Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.12.2019 – 1 AR 26/19
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:1220.1AR26.19.00
Tenor§
Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Litauen zum Zwecke der Vollstreckung der durch Urteil des Bezirksgerichts Kupiškis vom 5. Februar 2014 (Az. N1-2-100/2014, T-52-100/2014, N1-64-783/2013) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wird für zulässig erklärt.
Gegen den Verfolgten wird die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
Gründe§
I.
1. Mit dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Panevėžys vom 12. Februar 2015 (Az. ES1-5-366/2015) ersuchen die litauischen Justizbehörden um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung der durch Urteil des Bezirksgerichts Kupiškis vom 5. Februar 2014 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten in Verbindung mit der Entscheidung des Amtsgerichts Kupiškis vom 17. Dezember 2014, mit dem die zunächst gewährte Verschiebung der Vollstreckung der Strafe um zwei Jahre aufgehoben worden ist. Dem Verfolgten war ursprünglich aufgegeben worden, seine Lehre fortzusetzen, mit bestimmten Personen nicht zu kommunizieren und innerhalb von zehn Monaten 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Da der Verfolgte in der Bewährungszeit ins Ausland ging und die Auflagen nicht erfüllte, hob das Amtsgericht Kupiškis mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 die Verschiebung der Vollstreckung der Strafe auf.
Nach der deutschen Übersetzung der Sachverhaltsdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl liegt dem Urteil im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Zusammen mit V… V… und E… S… entschloss sich der Verfolgte, am 30. November 2013 in K… in das Haus der Geschädigten A… V… einzudringen, um dort stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. Gemäß dem gemeinsamen Tatplan zerstörte V. V… ein Fenster des Hauses und begab sich in das Haus. Er schloss die Eingangstür auf und ließ den Verfolgten sowie E. S… in das Haus. Um einen etwaigen Widerstand der Geschädigten zu verhindern, schlug V. V… der Geschädigten V… in das Gesicht. Anschließend entwendeten die Täter eine Handtasche, Süßigkeiten sowie Bargeld in Höhe von 100 Utas, um diese für sich zu nutzen. Der Verfolgte war zur Tatzeit 15 Jahre alt.
In das Urteil wurde die Strafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts Kupiškis vom 18. Dezember 2013 einbezogen, durch das der Verfolgte wegen acht Diebstahlstaten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war. Ihm wurde aufgegeben, seine Lehre fortzusetzen und mit seinen Mittätern nicht zu kommunizieren. Diesem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Sachverhalte zugrunde:
(Fälle 1-3) Am 19. Dezember, 20. Dezember und 26./27. Dezember 2012 brach der Verfolgte jeweils mit Mittätern in das Gehöft bzw. in das Gebäude von S… R… in K… ein und entwendete jeweils Metall und Werkzeuge im Wert von 355, 2.200 und 970 Litas.
(Fall 4) Im Zeitraum vom 27. bis zum 31. Dezember 2012 entwendete der Verfolgte mit seinen Mittätern aus einem Wirtschaftsgebäude des Geschädigten P… K… Fässer und ein Mährad im Gesamtwert von 150 Litas.
(Fall 5) In der Zeit vom 20. bis zum 29. Dezember 2012 entwendete der Verfolgte zusammen mit weiteren Mittätern vom Hof des Gehöfts der Geschädigten B… D… in K… Altmetall und Werkzeuge im Gesamtwert von 610 Litas.
(Fall 6) Am 2. Februar 2013 brach er zusammen mit einem Mittäter in ein Haus der Geschädigten J… B… in K… ein und entwendete von dem Hof des Gehöfts Schrott im Wert von 137,52 Litas.
(Fälle 7-8) In der Zeit vom 31. Januar bis zum 7. Februar 2013 sowie vom 7. Februar bis zum 15. Februar 2013 brach der Verfolgte zusammen mit einem Mittäter jeweils in ein Wirtschaftsgebäude der Geschädigten M… G… in K… ein und entwendete einen Pferdepflug und Metall im Wert von insgesamt 180 Litas bzw. ein Fahrrad, drei Ofenringe und einen Metalltopf im Wert von insgesamt 110 Litas.
Der Verfolgte war zum Zeitpunkt dieser Taten 14 Jahre alt.
2. Der Verfolgte wurde am 7. Oktober 2019 am Rastplatz … an der Bundesautobahn … infolge einer Fahndungsausschreibung im Schengener Informationssystem vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom selben Tag und des Auslieferungshaftbefehls vom 16. Oktober 2019 sowie der der Haftfortdauerentscheidung des Senats vom 10. Dezember 2019 in der Justizvollzugsanstalt ….
Bei seiner haftrichterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Fürstenwalde/Spree am 7. Oktober 2019 hat sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung nach Litauen im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Auch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes hat er nicht verzichtet.
Der Senat hat unter dem Datum des 16. Oktober 2019 einen Auslieferungshaftbefehl erlassen und am 10. Dezember 2019 die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
3. Der Verfolgte wurde am 19. November 2019 über die Absicht der Generalstaatsanwältin des Landes Brandenburg, im Falle der Zulässigkeit der Auslieferung keine Bewilligungshindernisse gemäß § 83b IRG geltend zu machen, vor dem Amtsgericht Bad Freienwalde gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 IRG richterlich angehört. Insbesondere wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu dem Wortlaut der nachfolgenden Absichtserklärung der Bewilligungsbehörde Stellung zu nehmen:
„Hinsichtlich der begehrten Auslieferung des Verfolgten nach Litauen auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Landgerichts Panevezys vom 12. Februar 2015 (Az. ES1-5- 366/2015) zum Zwecke der Vollstreckung der durch Urteil des Bezirksgerichts Kupiskis vom 5. Februar 2014 wegen Raubes und Diebstahls nach Art. 180 Teil 2, Art. 178 Teil 2 des Strafgesetzbuchs der Republik Litauen verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten beabsichtigt die Generalstaatsanwältin des Landes Brandenburg, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG nicht geltend zu machen. Denn die in § 83b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 IRG im Einzelnen aufgeführten Bewilligungshindernisse, die einer Auslieferung entgegenstehen würden, liegen bei dem Verfolgten nicht vor. Insbesondere sind die dem Verfolgten von den litauischen Behörden zur Last gelegten Taten in Litauen begangen worden und haben mithin ausschließlich Auslandsbezug. Auch sind Gründe für die Ablehnung der Bewilligung nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG nicht ersichtlich.
Nach alledem liegen aus Sicht der Bewilligungsbehörde nach Abwägung aller für und gegen den Verfolgten sprechenden Umstände keine Gründe vor, die einer Übergabe des Verfolgten an die litauischen Behörden zum Zwecke der Strafvollstreckung entgegenstehen.
Es steht dem Verfolgten frei, zu dieser Entschließung zu Protokoll Stellung zu nehmen. Für eine mögliche schriftliche Stellungnahme gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wird eine Frist von einer Woche gesetzt.“
Der Verfolgte hat bei seiner richterlichen Anhörung am 19. November 2019 keine Einlassungen zur Sache gemacht. Er hat erneut einer Auslieferung nach Litauen im vereinfachten Auslieferungsverfahren widersprochen, angegeben, zum ersten Mal in der Bundesrepublik Deutschland zu sein und hier über keine Vermögenswerte zu verfügen.
4. Da der Verfolgte bei seinen richterlichen Anhörungen am 7. Oktober 2019 vor dem Amtsgericht Fürstenwalde/Spree und am 19. November 2019 vor dem Amtsgericht Bad Freienwalde sich mit einer Überstellung nach Litauen im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden hat, hat der Senat über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 29. November 2019 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Litauen zum Zwecke der Vollstreckung der durch Urteil des Bezirksgerichts Kupiškis vom 5. Februar 2014 (Az. N1-2-100/2014, T-52-100/2014, N1-64-783/2013) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.
