Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.06.2019 – 12 W 15/18
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0618.12W15.18.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1. gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. Mai 2018, Az.: 6 OH 5/16, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu 1. zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung von Mängeln an der Heizungsanlage sowie hinsichtlich der neu errichteten Anteile des Gebäudes „Nordremise“ auch an der Verglasung und Isolierung des Bauvorhabens …-Straße 9-10 in P…, wobei zugleich die Abgrenzung der Ausführungsmängel von Planungsmängeln erfolgen soll. Ferner begehrt die Antragstellerin die Feststellung der erforderlichen Maßnahmen zur Mangelbeseitigung und der dabei zu erwartenden Kosten sowie die Feststellung der Mehrkosten aufgrund des erhöhten Verbrauchs von Wärmeenergie der Nutzer der in der Nordremise gelegenen Wohneinheit Nr. 12. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu 1. mit Vertrag vom 05./08.04.2008 mit der Ausführung der Heizungs- und Sanitärinstallationen in dem Bauvorhaben beauftragt. Bereits mit Generalplanervertrag vom 01.09.2007 hat die Antragstellerin die Antragsgegner zu 2. und 3. unter anderem mit Leistungen der technischen Ausrüstung, Leistungen für thermische Bauphysik sowie mit der Prüfung des Wärmeschutzes beauftragt.
Mit Beschluss vom 10.02.2014 hat das Landgericht eine Beweiserhebung zu den von der Antragstellerin aufgeführten Beweisbehauptungen durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. H... angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf dem Beweisbeschluss (Bl. 175 ff GA) verwiesen. Der Sachverständige hat unter dem 27.04.2015 sein Gutachten erstellt und seine Feststellungen auf die Beschlüsse des Landgerichts vom 16.07.2015 und 20.09.2016 im 1. und 2. Ergänzungsgutachten vom 06.06.2016 bzw. vom 19.05.2017 ergänzt.
Durch Beschluss vom 24.07.2017 hat das Landgericht dem Sachverständigen aufgegeben, sein Gutachten im Hinblick auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 28.06.2017 und der Antragsgegnerin zu 1. vom 18.07.2017 zu erläutern, zu ergänzen und die dort aufgeworfenen Ergänzungsfragen zu beantworten. Die Antragsgegnerin zu 1. hat mit einem weiteren Schriftsatz vom 28.07.2017 zum 2. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen weitere Ausführungen gemacht. Ausweislich der Verfügung des Landgerichts vom 09.08.2017 sollte der Sachverständige auch diesen Schriftsatz erforderlichenfalls berücksichtigen. Ferner hat das Landgericht mit Verfügung vom 03.11.2017 dem Sachverständigen einen Schriftsatz des Antragsgegners zu 2. vom 25.10.2017 übersandt, in dem dieser im Hinblick auf die Nachfragen der Antragsgegnerin zu 1. weitere Anmerkungen macht und die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in Zweifel zieht.
Der Sachverständige hat in seinem 3. Ergänzungsgutachten vom 19.02.2018 sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 28.06.2017 und der Antragsgegnerin zu 1. im Schriftsatz vom 18.07.2017 und auch mit dem Vortrag des Antragsgegners zu 2. im Schriftsatz vom 25.10.2017 auseinandergesetzt und hierzu weitere Ausführungen gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf das 3. Ergänzungsgutachten (Bl. 1114 ff GA) verwiesen. Das Landgericht hat den Beteiligten mit Beschluss vom 22.02.2018 Gelegenheit gegeben, zum Ergänzungsgutachten binnen vier Wochen Stellung zu nehmen.
