Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.05.2019 – 9 WF 11/19

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2019:0521.9WF11.19.00

Tenor§

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern vom 31. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 7. Mai 2018 gerichtete Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässig.

In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Eine Einigungsgebühr ist nicht angefallen.

Die Einigungsgebühr entsteht nach der amtlichen Anmerkung zu RVG VV-Nr. 1003, 1000 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz "für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird". Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die Übereinkunft der Kindeseltern im Termin vor dem Amtsgericht vom 17. Juli 2017 war von vornherein nicht geeignet, einen Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten zu beseitigen. Zwar kann auch in Sorgerechtsverfahren grundsätzlich eine Einigungsgebühr entstehen. Dies hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung der Vorbemerkung 1 zu Nr. 1000 Abs. 5 durch S. 3 VV-RVG mit Wirkung ab 1.9.2009 bestätigt. Mit der Reform des anwaltlichen Vergütungsrechts und der Schaffung des Gebührentatbestandes nach Nr. 1000 RVG war auch der Wille des Gesetzgebers verbunden, jegliche vertragliche Beilegung des Streits zu honorieren (BT-Drs. 15/1971, S. 147, 204). Mithin kann also im Sorgerechtsverfahren im Falle eines wechselseitigen Nachgebens, wenn dies zur Grundlage der dann verfahrensabschließenden gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung wird, eine Einigungsgebühr anfallen.

Dies setzt jedoch voraus, dass ein streitiges Verfahren zwischen den Eltern geführt wird. Die überwiegende Ansicht, die auch nach der Neufassung der Anmerkungen zu Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, differenziert deshalb zwischen den verschiedenen Sorgerechtsverfahren. Während in Sorgerechtsverfahren nach § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (bzw. § 1696 BGB) eine Einigungsgebühr grundsätzlich entstehen kann, scheidet die Festsetzung einer Einigungsgebühr in den – hier vorliegenden – Kindesschutzverfahren nach §§ 1666,1666 a BGB, in denen von Amts wegen gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen sind, aus. Der insoweit bereits gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf JurBüro 2017, 308; OLG Hamm MDR 2014, 37; OLG Koblenz OLG Report Mitte 10/2015 Anm. 1 OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1814; KG FamRZ 2011, 245; OLG Celle, FamRZ 2011, 246) schließt sich der Senat an. Denn im Unterschied zu Sorgerechtsverfahren nach §§ 1671, 1672 BGB, in welchen die Kindeseltern bei Abschluss einer Vereinbarung im Rahmen von § 156 Abs. 1 FamFG in Ausübung der durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten Befugnisse handeln, geht es in Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB um die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes über das Kindeswohl nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG. In Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB sind von Amts wegen gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen, auf eine Vereinbarung der Beteiligten kommt es dabei nicht – jedenfalls nicht im Sinne einer Streitbeilegung – an. Es handelt sich um von Amts wegen einzuleitende Verfahren, in denen der Grundsatz der Amtsermittlung gilt und die infolgedessen der Disposition der Verfahrensbeteiligten in Gänze entzogen ist. Zum Abschluss bindender Verträge sind die Kindeseltern nicht befugt. Dass das Gericht bei seiner abschließenden Entscheidung eventuelle Absprachen oder Vereinbarungen der Eltern zu bedenken hat, steht dem nicht entgegen, da diese – anders als in Verfahren nach § 1671 BGB – keinerlei Bindungswirkung entfalten und daher vom Gericht unter Kindeswohlaspekten sogar negiert werden können.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.