Dem ist der Verfolgte mit Anwaltsschriftsatz vom 12. Dezember 2019 entgegengetreten. Er ist der Auffassung, dass die Auslieferung nach Litauen unzulässig sei. Insbesondere sei die Entscheidung des Gerichtes in Kupiškis „über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung“ ohne mündliche Anhörung des Verfolgten erfolgt, zudem sei der Verfolgte vor der Entscheidung des Gerichts nicht „abgemahnt“ worden. Auch handele es sich bei „dem Bewährungswiderruf“ um eine Abwesenheitsentscheidung, die eine Auslieferung nicht rechtfertigen könne. Dem Verfolgten könne als damals Jugendlichen nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern 2015 wegen Überschuldung nach Großbritannien übergesiedelt sei. Zudem sei zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten.
II.
Der Senat entscheidet entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, da die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen und Auslieferungshindernisse nicht ersichtlich sind.
1. Bezüglich des Vorliegens der Auslieferungsvoraussetzungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug auf seine Ausführungen im Auslieferungshaftbefehl vom 16. Oktober 2019 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 24. Oktober 2019, welche unverändert fort gelten. Die gemäß § 29 Abs. 1 IRG veranlasste Prüfung ergibt, dass die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Litauen zulässig ist, §§ 3, 10, 81 ff. IRG.
a) Der von den litauischen Behörden übermittelte Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts Panevėžys vom 12. Februar 2015 (Az. ES1-5-366/2015) enthält die nach § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 IRG vorgeschriebenen Angaben, wie der Senat in dem Auslieferungshaftbefehl vom 16. Oktober 2019 bereits festgestellt hat. Er gibt insbesondere die Identität und Nationalität des Verfolgten an (Nr. 1), enthält die Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde (Nr. 2) und auch die erforderlichen Angaben über das vollstreckbare Urteil und die Entscheidung des Amtsgerichts Kupiškis vom 17. Dezember 2014, mit dem die zunächst gewährte Verschiebung der Vollstreckung der Strafe um zwei Jahre aufgehoben worden ist, sowie die jeweils erkannten Strafen (Nr. 3, 6). Der Europäische Haftbefehl enthält hinreichende Ausführungen zu Art und rechtlicher Würdigung der Straftaten einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen, die durch das rechtskräftige Urteil verhängte Freiheitsstrafe und beschreibt die Umstände, unter denen die Taten begangen wurden mit Angabe der Tatzeit, des Tatortes und der Tatmodalitäten in ausreichendem Maße (Nr. 4, 5). Eine inhaltliche Überprüfung des dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden rechtskräftigen Urteils findet im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht statt.
bb) Die in dem Europäischen Haftbefehl genannten Taten sind auch nach deutschem Recht als Raub, Diebstahl, Diebstahl im besonders schweren Fall, Wohnungseinbruchdiebstahl und Körperverletzung strafbar (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249, 25 Abs. 2 StGB und §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, vgl. §§ 3 Abs. 1, 81 Nr. 4 IRG).
cc) Dass der Verfolgte die Taten als Jugendlicher im Alter von 14 bzw. 15 Jahren begangen hat, begründet – für sich genommen – kein Auslieferungshindernis; ein allgemeines Verbot der Auslieferung von Jugendlichen oder Heranwachsenden gibt es im Auslieferungsrecht nicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. April 2014, 2 Ausl 54/14, in NStZ-RR 2014, 227 f.). Der Verfolgte war strafmündig, so dass § 19 StGB in Verbindung mit dem Schuldprinzip nach Art. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG der Auslieferung nicht entgegenstehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2006, (2) 4 Ausl A 25-06 (313/06), BeckRS 2007, 03177).
