Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.01.2020 – 1 Ws 1/20
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0120.1WS1.20.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam – Strafvollstreckungskammer – vom 28. November 2019 wird als unbegründet verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
I.
Gegen den Verurteilten wurde mit Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 28. August 2015 - unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 28. Mai 2014 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 200 Fällen verhängten Einzelstrafen und unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 16. Mai 2013 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 17 Fällen verhängten Einzelstrafen - wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 71 Fällen eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Die Bewährung war mit Beschluss vom 28. August 2015 auf vier Jahre festgesetzt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 19. Januar 2018 war die Bewährungszeit im Hinblick auf die dem Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 27. September 2016 zugrunde liegende Straftat um ein Jahr auf fünf Jahre verlängert worden. Der Verurteilte hatte am 30. Oktober 2015 erneut einen Betrug begangen, den das Amtsgericht mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro ahndete. Mit Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 29. August 2018, rechtskräftig seit dem 13. November 2018, wurde die durch Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 28. August 2015 gewährte Strafaussetzung widerrufen, weil der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit erneut eine Straftat begangen hatte. Er wurde am 13. Juni 2018 durch das Amtsgericht Potsdam wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 2. September 2017) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
Der Verurteilte befindet sich in dieser Sache seit dem 14. Februar 2019 in Strafhaft. Am 15. August 2019 hatte er die Hälfte und am 14. Dezember 2019 zwei Drittel der Strafe verbüßt. Das Strafzeitende wird am 15. August 2020 erreicht sein. Der Verurteilte war zum Zeitpunkt der Verurteilung mehrfach vorbestraft. Gegen ihn war am 12. Februar 2003 durch das Amtsgericht Potsdam wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 4. September 2002) eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verhängt worden. Am 2. Dezember 2003 war durch das Amtsgericht Potsdam unter Einbeziehung der Entscheidung desselben Gerichts vom 5. April 2002, durch die wegen Unterschlagung (Tatzeit: 17. Januar 2001) eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verhängt worden war und unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam vom 22. April 2003, durch die wegen veruntreuender Unterschlagung (Tatzeit: 17. Januar 2001) eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verhängt worden war, eine Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 20,00 Euro gebildet worden. Am 29. November 2006 war gegen den Verurteilten durch das Amtsgericht Potsdam wegen Hehlerei (Tatzeit: 20. März 2004) eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verhängt worden. Am 26. August 2008 hatte das Amtsgericht Tiergarten gegen ihn wegen Trunkenheit im Verkehr (Tatzeit: 12. Juli 2008) auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 Euro erkannt und eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 25. Mai 2009 angeordnet.
Der Verurteilte befindet sich erstmals in Strafhaft.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam hatte mit Beschluss vom 17. Juli 2019 die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nach Verbüßung der Hälfte abgelehnt. Die dagegen durch den Verurteilten eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 28. August 2019 (Az.: 1 Ws 139/19) als unbegründet verworfen.
Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt … hat sich unter Verweis auf ihre Stellungnahme vom 11. Juni 2019 zum Halbstrafenzeitpunkt in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 auch weiterhin aufgrund der nicht günstigen Sozialprognose gegen eine vorzeitige bedingte Entlassung ausgesprochen.
Die Staatsanwaltschaft Potsdam ist mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 einer bedingten Aussetzung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftzeit entgegengetreten.
Die Strafvollstreckungskammer hat den Verurteilten am 26. November 2019 persönlich angehört. Hierbei trat der Verurteilte der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt entgegen. Der Verurteilte sieht sich als Opfer der Justiz und wegen der Straftaten zu Unrecht verfolgt. Er sei damals ohne Führerschein gefahren, weil er habe Geld verdienen müssen.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam hat mit Beschluss vom 28. November 2019 die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 28. August 2015 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe abgelehnt, weil dem Beschwerdeführer keine günstige Täterprognose attestiert werden könne.
Gegen diese dem Verurteilten am 2. Dezember 2019 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 4. Dezember 2019 bei Gericht angebrachte sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit der er weiterhin die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung erstrebt. Er ist der Auffassung, zu Unrecht verurteilt worden zu sein.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 vertritt die Staatsanwaltschaft Potsdam die Auffassung, das Rechtsmittel des Verurteilten sei unbegründet. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem 7. Januar 2020 beantragt, den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28. November 2019 aufzuheben und die Restfreiheitsstrafe unter der Erteilung von Weisungen zur Bewährung auszusetzen. Der Verurteilte ist der Festsetzung einer Bewährungszeit und der Bestellung eines Bewährungshelfers entgegen getreten; im Übrigen verweist er auf seinen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren sowie auf die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde.
II.
Das gem. § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und form- und fristgerecht (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegte Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam hat die bedingte Aussetzung des Strafrestes zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt.
Sachliche Voraussetzung für die bedingte Haftentlassung nach so genannter 2/3-Verbüßung ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, dass die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Eine solche Entscheidung verlangt die positive Prognose dahin, dass der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Nach ständiger Spruchpraxis des Senats bedeutet dies, dass eine realistische Chance für ein straffreies Verhalten des Verurteilten außerhalb des Strafvollzugs gegeben sein muss, wobei Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzung zu Lasten des Verurteilten gehen (statt vieler: vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12).
Nach diesen Maßstäben kann die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe vorliegend nicht verantwortet werden. Zwar ist bei einem Täter, der - wie hier der Verurteilte und Beschwerdeführer - erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßt, nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen davon auszugehen, dass er nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe durch die Strafvollstreckung so nachhaltig beeinflusst sein wird, dass er sich zukünftig straffrei verhält (statt vieler: KG NStZ-RR 1997, 27 m.w.N). Die Umstände des Einzelfalls können jedoch eine günstige Sozialprognose ausschließen bzw. derart gravierende Zweifel daran begründen, dass eine bedingte Aussetzung des Strafrestes nicht in Betracht kommen kann.
