Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.10.2019 – 3 W 57/19
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:1022.3W57.19.00
Tenor§
1. Auf die Beschwerde der Nachlasspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 17.04.2019, Az. 34 VI 139/16, abgeändert:
Auf Antrag der Nachlasspflegerin wird die ihr für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 19.07.2016 bis zum 28.11.2018 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 3.574,86 € festgesetzt.
Der weitergehende Antrag der Nachlasspflegerin auf Vergütungsfestsetzung wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Mit Beschluss vom 19.07.2016 wurde die Nachlasspflegschaft angeordnet und die Beschwerdeführerin zur Nachlasspflegerin mit den Aufgabenkreisen Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben bestellt. Ferner wurde festgestellt, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt wird.
Dem Anfangsbericht ist ein Aktivnachlass von 27.019,09 € zu entnehmen, im Wesentlichen bestehend aus Grundeigentum in K… . Es handelt sich hierbei um eine Wohneinheit (Blatt X 1) mit einem Verkehrswert von 13.300 € und eine Gewerbeeinheit (Blatt X 2 ) mit einem Verkehrswert von 12.000 € von insgesamt 25.500 €. Die Wohneinheit war in der Abteilung III des Grundbuchs mit einer Grundschuld zugunsten der … V…, eingetragen am 17.09.1996 in Höhe von seinerzeit 130.000 DM, mit einer Sicherungshypothek für den Notar C… in B… in Höhe von 2.073,03 DM, mit einer Sicherungshypothek für die … Brauerei in Höhe von 14.054,41 DM und einer Zwangssicherungshypothek für die Stadt L… in Höhe von 10.001,78 DM belastet. Die Gewerbeeinheit war mit einer Buchgrundschuld für die … V… eG in Höhe von 58.000,00 DM belastet. Die durch die Grundschulden gesicherte Darlehensforderung der …V… valutierte ausweislich des Vermögensverzeichnisses der Nachlasspflegerin vom 21.11.2016 zum Todeszeitpunkt in Höhe von 131.835,33 €, die durch Hypotheken gesicherte Forderung des Notars C… in Höhe von 1.060 €, die Forderung der … Brauerei in Höhe von 10.864,20 € und die Forderung des Amtes L… in Höhe von 13.207,85 €. Dem Aktivvermögen stand insgesamt ein Passivvermögen von - 173.528,36 € gegenüber.
Das Grundeigentum wurde zwischenzeitlich von der Nachlasspflegerin zu einem Gesamtkaufpreis von 34.500,00 € veräußert. Der Kaufpreis wurde vollständig anteilig an die oben genannten Gläubiger ausgekehrt.
Die Nachlasspflegerin begehrt nunmehr die Festsetzung ihrer Vergütung nebst Auslagen für die Führung der Nachlasspflegschaft für den Zeitraum vom 19.07.2016 bis zum 28.11.2018 in Höhe von 3.747,06 € gegen die Landeskasse. Sie macht geltend, der Nachlass sei mittellos.
Der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse ist dem Antrag unter Hinweis auf die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 05.05.2011, 6 Wx 4/10, entgegengetreten.
Das Nachlassgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17.04.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Nachlass sei nicht mittellos gewesen. Die Nachlasspflegerin hätte vor der Befriedigung der Gläubiger aus dem durch den Verkauf des Grundvermögens erzielten Kaufpreis die zur Befriedigung ihrer Vergütung notwendigen Beträge zurückhalten müssen.
Hiergegen wendet sich die Nachlasspflegerin mit ihrer Beschwerde.
Es habe keine Möglichkeit bestanden, die Vergütung aus dem vorhandenen Aktivnachlass zu entnehmen. Der Aktivnachlass betrage nach Abzug der für die Ermittlung des Verkehrswertes der Grundstücke erforderlichen Kosten lediglich 172,70 €. Aus dem Verkauf der Grundstücke hätte die Vergütung ebenfalls nicht generiert werden können. Der freihändige Verkauf der Grundstücke habe nur deshalb realisiert werden können, weil mit den Gläubigern eine Quotenregelung habe getroffen werden können. Es habe erreicht werden können, dass die … V… zugunsten der unbekannten Erben auf mehr als 80 % ihrer Forderung verzichtet habe, die … Brauerei GmbH auf 91,8 % und das Amt L… auf 65,5 %. Ein Spielraum für die Entnahme ihrer Vergütung habe nicht bestanden. Wäre der Kaufvertrag so nicht abgeschlossen und der Kaufpreis nicht entsprechend der gefundenen Quotenregelung verteilt worden, hätten die Grundstücke zwangsversteigert werden müssen. Die damals zuständige Rechtspflegerin habe dieser Vorgehensweise zugestimmt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.05.2019 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG zulässig. Die Nachlasspflegerin ist nach § 59 FamFG beschwerdebefugt, die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt worden. Die Beschwerdegrenze des § 61 FamFG ist erreicht.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Nachlasspflegerin kann die Festsetzung ihrer der Höhe nach unbeanstandeten Vergütung und ihres Aufwendungsersatzanspruchs gegen die Staatskasse durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 168 FamFG i.V.m. § 340 Nr. 1, § 292 FamFG verlangen.
Nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG besteht der Anspruch des Nachlasspflegers gegen die Staatskasse, wenn der Nachlass mittellos i.S. von § 1836 d BGB ist. Bei der Prüfung, ob der Betroffene mittellos ist, ist dabei grundsätzlich nur das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen, die Nachlassverbindlichkeiten bleiben außer Betracht, da ansonsten eine unangebrachte Privilegierung der Nachlassgläubiger gegenüber der Staatskasse bestünde (allg. Meinung, vgl. etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 10.07.2013, 2 Wx 44/13 mw.N., Palandt/Götz, BGB, 78. Aufl., § 1836 c, Rn 7). In zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse während der Nachlasspflegschaft sind allerdings zu berücksichtigen. Mittellosigkeit ist so etwa dann zu verneinen, wenn der zunächst vorhandene Aktivnachlass durch die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten verbraucht wird, andernfalls würden die Gläubiger letztlich aus der Staatskasse bezahlt (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 308/11, 3 Wx 308/11, Beschluss vom 25.09.2012; OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2011, 6 Wx 4/10).
Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier von der Mittellosigkeit des Nachlasses auszugehen. Ein über die vorhandenen 172,70 € hinausgehendes Aktivvermögen, aus dem die Nachlasspflegerin ihren Vergütungsanspruch hätte befriedigen können, ist nicht vorhanden.
Zum Nachlass gehörten zwar die oben genannten Grundstücke mit dem durch den Verkauf erzielten Wert von 34.500 €. Auf diesem Grundbesitz lasteten jedoch Grundpfandrechte, die in einer den Verkehrswert um eine Vielfaches übersteigenden Höhe valutierten. Diese Grundpfandrechte sind bei der Bewertung der Immobilie zu berücksichtigen, weil sie – im Rahmen einer Zwangsversteigerung – gemäß § 10 ZVG im Range vor allen ungesicherten Ansprüchen - also auch denjenigen des Nachlasspflegers - zu befriedigen wären (OLG Naumburg, Beschluss vom 10.07.2013, 2 Wx 44/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2013, I-15 W 266/13; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2016 – I-15 W 273/16; Bienwald in: Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2016, § 1836d BGB, Rn 6; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – V ZB 65/15). Die zum Aktivvermögen gehörenden Grundstücke waren damit wegen der wertübersteigenden dinglichen Belastungen nicht geeignet, hieraus Einnahmen zu erzielen, aus denen die Nachlasspflegerin ihre Vergütung hätte entnehmen können (OLG Naumburg, a.a.O; OLG Hamm, a.a.O). Zwar wurden die Grundstücke vorliegend freihändig verkauft und nicht zwangsversteigert. Die Nachlasspflegerin hat aber nachvollziehbar dargelegt, dass auch bei dem freihändigen Verkauf kein Spielraum für die Entnahme ihrer Vergütung bestand. Die für die lastenfreie Übertragung des Grundstücks erforderlichen Löschungsbewilligungen der Grundpfandrechtsgläubiger hingen von der gefundenen Quotenregelung ab. Die einzige Alternative wäre die von der … V… für den Fall des Scheiterns bereits angekündigte Zwangsversteigerung gewesen. Damit standen zu keinem Zeitpunkt ausreichende Mittel für die Befriedigung der Nachlasspflegerin aus dem Nachlass zur Verfügung.
Aus dem vom Nachlassgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung angeführten Beschluss des OLG Brandenburg vom 05.05.2011, 6 Wx 4/10, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Unabhängig davon, dass der dort aufgestellten Prämisse, dass die Nachlasspflegervergütung grundsätzlich aufgrund der gesetzlichen Wertung des § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO Vorrang vor Ansprüchen anderer – auch dinglich gesicherter – Nachlassgläubiger hat, in dieser Allgemeinheit nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.10.2015 nicht gefolgt werden dürfte, hat vorliegend, anders als im dortigen Fall, die Nachlasspflegerin plausibel erläutert, dass sie keine Möglichkeit hatte, ihre Vergütungsansprüche im Rahmen eines freihändigen Verkaufs zu realisieren. Eine Verpflichtung der Grundpfandrechtsgläubiger, sich auf den freihändigen Verkauf einzulassen und die Löschungsbewilligungen zu erteilen, bestand zu keinem Zeitpunkt.
Der Vergütungsanspruch der Nachlasspflegerin richtet sich dementsprechend gegen die Staatskasse, soweit er über das im Nachlass noch vorhandene Aktivvermögen von 172,70 € hinausgeht. Im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen und die Beschwerde erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Da das Rechtsmittel ganz überwiegend erfolgreich war, besteht insoweit keine Kostenpflicht. Im Übrigen sieht der Senat von einer Auferlegung von Kosten ab.