dd) Ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung, der zu einer Unzulässigkeit der Auslieferung führen könnte (§ 73 Satz 1 IRG), ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Höhe der Strafe gegeben.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann nur eine „unerträglich schwere Strafe“ zu einem innerstaatlichen Auslieferungsverbot nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG iVm. § 73 IRG führen. Denn es gehört zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der gesetzlich angedrohten oder der verhängten Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung oder Verurteilung darf nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 25, 269, 286; BVerfGE 45, 187, 228; BVerfGE 50, 205, 214 f.; BVerfGE 75, 1, 9; siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 14. April 2014, 2 Ausl 54/14, in: NStZ-RR 2014, 227 f.). Der Kernbereich dieser Anforderungen zählt zu den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist auch im Auslieferungsverkehr zu beachten (vgl. BVerfGE 63, 332, 337 ff.). Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die gegen ihn im ersuchenden Staat verhängt wurde, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint.
Anderes gilt hingegen dann, wenn die zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts bereits nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Das Grundgesetz geht von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus (Präambel, Art. 24 GG bis Art. 26 GG). Es gebietet damit zugleich, fremde Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten. Das bedeutet, dass die Auffassung der deutschen Rechtsordnung von maß- und sinnvollem Strafen im Auslieferungsverkehr nur insoweit zur Geltung zu bringen ist, als sie Bestandteil zwingender, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland ist (BVerfGE 75, 1, 34).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall die erkannte und zu vollstreckende Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten auch gegenüber einem Jugendlichen vielleicht als hart, nicht aber als eine „unerträglich schwere Strafe“ angesehen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Verfolgte insgesamt neun Straftaten im Bereich der mittleren Kriminalität, dabei auch ein Gewaltverbrechen, begangen hat. Unter diesen Straftaten ist auch ein Raub, der nach deutschem Strafrecht als Verbrechen zu qualifizieren ist, für das nach Erwachsenenstrafrecht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren angedroht ist (§ 249 StGB). Auch für die Fälle des Diebstahls im besonders schweren Fall sind nach deutschem Strafrecht gegenüber dem Grunddelikt (§ 242 StGB) erhöhte Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 10 Jahren nach § 243Abs. 1 StGB angedroht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verfolgte die Straftaten als Jugendlicher begangen hat und nach hiesigem Recht Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen würde, ergäbe sich für die allein in Betracht kommende Einheitsjugendstrafe ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Vor dem Hintergrund der Vielzahl und der Schwere der begangenen Straftaten ist die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten auch vor dem Hintergrund, dass die Jugendstrafe nicht der Freiheitsstrafe gleichzustellen ist, keine unerträglich schwere Strafe, zumal der Verfolgte mit einer erneuten Strafaussetzung zur Bewährung rechnen kann.
ee) Entgegen der Auffassung des Verfolgten ist keine Vollstreckungsverjährung eingetreten. Artikel 96 des Strafgesetzbuches der Republik Litauen sieht zwar eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor, die mit Rechtskraft des Urteils beginnt. Jedoch tritt nach dieser Vorschrift eine Hemmung der Verjährung dann ein, wenn sich der Verfolgte der Strafvollstreckung entzieht. Ein solcher Fall ist hier gegeben, da sich der Verfolgte im Jahr 2015 nach Großbritannien abgesetzt hat. Auch nach deutschem Recht ist Vollstreckungsverjährung nicht eingetreten (§ 79 StGB).
c) Die ergänzenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 83 IRG liegen ebenfalls vor.
aa) Weder ist der Verfolgte wegen der Taten, die dem Ersuchen zugrunde liegen, bereits durch einen anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden, noch war der Verfolgte zur Tatzeit schuldunfähig nach § 19 StGB. Zudem ist der Verfolgte nicht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden (§ 83 Abs. 1 Nr. 1, 2 IRG).
bb) Der Verfolgte hat persönlich an den Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht Kupiškis teilgenommen, die zu den Urteilen am 18. Dezember 2013 und 5. Februar 2014 geführt haben.
