Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.12.2019 – 1 Ws 196/19

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:1209.1WS196.19.00

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 26. September 2019 aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 16. Juli 2019, die durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 12. Dezember 2014, rechtskräftig sei dem 15. Dezember 2014, gewährte Bewährungsaussetzung der restlichen Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Dezember 2009 und des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 15. August 2011 zu widerrufen, wird zurückgewiesen.

Die Bewährungszeit aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 12. Dezember 2014 wird um zwei Jahre, mithin bis zum 14. Dezember 2020, verlängert. Die Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 12. Dezember 2014 bleiben aufrechterhalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe§

I.

Der Verurteilte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 26. September 2019 angeordneten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 12. Dezember 2014, rechtskräftig seit dem 15. Dezember 2014 (17 StVK 357/14).

Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Die 4. große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Jugendkammer – hat im Berufungsverfahren mit Urteil vom 14. Dezember 2009 den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 15. Juli 2008 (10 Ds 132/08) zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung für die Dauer von sechs Monaten zurückgestellt. Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem ehemaligen Lebensgefährten seiner Mutter mit einem Küchenmesser mit einer 20 cm langen Klinge vorsätzlich eine ca. 6,5 cm lange und ca. 6 mm tiefe Schnittwunde an der rechten Halsseite beigebracht hatte. Die einbezogene Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 15. Juli 2008 lautete auf sechs Monate Einheitsjugendstrafe, dem ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen versuchter Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung zu Grunde lag. Das Amtsgericht Schwedt/Oder hatte in diesem Verfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Haustürscheibe eingeschlagen, seinem Stiefvater mit der Faust „direkt“ in das Gesicht geschlagen und seine Mutter zu treten versucht hat. Durch Beschluss vom 8. Juli 2010 wurde die Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Dezember 2009 zur Bewährung ausgesetzt.

Durch Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 15. August 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen veruntreuender Unterschlagung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 13. September 2010 (17 Cs 325/10 - Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 € wegen vorsätzlicher Körperverletzung) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten sowie wegen Diebstahls und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Das Amtsgericht hatte unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Geschädigten T… mit einem Bierglas so stark auf den Kopf geschlagen hatte, dass dieser eine 4 cm lange Platzwunde erlitt und den Geschädigten M… mit der Faust mehrfach in das Gesicht schlug.

Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hat der Beschwerdeführer die Strafen aus den Urteilen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Dezember 2009 und des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 15. August 2011 seit dem 12. Februar 2012 in der Justizvollzugsanstalt X… verbüßt. Gemeinsamer Zwei-Drittel-Termin war der 11. April 2014.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin die Vollstreckung der Reststrafe aus den Urteilen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Dezember 2009 und des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 15. August 2011 nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Haftzeit zur Bewährung ausgesetzt. Der Beschluss wurde am 15. Dezember 2014 rechtskräftig, am selben Tag wurde der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wurde.

Während der Bewährungszeit ist der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 1. Juni 2018, rechtskräftig seit dem 15. Dezember 2018 (274 Ds 27/18), wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; die Anklageschrift datiert vom 8. Februar 2018. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer am … Mai 2017 der Geschädigten K…, geborene J…, die mit ihrer Mutter und mit ihrem Baby im Kinderwagen unterwegs war, unvermittelt und ohne Anlass in den Bauch getreten hat, wodurch sie zu Boden ging, und mit den Fäusten auf den Oberkörper der am Boden liegenden Frau eingeschlagen und ihr mit dem Fuß gegen den Oberschenkel getreten hat. Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Juni 2018 ist am 14. Juni 2018 mit dem Hinweis beim Landgericht Neuruppin eingegangen, dass Berufung eingelegt worden sei.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 informierte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin den Beschwerdeführer, dass infolge der Verurteilung vom 1. Juni 2018 über einen möglichen Straferlass nicht entschieden werden könne, da zunächst die Rechtskraft der Entscheidung abgewartet werden soll, mithin der Widerruf der Strafaussetzung drohe. Am 25. Juli 2018 wurde das Schreiben jedoch mit dem Vermerk „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ an das Landgericht Neuruppin zurückgereicht.

Am 20. Mai 2019 hat die Staatsanwaltschaft Berlin eine beglaubigte Abschrift des am 15. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Juni 2018 dem Landgericht Neuruppin übersendet.

