Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.01.2020 – 2 Ws Reha 17/19
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0109.2WS.REHA17.19.00
Tenor§
Die Beschwerde des Betroffenen wird als unzulässig verworfen, soweit sich das Landgericht Potsdam im Hinblick auf den Rehabilitierungsantrag betreffend den Haftbefehl des Kreisgerichts Zwickau vom 29. Mai 1970 (AZ: St 1A 156/70) für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Chemnitz verwiesen sowie einstimmig und auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der Entscheidung des Kreisgerichts Oranienburg vom 3. November 1970 (AZ: 1 S 111/69 (Kl 107/69) nicht in grobem Missverhältnis zu den zugrunde liegenden Taten stehen
Im Übrigen wird die Beschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe§
I.
Der Betroffene begehrt seine Rehabilitierung wegen zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehung durch Haftbefehl des Kreisgerichts Zwickau vom 29. Mai 1970 (AZ: St 1A 156/70) sowie durch Urteile des Kreisgerichts Oranienburg vom 3. Juni 1969 (AZ: 1 S 111/69 (Kl 107/69) und 3. November 1970 (AZ: S 325/70). Mit dem angefochtenen Beschluss hat sich das Landgericht im Hinblick auf den Rehabilitierungsantrag betreffend den Haftbefehl des Kreisgerichts Zwickau vom 29. Mai 1970 (AZ: St 1A 156/70) für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Chemnitz verwiesen. Das Urteil des Kreisgerichts Oranienburg vom 3. November 1970 (AZ: S 325/70) ist für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben worden. Es ist festgestellt worden, dass der Betroffene in der Zeit vom 18. August 1970 bis zum 13. Dezember 1972 zu Unrecht Untersuchungshaft erlitten hat. Hinsichtlich des Urteils vom 3. Juni 1969 (AZ: 1 S 111/69 (Kl 107/69) ist die Rehabilitierung des Betroffenen abgelehnt und einstimmig und auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden worden, dass die Rechtsfolgen der Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Mit seiner Beschwerde macht der Betroffene geltend, dass die Verhaftung zwar in Zwickau erfolgt, die Haft jedoch überwiegend in Oranienburg vollstreckt worden sei. Was die verbüßten Haftzeiten aus den Verurteilungen betreffe, sei er nicht am 13. Dezember 1972 aus der Haft entlassen worden, sondern von Spremberg aus zunächst nach Chemnitz und schließlich in ein Aufnahmelager in Gießen verbracht worden. Die Verurteilung durch das Kreisgericht Oranienburg aus dem Jahr 1969 habe ihm der Mitverurteilte G… „eingebrockt“, der der eigentliche Urheber der Taten gewesen sei, was seitens des Betroffenen näher ausgeführt wird. Selbst wenn ihm die „Diebestouren“ des G… zugerechnet werden könnten, sei eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtsstaatswidrig überhöht.
II.
Das Rechtsmittel des Betroffenen hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist teilweise bereits unzulässig.
Dies gilt zunächst, soweit sich die Beschwerde des Betroffenen gegen die Abtrennung und Verweisung betreffend den Haftbefehl des Kreisgerichts Zwickau an das Landgericht Chemnitz richtet. Ungeachtet dessen, dass bei Zuständigkeitswechseln im Ermittlungsverfahren - vorliegend ist die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Oranienburg erfolgt - für die Zuständigkeit gemäß § 8 StrRehaG maßgeblich ist, welche Behörde das Ermittlungsverfahren beendet hat (vgl. BGH, BeckRS 2000, 6823 mwN.) ist der Betroffene derzeit nicht beschwert, da eine abschließende Entscheidung insoweit aussteht.
2. Im Übrigen ist die gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG zulässige Beschwerde unbegründet.
a) Soweit der Betroffene rehabilitiert worden ist, sind die Zeiten der zu Unrecht erlittenen Untersuchungshaft im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt. Der Einwand der sich an die Haftentlassung anschließenden Verbringung nach Chemnitz und schließlich Gießen hängt offensichtlich nicht mit der Vollstreckung einer Strafe, sondern der Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland zusammen.
b) Die Verurteilung durch das Kreisgericht Oranienburg vom 3. Juni 1969 erweist sich nicht als rechtsstaatswidrig.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I, S. 2664) sind die im Beitrittsgebiet ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen deutscher Gerichte für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidungen der politischen Verfolgung gedient haben und die Rechte des Betroffenen in verwerflicher, die Menschenwürde missachtender Weise verletzt haben. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Betroffene für Straftaten zur Verantwortung gezogen worden ist, die gleichermaßen im Rahmen einer rechtsstaatlichen Rechtsordnung mit Strafe bedroht sind, da sie dem Bereich der allgemeinen Kriminalität zuzuordnen sind. Die Verurteilung beruht nach alledem nicht auf politischer Verfolgung oder sachfremden Erwägungen.
Eine Unvereinbarkeit der Entscheidung mit einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung ist auch nicht deshalb ersichtlich, weil sie unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien zustande gekommen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1995, Az.: 2 BvR 1023/94, zitiert nach juris). Aus der Verletzung müssen sich gewichtige Zweifel an der materiellen Berechtigung des früheren Vorwurfs ergeben, der Gegenstand des Strafurteils war (vgl. Schwarze in Herzler/Ladner/Pfeifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 160). Derartige Zweifel ergeben sich vorliegend nicht. Zwar wendet der Betroffene sowohl im Rahmen seiner Antrags- als auch Beschwerdebegründung ein, dass der Mitverurteilte G… der „Hauptakteur“ gewesen sei, der sich von ihm nicht von der Begehung von Straftaten habe abhalten lassen; angesichts dessen, dass er jedoch zugleich einräumt, mit G… im gesamten Tatzeitraum gemeinsam unterwegs gewesen und bei den maßgeblichen Geschehnissen anwesend gewesen zu sein, ist die Bewertung der Mittäterschaft durch das erkennende Gericht durchaus plausibel. Hinzu kommt, dass der Betroffene im Rahmen einer Vernehmung am 7. Juli 1970 in Oranienburg angegeben hat: „ Während dieser Zeit, es waren genau zwei Tage, begingen wir gemeinschaftlich vier Straftaten. Es handelte sich dabei um Diebstähle.“
Soweit die Kammer entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der Entscheidung des Kreisgerichts Oranienburg vom 3. Juni 1969 nicht in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen, unterliegt dies bereits nicht der Prüfung durch den Senat, weil das Landgericht abschließend und einstimmig auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden hat, so dass die Beschwerde insofern nicht statthaft, sondern unzulässig ist § 13 Abs. 2 Nr. 2a StrRehaG).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 14 Abs. StrRehaG).