Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.12.2019 – 1 AR 14/19
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:1220.1AR14.19.00
Tenor§
Die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den litauischen Staatsangehörigen P…, geboren am ... August 1993 in S… (Litauen), durch Urteil des Landgerichts Stendal vom 25. Januar 2018, rechtskräftig seit dem 2. Februar 2018 (502 KLs (205 Js 15320/16) 2/17), verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren in der Republik Litauen wird für zulässig erklärt.
Gründe§
I.
1. Der Verurteilte ist litauischer Staatsangehöriger.
Das Landgericht Stendal hat den Betroffenen wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 15. Juni 2017 (426a Js 65/16-22 KLs 19/16) am 25. Januar 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Das Tatgericht hatte festgestellt, dass der Verurteilte gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter am ... August 2015 gegen 10:30 Uhr in H… den Juwelier L… K… überfiel, um Schmuck zu entwenden. Unter Einsatz von Reizgas, Würgen, Faustschlägen und einem Schlag mit dem Griff einer mitgeführten Pistole auf den Kopf des Zeugen K… versuchten die Täter, den Juwelier zu überwältigen und sich in den Besitz von Wertgegenständen zu bringen. Aufgrund der Gegenwehr des Zeugen und des Schreiens um Hilfe ergriffen die Täter aus Furcht vor Entdeckung die Flucht, nachdem eine Person den Laden betreten hatte. Hinzugekommene Personen, die die Täter aufhalten wollten, wurden durch diese mit der mitgeführten Pistole bedroht, so dass sie die Verfolgung aufgaben. Das Landgericht Standal erkannte für diese Tat auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren.
Dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. Juni 2017 lag ebenfalls ein Überfall auf das Juweliergeschäft des Zeugen K… in H…, begangen am ... Mai 2015 gegen 15:00 Uhr zugrunde, darüber hinaus ein Überfall auf die „Goldschmiede“ des Zeugen T… in B… am ... Juli 2015 gegen 9:10 Uhr. Bei der ersten Tat erbeutete der Verurteilte zusammen mit einem Mittäter unter Drohung mit einer echt aussehenden Spielzeugpistole Goldschmuck im Wert von 80.000 € und verursachte Schäden in Höhe von 5.000 €. Bei der zweiten Tat erbeutete der Verurteilte gemeinsam mit einem Mittäter unter Drohung mit einem Revolver Schmuck und Gegenstände im Wert von 59.000 € sowie 4.800 € Bargeld. Das Landgericht Potsdam erkannte für die erste Tat auf eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und für die zweite auf eine solche von sechs Jahren und bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren.
Das Landgericht Stendal erkannte – wie oben erwähnt – am 25. Januar 2018 unter Einziehung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 15. Juni 2017 nach Auflösung der dort erkannten Gesamtfreiheitsstrafe auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren.
Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden genannten Urteile Bezug genommen.
In den Urteilsgründen ist zu der Person des Verurteilten festgestellt, dass er in Litauen gemeinsam mit sechs Geschwistern im elterlichen Haushalt aufwuchs. Nach altersgerechter Einschulung besuchte er die Schule in Ki… bis zur 12. Klasse, verließ dann die Schule, ohne einen Abschluss zu erreichen. Er absolvierte anschießend ein sechsmonatiges Praktikum und arbeitete als Möbeltischler. Mit 18 Jahren verließ der Verurteilte das Elternhaus, um selbständig zu leben. Auf Baustellen verdiente er zwischen 600 € und 700 €, wovon er in Litauen gut leben konnte. Seit Mitte 2013 arbeitete er „illegal“. 2014 verlobte sich der Verurteilte mit seiner damaligen Freundin, mit der er bis zu seiner Inhaftierung in Litauen zusammen lebte.
