Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.06.2019 – 12 W 14/19
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0605.12W14.19.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 32. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin vom 29. März 2019, Az.: 32 O 48/17, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Bezahlung von kieferorthopädischen Leistungen sowie von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen in Anspruch. Mit der Widerklage begehrt der Beklagte die Zahlung eines Schmerzensgeldes und materiellen Schadensersatz nebst Zinsen, die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht des Klägers für sämtliche weiteren materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der seiner Ansicht nach fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 12.04.2016 bis einschließlich März 2017, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Der Beklagte rügt Mängel der Leistung des Klägers, insbesondere ein nicht funktionierendes Zusammenspiel der vom Kläger wiederhergestellten bzw. gefertigten Oberkieferprothese mit der Unterkieferzahnprothese.
Mit Beschluss vom 15.03.2018 hat das Landgericht unter anderen eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung des Beklagten angeordnet, er sei vom Kläger nicht entsprechend dem zahnmedizinischen Standard behandelt worden. Zur Sachverständigen hat das Landgericht Frau Dr. Sch… ernannt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 180 ff GA) verwiesen.
Die Sachverständige hat unter dem 18.10.2018 ihr Gutachten erstellt. Sie hat Behandlungsfehler des Klägers nicht festgestellt und ausgeführt, die vom nachbehandelnden Zahnarzt durchgeführte komplette Neuversorgung sei nach den ihr zugänglichen Tatsachen nicht erforderlich gewesen. Wegen der Feststellungen der Sachverständigen - einschließlich der von ihr gewählten Formulierungen - wird auf das Gutachten (Bl. 230 ff GA) Bezug genommen.
Der Beklagte, dem eine Frist zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten von vier Wochen gesetzt worden ist hat zu den ihm am 18.01.2019 zugestellten Gutachten mit am 14.02.2019 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Stellung genommen und zugleich die Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Befangenheitsgesuchs hat der Beklagte angeführt, aus verschiedenen Formulierungen im Gutachten ergebe sich zum einen eine Tendenz der Sachverständigen den Kläger zu entlasten und dessen fehlerhaftes Verhalten zu relativieren, zum anderen folge aus den Formulierungen, dass die von ihm geschilderten Beschwerden ohne Begründung in Abrede gestellt würden, indem ihm zu Unrecht Ungeduld vorgeworfen würde. Schließlich zeige sich die Befangenheit darin, dass die Sachverständigen das Gutachten beim Kernvorwurf, die Oberkieferversorgung passe nicht zur Unterkieferversorgung, abbreche und die Sachverständige lediglich Annahmen dahingehend treffe, ob die der Akte beiliegende Prothese tatsächlich die vom Kläger erstellte sei. Soweit die Sachverständige sich jedoch über das zu begutachtenden Objekt nicht im Klaren gewesen sei, habe sie vor Erstellung des Gutachtens eine Klärung herbeiführen oder sich zumindest um eine solche bemühen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf den Schriftsatz (Bl. 257 ff GA) verwiesen.
Der Kläger hat den Befangenheitsantrag für unbegründet gehalten. Die angeführten Formulierungen rechtfertigten eine Besorgnis der Befangenheit nicht.
Mit Beschluss vom 29.03.2019 hat das Landgericht nach Anhörung der Sachverständigen den Befangenheitsantrag des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die beanstandeten Formulierungen seien in der Sache zutreffend und nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit zulasten des Beklagten. Dies erschließe sich bereits, wenn die zitierten Sätze in Zusammenhang mit den weiteren Feststellungen der Sachverständigen gelesen würden. Auch soweit die Sachverständige die Ungeduld und Unzufriedenheit des Beklagten aufgeführt habe, habe sie diese Formulierung nachvollziehbar damit erklärt, dass der Beklagte die eingeleitete Schienentherapie bereits nach drei Wochen abgebrochen habe.