Die Antragsgegnerin zu 1., der das Gutachten am 23.02.2018 zugestellt worden ist, hat den Sachverständigen mit am 19.03.2018 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Befangenheitsgesuchs hat die Antragsgegnerin zu 1. ausgeführt, der Sachverständige habe seinen Gutachtenauftrag eigenmächtig und vorsätzlich erweitert, indem er auch zu dem Schriftsatz des Antragsgegners zu 2. vom 25.10.2017 Stellung genommen habe. Er sei dadurch über die ihm durch den Auftrag gezogenen Grenzen hinausgegangen und habe die Beantwortung der nicht gestellten Fragen dazu genutzt, ihr, der Antragsgegnerin zu 1., Fehler an der Heizungsanlage weiter anzulasten. Dies rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit. Nachdem die Akten am 22.03.2018 an die Antragsgegnerin zu 1. zwecks Akteneinsicht übersandt worden sind, hat sie mit am 26.03.2018 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz ihren Befangenheitsantrag zusätzlich auch darauf gestützt, dass der Sachverständige auf ihren Schriftsatz vom 28.07.2017 in dem Ergänzungsgutachten trotz der entsprechenden Vorgabe in der gerichtlichen Verfügung vom 09.08.2017 nicht eingegangen ist. Auch dies begründe die Besorgnis der Befangenheit. Der Sachverständige habe hierdurch eine einseitige Auswahl des in seinem Gutachten zu berücksichtigenden Parteivortrages getroffen und dabei substantiierten Vortrag ihrerseits im Schriftsatz 28.07.2017- einschließlich vorformulierter Fragen an den Sachverständigen - trotz gerichtlicher Vorgabe unberücksichtigt gelassen, zugleich aber ohne entsprechende Vorgabe des Landgerichts eigenmächtig zum Schriftsatz des Antragsgegners zu 2. vom 25.10.2017 Ausführungen gemacht.
Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 10.04.2018 angegeben, den Schriftsatz der Antragstellerin zu 1. vom 28.07.2017 durchaus zur Kenntnis genommen zu haben. Er habe es indes nicht für notwendig gehalten, auf jedes Detail einzugehen, da die Ausführungen „an den bisherigen Beweisfragen und den Mängelursachen vorbeiging“ bzw. teilweise - hinsichtlich der Temperierung der Wandflächen - die bisherigen Feststellungen nicht grundsätzlich in Frage gestellt hätten. Im Schriftsatz des Antragsgegners zu 2. vom 25.10.2017 sei hingegen als neuer Aspekt aufgeworfen worden, er, der Sachverständige, habe bei seinen Ausführungen nicht beachtet, dass es auch Außenwände mit Zusatzdämmung gebe, weshalb er insoweit eine Erläuterung dahingehend für erforderlich gehalten habe, dass er diese Situation nicht in Abrede gestellt habe, weshalb es bei dem Ergebnis im Gutachten verbleibe.
Die Antragstellerin hat den Befangenheitsantrag für unbegründet gehalten. Der Sachverständige habe in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt, warum er auf die im Schriftsatz vom 28.07.2017 aufgeworfenen weiteren Ergänzungsfragen nicht eingegangen sei. Ohnehin sei ihm eine Äußerung zu diesem Schriftsatz im gerichtlichen Beschluss vom 24.07.2017 nicht aufgegeben worden.
Mit Beschluss vom 02.05.2018 hat das Landgericht den Befangenheitsantrag der Antragsgegnerin zu 1. zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, eine Überschreitung des Auftrages durch den Sachverständigen sei nicht darin zu sehen, dass er auf den Schriftsatz des Antragsgegners zu 2. eingegangen sei. Er habe vielmehr die Ausführungen des Antragsgegners zu 2. zum Anlass genommen, seine bisherigen Ausführungen zu erläutern. Auch der Umgang mit dem Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 1. vom 28.07.2017 sei nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen herbeizuführen. Dem Sachverständigen sei vorgegeben worden, auf diesen Schriftsatz einzugehen, soweit ihm dies für die Beantwortung der Beweisfragen erforderlich erscheine. Schon hieraus folge, dass von dem Sachverständigen nicht erwartet worden sei, sich mit den dort im Einzelnen aufgeführten Sachverhalten auseinanderzusetzen. Da der Sachverständige einen Anlass zu weiteren Ausführungen aufgrund des Schriftsatzes nicht gesehen habe - wie er in seiner Stellungnahme klargestellt habe -, seien weitere Ausführungen auch nicht veranlasst gewesen.