Der Verurteilte wurde aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Potsdam vom 29. Januar 2016 (87 Gs 114/16) in einer anderen Strafsache am 18. Mai in Kl… (Litauen) festgenommen. Er befand sich bis zum 8. Juni 2016 in Auslieferungshaft in Litauen und vom 9. Juni 2016 bis zum 15. Dezember 2017 in Untersuchungshaft. Seitdem verbüßt er Strafhaft, gegenwärtig in der Justizvollzugsanstalt … . Die Hälfte der Gesamtfreiheitsstrafe wird am 15. November 2020 und zwei Drittel der Strafe am 17. Mai 2022 verbüßt sein. Das Haftende ist auf den 17. Mai 2025 notiert.
Im Schreiben des Leiters der Justizvollzugsanstalt … vom 8. März 2019 ist aufgeführt, dass der Verurteilte über keinen Wohnsitz in Deutschland verfüge, sein Wohnsitz vor der Haft sei in Litauen gewesen. Bisher habe er keinen Besuch erhalten; er bekomme Briefe aus Litauen und stehe in telefonischem Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern. Überwiegend seien Telefonate mit der Mutter und dem Vater in Litauen verzeichnet. Der Verurteilte beherrscht die deutsche Sprache nicht. Wegen der Sprachbarriere seien Behandlungsmaßnahmen, die einer weiteren Straffälligkeit entgegenwirken sollen, nicht realisierbar.
2. Der Landrat des Landkreises …, Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr, Sachgebiet öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ausländerangelegenheiten, hat mit Bescheid vom 11. Februar 2019 festgestellt, dass der Verurteilte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sein Recht auf Freizügigkeit für den Rechtsraum der Bundesrepublik verloren habe, wobei die Wirkung der Feststellung auf acht Jahre befristet wurde und die Frist mit der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland in Gang gesetzt werde. Die Entscheidung des Landrates des Landkreises …. ist seit dem 23. März 2019 bestandskräftig.
3. Bei seiner mündlichen richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Lübben am 29. März 2019 (40 AR 3/19) zur Frage der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Stendal vom 25. Januar 2018 in der Republik Litauen, hat der Verurteilte erklärt, dass er „nicht in sein Heimatland überstellt“ werden möchte.
Hieraufhin hat die Staatsanwaltschaft Stendal unter dem 8. Mai 2019 beantragt, die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten durch Urteil des Landgerichts Stendal vom 25. Januar 2018 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in der Republik Litauen gemäß § 85c Nr. 1 IRG für zulässig zu erklären und die Akten über die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg dem Senat zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Ausland vorgelegt, wo sie am 19. Juni 2019 eingegangen sind.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist unter dem Datum des 21. Mai 2019 angeregt, dem Verurteilten einen Beistand zu bestellen. Dem ist der Senat mit Verfügung vom 6. Juni 2019 nachgekommen.
Mit Schriftsatz seines Beistands vom 20. Juni 2019 trägt der Verurteilte vor, dass er mit einer Überstellung nach Litauen weiterhin nicht einverstanden sei. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 5. Oktober 2016 (OLG Ausl 9/2016 (47/16)), den Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 4. Juni 2014 und einen Auszug aus einem Artikel des Human Right Monitoring Institut vom 3. Oktober 2017 vertritt der Verfolgte die Auffassung, dass die Haftbedingungen in der Republik Litauen nicht den europäischen Mindeststandards genügten, der dortige Strafvollzug stehe den Standards des deutschen Strafvollzugs nicht gleich und bliebe hinter diesen zurück.
Dem Senat liegt der Bericht des Europarates an die litauische Regierung zum Besuch des Europäischen Komitees für die Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (CPT) in Litauen vom 20. bis 27. April 2018 sowie die Antwort des Litauischen Regierung zum CPT-Bericht vor. Dem Verurteilten wurde über seinen Verteidiger rechtliches Gehör gewährt.
II.
Die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten mit Urteil des Landgerichts Stendal vom 25. Januar 2018, rechtskräftig seit dem 2. Februar 2018 (502 KLs (205 Js 15320/16) 2/17), verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren in der Republik Litauen ist antragsgemäß nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (nachfolgend: "Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen") gemäß § 85c Nr. 1 und Nr. 2 IRG für zulässig zu erklären.