Der Beklagte hat gegen den ihm am 03.04.2019 zugestellten Beschluss mit am 15.04.2019 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, es bestehe die Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen aufgrund der bereits mit Schriftsatz vom 14.02.2019 gerügten Formulierungen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die Formulierungen nicht als objektive Schlussfolgerungen, sondern als subjektive Wertungen bzw. Relativierungen des fehlerhaften Vorgehens des Klägers und Versuche zur Entlastung des Klägers anzusehen. Dies werde verdeutlicht, wenn die beanstandeten Formulierungen hinweggedacht würden. Auch der im Gutachten gegen ihn erhobene Vorwurf der Ungeduld und Unzufriedenheit sei nicht nachvollziehbar erklärt worden. Nicht berücksichtigt habe das Landgericht schließlich seinen Einwand, dass seitens der Sachverständigen der Vorwurf nicht diskutiert worden sei, warum nicht die Oberkieferprothese im Rahmen der Neuherstellung an die vorhandene Unterkieferzahnprothese anzupassen gewesen sei. Hier habe sich die Sachverständige wiederum auf eine nicht belegte Annahme gestützt.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Neuruppin vom 29.03.2019, Az. 32 O 48/17, die Sachverständige Dr. Sch… wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 24.04.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Der vom Landgericht zurückgewiesene Ablehnungsantrag des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Beklagte hat seinen Ablehnungsantrag rechtzeitig im Sinne von § 406 Abs. 2 ZPO gestellt. Auch wenn der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt eines Gutachtens hergeleitet wird, ist für einen zulässigen Ablehnungsantrag erforderlich, dass dieser unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes gestellt wird (BGH NJW 2005, S. 1869; OLG Nürnberg VersR 2001, S. 391; Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Aufl., § 406, Rn. 11). Zu berücksichtigen ist indes, dass die Partei schon aus Gründen der Rechtssicherheit wissen muss, welcher Zeitraum ihr zur Prüfung des Gutachtens in jedweder Hinsicht zur Verfügung steht, weshalb die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit im allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO abläuft, wenn sich die Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss (BGH a. a. O., in Entscheidung der diesbezüglichen bislang bestehenden obergerichtlichen Streitfrage; OLG Saarbrücken MedR 2007, S. 484; OLG Düsseldorf OLGR 2001, S. 469). Die Einreichung des Ablehnungsantrages durch den Beklagten innerhalb der vom Landgericht gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Gutachten war vorliegend ausreichend im Sinne von § 406 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte stützt den Befangenheitsantrag auf Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten vom 18.10.2018, hinsichtlich derer die frühere Anbringung des Ablehnungsgesuchs nicht veranlasst war.
Entgegen der Ansicht des Beklagten liegen keine Gründe vor, die geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Für die Besorgnis der Befangenheit genügt jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen einer Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann (BGH NJW 1975, S. 1363; NJW-RR 1987, S. 893; Greger, a. a. O., § 406, Rn. 8). Dies kann der Fall sein, wenn Umstände gegeben sind, die aus der Sicht einer vernünftigen, nüchtern denkenden Partei die Befürchtung rechtfertigen, der Sachverständige habe sich einseitig festgelegt und glaube den Angaben der einen Partei mehr als den Angaben der anderen bzw. halte eine streitige Behauptung zulasten einer Partei für bewiesen (OLG München NJW 1992, S. 1569; OLG Nürnberg VersR 2001, a. a. O.). Gleiches kann gelten, wenn der Sachverständige Beweisthemen umformuliert und substantiierten Vortrag einer Partei gänzlich unberücksichtigt lässt (OLG Bamberg MedR 1993, S. 351; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, 22. Aufl., § 406, Rn. 44) oder seinen Gutachtenauftrag eigenmächtig erweitert und dadurch den Eindruck erweckt, er wolle an Stelle des Gerichts festlegen, welche Punkte beweisbedürftig sind (OLG Celle NJW-RR 2003, S. 135; Thüringer OLG FamRZ 2008, S. 284; OLG Köln NJW-RR 1987, S. 1198; Leipold, a. a. O.). Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeiten rechtfertigen für sich allein genommen hingegen nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit, insoweit ist vielmehr der sachliche Gehalt des Gutachtens und dessen Verwertbarkeit betroffen (BGH NJW 2005, S. 1869; GRUR 2012, S. 92; Greger, a. a. O., Rn. 9). Auch das Ausgehen von falschen Grundlagen und/oder die Verkennung des Umfangs des Beweisthemas führen erst dann zu einer Besorgnis der Befangenheit, wenn der Irrtum so schwerwiegend ist, dass er als Anlass für eine vorhandene Voreingenommenheit angesehen werden muss (Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rn. 224).
