Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.08.2019 – 1 AR 28/19

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0823.1AR28.19.00

Tenor§

Zuständig ist das Amtsgericht Spandau.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin beantragte am 1. November 2018 beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel die Eröffnung eines dort hinterlegten notariellen Testaments der Erblasserin vom 16. Oktober 2018. Die Erblasserin war am 18. Oktober 2018 in einem Hospiz in … verstorben, in dem sie sich seit dem 15. Oktober 2018 aufgehalten hatte; zuvor hatte sie in Berlin im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Spandau gelebt.

Mit Verfügung vom 2. November 2018 wies das Amtsgericht Brandenburg an der Havel die Antragstellerin auf Bedenken hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit hin. Am 20. November 2018 eröffnete das Amtsgericht das Testament und übersandte eine Kopie des Eröffnungsprotokolls, den entsprechenden Antrag der Antragstellerin und das Original des Testaments gemäß § 350 FamFG an das Amtsgericht Spandau. Darüber hinaus erklärte sich das Amtsgericht Brandenburg an der Havel mit Beschluss vom 20. November 2018 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Spandau, das sich seinerseits mit Beschluss vom 17. April 2019 für unzuständig erklärte und die Sache an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel verwies.

Parallel hierzu verwies das Amtsgericht Spandau ein bei ihm betreffend denselben Erbfall anhängiges Erbscheinsverfahren mit Blick auf den letzten Aufenthalt der Erblasserin in … mit Beschluss vom 5. November 2018 an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel, das das Verfahren durch Beschluss vom 20. November 2018 an das Amtsgericht Spandau zurückverwies, woraufhin das Amtsgericht Spandau das Erbscheinsverfahren übernahm.

Das Testamentsverfahren hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel mit Verfügung vom 15. Juli 2019 dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil das nächsthöhere gemeinsame Gericht der an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte der Bundesgerichtshof ist und das zum Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gehörende Amtsgericht Brandenburg an der Havel zuerst mit der Sache befasst war.

Einer Entscheidung des Senats steht nicht entgegen, dass die Vorlage der Akten durch die Rechtspflegerin des abgebenden Gerichts erfolgt ist. Im Rahmen ihrer funktionellen Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 RPflG sind auch Rechtspfleger befugt, gemäß § 5 FamFG eine Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht herbeizuführen (OLG Köln, FGPrax 2003, 82; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Auflage, § 5 Rn. 9; vgl. für Betreuungsverfahren: Senat, FamRZ 2019, 232, 233).

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Brandenburg an der Havel als auch das Amtsgericht Spandau haben sich im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt, nämlich das Amtsgericht Brandenburg an der Havel durch den Verweisungsbeschluss vom 20. November 2018 und das Amtsgericht Spandau durch die entsprechende Beschlussfassung vom 17. April 2019. Beide Beschlüsse genügen den an das Merkmal „rechtskräftig“ zu stellenden Anforderungen, da es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Beteiligten bekanntgemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat, NJW 2004, 780; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Auflage, § 36 Rn. 35).

3. Zuständig ist das Amtsgericht Spandau.

Seine Zuständigkeit folgt aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 20. November 2018, § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung kann die Bindungswirkung einer solchen Entscheidung nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-) Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), entfallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verweisungsbeschluss nur dann nicht verbindlich, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (BGH, NJW-RR 2002, 1498; BGH, NJW 1993, 1273). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständig erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49). Im Interesse einer baldigen Klärung und der Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei aber hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, NJW-RR 2011, 1364, 1365; vgl. Senat, NJW 2006, 3444, 3445; eingehend ferner Tombrink, NJW 2003, 2364 m.w.N.).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel nicht willkürlich und daher bindend.

Der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör ist beachtet worden. Nachdem das Amtsgericht Brandenburg an der Havel auf Bedenken hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit hingewiesen hatte, hat die Antragstellerin sich ausweislich eines Vermerks vom 7. November 2018 mit einer Verweisung einverstanden erklärt.

Der Verweisungsbeschluss entbehrt auch nicht jeglicher gesetzlichen Grundlage, da sich der gewöhnliche Aufenthalt der Erblasserin im Sinne des § 343 Abs. 1 FamFG noch wenige Tage vor ihrem Tod im Bezirk des Amtsgerichts Spandau befand und die Annahme eines Fortbestands dieses Aufenthalts unter den vorliegenden Umständen jedenfalls vertretbar ist. Auch wenn für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts jedenfalls dann keine Mindestfrist besteht, wenn eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, wie oftmals bei einer Unterbringung in einem Hospiz, ausgeschlossen ist (Keidel/Sternal, FamFG, 19. Auflage, § 3 Rn. 10), ist der gewöhnliche Aufenthalt als der Ort, an dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person und ihr Daseinsmittelpunkt liegt (vgl. BGH, NJW 1993, 2047, 2048), jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu ermitteln. Dabei ist auch in den Fällen, in denen nach ärztlicher Einschätzung eine schwere, nicht mehr heilbare Erkrankung vorliegt und nicht damit zu rechnen ist, dass die Betroffene wieder in ihre eigene Wohnung zurückkehrt, die Frage der Dauer des Aufenthalts und der hiermit einhergehenden sozialen Beziehungen zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln, FGPrax 2007, 84). Insoweit können beispielsweise die konkret beabsichtigte Auflösung der früheren Wohnung (OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 1128) oder auch ein – insbesondere bei Demenzkranken oftmals fehlender – Aufenthaltswillen (Münchener Kommentar/Grziwotz, FamFG, 3. Auflage, § 343 Rn. 19) von maßgeblicher Bedeutung sein. Auch wenn ein fehlender Aufenthaltswille angesichts der Testierfähigkeit der Erblasserin vorliegend ausscheiden dürfte, stellt der Umstand, dass das Amtsgericht Brandenburg an der Havel trotz fehlender konkreter Informationen darauf verzichtet hat, die Umstände des Hospizaufenthalts der Betroffenen aufzuklären, allenfalls einen einfachen Rechtsfehler dar, lässt die getroffene Entscheidung aber nicht als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1364, 1365).