Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.01.2020 – 6 W 148/17

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0109.6W148.17.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 26.09.2017 – 52 O 35/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe§

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO.

In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe verweigert. Seiner Rechts-verteidigung kommt keine Erfolgsaussicht zu, zudem ist die Bedürftigkeit des Beklagten im Sinne von § 114 ZPO nicht feststellbar.

Es wird auf die weiter zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Soweit der Beklagte mit der Beschwerde geltend macht, die einzelnen Mitglieder des Klägers hätten von dessen Abmahntätigkeit im Bereich des Wettbewerbsrechts keine konkreten Kenntnisse, dies spreche für rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger ist ein Interessenverband und geht gegen den Beklagten in eigenem und nicht etwa im Namen einzelner Mitglieder vor. Dabei nimmt der Kläger seine satzungsmäßige Aufgabe (§ 1 Ziff. 3 der Satzung) wahr. Es kommt nicht darauf an, ob die Mitglieder des Klägers diese Aufgabenwahrnehmung im Einzelnen kennen oder gar billigen.

Die Angaben des Beklagten zu seiner Bedürftigkeit sind nach wie vor unzureichend.

Der Beklagte hat auch nicht im Beschwerdeverfahren dargetan, wovon er lebt.

Die Nebenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.