Die vom Beklagten aufgezeigten Punkte rechtfertigen eine Besorgnis der Befangenheit nach diesen Maßstäben nicht. Die vom Beklagten beanstandeten Formulierungen im Gutachten beziehen sich auf die weiteren Ausführungen und Feststellungen der Sachverständigen und sind in diesem Zusammenhang weder geeignet den Eindruck zu erwecken, die Sachverständige wolle den Kläger entlasten oder fehlerhaftes Verhalten des Klägers relativieren, noch die Sachverständige stelle die vom Beklagten geschilderten Beschwerden ohne Begründung in Abrede und werfe ihm zu Unrecht Ungeduld und Unzufriedenheit vor. Die vom Beklagten vorgenommene isolierte Betrachtung der einzelnen Formulierungen bzw. Sätze verkürzt den Aussagegehalt des Gutachtens unzulässigerweise. So hat die gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt, sie habe zur Beurteilung der streitgegenständlichen Versorgung auf die Angaben der Gutachterin M… in deren Gutachten vom 02.09.2016 und 30.03.2017 zurückgegriffen. Die Gutachterin M… habe in beiden Gutachten die Grundkonstruktion der prothetischen Versorgung und deren Ausführung nicht beanstandet. Soweit sich dann der Satz anschließt „Es wird zweimal ausdrücklich nur die Aufstellung der Zähne als nicht funktionsgerecht bemängelt.“ steht die Verwendung des Wortes „nur“ in Zusammenhang mit dem zuvor dargestellten Fehlen weiterer Beanstandungen. Eine Wertung der Sachverständigen ist der Formulierung schon von daher nicht zu entnehmen, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat.
Auch der Satz “Um der Ungeduld und der Unzufriedenheit des Beklagten entgegenzukommen, hätte der Nachbehandler eine bessere Neuaufstellung der Zähne vornehmen können.“ lässt sich nicht als Abwertung des Verhaltens des Beklagten bewerten oder beinhaltet die Aussage, dass die Sachverständige die angegebenen Beschwerden als nicht gegeben erachtet. Vielmehr knüpft die Ausführung an die zuvor von der Sachverständigen getroffene Feststellung an, die vom nachbehandelnden Zahnarzt eingebrachte komplette prothetische Neuversorgung sei nicht erforderlich gewesen, und zeigt eine alternative Möglichkeit eines Vorgehens auf, wobei die Sachverständige - wie sie in ihrer Stellungnahme vom 04.03.2019 klargestellt hat - den von ihr mit dem Begriff „Ungeduld“ umschriebenen Wunsch des Beklagten nach einer dringenden Veränderung aus dem Abbruch des Anpassungsversuchs der vom Kläger eingesetzten Prothetik mittels Aufbissschiene nach nur drei Wochen mit dem Hinweis nachvollziehbar begründet hat, dass eine Schienentherapie bei Funktionsstörungen einen längeren Zeitraum erfordere. Eine Relativierung der vom Beklagten geschilderten Schmerzen vermag der Senat in der von der Sachverständigen gewählten Formulierung ohnehin nicht zu sehen.