Unter dem Datum des 16. Juli 2019 hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) – Zweigstelle Eberswalde – bei dem Landgericht Neuruppin den Widerruf der mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12. Dezember 2014 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB beantragt. Das an den Beschwerdeführer gerichtete Anhörungsschreiben der Strafvollstreckungskammer vom 1. August 2019 kam am 7. August 2019 erneut als unzustellbar zurück. Unter dem 11. September 2019 ist in der Bewährungsakte vermerkt, dass der Beschwerdeführer in der „JVA Y… einsitzt“. Mit dem an den Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Y… gerichteten Schreiben vom 12. September 2019 hat die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten zu dem von der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) beantragten Widerruf der Strafaussetzung angehört und ihm eine Stellungnahmefrist bis zum 29. September 2019 eingeräumt. Dem Widerruf der Strafaussetzung ist der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2019 entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 26. September 2019 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin die mit voraufgegangenem Beschluss vom 12. Dezember 2014 gewährte Bewährungsaussetzung der Vollstreckung der Reststrafen aus den Urteilen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Dezember 2009 und des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 15. August 2011 im Hinblick auf die einschlägige rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht Tiergarten vom 1. Juni 2018 gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen erneuter Begehung einer Straftat in der Bewährungszeit widerrufen.

Gegen diese dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2019 in der Justizvollzugsanstalt zugestellte Entscheidung hat dieser mit dem bei Gericht am 11. Oktober 2019 angebrachten Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt.

Zur Vollstreckung der durch das Amtsgericht Tiergarten am 1. Juni 2018, rechtskräftig seit dem 15. Dezember 2018 (274 Ds 27/18), verhängten Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte am … Mai 2019 festgenommen und zunächst in die Justizvollzugsanstalt X…, überführt, von wo aus er am ... Mai 2019 in der Justizvollzugsanstalt Y… überstellt wurde. Der Halbstrafentermin war auf den 19. November 2019, der Zwei-Drittel-Termin auf den 19. Januar 2020 und das Haftende auf den 20. Mai 2020 notiert.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 (21 StVK 720/19) die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Juni 2019 „nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe“ zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt, den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und Weisungen erteilt. Der Aussetzungsbeschluss ist seit dem 12. November 2019 rechtskräftig. Am 20. November 2019 ist der Beschwerdeführer aus der Justizvollzugsanstalt Y… entlassen worden.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 20. November 2019 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat den Verurteilten zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft angehört und die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus vom 29. Oktober 2019 beigezogen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gem. § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthaft sowie form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO), mithin zulässig.

2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist begründet und hat im tenorierten Umfang Erfolg.

a) Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin war zur Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht nur sachlich, sondern auch örtlich zuständig.

Mit der auf den Widerruf der Bewährung am 8. Oktober 2010 folgenden Inhaftierung des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt X… wurde gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin für sämtliche nach §§ 453, 454, 454a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen begründet.

Der Übergang der örtlichen Zuständigkeit von einer Strafvollstreckungskammer auf eine andere erfolgt grundsätzlich mit der Aufnahme eines Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bereits konkret mit einer bestimmten Frage befasst war, über die sie dann noch zu entscheiden hat (BGH NStZ-RR 2007, 94 f.; BGH NStZ 2001, 165; BGH NStZ 1984, 380). Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin nicht dadurch entfallen, dass der Verurteilte zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergaren vom 1. Juni 2018 am 21. Mai 2019 festgenommen und am ... Mai 2019 in die Justizvollzugsanstalt Y… überführt worden war. Trotz der Inhaftierung des Verurteilten in einer Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung aus Anlass der Verurteilung vom 1. Juni 2018 noch zuständig, weil sie vor dem neuen Strafantritt in der Justizvollzugsanstalt Y… bereits mit dieser Sache befasst war. Eine Befassung mit der Sache im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO trat hier am 14. Juni 2018 ein, als das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Juni 2018 zu den Bewährungsakten des Landgerichts Neuruppin gelangte, infolge dessen die Strafvollstreckungskammer mit Schreiben vom 18. Juli 2018 den Verurteilten davon unterrichtete, dass diese Verurteilung einem Straferlass entgegenstehen könnte. Dass dieses Schreiben den Verurteilten (zunächst) nicht erreicht hat, ist irrelevant. Für das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer genügt es, wenn die eine Entscheidung notwendig machenden Unterlagen bei einem Gericht eingehen, das für die Entscheidung zuständig sein kann (BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasststein 8). Ab dem 14. Juni 2018 ergab sich von Amts wegen das Erfordernis, wegen der neuen Straftat über einen Widerruf der Bewährung oder über eine Verlängerung der Bewährungszeit zu entscheiden. Für diese Entscheidung blieb die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin deshalb auch bei späterer Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk zuständig (vgl. auch BGH NStZ-RR 2007, 94 f.).