Die Antragsgegnerin zu 1. hat gegen den ihr am 04.05.2018 zugestellten Beschluss mit am 17.05.2018 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Antragsgegnerin zu 1. bezieht sich auf ihre bisherigen Ausführungen. Sie ist weiterhin der Ansicht gegen eine Unvoreingenommenheit des Sachverständigen spreche, dass er ihren Schriftsatz vom 28.07.2017 im 3. Ergänzungsgutachten vollständig unberücksichtigt lasse, obwohl dieser neue Gesichtspunkte zum Verfahren in die Auseinandersetzung einführe. Zugleich habe der Sachverständige zum Schriftsatz des Antragsgegners zu 2. vom 25.10.2017 Stellung genommen, obwohl dem Sachverständigen nur hinsichtlich ihres Schriftsatzes vom 28.07.2017 der Auftrag erteilt worden sei, diesen erforderlichenfalls zu berücksichtigen, während der Schriftsatz vom 25.10.2017 dem Sachverständigen nur zur Kenntnisnahme übersandt worden sei. Diese Ungleichbehandlung begründe Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen. Soweit der Sachverständige ihren Vortrag aus dem Schriftsatz vom 28.07.2017 für irrelevant gehalten habe, hätte er dies zur Vermeidung von Misstrauen in seine Unparteilichkeit im Gutachten darlegen müssen. Die entsprechende Erklärung in der Stellungnahme des Sachverständigen sei nicht geeignet, die bereits begründeten Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu beseitigen. Die Begründung erscheine zudem konstruiert. So habe der Sachverständige verkannt, dass es in ihrem Schriftsatz vom 28.07.2017 keineswegs nur um die Temperierung der Wandflächen gegangen sei, vielmehr seien auch die Effizienz sowie Wärmeverlustvergleiche Gegenstand ihres Vorbringens gewesen. Eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen liege ferner darin begründet, dass dieser ihren Prozessbevollmächtigten in der Stellungnahme zum Befangenheitsantrag mit der Bezeichnung „Schreiber“ herabgewürdigt habe. Die Formulierung entspreche dem Begriff „Schreiberling“, wie sie bereits in ihrer Stellungnahme zu den Ausführungen des Sachverständigen dargelegt habe.
Die Antragstellerin hält den Befangenheitsantrag weiterhin für unbegründet. Eine Auseinandersetzung des Sachverständigen mit dem Schriftsatz vom 28.07.2017 sei nicht veranlasst gewesen, da das Gericht den Sachverständigen angewiesen habe, zu dem Schriftsatz nur dann Stellung zu nehmen, falls er dies nach eigener Wertung für erforderlich halte. Der Sachverständige habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Von daher habe keine Veranlassung bestanden, sich in dem Gutachten zu dem Schriftsatz zu äußern.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 11.06.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Der vom Landgericht zurückgewiesene Ablehnungsantrag der Antragsgegnerin zu 1. ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Antragsgegnerin zu 1. hat ihren Ablehnungsantrag rechtzeitig im Sinne von § 406 Abs. 2 ZPO gestellt. Auch wenn der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt eines Gutachtens oder einem anderen nach Ernennung des Sachverständigen aufgetretenen Umstand hergeleitet wird, ist für einen zulässigen Ablehnungsantrag erforderlich, dass dieser unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes gestellt wird (BGH NJW 2005, S. 1869; OLG Nürnberg VersR 2001, S. 391; Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Aufl., § 406, Rn. 11). Wird der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt des Gutachtens abgeleitet, so ist zu berücksichtigen, dass die Partei schon aus Gründen der Rechtssicherheit wissen muss, welcher Zeitraum ihr zur Prüfung des Gutachtens in jedweder Hinsicht zur Verfügung steht, weshalb die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit im allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO abläuft, wenn sich die Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss (BGH a. a. O., in Entscheidung der diesbezüglichen bislang bestehenden obergerichtlichen Streitfrage; OLG Saarbrücken MedR 2007, S. 484; OLG Düsseldorf OLGR 2001, S. 469). Die Einreichung des Ablehnungsantrages durch die Antragsgegnerin zu 1. innerhalb der vom Landgericht gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Gutachten war vorliegend ausreichend im Sinne von § 406 Abs. 2 ZPO. Die Antragsgegnerin zu 1. stützt den Befangenheitsantrag unter anderem auf Ausführungen des Sachverständigen im 3. Ergänzungsgutachten vom 19.02.2018. Hinsichtlich dieser Umstände, die den Inhalt