Der Satz “Lediglich zwei Magnete von den Unterkieferverbindern waren verloren gegangen.“ ist ebenfalls nicht als Herunterspielen eines Behandlungsfehlers des Klägers anzusehen. Vielmehr bezieht sich dieser Satz auf die vorangehende Feststellung, dass der nachbehandelnde Zahnarzt Fehler an der eigentlichen Prothese in seinen Behandlungsunterlagen nicht dokumentiert hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis des Beklagten, die Sachverständige habe es in diesem Zusammenhang zudem unterlassen, die Aufgaben der Magnete aufzuzeigen und darzulegen, welche Auswirkungen mit ihrem Verlust einhergingen. Die Sachverständige hat in ihrer Stellungnahme vom 04.03.2019 klargestellt, dass die Magnete im Unterkiefer nicht zu den vom Kläger bearbeiteten Teilen der Prothetik gehörten, so dass schon von daher ein Behandlungsfehler des Klägers im Zusammenhang mit dem Verlust dieser Magnete nicht ersichtlich ist. Soweit der Beklagte eine unzureichende Darlegung der Funktion der Magnete im Gutachten beanstandet, handelt es sich um eine inhaltliche Unzulänglichkeit, die ebenfalls nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Die Sachverständige hat in ihrer Stellungnahme zudem ausgeführt, dass es sich bei dem Magneten um auswechselbare Hilfsteile handele, die der Verankerung der Prothetik im Unterkiefer dienten.
Ferner ist auch der Satz “Der nachbehandelnde Zahnarzt aus dem MVZ G… dokumentiert ebenfalls nur Probleme mit dem „Biss“ (ohne Details).“ nicht als Relativierung von Behandlungsfehlern seitens des Klägers anzusehen. Die Ausführungen stehen wiederum in Zusammenhang mit der Feststellung der Sachverständigen, dass der nachbehandelnde Zahnarzt Fehler an der eigentlichen Prothetik in seinen Behandlungsunterlagen nicht dokumentiert hat.
Die weiteren Beanstandungen des Beklagten sowohl im Schriftsatz vom 14.02.2019 als auch in der Beschwerdeschrift vom 15.04.2019 betreffen die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens und sind schon von daher nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Sachverständigen zu begründen. Dies gilt auch soweit der Beklagte rügt, dass das Gutachten beim Kernvorwurf, die Oberkieferversorgung passe nicht zur Unterkieferversorgung, abbreche und die Sachverständige lediglich Annahmen dahingehend treffe, ob die der Akte beiliegende Prothese tatsächlich die vom Kläger erstellte sei. Ohnehin bricht die Sachverständige ihre Ausführungen nicht ohne weitere Begründung ab. Vielmehr stellt die Sachverständige klar, dass sie davon ausgeht, es handele sich die bei der den Akten beiliegenden Prothese, um die vom Beklagten beanstandete Versorgung des Oberkiefers. Auf dieser Grundlage, deren Richtigkeit der Beklagte nicht in Abrede stellt, stellt die Sachverständige sodann fest, dass eine sichere Verzahnung dieser Prothese mit dem beigefügten Modell der Unterkieferversorgung nicht möglich ist und auch eine definierte Schlittenartikulation und damit ein gleichmäßiger Aufbiss nicht besteht. Erst bei der Frage der Auswirkung der festgestellten Ungleichmäßigkeit gibt die Sachverständige an, weitere Feststellungen nicht treffen zu können. Die Möglichkeit weiterer Feststellungen betrifft indes die Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens, ebenso wie das vom Beklagten beanstandete Fehlen von Ausführungen zur Möglichkeit einer Anpassung der Oberkieferprothese an die vorhandene Unterkieferzahnprothese. Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständige tatsächlich weitergehende Erkenntnismöglichkeiten hat, die sie zum Nachteil des Beklagten (gezielt) zurückgehalten hat, hat der Senat nicht. Solche Anhaltspunkte werden auch vom Beklagten nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt, §§ 48 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Der Senat bemisst den Wert für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf eine Sachverständigenablehnung mit einem Bruchteil von 1/3 des Wertes des Hauptsacheverfahrens (so auch BGH AGS 2004, S. 159; OLG Koblenz OLGR 2005, S. 466; OLG Düsseldorf OLGR 2004, S. 372).