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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.05.2019 – 2 AR 8/19

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0521.2AR8.19.00

Tenor§

Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 21. April 2019 wird außer Vollzug gesetzt.

Der Verfolgte wird angewiesen

- im Raum Berlin/Brandenburg seinen Wohnsitz zu nehmen und den Wohnort und jeden Wechsel des Wohnortes unverzüglich der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg mitzuteilen,

- sich einmal wöchentlich bei der für seinen Wohnort zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

Gründe§

I.

Die rumänischen Behörden ersuchen mit einem vom Gerichtshof in Macin (Rumänien) ausgestellten Europäischen Haftbefehl vom 16. Januar 2019 (Az.: …) um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung von Haftstrafen von insgesamt einem Jahr und 11 Monaten.

Der Senat hat am 21. Februar 2019 gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft und durch Beschluss vom 18. April 2019 deren Fortdauer angeordnet.

Der Verfolgte, der sich mit seiner Auslieferung nach Rumänien im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt hat, ist zuletzt am 14. April 2019 vor dem Amtsgericht Cottbus richterlich angehört worden. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.

II.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind nach wie vor gegeben. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst den Senat jedoch, den Auslieferungshaftbefehl unter der Erteilung von Weisungen außer Vollzug zu setzen.

Vor einer Entscheidung des Senats über die Frage der Zulässigkeit der Auslieferung bedarf die Frage der Haftbedingungen, die der Verfolgte in Rumänien zu erwarten hat, noch weiterer Klärung.

Die rumänischen Behörden haben mitgeteilt, dass die Justizvollzugsanstalt Constanta Poarta Alba, in der der Verfolgte seine Strafe wahrscheinlich im halboffenen Vollzug verbüßen wird, über 532 Plätze im halboffenen Vollzug mit einer Mindestfläche von 3 m² pro Häftling verfüge und dort am 22. Februar 2019 585 Häftling im halboffenen Vollzug untergebracht gewesen seien. Die Nationale Verwaltung der Justizvollzugsanstalten sichere eine individuelle Fläche von 2 m² für die Häftlinge aus dem halboffenen Vollzug zu.

Bei dieser Sachlage ist nicht auszuschließen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in einem Haftraum mit einer Größe von unter 3 m² pro Gefangenem inhaftiert und dabei der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrdRCh, Art. 3 MRK, Art. 1 Abs. 1 GG ausgesetzt sein wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 18. August 2017 – 2 BvR 424/17; Beschl. v. 9. Mai 2018 – 2 BvR 37/18; v. 16. Januar 2019 – 2 BvR 2627/18, jew. zit. nach Juris).

Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass auch unter Berücksichtigung der Überbelegung der Haftplätze "noch zu erwarten" sei, dass dem Verfolgten ein persönlicher Raum von mindestens 3 m² zur Verfügung stehen werde. Dies lässt sich den Angaben der rumänischen Behörden bislang gerade nicht entnehmen, sondern es bedarf diesbezüglich einer entsprechenden weitergehenden Zusicherung.

Da die insoweit erforderliche erneute Anfrage bei den rumänischen Justizbehörden und das weitere Verfahren der Prüfung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, entspricht die Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach Auffassung des Senats kann mit den angeordneten Maßnahmen der Fluchtgefahr hinreichend begegnet werden.

Der Senat weist den Verfolgten darauf hin, dass der Auslieferungshaftbefehl wieder in Vollzug gesetzt wird, wenn er den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwider handelt, er Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladungen ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war oder wenn neu hervorgetretene Umstände seine Verhaftung erforderlich machen (§ 25 Abs. 2 IRG, 116 Abs. 4 StPO).