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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.12.2019 – 7 U 108/19

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:1218.7U108.19.00

Zitiert 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen

Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.07.2019 verkündete Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert im Berufungsverfahren wird auf 600 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht des der Beklagten als atypisch stiller Gesellschafter beigetretenen Zedenten von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über das Auseinandersetzungsguthaben sowie Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens in noch zu beziffernder Höhe.

Die Klägerin hat im Rahmen der Auskunftsstufe beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über das Auseinandersetzungsguthaben zu erteilen, welches sich aus der von der Beklagten auf den Stichtag 16.12.2008 zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz für die von der Beklagten und Herrn T… A… vormalig gebildete atypisch stille Gesellschaft mit einer Nominaleinlage von 40.903,35 € (Beteiligungsnummer 53012) ergibt.

Aufgrund der Säumnis der Beklagten im Termin vom 16.07.2018 hat das Landgericht durch das am 17.08.2018 verkündete (Teil-)Versäumnisurteil der Klage im Auskunftsantrag stattgegeben. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 23.08.2018 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 06.09.2018 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat sodann beantragt,

das Versäumnisurteil vom 17.08.2019 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 17.08.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Mit dem am 08.07.2019 verkündeten Teilurteil hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 17.08.2019 aufrechterhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Sachvorbringens der Parteien und der Gründe der landgerichtlichen Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Teilurteils Bezug zugenommen.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 16.07.2019 zugestellte Teilurteil wendet sich die Beklagte mit der am 13.08.2019 bei dem Berufungsgericht eingereichten Berufung, die sie nach Fristverlängerung bis zum 23.10.2019 an diesem Tag begründet hat.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil vom 17.08.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil der erforderliche Wert der Beschwer gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 € nicht. Das Rechtsmittel ist deshalb gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, die Entscheidung kann nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch Beschluss ergehen.

1) Im Falle der Verurteilung zur Auskunft bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes grundsätzlich nach dem Interesse des Berufungsklägers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Ein Interesse der beklagten Partei, die vom Gegner erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, bleibt dagegen bei der Bewertung außer Betracht (vgl. BGHZ 128, 85; Beschluss v. 21.05.2019 - II ZB 17/18; Beschluss v. 03.04.2019 - VII ZB 59/18; Beschluss v. 01.03.2018 - I ZB 97/17; Beschluss v. 19.04.2016 - II ZB 29/14, zit. jeweils nach juris.de). Nach diesem Maßstab ist der Beschwerdewert von mehr als 600 € vorliegend nicht erreicht.

1.1) Aufwand und Kosten der Auskunftserteilung unter Berücksichtigung der zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz übersteigen nach Darstellung der Beklagten einen Betrag von 600 € nicht.

1.2) Entgegen der Annahme der Beklagten ist eine den Betrag von 600 € übersteigende Beschwer nicht deshalb gegeben, weil nach ihrer Ansicht das Klagebegehren unter anderem aufgrund Verjährung und wegen Ansatzes eines unzutreffenden Abrechnungsstichtages insgesamt unbegründet sei. Wie oben ausgeführt, ist das Interesse der beklagten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, wertmäßig nach dem Aufwand an Zeit und Kosten zu bestimmen, nicht aber nach ihrem Abwehrinteresse in der Sache.

1.3) Der Beklagten entstandene Prozesskosten sind für die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ohne Belang. Kosten des laufenden Prozesses sind bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange - wie hier der Fall - die Hauptsache, auf die sie entfallen, Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGHZ 128, 85).

2) Im Streitfall besteht kein Anlass für den Senat, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu treffen. Das Berufungsgericht hat eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt (vgl. BGH, Urteil v. 07.03.2012 - IV ZR 227/10; Beschluss v. 15.06.2011 - II ZB 20/10, zit. jeweils nach juris m.w.N.).

Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Das Landgericht hat den Streitwert nicht festgesetzt. Zudem versagt eine Wertfestsetzung regelmäßig als Anknüpfungspunkt für die Annahme, das erstinstanzliche Gericht sei deswegen von einer entsprechenden Beschwer der Beklagten ausgegangen, denn bei der Auskunftsklage fallen der Streitwert der Klage und die Beschwer des verurteilten Beklagten in aller Regel auseinander (vgl. BGH, Urteil v. 07.03. 2012 a.a.O.; Beschluss v. 15.06.2011 a.a.O.; Urteil v. 10.02.2011 - III ZR 338/09, zit. nach juris.de).

Auch der Umstand, dass das Landgericht die Fortsetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.08.2009 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € gemäß § 709 ZPO angeordnet hat, lässt nicht den Schluss zu, dass es von einer über 600 € hinausgehenden Beschwer ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss v. 07.03.2012 a.a.O.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.