Der Umstand, dass dem Auslieferungsersuchen zum Zwecke der Strafvollstreckung eine dem Bewährungswiderruf vergleichbare Aufhebung der Verschiebung der Vollstreckung der Strafe vorausging (Entscheidung des Amtsgerichts Kupiškis vom 17. Dezember 2014), die dem Verurteilten offenbar nicht zu Kenntnis gelangte, steht der Auslieferung nicht entgegen. Dies führt nicht zu einer Unzulässigkeit der Auslieferung entsprechend § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG.
Nach Ziffer 3.4 des Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Panevėžys vom 12. Februar 2015 wird dem Verfolgten unmittelbar nach seiner Überstellung in die Republik Litauen die Entscheidung über Aufhebung der Verschiebung der Vollstreckung der Strafe durch das Amtsgericht Kupiškis vom 17. Dezember 2014 zugestellt werden. Er wird dabei „eindeutig“ über das Recht auf ein neues Verfahren, das Recht auf eine Anhörung und das Recht auf eine Beschwerdeeinlegung belehrt werden. Der Verfolgte wird darüber informiert werden, dass er innerhalb von 7 Tagen das Wiederaufnahmeverfahren beantragen oder eine Beschwerde einlegen kann. Der Verfolgte wird berechtigt sein, den Fall überprüfen zu lassen, an dem Verfahren persönlich teilzunehmen und neue Beweise vorzulegen; es besteht die Möglichkeit, dass die ursprüngliche Entscheidung „gelöscht“ werden wird. Damit sind die Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 IRG gegeben, wonach auch bei einer Abwesenheitsentscheidung die Auslieferung zulässig bleibt.
cc) Es liegt zudem kein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (§ 73 Satz 1 IRG) vor. Zwar ist einem Verurteilten nach deutschem Recht vor der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO Gelegenheit zur mündlichen Anhörung zu geben. Aber auch nach deutschem Recht ist anerkannt, dass die mündliche Anhörung unterbleiben kann, wenn sie unmöglich ist, weil der Verurteilte aufgrund unbekannter Übersiedlung in das Ausland nicht erreichbar ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 453 Rn. 6 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Der Verfolgte verließ während der zweijährigen Frist zum Aufschub der Vollstreckung sein Heimatland und ließ sich in Großbritannien nieder, wobei anzunehmen ist, dass die litauischen Behörden während des Laufs des Widerrufsverfahrens von dem Wohnort des Verfolgten keine Kenntnis hatten. Vor diesem Hintergrund konnte vor der Entscheidung des Amtsgerichts Kupiškis auch eine förmliche Abmahnung nicht erfolgen. Soweit der Verfolgte vorträgt, dass sein Reisepass vom 16. Januar 2015 datiert, folgt daraus nicht, dass er zu diesem Zeitpunkt für die litauischen Justizbehörden erreichbar war. Auch gehört die Regelung des § 453 StPO nicht zu den „wesentlichen“ Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung gemäß § 73 Satz 1 IRG.
d) Die im Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG gebotene Überprüfung der Ermessensentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, Bewilligungshindernisse nicht geltend zu machen, führt zu deren Bestätigung.
aa) Nach hiesigen Erkenntnissen wird gegen den Verfolgten wegen derselben Taten, die dem Auslieferungsverfahren zu Grunde liegen, im Geltungsbereich des deutschen Strafgesetzes weder ein strafrechtliches Verfahren geführt (§ 83b Abs. 1 Nr. 1 IRG) noch ist die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens abgelehnt oder ein solches eingestellt worden (§ 83b Abs. 1 Nr. 2 IRG). Es liegt auch kein Auslieferungsersuchen eines Drittstaates vor, dem Vorrang einzuräumen wäre (§ 83 b Abs. 1 Nr. 3 IRG). Anhaltspunkte dafür, dass die Republik Litauen einem vergleichbaren bundesdeutschen Ersuchen nicht entsprechen würde, sind ebenfalls nicht ersichtlich (§ 83 b Abs. 1 Nr. 4 IRG).