1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Stendal vom 8. Mai 2019 als die nach Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen i. V. m. der von der Bundesrepublik Deutschland hierzu abgegebenen Erklärung zuständigen Vollstreckungsbehörde ist gemäß §§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 85a Abs. 1 S. 1, 85c Nr. 1 und Nr. 2 IRG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Da sich der in Deutschland aufhaltende Verurteilte mit seiner Überstellung nach Litauen zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem o. g. Urteil des Landgerichts Stendal ausdrücklich nicht im Sinne von § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IRG einverstanden erklärt hat, bedarf es nach § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 IRG einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Vollstreckungsübertragung nach § 85c IRG.
Die Zuständigkeit der Senats für diese Entscheidung ergibt sich aus § 85a Abs. 1 IRG i.V.m. § 71 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 IRG.
2. In der Sache ist die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren in der Republik Litauen nach § 85c IRG zulässig.
a) Die in § 85c IRG normierten Voraussetzungen für eine positive Zulässigkeitsentscheidung des Senats liegen vor.
Nach § 85c IRG erklärt das zuständige Oberlandesgericht auf Antrag der zuständigen Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne Staatsangehörigkeit in einem anderen Mitgliedstaat für zulässig, wenn die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit dieses anderen Mitgliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat (§ 85c Nr. 1 IRG) oder gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist (§ 85c Nr. 2 IRG).
Im vorliegenden Fall liegen beide Voraussetzungen kumulativ vor.
aa) Der Verurteilte nicht deutscher, sondern litauischer Staatsangehöriger.
Der Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen hat das Ziel, die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen in ihrem Heimatland oder in dem Land zu erleichtern, indem sie sich regelmäßig aufhalten (BR-Drucks. 18/4347, S. 33). Die Übertragung der Strafvollstreckung gegen den Willen der verurteilten Person ist daher nur dann zulässig, wenn sie zur Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person gerechtfertigt ist (BT-Drucks. 18/4347 S. 145). Dies ist anzunehmen, wenn die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats (hier: Litauen) besitzt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat, denn in diesem Fall ist davon auszugehen, dass dort bessere Aussichten auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die Gesellschaft bestehen als im Ausstellungsstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland). Der Lebensmittelpunkt der verurteilten Person ist unionsrechtlich zu bestimmen, d.h. die Ausführungen zu § 84a Abs. 4 Nr. 1 gelten insoweit entsprechend (BT-Drucks. 18/4347 S. 145; Böse in: Grützner/Plötz/Kreß/Gazean, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3 Auflage, Loseblatt, § 84a Rn. 34). Als Lebensmittelpunkt ist demnach der Ort anzusehen, an dem die verurteilte Person „lebt“ (Art. 6 Abs. 2 Buchst. a RbFS) und mit dem sie aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts und durch familiäre, soziale oder berufliche Bindungen verbunden ist (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen, Erwägungsgrund (17) RbFS; siehe auch Böse in: Grützner/Plötz/Kreß/Gazean, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3 Auflage, Loseblatt, § 85c Rn. 5).
Dies ist hier der Fall. Der Verurteilte hatte seinen Lebensmittelpunkt im Sinne von § 85c Nr. 1 IRG bis zu seiner Verhaftung in Litauen. Er lebte vor seiner Inhaftierung mit seiner Verlobten in Litauen. Er verfügte in der Bundesrepublik Deutschland weder über einen festen Wohnsitz noch über soziale Bindungen. Überdies ist der Verurteilte der deutschen Sprache nicht mächtig, so dass er an den in deutschen Justizvollzugsanstalten angebotenen Resozialisierungsmaßnahmen, beispielsweise an einer Sozialtherapie, nicht teilnehmen kann. Vor diesem Hintergrund bietet die Übertragung der Vollstreckung auf die Republik Litauen als sein Heimatland zumindest bessere Förderungsmöglichkeiten im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten in ein künftig straffreies Gesellschaftsleben als der weitere Verbleib im Strafvollzug der Bundesrepublik Deutschland.
bb) Die Übertragung der weiteren Strafvollstreckung auf die Republik Litauen rechtfertigt sich auch aus § 85c Nr. 2 IRG. Dem steht nicht entgegen, dass die verwaltungsrechtlich angeordnete Verpflichtung des Verurteilten zur Ausreise aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihre Rechtsgrundlage nicht in § 50 Abs. 1 und 2 AufenthG, sondern vielmehr in § 7 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU hat. Der Wortlaut des § 85c Nr. 2 IRG ist insoweit teleologisch zu reduzieren (ausf. OLG Dresden, Beschluss vom 25. September 2017, 2 (S) AR 24/17, zit. nach juris, dort Rn. 23 ff.).