des Gutachtens betreffen, war die frühere Anbringung des Ablehnungsgesuchs nicht veranlasst. Ebenfalls rechtzeitig im vorgenannten Sinne hat die Antragsgegnerin zu 1. den Befangenheitsantrag mit Schriftsatz vom 26.03.2018 ferner auf die fehlende Berücksichtigung ihres Schriftsatzes vom 28.07.2017 durch den Sachverständigen gestützt. Kenntnis von der Übersendung dieses Schriftsatzes an den Sachverständigen und dem Inhalt der gerichtlichen Verfügung vom 09.08.2010, aus dem die Antragsgegner zu 1. das Erfordernis von Ausführungen des Sachverständigen herleitet, hat sie erst durch die Einsichtnahme in die ihr am 22.03.2018 übersandten Akten erlangt. Schließlich hat die Antragsgegnerin zu 1. auch den Einwand einer Herabwürdigung ihres Prozessbevollmächtigten in der Stellungnahme des Sachverständigen vom 10.04.2018 unverzüglich in diesem Sinne geltend gemacht, nämlich mit am 25.04.2018 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz und damit innerhalb der ihr durch Verfügung vom 11.04.2018 eingeräumten zweiwöchigen Stellungnahmefrist.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zu 1. liegen keine Gründe vor, die geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Für die Besorgnis der Befangenheit genügt jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen einer Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann (BGH NJW 1975, S. 1363; NJW-RR 1987, S. 893; Greger, a. a. O., § 406, Rn. 8). Dies kann der Fall sein, wenn Umstände gegeben sind, die aus der Sicht einer vernünftigen, nüchtern denkenden Partei die Befürchtung rechtfertigen, der Sachverständige habe sich einseitig festgelegt und glaube den Angaben der einen Partei mehr als den Angaben der anderen bzw. halte eine streitige Behauptung zulasten einer Partei für bewiesen (OLG München NJW 1992, S. 1569; OLG Nürnberg VersR 2001, a. a. O.). Gleiches kann gelten, wenn der Sachverständige Beweisthemen umformuliert und substantiierten Vortrag einer Partei gänzlich unberücksichtigt lässt (OLG Bamberg MedR 1993, S. 351; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, 22. Aufl., § 406, Rn. 44) oder seinen Gutachtenauftrag eigenmächtig erweitert und dadurch den Eindruck erweckt, er wolle an Stelle des Gerichts festlegen, welche Punkte beweisbedürftig sind (OLG Celle NJW-RR 2003, S. 135; Thüringer OLG FamRZ 2008, S. 284; OLG Köln NJW-RR 1987, S. 1198; Leipold, a. a. O.). Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeiten rechtfertigen für sich allein genommen hingegen nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit, insoweit ist vielmehr der sachliche Gehalt des Gutachtens und dessen Verwertbarkeit betroffen (BGH NJW 2005, S. 1869; GRUR 2012, S. 92; Greger, a. a. O., Rn. 9). Auch das Ausgehen von falschen Grundlagen und/oder die Verkennung des Umfangs des Beweisthemas führen erst dann zu einer Besorgnis der Befangenheit, wenn der Irrtum so schwerwiegend ist, dass er als Anlass für eine vorhandene Voreingenommenheit angesehen werden muss (Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rn. 224). Schließlich können auch unsachliche Äußerungen des Sachverständigen über eine Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten die Besorgnis der Befangenheit begründen (OLG Nürnberg MDR 2012, Seite S. 365; Greger, a. a. O., Rn. 7).
Die von der Antragsgegnerin zu 1. aufgezeigten Punkte rechtfertigen eine Besorgnis der Befangenheit nach diesen Maßstäben nicht. Eine Voreingenommenheit des Sachverständigen folgt nicht daraus, dass dieser sich im 3. Ergänzungsgutachten nicht mit den Ausführungen der Antragsgegnerin zu 1. im Schriftsatz vom 28.07.2017 auseinandergesetzt hat. Das Landgericht hat dem Sachverständigen im Beschluss vom 24.07.2017 gerade nicht aufgegeben, sein Gutachten auch im Hinblick auf diesen Schriftsatz zu erläutern. Es hat durch die Verfügung vom 09.08.2017 dem Sachverständigen vielmehr nur vorgegeben, den Schriftsatz erforderlichenfalls ebenfalls zu berücksichtigen. Das Landgericht hat es damit ins Ermessen des Sachverständigen gestellt, auch die in diesem Schriftsatz enthaltenen Ausführungen der Antragsgegnerin zu 1. in das Ergänzungsgutachten einzubeziehen, zugleich aber dem Sachverständigen die Option eingeräumt, zu dem Schriftsatz keine weiteren Ausführungen zu machen. Schon vor diesem Hintergrund vermag es den Vorwurf der Parteilichkeit nicht zu begründen, wenn der Sachverständige von der Möglichkeit Gebrauch