bb) Auch die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, Bewilligungshindernisse gem. § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG nicht geltend zu machen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Für die rechtliche Überprüfung der Entschließung der Bewilligungsbehörde gilt, dass dieser ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen eingeräumt ist. Denn die Bewilligungsentscheidung stellt im Kern eine außenpolitische Entscheidung der Bundesregierung dar. Hierbei sind die subjektiven Belange des Verfolgten zwar angemessen zu berücksichtigen, es gibt im Falle einer zulässigen Auslieferung jedoch keinen Anspruch des Verfolgten auf Nichtauslieferung. Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015, (1) 53 AuslA 18/15 (6/15); Senatsbeschluss vom 16. Februar 2015, (1) 53 AuslA 11/13 (6/13); Senatsbeschluss vom 28. August 2013, (1) 53 AuslA 31/13, 32/13 (17/13); Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010, 1 AuslA 26/10; KG, Beschluss vom 10. Januar 2013, 4 AuslA 216/12, zit. nach Juris, dort Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 28. August 2012, 4 AuslA 205/12, zit. nach Juris, dort Rdnr. 12; KG, Beschluss vom 23. März 2010, (4) AuslA 1252/09 (38/10); KG, Beschluss vom 30. November 2009, (4) AuslA 247/08 (78/08), jew. zit. nach juris; KG NJW 2010, 3177; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376, 377). Dabei muss die von der Bewilligungsbehörde gegebene Begründung der Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglichen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 8. November 2011, Ausl 194/11, zit. nach Juris, dort Rdnr. 8; OLG Karlsruhe a. a. O.), was vorliegend der Fall ist.
Nach § 83b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG „kann“ die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgelehnt werden, wenn dieser einer Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt. Entscheidendes Kriterium ist, ob die „Resozialisierungschancen“ des Verfolgten durch Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe im Festnahmeland erhöht werden (vgl. EuGH NJW 2011, 285, 286; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 108; OLG Köln, Beschluss vom 31.08.2009, 6 AuslA 41/09, zit. nach Juris; Senatsbeschluss vom 16. Februar 2015, (1) 53 AuslA 75/12 (4/13, 6/13)). Hinsichtlich der Erhöhung der Resozialisierungschancen bei einer Strafvollstreckung im Inland müsste der Strafvollzug der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (vgl. dazu § 2 Satz 1 StVollzG), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Verfolgte lebt in Großbritannien und hat dort wie auch in seinem Heimatland seine sozialen Bindungen. In der Bundesrepublik Deutschland verfügt der Verfolgte weder über wirtschaftliche noch über soziale Bindungen; nach eigenen Angaben besitzt er in Deutschland kein Vermögen. Die deutsche Sprache beherrscht er ebenfalls nicht. Eine Erhöhung der Resozialisierungschancen durch eine Vollstreckung der durch das Bezirksgericht Kupiškis erkannten Freiheitsstrafe in Deutschland ist nicht gegeben.
e) Es ist schließlich nicht erkennbar, dass die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Bezirksgericht Kupiškis vom 5. Februar 2014 in Litauen für den Verfolgten eine „besondere Härte“ darstellen könnte. Litauen ist ein demokratischer Rechtsstaat, in dem sowohl die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 als auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 als auch die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze/Mindestgrundsätze vom 12. Februar 1987 gelten.
2. Die Zulässigkeit der Auslieferung und die fortbestehende Auslieferungshaft stehen zur Bedeutung der Sache und der in Litauen noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis. Da der Verfolgte sich nicht mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hatte, war zunächst gemäß § 29 IRG das Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung durchzuführen und gemäß § 79 IRG von der zuständigen Stelle zu prüfen, ob Bewilligungshindernisse gemäß § 83b IRG geltend gemacht werden. Hieraus ergibt sich keine der Auslieferung entgegenstehe Verfahrensverzögerung.
3. Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist anzuordnen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG besteht unverändert fort. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 16. Oktober 2019 und in dem Fortdauerbeschluss vom 10. Dezember 2019 verwiesen werden. Von der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe geht ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz aus, dem hinreichende fluchthemmende Aspekte nicht entgegenstehen.