Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.12.2019 – 3 W 129/19
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:1210.3W129.19.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28.10.2019, Az. 52 VI 390/19, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Erteilung des angefochtenen Feststellungsbeschlusses an den Nachlassrichter des Amtsgerichts Oranienburg zurückverwiesen.
Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten in einem Erbscheinverfahren über die Rechtsnachfolge nach der Erblasserin. Die Erblasserin hat mit Testament vom 18.05.2012 verfügt, dass die Beteiligten zu 1 und 2 nach ihrem Tod „die verblieben Sachwerte und das restliche Vermögen zu dreiviertel erben sollen“. Weitere Bestimmungen enthält das Testament nicht.
Das Amtsgericht - Nachlassrichter - hat auf entsprechenden Antrag den Beteiligten zu 1 und 2 am 28.06.2019 zunächst einen Teilerbschein ausgestellt, der sie aufgrund des vorliegenden Testaments als Erben zu je 3/8 nach der Erblasserin ausweist.
Die weitere Bearbeitung der Nachlasssache hat sodann - ohne entsprechenden richterlichen Übertragungsvermerk - die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts übernommen, die mit dem angefochtenen Beschluss nach ergebnislos gebliebener öffentlicher Aufforderung das Fiskalerbrecht des Landes Brandenburg zu 1/4 des Nachlasses festgestellt hat. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrer Beschwerde und machen insofern geltend, Erben des Gesamtnachlasses geworden zu sein, was eine „ergänzende Auslegung“ der verfahrensgegenständlichen letztwilligen Verfügung im Sinne von § 2089 BGB ergebe.
Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 20.11.2019 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat einen vorläufigen Erfolg.
Die Rechtspflegerin war zu der angefochtenen, auf § 1964 BGB beruhenden Entscheidung funktional nicht zuständig.
Gemäß § 3 Nr. 2 c RPflG sind dem Rechtspfleger die Geschäfte in Nachlasssachen nur vorbehaltlich der in § 14 bis § 19 b desselben Gesetzes aufgeführten Ausnahmevorschriften übertragen, die nach den gesetzlichen Vorschriften vom (Nachlass-)Richter vorzunehmen sind. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG bleibt dem Nachlassrichter die Erteilung von Erbscheinen u.a. vorbehalten, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt. Wenn trotz einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist und deutsches Erbrecht anzuwenden ist, kann der Richter indes die Erteilung des Erbscheines gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 RPflG dem Rechtspfleger (zurück-)übertragen. Von der zu weitergehenden Regelungen berechtigenden Verordnungsermächtigung im Rahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 5 RPflG hat das Land Brandenburg bislang keinen Gebrauch gemacht.
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden hätte der Nachlassrichter des Amtsgerichts die Entscheidung zur Feststellung des Fiskalerbrechts treffen müssen. Es lag nämlich eine letztwillige Verfügung der Erblasserin vor, die sich zwar jedenfalls nicht ausdrücklich über die Verteilung des vorliegend streitigen restlichen Viertels ihres Nachlasses verhielt, aber, wie das Zusammenspiel zwischen § 2088 BGB und § 2089 BGB zeigt, für die Feststellung der Erbfolge eine Rolle spielen konnte. Dies galt umso mehr, als sich die Beteiligten zu 1 und 2 jedenfalls im Beschwerdeverfahren explizit auf die Regelung gemäß § 2089 BGB berufen haben, wobei es insofern auf eine Auslegung des Testaments der Erblasserin ankommt. Danach hätte die Rechtspflegerin jedenfalls das Beschwerdevorbringen zum Anlass nehmen müssen, das Verfahren dem Nachlassrichter zur Entscheidung vorzulegen.
Der Nachlassrichter hat von seiner Befugnis nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 RPflG bislang keinen Gebrauch gemacht. Die Rechtspflegerin hat ihm die Verfahrensakte zwar mit Verfügung vom 18.11.2019 (Bl. 47 GA) vorgelegt (“... 3. Richtervorlage“). Er hat jedoch mit Verfügung vom 19.11.2019 seinerseits lediglich ausgeführt, dass es sich bei dem eingelegten Rechtsmittel nicht um eine Rechtspflegererinnerung, sondern um eine Beschwerde gemäß §§ 58 ff FamFG handele und die Abhilfe daher „dem Entscheider“ obliege, verbunden mit dem Rat, er würde der Beschwerde nicht abhelfen. Darin ist keine Übertragung der Erbscheinsache auf die Rechtspflegerin zu erblicken, denn der Amtsrichter hat seine eigene Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren nicht einmal erwogen, sondern ist von einer originären Zuständigkeit der Rechtspflegerin ausgegangen, wie sich gerade aus der Formulierung ergibt, die Abhilfe obliege „dem Entscheider“.
Nimmt ein Rechtspfleger ein ihm nach dem Gesetz nicht übertragenes und auch nicht übertragbares Geschäft wahr, ist seine Entscheidung nach § 8 Abs. 4 S. 1 RPflG unwirksam und in einem Rechtsmittelverfahren - unabhängig von ihrer etwaigen innerlichen Richtigkeit - aufzuheben (vgl. OLG Hamm FamRZ 2017, 764 m.w.N.). Zu einer eigenen Sachentscheidung, die mutmaßlich allerdings zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgegangen wäre, da angesichts fehlender Ermittlungsansätze zur Feststellung eines entsprechenden Erblasserwillens kein Raum für die von ihnen beanspruchte Testamentsauslegung zu bestehen scheint, war der Senat danach nicht befugt. Die Sache ist vielmehr, da keine wirksame Sachentscheidung vorliegt, nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen.