Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.01.2020 – (1) 53 Ss 152/19 (83/19)
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0113.1.53SS152.19.83.1.00
Tenor§
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 6. August 2019 insgesamt mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurückverwiesen.
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I.
Das Amtsgericht Neuruppin hat mit Urteil vom 26. September 2018 den erheblich, auch einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen vorsätzlichen Führens von Kraftfahrzeugen ohne Fahrerlaubnis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei der Angeklagte zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Tat unter Bewährung stand. Des Weiteren wurde mit dem vorgenannten Urteil die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass der Angeklagte am … April 2017 gegen 14:02 Uhr die Bundesautobahn … in Höhe Km … Fahrtrichtung H…, mit dem Pkw …, amtliches Kennzeichen …, befahren habe, obwohl ihm durch die Fahrerlaubnisbehörde des Kreises W… mit Bescheid vom 27. Mai 2014, rechtskräftig seit dem 16. Dezember 2014, die Fahrerlaubnis für alle Klassen entzogen worden war. Der Pkw war wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch das Verkehrsüberwachungsgerät „ES3,0“ der Herstellerin Eso GmbH erfasst worden.
Auf die gegen das amtsgerichtliche Urteil seitens des Angeklagten eingelegte Berufung hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin am 6. August 2019 das angefochtene Urteil vom 26. September 2018 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die 8-monatige Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus im Urteilstenor aufgenommen, dass „von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung [...] zum Zwecke der besseren Einwirkung auf den Angeklagten abgesehen“ werde und die „Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis“ aufrechterhalten bleibe.
In den Urteilsgründen heißt es unter Ziffer I zu Verfahrensabsprachen:
„Im Termin der Berufungshauptverhandlung bat der Verteidiger zunächst um die Führung eines Rechtsgespräches im Rahmen dessen die mögliche Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch erörtert wurde für den Fall, dass seitens des Gerichts eine nochmalige Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Strafe zur Bewährung unter Beibehaltung der bestimmten Sperrfrist und auch unter Absehen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 01.03.2018 in Betracht gezogen werden könne. Dies wurde sowohl durch das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft zugestanden. Im Anschluss hat der Angeklagte dann über seinen Verteidiger erklärt, dass er seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Neuruppin seien zutreffend und spiegelten die tatsächlichen Umstände des Geschehens korrekt wieder. Er strebe mit seiner Berufung eine ggf. etwas reduzierte Strafe, hauptsächlich jedoch die nochmalige Aussetzung der durch die erstinstanzliche Entscheidung verhängten Strafe zur Bewährung an.“
In dem Protokoll über die öffentliche Sitzung der 2. kleinen Strafkammer den Landgerichts Neuruppin vom 6. August 2019 (S. 2) ist ausgeführt:
„Es wurde festgestellt, dass auf Bitte des Verteidigers vor Beginn der Hauptverhandlung ein Rechtsgespräch im Beisein der Vertreterin der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Vorsitzenden geführt wurde, welches die Erwägung einer Beschränkung der Berufung beinhaltete für den Fall, dass das Gericht sich zu einer nochmaligen Aussetzung der Strafe zur Bewährung entschließen könnte.
Der Verteidiger erklärte für den Angeklagten, dass die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wird.
Der Angeklagte erklärte:
Die Erklärung meines Verteidigers ist richtig, diese mache ich mir zu eigen.“
Mit Bewährungsbeschluss ebenfalls vom 6. August 2019 wurde die Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt, der Angeklagte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihm u.a. aufgegeben, 800,00 €, zahlbar in sechs monatlichen Raten, an die „Opferhilfe Land Brandenburg e.V.“ zu zahlen.
Gegen das Berufungsurteil vom 6. August 2019 hat der Angeklagte mit dem bei Gericht am 13. August 2019 angebrachten Anwaltsschriftsatz Revision eingelegt und diese nach der am 27. September 2019 erfolgten Urteilszustellung mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 28. Oktober 2019 (Montag), eingegangen bei Gericht am selben Tag, mit Anträgen versehen und begründet. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte die Verletzung der Vorschriften des Verständigungsgesetzes (§§ 257c, 273 Abs. 1a, 243 Abs. 4 StPO), insbesondere die der Informationspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Mit der darüber hinaus erhobenen Sachrüge bringt der Angeklagte vor, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft von der Bildung einer Gesamtstrafe mit der Erkenntnis des Amtsgerichts Wittenberg vom 1. März 2018 abgesehen habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem 2. Dezember 2019 die Auffassung vertreten, dass sowohl die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO als auch die Sachrüge durchgreifen und die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache „zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch“ beantragt.
II.
1. Die Revision ist nach § 333 Abs. 1 StPO statthaft und gemäß §§ 341, 344, 345 StPO frist- und formgerecht bei Gericht angebracht worden.
2. Die Revision ist begründet, sie hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Das Urteil der Berufungskammer des Landgerichts Neuruppin ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
a) Bereits die Verfahrensrüge, das Gericht habe gegen die Vorschriften des Verständigungsgesetzes (§§ 257c, 273 Abs. 1a, 243 Abs. 4 StPO) verstoßen, indem es sich mit den Verfahrensbeteiligten über deren Prozessverhalten und den Inhalt des Berufungsurteils verständigt, dies jedoch nur unzureichend dokumentiert und den Angeklagten unzulänglich informiert habe, greift durch.
aa) Die erhobene Verfahrensrüge genügt den an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu BGH StV 2010, 227). Der Verteidiger des Angeklagten zitiert die maßgeblichen Passagen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll und der Urteilsabschrift und legt die entsprechenden prozessualen Vorgänge und Umstände in der Revisionsbegründungsschrift vom 28. Oktober 2019 hinreichend dar.
bb) Die Verfahrensrüge des Verstoßes gegen die Protokollierungs- und Dokumentationspflicht aus § 273 Abs. 1a Satz 2 iVm. § 243 Abs. 4 StPO ist begründet.
(1.) Kommt es – wie hier – zu einer Verständigung i.S.v. § 257c StPO, muss das Protokoll dessen wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis wiedergeben (§ 273 Abs. 1a S. 1 StPO) und der Angeklagte ist nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO über die Inhalte der getroffenen Verständigung zu informieren; daneben ist dies nach § 267 Abs. 6 Satz 5 in den Urteilsgründen anzugeben.
Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende des Gerichts mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben. Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich auch auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden und auf welche Resonanz diese bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen sind (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 19. März 2013, 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 215 f.; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018, 2 StR 417/18, StV 2019, 377 f.; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016, 2 StR 367/16, NStZ 2017, 244; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014, 2 StR 318/14, NStZ 2014, 601, jeweils m.w.N.). Dementsprechend hat der Vorsitzende zur Gewährleistung einer effektiven Kontrolle Verlauf und Inhalt der Gespräche in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen (§ 273 Abs. 1a StPO), wobei die Dokumentationspflicht auch für erfolglos geführte Gespräche gilt, in deren Verlauf keine Verständigung zustande gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014, 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252).
Die Regelungen des Verständigungsgesetzes gelten, wie sich aus der Verweisung in § 332 StPO ergibt, auch für das Berufungsverfahren. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine teilweise Berufungsrücknahme in Form einer nachträglichen Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch wegen der damit verbundenen Geständnisfiktion (zulässiger) Gegenstand einer Verständigung i.S.v. § 257 c StPO sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 536; OLG München, StV 2014, 79; OLG Hamburg, NStZ 2014, 534; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 257c Rn. 17b).
Der Vorsitzende der Kammer hat, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 6. August 2019 ergibt, gegen die Dokumentations- und Mitteilungspflichten nach §§ 243 Abs. 4 Satz 2, 273 Abs. 1a StPO im Fall der Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten nach § 257c StPO verstoßen. Denn die im Hauptverhandlungsprotokoll dargelegte „Feststellung“ hat lediglich „die Erwägung“ einer Strafaussetzung zur Bewährung unter bestimmten prozessualen Voraussetzungen („Beschränkung der Berufung“) zum Gegenstand. Damit wird allenfalls ein mögliches Ergebnis einer Verständigung mitgeteilt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12.Oktober 2016, 2 StzR 367/16, NStZ 2019, 244; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018, 1 StR 532/17, NStZ 2018, 363). Ob diese „Erwägung“ für das Gericht verbindlich ist, ist der Feststellung im Hauptverhandlungsprotokoll bzw. Mitteilung des Gerichts nicht zu entnehmen, ferner ist der im Hauptverhandlungsprotokoll enthaltenen Mitteilung nicht zu entnehmen, wie sich das Gericht im Falle der Verständigung hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe und der Dauer der Sperrfrist verhalten werde.