Denn das Aufenthaltsgesetz findet auf Unionsbürger grundsätzlich keine Anwendung. Das FreizügG/EU enthält zwar in § 11 Abs. 2 eine als umfassende Auffangnorm konzipierte Rückverweisung auf das Aufenthaltsgesetz, wenn die Ausländerbehörde - wie hier - das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt hat. Diese umfassende Rückverweisung gilt aber nur, soweit das FreizügG/EU selbst keine Rückausnahme durch eigene, besondere Regelungen trifft. Zu den „besonderen Regelungen“ im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU gehört aber auch § 7 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU, welcher materiell-rechtlich die Ausreiseverpflichtung für Unionsbürger begründet. Die Norm hat damit als lex specialis Vorrang vor § 50 (Abs. 1 und 2) AufenthG und verdrängt diese. Dem entsprechend folgerichtig verweist auch § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU nur auf die (analoge) Anwendung der Absätze 3 bis 6 des § 50 AufenthG (als Durchführungsregelungen).
Diese Gesetzeskonkurrenz zwischen § 7 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU einerseits und § 50 Abs. 1 und 2 AufenthG andererseits steht der Anwendbarkeit des § 85c Nr. 2 IRG in Fällen von Unionsbürgern nicht entgegen. Zwar bestimmt § 85c Nr. 2 IRG seinem Wortlaut nach, dass der Verurteilte zur Ausreise aus der Bundesrepublik „gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes [...] verpflichtet“ sein müsse. Eine Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereiches von § 85c Nr. 2 IRG allein auf Nicht-Unionsbürger ist damit aber nicht erfolgt (OLG Dresden aaO.). Wie sich aus § 7 Abs. 1 FreizügG/EU ergibt, geht auch dieses Gesetz von der grundsätzlichen Möglichkeit einer Abschiebung von Unionsbürgern aus; nur hinsichtlich ihrer Durchführung enthält das Gesetz keine eigenen Regelungen, so dass sich die Abschiebung von Unionsbürgern nach den allgemeinen Regeln des Aufenthaltsgesetzes richtet (so auch Nr. 11.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU - AVV zum FreizügG/EU - vom 3. Februar 2016 [GMBl. 2016 Nr. 5 S. 86]; ausf. OLG Dresden aaO.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NVwZ 2017, 879 ff. m.w.N.) steht im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU eine (selbst vor Erlangung des Unionsbürgerstatus erlassene und weiterhin) wirksame Ausweisungsverfügung einer Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU gleich. Daher gelte § 11 Abs. 2 FreizügG/EU über seinen Wortlaut hinaus nicht nur für Verlustfeststellungen nach dem FreizügG/EU, sondern auch für „Altausweisungen“ von Unionsbürgern, die vor Inkrafttreten des FreizügG/EU am 1. Januar 2005 verfügt worden waren. Begründet hat das Bundesverwaltungsgericht diese Auslegung damit, dass sich die Rechtswirkungen beider Rechtsakte entsprächen (BVerwG, Urteil vom 04. September 2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 14 f., = BVerwGE 129, 243 ff.). Dies gelte selbst dann, wenn die Altausweisung noch nach den für Drittstaatsangehörige geltenden Regeln ausgeführt worden war (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - juris Rn. 13, = BVerwGE 151, 361; ausf. OLG Dresden aaO.).
