Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.01.2020 – 2 Ws 248/19
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0109.2WS248.19.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Rechtspflegerin – vom 22. Oktober 2019 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe§
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zulässig (§ 464 b Satz 3 StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO), insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 464 b Satz 4 StPO). Der Beschwerdewert ist erreicht (§ 304 Abs. 3 StPO).
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht die geltend gemachten Kosten für Kopien lediglich i.H.v. 50,95 € als erstattungsfähig bewertet.
Dass geltend gemachte Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Verteidigerinteressen nicht erforderlich waren, bedarf zwar grundsätzlich eines plausiblen Nachweises seitens der Staatskasse, wobei die Notwendigkeit beanspruchter Kopierkosten insoweit im Zweifel anzunehmen ist. Das gilt jedoch dann nicht, wenn gewichtige Gründe dafür ersichtlich sind, dass einzelne Auslagen unnötig verursacht wurden und sachlich nicht erforderlich waren (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16. November 2009 – 2 Ws 526/09, zitiert nach Juris m.w.N.). Die Beurteilung der Notwendigkeit der Herstellung von Kopien hat dabei im Einzelfall anhand der objektiven Sichtweise eines vernünftigen und sachkundigen Dritten zu erfolgen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Mai 2017 – 2 Ws 98/17, DAR 2017, 492 m.w.N).
Die vom Landgericht als nicht erstattungsfähig bewerteten Auslagen betreffen sämtlichst Kopien von Aktenbestandteilen, die einen gänzlich anders gelagerten, nicht den Antragsteller betreffenden Tatvorwurf zum Gegenstand haben. Diese Beurteilung ergibt sich offensichtlich und eindeutig bei einer kurzzeitigen Sichtung der dem Senat vorliegenden Aktenbände, die keinen unzumutbaren Aufwand erfordert. Insoweit stand auch im Zeitpunkt der Anfertigung der Ablichtungen zweifelsfrei fest, dass diese Unterlagen für eine sachgerechte Verteidigung nicht von Belang sein würden. Das ungeprüfte, vorsorgliche Ablichten der gesamten Akten führt nicht zur Erstattungsfähigkeit der insoweit angemeldeten Kopierkosten (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 16. Juli 2012 – III-2 Ws 499/12, zit. nach Juris)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.