Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.12.2019 – 12 W 34/19
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:1212.12W34.19.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam vom 05.09.2019, Az. 6 OH 15/18 abgeändert.
Der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 8.300,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Antragsteller nehmen die Antragsgegnerin wegen ihrer Ansicht nach vorliegender Mängel in ihrem Reihenmittelhaus auf dem Grundstück …. in … mit dem Ziel einer Mangelbeseitigung in Anspruch, nachdem sie die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.06.2018 insoweit vergeblich zur Mangelbeseitigung aufgefordert haben.
Mit Beschluss vom 12.12.2018 hat das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung des Vorliegens der gerügten Mängel und zu den erforderlichen Maßnahmen und Kosten einer Mängelbeseitigung angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 80 ff GA) sowie auf den Beschluss vom 14.05.2019 (Bl. 209 GA), mit dem das Landgericht eine Ergänzung des vom Sachverständigen zunächst erstellten Gutachtens angeordnet hat, Bezug genommen.
In seinem Gutachten vom 23.02.2019 und seinem Ergänzungsgutachten vom 25.07.2019 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. … einen optischen Mangel (Putzkante) im Putz an der straßenseitigen Front des Hauses im Bereich der Befestigungen des Geländers der Dachterrasse bestätigt und hierfür einen Minderwert von 500,00 € angesetzt. Ferner hat der Sachverständige eine unzureichende Schallisolierung der Hauseingangstür festgestellt und die Kosten für den Austausch der vorhandenen Haustür mit 3.500,00 € beziffert. Zudem hat der Sachverständige im Ergänzungsgutachten ein Klappern im Dachkasten des Hauses zur Gartenseite aufgrund eines lose eingelegten Lüftungsbandes und die nicht fachgerechte Befestigung der Unterspannbahn im Traufbereich festgestellt. Die Kosten der Mangelbeseitigung hat der Sachverständige mit 2.300,00 € netto angegeben. Nicht bestätigt hat der Sachverständige ein Knarren des gefliesten Fußbodens im Gäste-WC. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gutachten verwiesen.
Mit Beschluss vom 05.09.2019 hat das Landgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 3.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kosten der Mängelbeseitigung seien nach den Feststellungen des Sachverständigen mit 2.300,00 € zu bewerten. Für die nicht festgestellten Mängel seien die Beseitigungskosten auf 700,00 € zu schätzen.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller haben gegen den den Antragstellern am 09.09.2019 übersandten Streitwertbeschluss mit am 12.09.2019 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller sind der Ansicht, der Gegenstandswert sei auf 8.300,00 € festzusetzen, wobei für die Putzkante ein Betrag von 500,00 €, für den Mangel an der Haustür ein Betrag von 3.500,00 €, für den nicht festgestellten Mangel an den Fliesen ein geschätzter Betrag von 2.000,00 € und für den Mangel im Bereich des Daches einen Betrag von 2.300,00 € anzusetzen sei.
Das Landgericht hat - nachdem es der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat - dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 15.11.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ist gem. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zu einer Festsetzung des Streitwertes auf 8.300,00 €.
Der vom Gericht festzusetzende Wert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens bzw. an den beantragten Feststellungen, wobei eine Schätzung gem. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO vorzunehmen ist; dabei binden Wertangaben des Antragstellers weder diesen selbst noch das Gericht und können aufgrund besserer Erkenntnis jederzeit gem. § 61 Satz. 2 GKG nach unten oder oben korrigiert werden (BGH BauR 2004, S. 1975; OLG Stuttgart BauR 2009, S. 282; OLG Hamburg NZBau 2000, S. 342; Herget in Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Aufl., § 3, Rn. 16, Stichwort: selbständiges Beweisverfahren; so auch der Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20.02.2013, Az. 12 W 6/13, vom 20.07.2012, Az. 12 W 36/12, vom 05.07.2005, Az. 12 W 25/05, vom 17.02.2005, Az. 12 W 8/05 und vom 05.09.2000 - 12 W 12/00, letzterer etwa veröffentlicht in BauR 2001, S. 292). Bestätigt der Sachverständige die behaupteten Mängel, ist in der Regel auf die Mängelbeseitigungskosten abzustellen. (OLG Karlsruhe NJW-RR 2011, S. 22; Herget, a. a. O.). Soweit auf solche Anhaltspunkte nicht zurückgegriffen werden kann - etwa weil die Mängel vom Sachverständigen nicht oder teilweise nicht bestätigt werden –, ist zur Bestimmung des Interesses des Antragstellers auf seine Angaben in der Antragsschrift oder in anderen Unterlagen zurückzugreifen, jedenfalls wenn darin das Erscheinungsbild der Mängel nachvollziehbar dargelegt ist und die Angaben nicht aus dem Rahmen fallen (KG BauR 2003, S. 1765; OLG Hamburg a. a. O. OLG München BauR 1994, S. 408, Herget, a. a. O.). Bei der Bemessung des Interesses der Antragsteller war vorliegend hinsichtlich der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigten Mängel auf dessen Bewertung der Mangelbeseitigungskosten bzw. des Minderwertes abzustellen, die die Antragsteller im Schriftsatz vom 19.08.2019 ausdrücklich übernommen haben. Insoweit hat das Landgericht übersehen, dass der Sachverständige neben den im Gutachten vom 25.07.2019 festgestellten Kosten zur Beseitigung der Klappergeräusche im Dachbereich in Höhe von 2.300,00 € im vorangegangenen Gutachten vom 23.02.2019 auch eine mangelhafte Ausbildung des Außenputzes festgestellt und insoweit einen Minderwert von 500,00 € ermittelt hat. Ferner hat der Sachverständige in diesem Gutachten einen unzureichenden Schallschutz der Wohnungseingangstür bestätigt und insoweit Mangelbeseitigungskosten von 3.500,00 € angesetzt. Hinsichtlich des vom Sachverständigen nicht bestätigten Mangels eines knarrenden Fliesenbodens im Gäste-WC waren entsprechend der Angabe der Antragsteller im Schriftsatz vom 19.08.2019 geschätzte Mängelbeseitigungskosten von 2.000,00 € anzusetzen. Der Senat sieht keinen Anlass, der entsprechenden Einschätzung der Höhe der Mangelbeseitigungskosten seitens der Antragsteller nicht zu folgen, zumal der Gesamtbetrag der für die Mängel zu veranschlagenden Beseitigungs- bzw. Minderungskosten entsprechend den Angaben im Schriftsatz vom 19.08.2019 mit 8.300,00 € nur geringfügig von der nicht weiter differenzierten Angabe zum vorläufigen Streitwert in der Antragschrift vom 09.11.2018 mit 8.000,00 € abweicht.
Schließlich ist von dem Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens kein weiterer Abschlag vorzunehmen, da das selbständige Beweisverfahren in seiner Funktion einer vorweggenommenen Beweisaufnahme im späteren Hauptsacheverfahren gleichkommt, § 493 Abs. 1 ZPO (BGH, a. a. O.; OLG Stuttgart, a. a. O.; OLG Hamburg, a. a. O.; Herget, a. a. O.; so auch der Senat, a. a. O.).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 68 Abs. 3 GKG.