Dieses Gesetzesverständnis sich entsprechender - deckungsgleicher - Rechtswirkungen von auf verschiedener Rechtsgrundlage ergangener Ausweisungsverfügungen findet sich wieder in den Erwägungen des Gesetzgebers im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu § 85c IRG, vgl. BTDrucks 18/4347, S. 145. Dort (a.a.O., dritter Absatz) wird ausgeführt: „Hinsichtlich des Personenkreises, der gemäß § 50 des Aufenthaltgesetzes zur Ausreise [...] verpflichtet ist, wird [...] maßgeblich darauf abgestellt, dass die verurteilte Person rechtskräftig zur Ausreise verpflichtet ist“.
Die Gesetzesbegründung setzt damit in ihrem Verständnis als selbstverständlich voraus, dass eine Ausreiseverpflichtung dem Grunde nach bereits bestandskräftig besteht, sich lediglich ihre Durchführung nach § 50 AufenthG richtet. Anderenfalls - bei Bezugnahme des Satzes auch auf die materiell-rechtlich nach § 50 Abs. 1 und 2 AufenthG erst zu begründende Ausreiseverpflichtung - ergäbe er als Zirkelschluss bzw. als Tautologie keinen Sinn. § 85c Nr. 2 IRG ist daher im Wege teleologischer Reduktion dahingehend zu verstehen, dass mit den Worten “gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes [...] zur Ausreise [...] verpflichtet“ allein der Verweis auf die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes gemeint ist (so OLG Dresden aaO.).
b) Eine Überprüfung der Entschließung der Staatsanwaltschaft Stendal als Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckungsübertragung auf eventuelle Ermessensfehler ist in den §§ 85 ff. IRG als maßgebliche gesetzliche Regelungen für die Vollstreckungsübergabe an einen anderen Mitgliedstaat der EU - wie auch in § 71 IRG bei der Vollstreckungsübergabe an sonstige Staaten - einfachgesetzlich nicht vorgesehen und auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1997 (Az. 2 BvR 483/95, 2 BvR 2501/95 und 2 BvR 2990/95 (BVerfG NJW 1997, 3013)) verfassungsrechtlich nicht geboten. Ein anderer gerichtlicher Überprüfungsmaßstab gilt nur im Anwendungsbereich des - hier nicht einschlägigen - § 85b IRG.
c) Die Vollstreckungsübertragung ist auch nach den weiteren Bestimmungen des Rahmenbeschlusses des Rates 2008/909/JI vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen) zulässig.
Insbesondere stellen die mit dem Urteil des Landgerichts Stendal (und des Landgerichts Potsdam) abgeurteilten Taten Katalogtaten im Sinne von Art. 7 Abs. 1, 18. Spiegelstrich des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen dar.
Das Urteil des Landgerichts Stendal vom 25. Januar 2018 ist rechtskräftig und es sind im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. h) des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen auch noch mehr als sechs Monate der verhängten Sanktion zu verbüßen. Weiter ist das zu vollstreckende Urteil des Landgerichts gemäß § 98b IRG auch nicht vor dem 5. Dezember 2011 ergangen.
d) Die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe von neun Jahren in Litauen verstößt auch nicht gegen die übergeordneten Wertungen des in § 73 IRG niedergelegten allgemeinen europäischen ordre public.
Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 2017, 2 AuslA 50/17; OLG Celle, Beschluss vom 22. Dezember 2016, 1 AR (Ausl) 59/16; jeweils zit. n. juris).
Da die Europäische Union nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EUV der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beigetreten ist, wäre dies dann der Fall, wenn der ersuchte Staat mit seiner Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Verfolgte entgegen Art. 3 EMRK der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde (vgl. statt vieler: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014, 1 AK 77/13, zit. n. juris, dort Rn. 23; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juni 2016, 1 Ausl 321/15, zit. n. juris, dort Rn. 3).
Ein solcher Fall liegt hier – entgegen der Ansicht des Verurteilten – jedoch nicht vor. Soweit dieser auf die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2016 (OLG Ausl 9/2006 (47/16)) verweist, ist diese Entscheidung durch den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 15. November 2017 (OLG Ausl 12/17) überholt. Das gleiche gilt für den von dem Verurteilten zitierten CPT-Bericht vom 4. Juni 2014, der sich auf einen in der Zeit vom 27. November 2012 bis zum 4. Dezember 2012 unter anderem in litauischen Haftanstalten durchgeführten Besuch einer CPT-Delegation bezieht und der durch den CPT-Bericht vom 25. Juni 2019, dem der Besuch der CPT-Delegation vom 20. April 2018 bis zum 27. April 2018 zugrunde liegt, überholt ist. In der Antwort der Regierung der Republik Litauen auf den jüngsten CPT-Bericht ist ausgeführt, dass bei sämtlichen sanierten und neu gebauten Justizvollzugsanstalten die Wohnfläche für jeden Häftling so berechnet wird, dass jede Person in einem Haftraum mit Einzelbelegung mindesten 7 m² Wohnfläche und jede Person in einem Haftraum mit Mehrfachbelegung mindestens 6 m² Wohnfläche erhält. Die in früheren CPT-Berichten erwähnte problematische Untersuchungs- und Strafanstalt Lu… werde zum 31. Dezember 2019 geschlossen. Des Weiteren ist ausgeführt, dass gemäß Abschnitt 65.3. der Vorschriften für den Schutz und die Überwachung von Haftorten der diensthabende stellvertretende Leiter der Justizvollzugsanstalt im Rahmen einer jeden Schichtübergabe die Mitarbeiter zu belehren habe, dass Misshandlungen und die Verletzung der Würde der in der Justizvollzugsanstalt einsitzenden Personen streng untersagt sind. Darüber haben die Leiter der Justizvollzugsanstalten die Anweisung sicherzustellen, dass die Bediensteten im Rahmen der Belehrung regelmäßig auf die Bedeutung einer angemessenen, humanen und gesetzestreuen Behandlung der Häftlinge und die Folgen von Machtmissbrauch oder Misshandlungen hingewiesen werden. Im Falle verbaler Übergriffe (Beleidigungen) gegenüber Häftlingen würden die Beamten bzw. Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt in jedem Fall zur Verantwortung gezogen.
Der Senat vermag im vorliegenden Fall keine Gefahr festzustellen, dass der Verurteilte im Falle der Übertragung der weiteren Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe auf die Republik Litauen dort Haftbedingungen zu erwarten hat, die europäischen Mindeststandards nicht genügen und ihn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen würden. Litauen ist ein demokratischer Rechtsstaat, in dem sowohl die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 als auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 als auch die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze von 2006 gelten. Aus dem aktuellen CPT-Bericht und der Stellungnahme der Regierung der Republik Litauen ist ersichtlich, dass staatlicherseits die noch im CPT-Bericht aus dem Jahre 2014 beschriebenen Missstände beseitigt und die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und vollzogen worden sind, um den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen von 2006 zu genügen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, insbesondere die zur Auslieferung von Verurteilten an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, und auch die europäischen Rahmenbeschlüsse darauf gerichtet sind, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt sind, die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Europäischen Union zu erleichtern und zu beschleunigen. Hiermit soll zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beigetragen werden, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, was ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten voraussetzt. Denn der beispielsweise im „Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen 2008/909/JI“ niedergelegte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen in Strafsachen beruht seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten. Sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung haben im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH NJW 2016, 1709, 1711 mwN.; siehe auch KG, Beschluss vom 22. August 2017, (4) 151 Ausl A 78/17 (95/17), zit n. juris, dort Rn. 7 ff.). Allein der Umstand, dass der Verurteilte meint, in Deutschland bessere Haftbedingungen als in Litauen vorzufinden, stellt kein Überstellungshindernis dar. Dem Senat ist aus anderen Auslieferungsverfahren und Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte bekannt, dass die litauischen Haftbedingungen im regulären Strafvollzug trotz mancher Mängel den Europäischen Mindeststandards noch genügen, zumal die Republik Litauen fortwährend Maßnahmen zur Verbesserung des Strafvollzugs ergreift (vgl. CPT-Bericht vom 25. Juni 2019 zum Besuch im April 2018 in Litauen; OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2017, 2 Ausl 45/17, unter Hinweis auf Länderreport 2016 des US Department of State zur Menschenrechtspraxis in Litauen, zit. nach juris, dort Rn. 25; siehe auch KG aaO.).