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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.05.2019 – 13 UF 62/18

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2019:0523.13UF62.18.00

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 9 zitierte Normen

Tenor§

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 26. März 2018 dahin abgeändert, dass das Recht und die Pflicht des Antragstellers zum persönlichen Umgang mit dem beteiligten Kind bis zum 28. Februar 2021 ausgeschlossen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Eltern gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die beteiligten Eltern streiten um den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind.

Sie sind und waren nicht miteinander verheiratet. D… lebt seit der Trennung der Eltern im Dezember 2012 bei ihrer Mutter. Aufgrund im Jahr 2012 abgegebener Sorgeerklärungen stand den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, bis das Amtsgericht Senftenberg der Mutter durch Beschluss vom 18. Juli 2014 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für D… übertrug. In der Folgezeit hatte der Vater regelmäßig Umgang mit D…. Im April 2014 ordnete das Amtsgericht Senftenberg Umgang in begleiteter Form an. Mit dem Umzug der Mutter und des Kindes nach N… im November 2014 brachen die Umgangskontakte zwischen Vater und Tochter zunächst ab, bis der Vater im Oktober 2015 erneut einen gerichtlichen Antrag zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und zum Umgang beim Amtsgericht Neuruppin einreichte.

Im Dezember 2015 einigten sich die Eltern vor Gericht vorläufig auf die Wiederaufnahme begleiteter Umgangskontakte (Bl. 21). Der Vater erstrebt mit dem vorliegenden Verfahren in der Hauptsache unbegleiteten Umgang.

Der Vater hat beantragt,

1. in Abänderung der beim Amtsgericht Neuruppin am 7. Dezember 2015 (Az. 52 F 197/15) getroffenen Vereinbarung das Umgangsrecht des gemeinsamen minderjährigen Kindes D… B…, geboren am … 2011, mit dem Antragsteller wie folgt zu regeln:

a) D… B… hält sich in der ersten und dritten Woche eines jeden Monats von Freitag 15 Uhr bis Sonntag 18 Uhr, beginnend mit der Woche von Montag, den 2. Oktober 2016, beim Kindesvater auf.

b) An den gesetzlichen Feiertagen Ostern, Pfingsten und Weihnachten, jeweils am ersten Feiertag in der Zeit von 9 Uhr bis 18 Uhr, hält sich D… B… beim Kindesvater auf.

c) Die Kindesmutter verpflichtet sich, D… B… zum jeweiligen Beginn vorgenannter Umgangszeiten auf ihre Kosten zum Kindesvater zu bringen. Der Kindesvater verpflichtet sich, D… B… zum jeweiligen Ende vorgenannter Umgangszeiten auf seine Kosten zur Kindesmutter zurück zu bringen.

Die Mutter hat die Fortsetzung des begleiteten Umgangs beantragt (Bl. 59).

Das Amtsgericht hat dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt (Bl. 22), ein Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt, welche Umgangsregelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht, und das Kind und die Beteiligten angehört. Über die Anhörungen hat es ausführliche Vermerke gefertigt (Bl. 72 ff., 177, 183 ff.). Durch den angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug nimmt, hat es - zur Wiederanbahnung von im Haushalt des Vaters stattfindenden Umgängen - zunächst 14tägig samstags unbegleitete 8stündige Tagesumgänge zwischen Vater und Tochter angeordnet und ab Anfang Juli 2018 einmal monatlich einen unbegleiteten Wochenend-Übernachtungsumgang von Samstag bzw. Freitag bis Sonntag angeordnet.(Bl. 201 ff.). Zugleich hat es einen Umgangspfleger eingesetzt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde (Bl. 284 ff.) wendet sich der Vater unter anderem gegen die Bestimmung, dass die 14tägigen Tagesumgänge an Samstagen stattfinden sollen. Samstags sei er als Falkner aus beruflichen Gründen an der Wahrnehmung der angeordneten Umgangstermine gehindert, weil er die mit dem Umgang verbundene Fahrleistung nicht erbringen könne. Er veranstalte samstags und sonntags von 15 bis 17 Uhr Flugshows mit Greifvögeln. Diese bereits langfristig öffentlich angekündigten Veranstaltungen könne er auf andere Tage nicht verlegen. Um zur Eingewöhnung einen Tagesumgang in seinem Haushalt durchzuführen, müsste er am Umgangstag viermal die Strecke von mehr als 200 km mit insgesamt rund 10 Stunden Fahrtzeit absolvieren. Dies sei ihm nicht möglich. Tagesumgänge zur Eingewöhnung könne er folglich nicht allein einrichten. Die Antragsgegnerin, die ihren und des Kindes Wohnsitz in einer Entfernung von mehr als 200 km gewählt habe, sei verpflichtet, das Kind bei ihm abzuholen.

Der Antragsteller beantragt, seinen Umgang mit D… folgendermaßen zu regeln (Bl. 284, 289):

Der Vater hat das Recht, mit seiner Tochter D… B…, geboren am … 2011, wie folgt zusammen zu sein:

- am Freitag, den 20. April 2018 in der Zeit von 12:30 Uhr bis 15:30 Uhr,

- am Freitag, den 4. Mai 2018 in der Zeit von 12:30 Uhr bis 15:30 Uhr,

- am Freitag, den 18. Mai 2018 in der Zeit von 12:30 Uhr bis 15:30 Uhr,

- am Freitag, den 1. Juni 2018 in der Zeit von 12:30 Uhr bis 15:30 Uhr,

- von Freitag, dem 6. Juli 2018, 12:30 Uhr bis Sonntag, den 8. Juli 2018, 18 Uhr,

- ab August 2018 an jedem ersten und jedem dritten Wochenende im Monat in der Zeit von Freitag 12:30 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.

Fällt ein Umgangstermin am Wochenende aus und ist dies nicht vom Vater veranlasst, so findet Umgang ersatzweise am darauffolgenden Wochenende zur selben Zeit statt.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, holt der Vater das Kind im Haushalt der Mutter ab und bringt es nach dem Ende des Umgangs zur Mutter zurück;

ab August 2018 (Wochenend-Umgang) holt der Vater das Kind im Haushalt der Mutter zu Umgangsbeginn ab und die Mutter holt das Kind im Haushalt des Vaters zum Umgangsende ab. Besucht das Kind an dem Tag, an dem der Umgang beginnt, die Schule, den Hort oder eine andere Einrichtung, so holt der Vater das Kind von der jeweiligen Einrichtung ab. Die Mutter stellt sicher, dass sich das Kind zum Beginn des Umgangs in der Einrichtung befindet und an den Vater herausgegeben wird.

Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.

Sie hat ihrerseits Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt (Bl. 372). Mit dem Ergebnis des zweitinstanzlich eingeholten ergänzenden Gutachtens befürwortet sie eine Aussetzung des persönlichen Umgangs.

Der Senat hat den Umgang durch Beschlüsse vom 3. Mai 2018 (Bl. 353), 6. September 2018 (Bl. 508 ff.) und 24. Oktober 2018 (Bl. 591 ff.) im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig geregelt. Er nimmt auf den Inhalt der Beschlüsse Bezug.

Der Senat hat ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen der Beweisfrage nimmt er auf den Beschluss vom 5. November 2018 (Bl. 605) Bezug. Er entscheidet - wie angekündigt (Verfügung vom 9. April 2019, Bl. 669R) - ohne erneute persönliche Anhörung der Beteiligten, § 68 III 2 FamFG. Das Amtsgericht hat das Kind und die Beteiligten persönlich angehört und darüber aussagekräftige Vermerke bzw. Protokolle aufgenommen. Die Beteiligten haben ihre Standpunkte schriftsätzlich dargelegt. Die Sachverständige hat die Beteiligten einschließlich des Kindes persönlich exploriert und die Ergebnisse ihrer Untersuchungen schriftlich dargelegt. Von einer erneuten Anhörung ist ein Erkenntnisgewinn danach nicht zu erwarten (vgl. BGH NJW 2017, 2908, Ab. 17 ff.).

II.

Die Beschwerden der Beteiligten sind zulässig. Sie führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Eine Bindung des Senats an das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) besteht bereits deshalb nicht, weil im Umgangsverfahren die Dispositionsmaxime nicht gilt und deshalb vom Rechtsmittelführer im Interesse des Kindeswohls auch eine Schlechterstellung hinzunehmen ist (vgl. OLG Saarbrücken, B. v. 7.3.2018, 6 UF 116/17, juris; BGH FamRZ 2016, 1752).

1. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen. Sowohl Sorge- als auch Umgangsrecht erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. An die - einfachrechtlich auf § 1684 Abs. 4 BGB zu gründende - Einschränkung oder gar den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils sind strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwenden (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 399; BGH FamRZ 1994, 158; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 - 6 UF 116/10 -, FamRZ 2011, 1409). Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrem weiteren Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 BvR 3116/11 -, juris; BVerfG FamRZ 2009, 1472).

Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermöglicht auch dann die Umgangsbefugnis einschränkende oder ausschließende gerichtliche Entscheidungen, wenn das Kind dies aus ernsthaften, subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde. Denn der vom Kind geäußerte Wille hat nicht nur Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen auch zum Umgangsberechtigten (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2007, 1078; vgl. - zum Sorgerecht - auch BVerfG FamRZ 2008, 1737; BGH FamRZ 1990, 392), sondern ist mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und damit seiner Selbstbestimmung bedeutsam (§ 1626 Abs. 2 S. 2 BGB; dazu BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2007, 105; 2008, 845). Weil der Kindeswille nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er dem Kindeswohl entspricht (BVerfG FamRZ 1981, 124; 2008, 1737), und in tatsächlicher Hinsicht in Rechnung zu stellen ist, dass ein durch einen Elternteil maßgeblich beeinflusster Kindeswille unbeachtlich sein kann (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; vgl. auch BVerfG FamRZ 2009, 399), müssen die wirklichen persönlichen Beziehungen des Kindes zum Umgangsberechtigten erforscht werden (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 399 und 1897). Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann allerdings beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist oder aus anderen Gründen dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2015, 1093; OLG Saarbrücken NJW-RR 2019, 327).

Ohne den Umgangsausschluss würde die psychische Entwicklung D… gefährdet. Bei D… ist auf der Grundlage des Erlebens der bereits seit ihrer frühesten Kindheit unvermindert andauernden Konflikthaftigkeit der elterlichen Beziehung ein Schaden in Gestalt eines emotionalen Belastungssyndroms eingetreten. Trotz ihres altersgerechten Entwicklungsstandes ist sie nicht mehr in der Lage, die altersgerechten Anforderungen und Entwicklungsaufgaben zu bewältigen. Sie benötigt lerntherapeutische Unterstützungsmaßnahmen, die sich stabilisierend und schützend im Alltag auswirken (S. 36 f. d. Gutachtens, Bl. 643R f.). Sie ist im Loyalitätskonflikt gefangen, dessen bedrückenden Auswirkungen sie zu entweichen sucht, indem sie sich - manipuliert oder nicht manipuliert - auf der Seite ihres betreuenden Elternteils positioniert (vgl. S. 37 d. Gutachtens, Bl. 644), um sich vor weiteren als unerträglich erlebten wechselseitigen Abwertungen und Auseinandersetzungen ihrer Eltern zu schützen.

Vor diesem Hintergrund würde die Anordnung von Umgang - sei er unbegleitet oder begleitet, was der Senat in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als milderes Mittel erwogen hat, - gegen D… Wunsch, das Mädchen in einem Maße emotional belasten, das mit hoher Sicherheit in eine erneute seelische Kindeswohlgefährdung münden würde. Denn nach den Ergebnissen der Begutachtung ist im anhaltend hochstrittigen Familienkontext damit zu rechnen, dass D… sich auch künftig als Instrument im erbitterten elterlichen Ringen um ihre Person erleben würde (vgl. S. 34, 37 d. Gutachtens, Bl. 642R, 644).

2. Der Senat hält das Sachverständigengutachten für eine verlässliche Grundlage seiner Entscheidung.

a) Er hat die Ausarbeitungen der Gutachterin hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Begründung, inneren Logik und Schlüssigkeit geprüft (vgl. BGH FamRZ 2013, 288) und zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass. Die Wirkungszusammenhänge sind verständlich und nachvollziehbar dargelegt und weisen keine Widersprüche auf. Die Sachverständige hat die Tatsachengrundlage umfassend dargelegt und ist nicht von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Ihre Feststellungen finden eine Bestätigung in den Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes sowie eindrucksvoll auch in den Darlegungen der Eltern, insbesondere den nach Vorliegen des Gutachtens zur Akte gereichten Schriftsätzen des Antragstellers.

b) Die Bedenken des Beschwerdeführers (Bl. 670) gegenüber der Verwertbarkeit des Gutachtens teilt der Senat nicht. Dem Antragsteller ist es aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht gelungen, das Gutachten substanziell zu erschüttern. Die schriftlichen Darlegungen der Sachverständigen sind so vollständig und schlüssig, dass kein Grund ersichtlich geworden ist, das Gutachten mündlich erläutern zu lassen. Einen darauf gerichteten Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt.