b) Die Voraussetzungen für den Widerruf der durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 12. Dezember 2014 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung liegen an sich vor. Der Beschwerdeführer ist nach dem vorbenannten Bewährungsbeschluss innerhalb der Bewährungszeit erneut einschlägig straffällig geworden und deswegen durch das Amtsgericht Tiergarten rechtkräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Der Beschwerdeführer ist so genannter Bewährungsversager. Gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Dies gilt hier an sich umso mehr, als der Verurteilte einschlägig vorbestraft ist und die Anlasstat erneut eine Gewalttat war, die sich zudem ohne Anlass gegen eine ihm körperlich deutlich unterlegene Frau richtete. Insgesamt sind daher die Voraussetzungen für einen Bewährungswiderruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB dem Grunde nach gegeben.

c) Von dem Widerruf sieht das Gericht jedoch dann ab, wenn es ausreicht, weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen oder die Bewährungszeit zu verlängern (§ 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StGB).

aa) Die in dem vorliegenden Fall gegebenen Besonderheiten lassen es – unter Zurückstellung von erheblichen Bedenken – ausnahmsweise noch als ausreichend erscheinen, die Bewährungszeit um zwei Jahre zu verlängern. Durch die Verlängerung der Bewährungszeit kann die nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB widerlegte Aussetzungsprognose wiederhergestellt werden.

Hierbei hat der Senat – wie auch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus in ihrer Aussetzungsentscheidung vom 29. Oktober 2019 – berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 31. Mai 2017 offenbar nicht mehr straffällig geworden ist und auch in den vier Jahren davor nicht strafrechtlich aufgefallen war. Er hatte während seiner Haftzeit die Behandlungsangebote der Justizvollzugsanstalt genutzt und an einem Grundbildungskurs, an einem Englisch-Sprachkurs und am sozialen Kompetenztraining teilgenommen. Der Senat ist der Auffassung, dass die Strafhaft den Beschwerdeführer, der aufgrund seiner sexuellen Orientierung durch Mitgefangene häufig bedroht und beleidigt wurde, nachhaltig beeindruckt hat, was ihn vor der Begehung neuer Straftaten abhalten wird. Der Senat folgt insoweit der in der Entscheidung vom 28. Oktober 2019 niedergelegten Einschätzung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus, die aufgrund der mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers über eine bessere Entscheidungsgrundlage verfügt.

Der Senat hat ferner berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer am 20. November 2019 aus der Justizvollzugsanstalt entlassen worden ist. Es gilt, einen so genannten „Drehtüreffekt“ (erneute Inhaftierung) zu vermeiden (vgl. OLG Naumburg StV 2007, 197; Senatsbeschluss vom 16. April 2018, 1 Ws 54/18; Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2015, 1 Ws 150/15, jeweils m.w.N.). Zwar kommt grundsätzlich ein Bewährungswiderruf auch dann in Betracht, wenn der Verurteilte – wie hier – bereits aus der Strafhaft, die er wegen der zur Prüfung des Widerrufs führenden Verurteilung zu verbüßen hatte, in die Freiheit entlassen wurde (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Februar 2016, 2 Ws 46/16, zit. n. juris, dort Rn. 11; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 259 f.). Bei der Entscheidung, ob mildere Maßnahmen ausreichen, ist in einer solchen Konstellation jedoch besonders zu berücksichtigen, ob die nach einer Haftentlassung eingeleiteten und ggf. aufgebauten sozialen oder beruflichen Bindungen und eine begonnene soziale Integration nicht Anlass sind, eine günstige Sozialprognose zu stellen (OLG Koblenz aaO.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 169).

So liegt der Fall hier. Der Verurteilte hat sich seine Wohnung in A… erhalten und erhält einen Wohnzuschuss über das Sozialamt. Nach seinen glaubhaften Angaben in seinem Schreiben vom 16. September 2019 hat der Verurteilte auch gute Chancen, wieder eine Anstellung in der Gastronomie zu finden. Es hat sich ferner nach seinen nachvollziehbaren Ausführungen und den Ausführungen im Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 29. Oktober 2019 (21 StVK 720/19, dort S. 3) von seinem sozialen Umfeld und seinem Partner getrennt, was einen „Neuanfang“ ermöglicht. Schließlich wurde eine Suchtgefahr durch das Behandlerteam der Justizvollzugsanstalt Y… trotz der alkoholischen Beeinflussung zum Zeitpunkt der Anlasstat und auch bei voraufgegangenen Straftaten verneint (LG Cottbus aaO., dort S. 4).