macht, auf den Schriftsatz nicht gesondert einzugehen, weil er die Ausführungen nicht als relevant ansieht. Ebenso begründet es die Besorgnis der Befangenheit nicht, dass der Sachverständige sich in dem Ergänzungsgutachten nicht dazu positioniert hat, aus welchen Gründen er von einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Schriftsatz vom 28.07.2017 abgesehen hat. Entsprechende Vorgaben sind ihm vom Landgericht nicht gemacht worden. Auch ist es Sache des Gerichtes und nicht des Sachverständigen, den Umfang seiner gutachterlichen Tätigkeit zu bestimmen. Es kann daher nicht vom Sachverständigen erwartet werden, dass er die unzureichenden Vorgaben des Gerichtes durch abstrakte Ausführungen behebt. Vielmehr würde sich der Sachverständige damit gleichfalls dem Vorwurf einer Befangenheit aussetzen, da es ihm grundsätzlich untersagt ist, anstelle des Gerichtes den Umfang des Gutachtenauftrages zu bestimmen. Ebenso kann die Antragsgegnerin zu 1. eine Voreingenommenheit des Sachverständigen nicht daraus ableiten, dass dieser in seiner Stellungnahme vom 10.04.2018 versucht hat, seine Überlegungen zur Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes vom 28.07.2017 im 3. Ergänzungsgutachten darzulegen. Die dabei angesprochenen Überlegungen und die hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerin zu 1. betreffen die inhaltliche Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen im Hinblick darauf, ob sich aus dem weiteren Vortrag der Antragsgegnerin zu 1. eine andere Bewertung des bisherigen Beweisergebnisses rechtfertigt. Solche Feststellungen wird der Sachverständige erst bei entsprechender Vorgabe durch das Landgericht zu treffen haben. Im Hinblick auf die unklaren Vorgaben des Landgerichtes hinsichtlich der Behandlung des Schriftsatzes ist dessen Nichtberücksichtigung indes nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Eine Befangenheit des Sachverständigen folgt auch nicht daraus, dass er im 3. Ergänzungsgutachten zu dem für den Antragsgegner zu 2. von den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner zu 2. und 3. eingereichten Schriftsatz vom 25.10.2017 Stellung genommen hat. Auch insoweit fehlen ausdrückliche Vorgaben des Landgerichtes, wie der Sachverständige mit dem Schriftsatz umgehen sollte, insbesondere ist ihm nicht untersagt worden, den Schriftsatz in seiner Stellungnahme einzubeziehen. Vielmehr hat der Antragsgegner zu 2. im Eingang des Schriftsatzes darum gebeten, diesen an den Sachverständigen im Hinblick auf die anstehende Beantwortung der weitergehenden Fragen unter anderem der Antragsgegnerin zu 1. zuzuleiten. Aus Sicht des Sachverständigen war die daraufhin erfolgte kommentarlose Weiterleitung durch das Landgericht dahingehend zu verstehen, dass auch dieser Schriftsatz bei der Fertigung des Ergänzungsgutachtens zu berücksichtigen war, so dass schon von daher die Einbeziehung des Schriftsatzes in die Stellungnahme eine Überschreitung des Gutachtenauftrages nicht darstellt und damit auch nicht geeignet ist, die Besorgnis einer Befangenheit des Sachverständigen zu begründen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 1. vermag der Senat im Hinblick auf die unterschiedliche Situation bei der Übersendung der beiden Schriftsätze auch nicht festzustellen, dass der Sachverständige die Antragsgegnerin zu 1. gegenüber dem Antragsgegner zu 2. benachteiligt hat.
Schließlich ist auch die Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1. als „Schreiber“ nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen. Eine Herabwürdigung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1. ist hierin nicht zu sehen, insbesondere ist in der Formulierung keine Beschimpfung als „Schreiberling“ enthalten. Im Kontext des gesamten Satzes - „Ich beantworte weiterhin die Frage des RA Dr. Greim vom 25.10.17 explizit, obwohl dies - da hat der Schreiber Recht - vom Gericht nur zur Kenntnis gegeben wurde.“ - ist vielmehr erkennbar, dass die Bezeichnung als Synonym des Begriffs „Verfasser“ gebraucht werden sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt, §§ 48 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Der Senat bemisst den Wert für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf eine Sachverständigenablehnung mit einem Bruchteil von 1/3 des Wertes des Hauptsacheverfahrens (so auch BGH AGS 2004, S. 159; OLG Koblenz OLGR 2005, S. 466; OLG Düsseldorf OLGR 2004, S. 372).