Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.06.2019 – 11 U 157/18
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0619.11U157.18.00
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen
Tenor§
I. Die Berufung der beiden Beklagten gegen das am 17.08.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 47/17 - i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 17.09.2018 wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf € 5.396,09 festgesetzt.
Gründe§
I.
A. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die (an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige) Berufung der Beklagten in der Sache selbst offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher – über den Streitfall hinausgehender – Bedeutung fehlt, weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz ZPO auf die gerichtlichen Hinweise im Abschn. I des Beschlusses vom 30.04.2019 (GA II 334 ff.) Bezug genommen, an denen der Senat nach erneuter Prüfung festhält. Die Ausführungen im anwaltlichen Schriftsatz der Beklagten vom 24.05.2019 (GA II 351 f.), dessen Inhalt der Senat zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Neue tatsächliche oder rechtliche Aspekte, die weiterer Erörterung bedürfen, werden darin nicht aufgezeigt. Die Anspruchsgegner nehmen nach wie vor eine ihnen günstige Interpretation der hier durch die Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, die den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für solche Klauselwerke herausgearbeiteten und im Hinweisbeschluss des Senats erörterten Auslegungsgrundsätzen nicht gerecht wird. Dass und warum in Fällen der streitgegenständlichen Art kein ernsthafter Zweifel daran bestehen kann, dass es (lediglich) um eine Haftungsfreistellung nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung geht, hat der Senat in seinem Beschluss vom 30.04.2019 ausgeführt. Dort wurde von ihm ferner darauf hingewiesen, dass die Parteien die sogenannte Polizei-Klausel ausdrücklich (nochmals) direkt in den Einzelmietvertrag vom 18.12.2015 aufgenommen haben.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels im Streitfall den beiden Beklagten zur Last, weil sie es eingelegt haben. Für deren samtverbindliche Haftung betreffend die Kostenerstattung im zweiten Rechtszuge genügt es, dass sie in der Eingangsinstanz als Gesamtschuldner verurteilt wurden und es hierbei verbleibt (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.09.1983 - 20 W 564/83, VersR 1984, 490; ebenso BeckOK-ZPO/Jaspersen, 32. Ed., § 100 Rdn. 22; MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 100 Rdn. 13; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 100 Rdn. 11). Im Verhältnis zur Staatskasse gilt unabhängig davon (hinsichtlich der gerichtlichen Gebühren und Auslagen) stets § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG.
C. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO. Da der vorliegende Beschluss des Senats gemäß § 794 Nr. 3 ZPO – betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens – ohne Weiteres vollstreckbar ist, erübrigt sich insoweit laut der inzwischen wohl herrschenden Meinung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung teilt, eine ausdrückliche Tenorierung (vgl. dazu insb. BeckOK-ZPO/Ulrici, 32. Ed., § 708 Rdn. 24.3, m.w.N.). Von Schutzanordnungen zugunsten der unterliegenden Partei ist im Streitfall nach § 713 ZPO abzusehen, weil die Voraussetzungen, unter denen gegen die Entscheidung des Senats ein Rechtsmittel stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind (§ 543 und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO i.d.F. v. 21.06.2018).
D. Die Revision wird durch den Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die gleichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Nach welchen Grundsätzen Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind, ist seit Langem höchstrichterlich geklärt; der Beschluss des Senats beruht im Wesentlichen auf der Anwendung dieser Prinzipien im vorliegenden Einzelfall. Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Zivilprozesses betreffen, sind nicht ersichtlich.
II.
Zur Begründung der Gebührenstreitwertfestsetzung wird auf die Ausführungen im Abschn. II des Senatsbeschlusses vom 30.04.2019 verwiesen (GA II 334 ff.).