Auflagen.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage der Anordnung einer Auslieferungshaft gegen den Verfolgten unter Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung nicht entgegen.