Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.08.2019 – 9 WF 183/19
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2019:0830.9WF183.19.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Mutter wird die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 01.07.2019 (Az. 51 F 130/18) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Mutter und der Antragsgegner jeweils hälftig. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Beschwerdewert wird auf bis 500 € festgesetzt.
Gründe§
1.
Gegenstand der Beschwerde ist die nach gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners ergangene Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Dieses hat mit Beschluss vom 01.07.2019 die Gerichtskosten den beteiligten Eltern jeweils hälftig auferlegt und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
Gegen diese ihr am 08.07.2019 zugestellte Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer am 24.07.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie eine Kostenentlastung anstrebt.
Der Antragsgegner (Vater) hat sich zu der ihm am 10.08.2019 zugestellten Beschwerdeschrift nicht geäußert.
2.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung.
Die Kostenentscheidung in dem zugrunde liegenden Vaterschaftsfeststellungsverfahren richtet sich nach § 81 FamFG. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen, § 80 FamFG, den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen oder von der Erhebung von Kosten absehen.
Das Amtsgericht hat sein Ermessen hier dahingehend ausgeübt, dass es die Gerichtskosten der Mutter und dem Antragsgegner hälftig auferlegt und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen hat, ohne dass dafür eine Begründung ersichtlich ist.
Der Beschwerdesenat, der zu einer eigenen Ermessensentscheidung berufen und nicht darauf beschränkt ist, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen (vgl. dazu BGH, FamRZ 2014, 744; FamRZ 2017, 50), hält die getroffene Kostenentscheidung für unbillig. Der Antragsgegner hatte die Möglichkeit, die Vaterschaft kostenfrei urkundlich anzuerkennen (vgl. dazu OLG Celle, FamRZ 2010, 1840; OLG München, FamRZ 2011, 923; OLG Oldenburg, FamRZ 2012, 733; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2012 – Az. 15 WF 119/12; OLG Frankfurt, FamRZ 2013, 1922 – jeweils zitiert nach juris). Die Mutter hat sich (unstreitig) außergerichtlich bemüht, eine kostengünstige einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Der Antragsgegner hat auf die Angebote der Mutter nicht reagiert. Er hat aber auch zu keiner Zeit irgendwelche tatsächlichen Umstände aufgezeigt, die Zweifel an seiner Vaterschaft für L… hätten begründen können. Im Verfahren hat er keine Stellungnahme abgegeben und ist zu dem Termin am 15.03.2019 auch nicht erschienen. In Anbetracht dieser Umstände und der Tatsache, dass er letztlich als Vater des am 24.07.2018 geborenen Kindes L…B… festgestellt worden ist, erscheint es angemessen, dem Antragsgegner die im Verfahren (erster Instanz) angefallenen Gerichtskosten aufzuerlegen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten besteht kein Abänderungsbedarf; derartige Kosten sind - soweit ersichtlich - auch nicht angefallen.
3.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. In der Rechtsmittelinstanz fehlt es an besonderen Umständen, die eine ungleichmäßige Kosten-belastung der Beteiligten rechtfertigen könnte.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.