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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.10.2019 – 1 AR 24/19

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:1001.1AR24.19.00

Tenor§

Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet.

Gründe§

I.

Die polnischen Justizbehörden ersuchen unter Bezugnahme auf den Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Szczecin vom 4. Februar 2019 (Az.: III Kop 21/19), dem das rechtskräftige und vollstreckbare Urteil des Amtsgerichts Gryfino vom 28. Juli 2016 (Az.: II K 221/16) zugrunde liegt, um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung einer noch zu verbüßenden Restfreiheitsstrafe von fünf Monaten einer ursprünglich erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Bedrohung, Diebstahls und Trunkenheit im Straßenverkehr nach Artikel 190 § 1, Artikel 179 § 1 und Artikel 178 a § 1 des polnischen Strafgesetzbuches.

Nach der Sachverhaltsdarstellung des Europäischen Haftbefehls sind dem Verfolgten insgesamt vier Straftaten zur Last gelegt worden:

(1.) Der Verfolgte soll am … 2010 in J… den J. N. mit dem Einschlagen der Scheiben und der Inbrandsetzung seiner Wohnung gedroht haben. (2.) Am … 2010 soll der Verfolgte ebenfalls in J… den M. H. mit dem Einschlagen der Scheiben und der Inbrandsetzung seiner Wohnung gedroht haben. (3.) Weiterhin ist dem Verfolgten zur Last gelegt worden, am … 2010 in J… in der Straße … in der Absicht rechtswidriger Zueignung aus der Wohnung von K. M. einen Laptop, ein Mobiltelefon der Marke Samsung SD 800 sowie einen Bargeldbetrag in Höhe von 500 PLN entwendet haben. Der Verfolgte soll diese Straftat begangen haben, obwohl er bereits einschlägig vorbestraft war. (4.) Am … 2015 soll der Verfolgte in G… in der …-Straße, ebenfalls einschlägig vorbestraft, einen PKW … mit dem amtlichen Kennzeichen … im Zustand der Trunkenheit im Straßenverkehr geführt haben. Seine Alkoholkonzentration in der Atemluft soll 0,71 mg/l betragen haben.

Der Verfolgte wurde aufgrund einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem am 18. September 2019 in Schwedt/Oder vorläufig festgenommen. Er befindet sich seitdem aufgrund einer Festhalteanordnung des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 19. September 2019 in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel.

Bei seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Schwedt/Oder hat sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung nach Polen im vereinfachten Auslieferungsverfahren unwiderruflich einverstanden erklärt sowie auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 26. September 2019, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 27. September 2019, beantragt, gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft anzuordnen.

II.

Der Senat entscheidet entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg; die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft liegen vor (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG).

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zum Zwecke der Strafvollstreckung erscheint nach dem durch das EuHbG vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie nach den maßgeblichen Bestimmungen des Achten Teils des IRG nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).

Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Auslieferungsfähigkeit ist nach den §§ 3, 81 Nr. 2 IRG gegeben. Die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten sind als Bedrohung, Diebstahl und Trunkenheit im Straßenverkehr auch nach deutschem Recht (§§ 241, 242, 316 StGB) strafbar (§ 3 Abs. 1 IRG). Zudem übersteigt das Maß der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe das in § 81 Nr. 2 IRG genannte Mindestmaß von vier Monaten.

Der übermittelte Europäische Haftbefehl enthält die nach § 83a Abs. 1 Nrn. 1-6 IRG erforderlichen Angaben. Er gibt die Identität des Verfolgten an, enthält Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, nennt die Art und die rechtliche Würdigung der Straftaten einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen sowie die verhängte Strafe und beschreibt die Umstände, unter denen die Taten begangen sein sollen, mit Angabe der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung des Verfolgten ausreichend. Eine inhaltliche Überprüfung des dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Urteils findet im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht statt.

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Von der noch offenen Strafvollstreckung geht ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz aus. Es steht daher zu erwarten, dass der Verfolgte sich ohne die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen wird. Über soziale Bindungen, die der Fluchtgefahr ausreichend entgegenwirken könnten, verfügt der Verfolgte in Deutschland offenbar nicht.

3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage der Anordnung der Auslieferungshaft nicht entgegen, zumal nach der Beschlussfassung durch den Senat die zeitnahe Überstellung an die polnischen Justizbehörden in die Wege geleitet werden wird.

Weniger einschneidende Maßnahmen bieten nicht die nach § 25 Abs. 1 IRG erforderliche Gewähr, dass der Zweck der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht werden könnte. Angesichts der Höhe der zu vollstreckenden Strafe ist die Inhaftnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung erforderlich und angemessen.