Es kommt hinzu, dass der Angeklagte offenbar auch nicht über die Dauer der Bewährungszeit und über mögliche Bewährungsauflagen unterrichtet worden war. Aus dem Gebot des fairen Verfahrens ergibt sich, dass der Angeklagte vor der Vereinbarung einer (hier konkludent zustande gekommenen) Verständigung i.S.v. § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, konkret auf die in Betracht kommenden Bewährungsauflagen hingewiesen werden muss, die nach § 56b Abs. 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (vgl. BGH NJW 2014, 1831; BGH NJW 2014, 3173; OLG Saarbrücken NJW 2014, 238; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. § 257c Rn. 12 m.w.N.). Nur wenn der Angeklagte über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung, deren Bestandteil auch Bewährungsauflagen sind, bei der Verständigung informiert ist, kann er autonom die Entscheidung über seine Mitwirkung im Hauptverfahren treffen und es kann etwaigen Überraschungen im Bewährungsbeschluss vorgebeugt werden (vgl. BGH und OLG Saarbrücken, jew. a.a.O.). Vorliegend ist aufgrund des hierzu „schweigenden“ Protokolls davon auszugehen, dass das Berufungsgericht den Angeklagten nicht über die Ausgestaltung der Bewährung, insbesondere über die avisierte Dauer der Bewährungszeit und die Bewährungsauflage der Zahlung von 800,00 € an die Opferhilfe Brandenburg e.V., unterrichtet hat.
Schließlich bleibt nach der Dokumentation des Verständigungsgesprächs im Hauptverhandlungsprotokoll offen, welche Standpunkte von den Teilnehmern der Gespräche, insbesondere von der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft, vertreten wurden, und ob sie bei den anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind.
Schließlich ist anzumerken, dass die Urteilsfeststellungen jedenfalls insoweit in Widerspruch zu den Feststellungen im Hauptverhandlungsprotokoll stehen, als in den Urteilgründen aufgeführt ist, dass „im Termin der Berufungshauptverhandlung“ der Verteidiger um ein Rechtsgespräch gebeten habe, während im Hauptverhandlungsprotokoll die Rede davon ist, dass „vor Beginn der Hauptverhandlung“ ein Rechtsgespräch mit dem Ziel einer Verständigung geführt worden sei.
(2.) Die hier erhobene und aus den oben genannten Gründen auch begründete Rüge eines Verstoßes gegen die Dokumentations- und Mitteilungspflicht nach § 273 Abs. 1a StPO und § 243 Abs. 4 StPO setzt nicht voraus, dass der Angeklagte bzw. sein Verteidiger zuvor von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht haben (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014, 2 StR 281/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2015, 2 RVs 47/15, NStZ 2016, 565 f.). Entscheidend ist hierbei, dass keine eine Rügeobliegenheit begründende Mitwirkungspflicht des Verteidigers im Verständigungsverfahren besteht, was die Mitteilung und Protokollierung von außerhalb der Hauptverhandlung mit dem Ziel einer Verständigung geführten Gespräche anbelangt (BGH aaO.; Schneider NStZ 2014, 252). Der mit dem Verständigungsgesetz eingeführte § 243 Abs. 4 StPOüberantwortet die Informationspflicht für außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche ausschließlich dem Vorsitzenden des Gerichts. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 10. Juli 2013 (2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 314) näher ausgeführt hat, will das Gesetz die Transparenz der Gespräche, die außerhalb der Hauptverhandlung geführt werden, durch die Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts in der Verhandlung für die Öffentlichkeit und alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere aber für den Angeklagten herbeiführen. Durch die Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPOund deren Protokollierung gemäß § 273 Abs. 1a StPO werden außerhalb der Hauptverhandlung im Hinblick auf eine Verständigung erfolgte Geschehnisse festgeschrieben und einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich gemacht. Zudem soll dem Angeklagten eine eigenverantwortliche Entscheidung ermöglicht werden, wie er sein eigenes Verteidigungsverhalten einrichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014, 2 StR 281/13; OLG Hamm aaO. Die Zuweisung der Mitteilungs- und Informationspflicht ausschließlich an den Vorsitzenden folgt auch aus den Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts zur Schutzfunktion des § 243 Abs. 4 StPO, wonach eine „vollumfängliche Rechtsmittelkontrolle“ des Verständigungsgeschehens erfolgen soll (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013, 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 204, 207).
