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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.08.2019 – 13 WF 174/19

4. Senat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0820.13WF174.19.00

Tenor§

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 30.07.2019 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe§

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung betreffend zwei 2008 und 2010 geborene Jungen.

Der Gläubiger betreibt die Vollstreckung auf Grund eines Umgangstitels vom 01.07.215, Erlassvermerk 02.07.2015 (6 BA), der auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen ihn hinweist (8 BA), und der Schuldnerin am 10.07.2015 zugestellt worden ist (245).

Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers (1 BA) hat das Amtsgericht nach Anhörung der Vollstreckungsschuldnerin (32r BA) mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, wegen Umgangsverweigerung ab März 2019 ein Ordnungsgeld von 500 €, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft angeordnet (55 BA).

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus ihrem Schreiben vom 06.06.2019 zur Verbreitung pornographischer Schriften/sexuellen Missbrauchs durch den Antragsteller unter Einbeziehung der Jungen.

Das Amtsgericht hat die Sache unter Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin trotz ausreichender Zeit kein Abänderungsverfahren eingeleitet habe, mit Nichtabhilfebeschluss vom 12.08.2019 dem Senat vorgelegt (68 BA).

2. Die nach §§ 87 Abs 4 FamFG, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Die von § 89 Abs. 1 FamFG vorausgesetzte Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs liegt vor, nachdem die Mutter entgegen dem Umgangsbeschluss ab Februar 2019 den Telefonkontakt des Vaters zu seinen beiden Söhnen durchgängig unterbunden und diese von März bis Juni 2019 nicht zum jeweils festgesetzten Zeitpunkt zur Übergabe an den Vater bereit gehalten hat.

Die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels kommt nur in Betracht, wenn der Verpflichtete detailliert erläutern kann, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war (vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 89 Rn. 9 m.w.N.). Dahingehende Ausführungen enthalten weder die Antragserwiderung der Vollstreckungsschuldnerin vom 06.06.2019, noch die darauf gestützte Beschwerdebegründung.

Soweit die Vollstreckungsschuldnerin hierin Bedenken gegen die Kindeswohldienlichkeit der Umgangsregelung erhebt, sind diese im Verfahren zur Vollstreckung der Umgangsregelung – wie das Amtsgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat - grundsätzlich unbeachtlich. Insbesondere ist im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen, ob die im Erkenntnisverfahren getroffene Umgangsregelung mit dem Kindeswohl vereinbar ist (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 89 FamFG, Rn. 42 m.w.N.), es sei denn, die Ausnahmevoraussetzung einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG auf Grund eines Abänderungsverfahrens nach § 1696 BGB liegt vor (vgl. Senat FamRZ 2019, 628 m.w.N). Diese Ausnahmevoraussetzung liegt vor und nur insoweit können neu hinzutretende Umstände der Vollstreckung eines Umgangstitels zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – XII ZB 165/13 –, Rn. 26, juris), oder, da die Abänderung auch von Amts wegen erfolgen kann, eine Einstellung der Vollstreckung von Amts wegen geboten ist (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 89 FamFG, Rn. 42 m.w.N.). Dem ist zu folgen: Beide Alternativen setzen eine Kenntnis und Bewertung der neu hinzutretenden Umstände durch das Familiengericht voraus und dem Vollstreckungsschuldner, der einen wirksamen Vollstreckungstitel gegen sich hat, ist es regelmäßig ohne weiteres möglich und zuzumuten, neu hinzutretende Umstände als kindeswohlschädliche Gegebenheiten dem Familiengericht bekannt zu geben und einer dortigen Bewertung zuzuführen. Das hat die Beschwerdeführerin bis zum 07.06.2018 unterlassen, obwohl ihr die geltend gemachten neuen Umstände nach eigenem Vorbringen bereits seit Anfang Februar 2019 bekannt waren.

Höhe und Herleitung des Ordnungsgeldes sind nicht angegriffen und der Senat hält es in Ansehung des eklatant titelwidrigen Totalausschlusses eines Telefonkontaktes und einer viermonatigen titelwidrigen Umgangskarenz unter Berücksichtigung der Beharrlichkeit, mit der die Schuldnerin meint, sich nach persönlichem Gutdünken über wirksam titulierte Umgangsverpflichtungen hinwegsetzen zu können, statt sie einer familiengerichtlichen Neubewertung zuzuleiten, auch nach eigenem Ermessen für maßvoll festgesetzt.

Für die persönlichen Umgänge ab Juli 2019 ist, ohne dass dies zu einer Senkung des festzusetzenden Ordnungsgeldes führt, die Begründung des Amtsgerichts, soweit es sich auf die fehlende Anhängigkeit eines Abänderungsverfahrens stützt, nicht tragfähig: Unabhängig davon, dass der Akteninhalt nach Eingang der Antragserwiderung der Mutter vom 06.06.2019 am 07.06.2019 (33 BA) erhebliche Anhaltspunkte für ein amtswegiges Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB beinhalten könnte, mit einer von Amts wegen gebotenen Einstellung der Vollstreckung, etwa nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, § 87 Abs. 1 FamFG entsprechend (vgl. dazu Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 89 FamFG, Rn. 42), hat die Antragsgegnerin, eine juristischen Laiin, das Gericht in ihrer Antragsentgegnung gebeten, „die Rahmenbedingungen für die Wiedereinsetzung des Umgangs zu geben.“ (vgl. 35) und in ihrem Beschwerdevorbringen ihr vordringliches Begehren nach einer alsbaldigen zumindest vorläufigen Aussetzung des Umgangsbeschlusses hervorgehoben (vgl. 61). Bei der gebotenen - bisher unterlassenen und nunmehr dem Senat obliegenden - Auslegung, handelt es sich bei dem Begehren aus der Antragserwiderung greifbar zugleich um einen - nach dem Vorstehenden doppeltrelevanten - verfahrenseinleitenden Antrag (§ 23 FamFG) auf Abänderung des Umgangstitels in Ansehung neu hinzugetretener Umstände, und bei dem Begehren aus der Beschwerdebegründung erkennbar um einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG innerhalb dieses Verfahrens. Insoweit hat das FamFG als Erkenntnisgericht bislang weder das Verfahren aufgenommen, noch über den Einstellungsantrag befunden.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 87 Abs 5, 84 FamFG.

Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst, § 55 Abs. 1 S 1 FamGKG, Nr. 1602, 1912 KV FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.