Der Gutachtenauftrag umfasste nicht die Beantwortung der Frage nach einer rechtlichen Grundlage der sachverständigen Empfehlung. Die Gutachterin hat, ihrem Auftrag entsprechend (vgl. Beweisbeschluss vom 5. November 2018, vorletzter Absatz, Bl. 605R), klar und umfassend ausgeführt, welche Gründe sie zu ihrer Empfehlung eines Umgangsausschlusses von ca. zwei Jahren geführt haben (vgl. S. 36 ff. des Gutachtens, Bl. 643R ff.). Dass eine völlige Entfremdung von Vater und Kind nicht zu erwarten ist und welche Probleme des Kindes eine Aussetzung des Umgangs lösen kann, sowie dass weitere Umgangskontakte in der aktuellen Situation das Kindeswohl gefährden würden, hat die Gutachterin verständlich dargelegt (S. 36 ff. d. Gutachtens, Bl. 643 ff.). Sie beschreibt (S. 30 d. Gutachtens, Bl. 640R), welche innerpsychischen Vorgänge D… Polarisierung bedingt haben. Dass der Antragsteller dessen ungeachtet unreflektiert weiter ausschließlich in unverhohlen beleidigenden Herabwürdigungen, Unterstellungen und Schuldzuweisungen an die Antragsgegnerin argumentiert (vgl. Schriftsatz vom 3. April 2019, Bl. 670 ff.), und dass er das Erfordernis der eindringlich von der Sachverständigen beschriebenen therapeutischen Begleitung seines vom elterlichen Konflikt - nicht vom Umgang - niedergedrückten Kindes verleugnet, lässt nicht den Schluss auf eine mindere Qualität des Gutachtens zu.

Soweit der Antragsteller meint, die Gutachterin hätte darlegen sollen, welches Interesse die Antragsgegnerin an der Beilegung des elterlichen Konflikts während der Zeit des Umgangsausschlusses haben sollte, ist festzustellen, dass dies vom Gutachtenauftrag nicht umfasst war. Es übersteigt die Möglichkeiten und Kompetenzen der Justiz, erbitterten Gegnern in familienrechtlichen Verfahren zur Einsicht zu verhelfen, dass nur das Loslassen eigener Vorurteile und negativer Erwartungen zugunsten der Entwicklung einer von Akzeptanz und gegenseitigem Respekt getragenen Einstellung den Weg zu einem gedeihlichen Miteinander ebnen können, in welchem auch Kinder bedürfnisgerecht aufwachsen können. Ihren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass sich Antragsteller und Antragsgegnerin beim jeweils anderen Elternteil eine entsprechende Veränderung wünschen. Auf die Entstehung der Einsicht der Beteiligten, dass jeder für sich allein verantwortlich ist, eigene Schritte in diese Richtung zu unternehmen, haben die Familiengerichte keinen Einfluss. Hilfestellungen auf einem solchen Weg bieten - worauf die Eltern seit Jahren eindringlich hingewiesen werden - entsprechende Beratungsstellen oder/und Therapeuten.

3. Soweit der Antragsteller schließlich seine Zustimmung zu der vor dem Hintergrund der bereits eingetretenen seelischen und geistigen Kindeswohlgefährdung in Gestalt des emotionalen Belastungssyndroms und Unterstützungsbedürftigkeit des Kindes sachverständig dringend (S. 34, 37 d. Gutachtens, Bl. 642R, 644) empfohlenen therapeutischen Unterstützung des Kindes verweigert (Bl. 676), hat dies keine Auswirkungen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren. Dieses befasst sich allein mit dem Umgang. Hiervon zu unterscheiden sind weitere zwischen den Eltern umstrittene Fragen, die die Zuordnung von Entscheidungsbefugnissen, Teilen der elterlichen Sorge an den einen oder anderen Elternteil oder Fragen der Erziehungsfähigkeit betreffen könnten; solche aber sind nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

4. Über eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller regelmäßig Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu geben, kann in diesem Verfahren nicht entschieden werden (§ 1686 BGB, vgl. BGH FamRZ 2017, 918). Die Antragsgegnerin sollte den dahingehenden Rat der Sachverständigen (S. 38 d. Gutachtens, Bl. 644R) dringend befolgen, um dem Antragsteller keine Veranlassung zu bieten, ein weiteres Gerichtsverfahren (§ 1686 BGB) zu beginnen.

III.

Die Beschwerde des Antragstellers ist im Übrigen aus den dargelegten Gründen unbegründet.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 81 FamFG; die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 55 Abs. 2, 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG) besteht nicht.