(3.) Das angefochtene Urteil beruht (§ 337 StPO) auf der Verletzung der Dokumentations- und Informationspflichten aus § 273 Abs. 1a StPO und § 243 Abs. 4 StPO. Zwar hat das Verständigungsgesetz davon abgesehen, den Verstoß gegen § 273 Abs. 1a StPO und gegen § 243 Abs. 4 StPO den absoluten Revisionsgründen zuzuordnen (vgl. BGH, StV 2013, 740; BGH NJW 2014, 1254, 1256; vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014, 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252), jedoch ist, sofern die Mitteilung über das Gespräch unterbleibt oder sich auf eine unzureichende Darstellung beschränkt, grundsätzlich die Verteidigungsposition des Angeklagten tangiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013, 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 223 f; BGH NStZ-RR 2014, 52; vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014, 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252). Nur in besonderen Ausnahmefällen ist ein Beruhen auszuschließen (BGH NStZ 2014, 217). Dies gilt selbst dann, wenn im Ergebnis eine Verständigung nicht zustande kommt, weil auch in einem solchen Fall nicht auszuschließen ist, dass das Prozessverhalten des Angeklagten durch die vorangegangenen Verständigungsgespräche beeinflusst wurde (BGH NStZ 2014, 219, 220; BGH NStZ 2014, 416, 417 f.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014, 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252). Ein solcher das Beruhen ausschließender Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.
(4.) Der Verstoß gegen die Dokumentations- und Mitteilungspflicht führt vorliegend zur Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung und zur Unverwertbarkeit des Geständnisses.
Der Gesetzgeber hat in § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO ausdrücklich geregelt, dass ein Geständnis unverwertbar ist, wenn infolge des Übersehens von rechtlich bedeutsamen Umständen der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- und schuldangemessen ist und eine Bindung des Gerichts an die Absprache entfällt. Nichts anderes kann jedoch gelten, wenn der Angeklagte unter Verletzung der Mitteilungspflicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren und in seiner Selbstbelastungsfreiheit verletzt wird. Das Strafverfahrensrecht trägt dem Schutz der Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten generell in allen Verfahrensstadien Rechnung. Wenn diese Sicherung schon bei der Entscheidungsfreiheit über allgemeines Aussageverhalten greift, hat sie umso größere Bedeutung, wenn es um die Frage eines Schuldeingeständnisses geht (BVerfG aaO.). Denn es wäre mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens unvereinbar, den Angeklagten an seiner unter Verstoß gegen diesen Grundsatz abgegebenen Erklärung festzuhalten (KG StV 2012, 654).
Dies hat vorliegend auch Geltung für die Berufungsbeschränkung, die Folge des Geständnisses des Angeklagten ist. Denn diese wurde im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit einer zuvor getroffenen Verfahrensabsprache erklärt (Meyer-Goßner aaO., vor § 312 Rn. 1a ff.). Die Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung ergibt sich auch aus der analogen Anwendung des durch das Verständigungsgesetz konstituierten Rechtsmittelverzichtsverbots nach § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist nach einer Verständigung ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen. Vielmehr soll das Urteil grundsätzlich nur durch ungenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig werden (Meyer-Goßner aaO, § 302 Rn. 26b). Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist hier dem Verzicht auf Einlegung eines Rechtmittels gleichzusetzen. Denn auch diese führt teilweise zur Unanfechtbarkeit des Urteils (Rechtskraft des Schuldspruchs).
b) Die erhobene Sachrüge ist – ohne dass es hierauf noch ankommt – jedenfalls insoweit erfolgreich, als das Absehen von einer Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wittenberg vom 1. März 2018, rechtskräftig seit dem 6. April 2018 (2 Ds 257/17, 661 Js 1024/16), was offenbar auch Gegenstand der Absprache zwischen den Prozessbeteiligten gewesen war, gegen § 55 Abs. 1 StGB verstößt.
Der Senat weist des Weiteren darauf hin, dass die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu den Vorstrafen des Angeklagten die Angaben des Aktenzeichens, des Tatzeitpunktes und des Datums der Rechtskraft vermissen lassen. Hinsichtlich der Vorstrafe zu Ziffer 8) ist von einer „Verurteilung“ die Rede (Bl. 3, 5, 9 UA), obwohl der Entscheidung offenbar ein Strafbefehl zugrunde liegt.
Da mit der Erkenntnis des Amtsgerichts Wittenberg vom 1. März 2018 (S. 5 UA) eine Gesamtstrafe zu bilden sein dürfte, sind Angaben zur Rechtskraft des Strafbefehls, zur einbezogenen Entscheidung, zu den Einzelstrafen, zur Dauer der Bewährung bzw. zum Vollstreckungsstand ebenso erforderlich, wie ggf. zu Feststellungen und Strafzumessung.