Im Hinblick auf die langen Zeiten der Straffreiheit, auf die erst vor drei Wochen erfolgte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug (vgl. dazu OLG Naumburg StV 2007, 197) und im Hinblick auf die im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 29. Oktober 2019 skizzierte positive Entwicklung des Beschwerdeführers, erachtet der Senat – obwohl hier der Widerruf der Strafaussetzung an sich angezeigt ist – die Verlängerung der Bewährungszeit für noch ausreichend, um auf den Verurteilten einzuwirken und ihn von der Begehung neuer Straftaten abzuhalten.

Der Verurteilte wird sich jedoch bewusst sein müssen, dass er bei erneuter Begehung einer Straftat, und handele es dabei auch nur um ein Bagatelldelikt, mit einem Widerruf der Bewährung rechnen muss.

Die Verlängerung der Bewährungszeit beträgt zwei Jahre (§ 56f Abs. 2 Satz 2 StGB) und endet nunmehr mit Ablauf des 14. Dezember 2020; die im Bewährungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 14. Dezember 2014 enthalten Auflagen und Weisungen sowie die Unterstellung der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers gelten weiter fort.

bb) Der Verlängerung der Bewährungszeit steht nicht entgegen, dass die ursprüngliche Bewährungszeit bereits am 15. Dezember 2018 abgelaufen war. Die Verlängerung der Bewährungszeit ist – wie auch der Widerruf der Bewährung – auch nach Ablauf der Bewährungszeit grundsätzlich zulässig (allgemeine Ansicht, siehe Gesetzesmaterialien BT-Drucks. 8/3857, 12; 9/22, 5; vgl. auch BGH NStZ 1998, 586; KG Berlin NJW 2003, 2468, 2469; OLG Karlsruhe MDR 1993, 780; OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf MDR 1985, 516; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; MK-Groß, StGB, § 56 f Rn. 38; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 56 f Rn. 19). Eine bestimmte Frist, innerhalb derer die Widerrufsentscheidung ergehen muss und nach deren Ablauf der Widerruf oder mildere Maßnahmen unzulässig wären, gibt es nicht; die Jahresfrist des § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB ist auf § 56f StGB nicht anwendbar (vgl. Fischer aaO.).

Die Verlängerung der Bewährungszeit bzw. der Widerruf der Bewährung ist indes nicht unbegrenzt möglich. Er hat zu unterbleiben, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes des Verurteilten eine solche Entscheidung nicht mehr vertretbar ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 22. September 2003, 1 Ws 120/03; Beschluss vom 23. Januar 2004, 1 Ws 164/03; Beschluss vom 4. April 2004, 1 Ws 17/04; Beschluss vom 18. Juni 2008, 1 Ws 114/08; vgl. auch KG JR 1967, 307; OLG Hamm NJW 1970, 1520; OLG Celle StV 1987, 30; OLG Bremen StV 1986, 165; OLG Hamm StV 1985, 198; KG NJW 2003, 2468).

Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird in der Rechtsprechung ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung dann für unzulässig erachtet, wenn seit Ende der Bewährungszeit bzw. seit Rechtskraft der neuen Verurteilung ein erheblicher Zeitablauf eingetreten ist (vgl. OLG Stuttgart, Die Justiz 1982, S. 273; OLG Koblenz MR 1985, S. 70: nahezu 2 Jahre; OLG Bremen StV 1986, S. 166; OLG Koblenz OLGSt Nr. 1; OLG Hamm StV 1985, S. 198; siehe auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; OLG Köln StV 2001, 412 f.; OLG Oldenburg StV 2003, S. 346). Ein solcher „erheblicher Zeitablauf“ liegt im vorliegenden Fall nicht vor, auch konnte der Beschwerdeführer aufgrund der Erheblichkeit der Anlassverurteilung und der Höhe der erkannten unbedingten Freiheitsstrafe nicht damit rechnen, dass dies für die laufende Bewährung ohne Konsequenzen bleiben könnte. Je schwerer der Verurteilte in der Bewährungszeit versagt hat, desto weniger kann sich ein Vertrauen auf den Bestand der Strafaussetzung bilden. Denn umso mehr muss sich bei dem Probanden das Bewusstsein bilden, dass sich lediglich die justizförmige Abwicklung des auf jeden Fall zu erwartenden Widerrufsverfahrens verzögert hat (vgl. KG, Beschluss vom 1. Februar 2006 – 5 Ws 33/06 – zitiert nach juris).

Zudem lagen neben der Anlasstat auch die darauf bezogene Anklageschrift vom 8. Februar 2018 und das erstinstanzliche Urteil innerhalb der Bewährungszeit, so dass bei dem Verurteilten kein Vertrauen auf einen Straferlass entstehen konnte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO und trägt dem Umstand Rechnung, dass das Rechtsmittel überwiegend Erfolg hat.