Entsprechend erfährt die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von weiteren Straftaten abhalten kann, unter besonderen Umständen wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Einschränkung. Welches Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erforderlich ist, hängt von den Eigenheiten der Persönlichkeit des Täters und dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ab (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346; OLG Saarbrücken NJW 1999, 439). Wenn die der Freiheitsentziehung zu Grunde liegenden Straftaten – wie hier – dem Bereich der einfachen oder mittleren Kriminalität zuzuerkennen sind, sind in der Regel keine zu hohen Anforderungen an die Prognoseanforderungen zu stellen.
Aber auch diesen eher geringeren Anforderungen genügt der Verurteilte nicht.
Die (widerlegliche) Vermutung, dass der erstmalige Strafvollzug bei dem Verurteilten einen deutlichen Eindruck hinterlassen hat, ist im vorliegenden Fall erschüttert. Es kann bislang nicht davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte bereits das Vollzugsziel gemäß § 2 StVollzG, nämlich die Befähigung, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, erreicht hat. Zwar setzt eine Strafrestaussetzung zur Bewährung keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus, sondern es genügt das Bestehen einer naheliegenden Chance hierfür. Eine Chance von derartigem Gewicht kann aber angesichts der bisherigen Entwicklung des Verurteilten nicht erkannt werden. Der Verurteilte ist seit 2002 mehrfach, insbesondere wegen Eigentums- und Vermögensdelikten sowie Verkehrsdelikten rechtskräftig verurteilt worden. Unter Berücksichtigung der hohen Rückfallgeschwindigkeit und der dadurch zum Ausdruck gekommenen erheblichen kriminellen Energie schließt schon die Delinquenzhistorie eine positive Prognose aus. In solchen Fällen bedarf eine ausnahmsweise dennoch zu stellende positive Prognose einer besonderen Begründung. Es sind besondere Umstände darzulegen, aus denen trotz der mit dem Täter bisher gemachten schlechten Erfahrungen eine positive Erwartung hergeleitet werden kann. Solche besonderen Umstände sind hier nicht gegeben. Der Verurteilte ist mehrfacher Bewährungsversager. Neben den bereits oben aufgeführten Delikten (Betrug, Fahren ohne Fahrerlaubnis), die zur Verlängerung der Bewährungszeit bzw. zum Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 28. August 2015 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung führten, beging der Verurteilte in der laufenden Bewährungszeit am 11. November 2017 eine weitere Straftat (Gefährdung infolge des Genusses berauschender Mittel), für welche er vom Kreisgericht Cheb (Tschechien) am 24. November 2017 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden ist.
Unter diesen Umständen kann – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend dargelegt hat – nicht davon ausgegangen werden, dass die bisher erlittene Haft bereits hinreichenden Eindruck auf den Verurteilten dahin gehend hinterlassen hat, dass der durch die Straftaten deutlich gewordene nachlässige Umgang mit den gesetzlichen Normen nicht mehr zu befürchten steht. Denn nach der Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt … vom 11. Juni 2019 hat sich der Verurteilte bislang mit den Ursachen für seine Taten nicht hinreichend auseinander gesetzt; eine hinreichende Behandlungseinsicht liegt nicht vor. Obgleich der Verurteilte in den Hauptverhandlungen, die zu den Anlassverurteilungen führten, geständig war, lehnt er jegliche Verantwortungsübernahme hinsichtlich der Betrugsdelikte ab, ist vielmehr von seiner Unschuld überzeugt und sieht sich als Opfer. Da der Verurteilte in seinem erlernten Beruf als Dachdecker seine Bedürfnisse nach einem gehobenen Lebensstandard nicht hat decken können, habe er die insgesamt 288 Betrugsstraftaten begangen. Er weist eine ausgeprägte Anspruchshaltung mit schneller Bedürfnisbefriedigung auf, die er mit Straftaten zu kompensieren versucht. Durch seine häufige Delinquenz hat der Verurteilte erlernte kriminelle Verhaltensmuster wiederholt und sich bewusst gegen eine Lebenskorrektur entschieden.
Auch in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 kommt die Leiterin der Justizvollzugsanstalt … zu keiner günstigen Sozialprognose. Der Verurteilte habe sich seit der letzten Stellungnahme nicht weiterentwickelt. Es sei weder eine Behandlungsmotivation noch eine aktive Mitarbeit an der Erreichung des Vollzugszieles erkennbar. Er habe sich mit den Straftat fördernden Faktoren nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Bei ihm werde weder eine intrinsische Veränderungsmotivation erkennbar, noch verfüge er über prosoziale Handlungs- und Konfliktmechanismen oder eine tragfähige Entlassungsperspektive. Er wolle nach einer Entlassung aus der Haft zu seiner Mutter nach Potsdam ziehen. Eine berufliche Integration strebe er nicht mehr an, da er für diesen Staat, der ihn seit 16 Jahren zum Justizopfer gemacht habe, nicht arbeiten werde.
Diese Einschätzung wird untermauert durch die Einlassung des Verurteilten im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam am 26. November 2019. Hier hat der Verurteilte erneut erkennen lassen, dass ein Umdenken bei ihm nicht stattgefunden hat. Sein vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis rechtfertigt er damit, dass er habe fahren müssen, um Geld zu verdienen. Hierin zeigt sich, dass der Verurteilte es nach wie vor als legitim ansieht, Strafgesetze zu übertreten, wenn es um die Befriedigung der eigenen Bedürfnisse geht.
Nach alledem kann dem Verurteilten derzeit keine günstige Legalprognose gestellt werden, so dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 28. November 2019 von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.